Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   RG, 24.10.1893 - 2847/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1893,261
RG, 24.10.1893 - 2847/93 (https://dejure.org/1893,261)
RG, Entscheidung vom 24.10.1893 - 2847/93 (https://dejure.org/1893,261)
RG, Entscheidung vom 24. Oktober 1893 - 2847/93 (https://dejure.org/1893,261)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1893,261) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 24, 342
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-304/02

    GENERALANWALT GEELHOED SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, ERSTMALS EINEN PAUSCHALBETRAG …

    Gegenwärtig gilt als Kontrollverordnung die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (nachstehend: Verordnung Nr. 2847/93) (6) .

    Gemäß ihrer ersten Vorschrift führte die Verordnung Nr. 2847/93 eine Gemeinschaftsregelung ein, um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen.

    Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2847/93 bestimmt:.

    Zu den Verfolgungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die gemeinschaftlichen Fischereivorschriften bestimmt schließlich Artikel 31 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2847/93:.

    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ergänzt, dass eine ordnungsgemäße Einhaltung der Verordnung Nr. 2847/93 voraussetze, dass die gesamte Kette der Fischereitätigkeiten kontrolliert werden müsse, und dass bei dem gesamten Ablauf der Ereignisse die Überwachung der Anlandungen besonders wichtig sei.

    Da zum Zeitpunkt des Urteils des Gerichtshofes vom 11. Juni 1991 für die Fischerei im Mittelmeer keine besonderen Erhaltungsmaßnahmen gegolten hätten, könne der Umstand, dass die Einhaltung der Verordnung Nr. 2847/93 in diesem Gebiet noch nicht zufrieden stellend sei, nicht auf eine Säumnis bei der Durchführung des Urteils des Gerichtshofes zurückzuführen sein.

    Das bedeutet, dass die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach der Verordnung Nr. 2847/93 streng ausgelegt werden müssen.

    Als Ganzes gesehen verlangt Artikel 1 der Verordnung Nr. 2847/93 von den Mitgliedstaaten, "die geeigneten Maßnahmen [zu erlassen], um die Wirksamkeit der Regelung sicherzustellen", die geschaffen wurde, "[u]m die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen".

    Im Ergebnis haben daher die Mitgliedstaaten nach der Verordnung Nr. 2847/93 sicherzustellen, dass ihre Überwachungs- und Durchsetzungstätigkeiten tatsächlich effektiv sind.

    Die Verordnung Nr. 2847/93 verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Fischerei vom Fang bis zur Vermarktung effektiv zu überwachen.

    Wenn die französische Regierung rügt, dass die Kommission lediglich behaupte, dass Inspektionen auf See weniger effektiv als solche an Land seien, so kann dies als unerheblich zurückgewiesen werden, da Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2847/93 die Mitgliedstaaten nicht nur zur Inspektion von Fischereifahrzeugen, sondern auch zur Überprüfung aller Tätigkeiten in der Weise verpflichtet, dass die Anwendung dieser Verordnung nachgeprüft werden kann, einschließlich der Anlandung, des Verkaufs, der Beförderung und der Einlagerung von Fisch.

    Demgemäß bin ich der Auffassung, dass die Französische Republik dadurch, dass sie die Befolgung der technischen Erhaltungsmaßnahmen bezüglich der Mindestfischgröße nach Maßgabe der Artikel 1 Absatz 2 und 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2847/93 bis zum 6. August 2000 nicht angemessen überwacht hat, dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juni 1991 nicht bis zum Ablauf der in der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 6. Juni 2000 gesetzten Frist nachgekommen ist.

    Da die vorliegende Klage gemäß Artikel 228 Absatz 2 EG erhoben wurde und die Kommission beantragt hat, ein periodisches Zwangsgeld zu verhängen, vom Erlass des Urteils in dieser Rechtssache bis zum Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung der genannten Pflichten durch die Französische Republik, ist weiter zu prüfen, ob die gegenwärtige Situation mit der Verordnung Nr. 2847/93 in Einklang steht.

    Aufgrund der dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Informationen und im Hinblick auf die Struktur und die Langwierigkeit dieser Zuwiderhandlung kann nicht abschließend festgestellt werden, dass die Französische Republik zum gegenwärtigen Zeitpunkt, der nicht isoliert von der Situation in der Vergangenheit betrachtet werden kann, ihre Praxis der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Erhaltungsmaßnahmen der Gemeinschaft für die Fischerei mit den Maßgaben der Verordnung Nr. 2847/93 in Einklang gebracht hätte.

    Die Kommission stütze sich nur auf eine solche Statistik, ohne darzulegen, weshalb die nationalen Maßnahmen keine "geeigneten Maßnahmen" im Sinne von Artikel 31 der Verordnung Nr. 2847/93 seien.

    Es sei daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2847/93 "geeignete Maßnahmen" zu ergreifen haben, sobald sie einen Verstoß gegen die Vorschriften der GFP feststellen.

    Ich muss sogleich darauf hinweisen, dass anders als die englische Fassung des Artikels 31 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2847/93, die zwischen "administrative action" und "criminal proceedings" unterscheidet und damit den Eindruck erweckt, dass Absatz 2 (der von "proceedings" spricht) nur für Strafverfahren gilt, die anderen Sprachfassungen diese Unterscheidung nicht treffen, so dass Absatz 2 für beide Arten der Verfolgung gilt.

    Angesichts des Zieles der Verordnung Nr. 2847/93, die Einhaltung der GFP-Vorschriften effektiv zu sichern, liegt es auf der Hand, dass diese anderen Sprachfassungen die Bedeutung des Artikels 31 genauer wiedergeben.

    Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass die Französische Republik dadurch, dass sie bis zum 6. August 2000 nicht sichergestellt hat, dass bei Nichteinhaltung der Regeln der gemeinsamen Fischereipolitik, wie in Artikel 31 der Verordnung Nr. 2847/93 vorgeschrieben, geeignete Maßnahmen gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen getroffen wurden, dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juni 1991 bis zum Ablauf der in der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 6. Juni 2000 gesetzten Frist nicht nachgekommen ist.

    Auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Information komme ich zu dem Ergebnis, dass nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die gegenwärtige Praxis der Durchsetzung der Vorschriften der GFP in der Französischen Republik im Einklang mit der Verordnung Nr. 2847/93 steht.

    In der vorliegenden Rechtssache bin ich zu dem Ergebnis gelangt, dass auf der einen Seite die Französische Republik beim Ablauf der in der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 6. Juni 2000 gesetzten Frist dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juni 1991 noch nicht gefolgt war und dass auf der anderen Seite bei der Anwendung der Verordnung Nr. 2847/93 seit dieser Zeit zwar Verbesserungen erfolgt waren, diese aber nicht als ausreichend betrachtet werden können, um eine vollständige Befolgung des Urteils darzustellen.

    Es sollte nicht übersehen werden, dass die Kommission der Französischen Republik im Kontext des Vorverfahrens ausreichend Gelegenheit gegeben hat, die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung des Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 2847/93 zu ergreifen.

    Diese Frist sollte auch mehr als ausreichend sein, damit die Französische Republik die Kommission mit der Information versehen kann, die diese gefordert hat, um sich eine endgültige Meinung zur gegenwärtigen Situation bezüglich der Einhaltung der Verordnung Nr. 2847/93 bilden zu können.

    {FN:10} - Artikel 29 der Verordnung Nr. 2847/93 legt die Überwachung der Anwendung der Kontrollverordnungen durch Prüfung der Unterlagen und Durchführung von Vor-Ort-Inspektionen durch die Inspektoren der Gemeinschaft fest.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2010 - C-221/09

    AJD Tuna - Gemeinsame Fischereipolitik - Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der …

    Verordnung Nr. 2847/93 und Verordnung Nr. 2371/2002.

    Rn. 3 Für die vorliegende Rechtssache sind zunächst zwei Regelungen der Union auf dem Gebiet der gemeinsamen Fischereipolitik von Bedeutung, und zwar die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik{FN-VERWEIS:7} (im Folgenden: Verordnung Nr. 2847/93) und die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik{FN-VERWEIS:8} (im Folgenden: Verordnung Nr. 2371/2002).

    Rn. 4 Im 23. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2847/93 heißt es, dass in den Fällen, in denen die Quote eines Mitgliedstaats ausgeschöpft ist oder in denen die TAC selbst vollständig ausgeschöpft ist, die Fangtätigkeit durch einen Beschluss der Kommission untersagt werden sollte.

    Rn. 5 Art. 21 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2847/93 bestimmt:.

    Rn. 19 Die in der Verordnung Nr. 40/2008 festgelegten Quoten für 2008 wurden später durch die Verordnung (EG) Nr. 446/2008 der Kommission vom 22. Mai 2008 zur Änderung bestimmter Quoten für Roten Thun für 2008 gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik{FN-VERWEIS:15} (im Folgenden: Verordnung Nr. 446/2008) geändert.

    Außer Sofortmaßnahmen auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung Nr. 2371/2002 und Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 26 der Verordnung Nr. 2371/2002 könnte der Kommission auf diese Weise auch der Erlass von Maßnahmen zur Regelung und Einstellung des Fischfangs nach Art. 21 der Verordnung Nr. 2847/93 verwehrt werden.

  • EGMR, 16.04.2024 - 49358/22

    CHELLERI v. CROATIA and 2 other applications

    The relevant provisions of Council Regulation (EC) No 1005/2008 of 29 September 2008 establishing a Community system to prevent, deter and eliminate illegal, unreported and unregulated fishing, amending Regulations (EEC) No 2847/93, (EC) No 1936/2001 and (EC) No 601/2004 and repealing Regulations (EC) No 1093/94 and (EC) No 1447/1999, read as follows:.

    The relevant provisions of Council Regulation (EC) No 1967/2006 of 21 December 2006 concerning management measures for the sustainable exploitation of fishery resources in the Mediterranean Sea, amending Regulation (EEC) No 2847/93 and repealing Regulation (EC) No 1626/94, read as follows:.

    Rn. 77 The relevant provision of Council Regulation (EC) No 1224/2009 of 20 November 2009 establishing a Community control system for ensuring compliance with the rules of the common fisheries policy, amending Regulations (EC) No 847/96, (EC) No 2371/2002, (EC) No 811/2004, (EC) No 768/2005, (EC) No 2115/2005, (EC) No 2166/2005, (EC) No 388/2006, (EC) No 509/2007, (EC) No 676/2007, (EC) No 1098/2007, (EC) No 1300/2008, (EC) No 1342/2008 and repealing Regulations (EEC) No 2847/93, (EC) No 1627/94 and (EC) No 1966/2006, read as follows:.

  • EuG, 08.07.1999 - T-12/96

    Areacova u.a. / Rat und Kommission - "Fischerei - Erhaltung der Meeresschätze - …

    Mit ihrer Verordnung (EG) Nr. 2565/95 vom 30. Oktober 1995 zur Einstellung des Fangs von Schwarzem Heilbutt durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats (…ABl. L 262, S. 27; im folgenden auch: angefochtene Verordnung) stellte die Kommission die Ausschöpfung der durch die Verordnung Nr. 1761/95 für 1995 festgesetzten Gemeinschaftsquote fest und erklärte daher nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (…ABl. L 261, S. 1) die Einstellung des Fangs von Schwarzem Heilbutt in den NAFO-Teilbereichen 2 und 3. Verfahren.

    Keine der Bestimmungen der anwendbaren Gemeinschaftsregelung verpflichtet die Kommission, bevor sie gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2847/93 vom 12. Oktober 1993 die Ausschöpfung der Quote feststellt und die Einstellung des Fangs anordnet, ein Verfahren einzuhalten, in dem die Mitglieder der Gruppe, zu der die Kläger gehören, das Recht hätten, etwaige Ansprüche geltend zu machen oder auch nur angehört zu werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-457/18

    Generalanwalt Pikamäe: Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die …

    {FN:9} Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (…ABl. 2009, L 343, S. 1).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-103/12

    Parlament und Kommission / Rat - Beschluss 2012/19/EU des Rates - Wahl der …

    {FN:13} - Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (…ABl. L 286, S. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-176/03

    Kommission / Rat - Umwelt - Schutz durch das Strafrecht - Rechtsgrundlage - …

    Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit{FN-VERWEIS:26} sowie Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik{FN-VERWEIS:27}, die die erstgenannte Verordnung ersetzt, überlassen den Mitgliedstaaten die Wahl der Sanktion bei Verstößen gegen die Vorschriften, die diese Politik regeln.
  • EuGH, 14.10.2014 - C-12/13

    Buono u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Fischereipolitik - Fangquoten …

    Rn. 6 Diese Beschränkungen und Mengen wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 446/2008 der Kommission vom 22. Mai 2008 zur Änderung bestimmter Quoten für Roten Thun für 2008 gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (…ABl. L 134, S. 11) geändert.
  • BGH, 12.12.1961 - 3 StR 35/61

    Einziehung der Schrift "Vernichtung der Freimaurerei durch Enthüllung ihrer …

    Verletzter im Sinne des § 22 Nr. 1 StPO ist nur, wer durch die zur Aburteilung stehende Tat unmittelbar betroffen ist; die Tat muss einen Eingriff in seine Rechte enthalten oder sich in irgendeiner Weise gerade auch auf seine Person beziehen (BGHSt 1, 298; RGSt 24, 342; 67, 219, 220).
  • EuG, 22.02.2000 - T-138/98

    ACAV u.a. / Rat

    Durch die angefochtene Verordnung wurde in die Verordnung Nr. 894/97 auch ein neuer Artikel 11b eingefügt, dessen Absatz 6 lautet: "Werden die Vorschriften der Artikel 11 und 11a sowie des vorliegenden Artikels nicht befolgt, so ergreifen die zuständigen Behörden gegenüber dem betreffenden Schiff gemäß Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 [ABl.
  • EuG, 18.06.2013 - T-509/09

    Portugal / Kommission - Fischerei - Finanzielle Beteiligung für die Durchführung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2026 - C-194/24

    Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Fischereipolitik - Kontrolle der …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht RG
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht