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Rechtsprechung
   OLG München, 31.07.2008 - 29 U 3580/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,5179
OLG München, 31.07.2008 - 29 U 3580/07 (https://dejure.org/2008,5179)
OLG München, Entscheidung vom 31.07.2008 - 29 U 3580/07 (https://dejure.org/2008,5179)
OLG München, Entscheidung vom 31. Juli 2008 - 29 U 3580/07 (https://dejure.org/2008,5179)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Unlautere Werbung: Einseitige Hervorhebung der Möglichkeit eines besonders hohen Lottogewinns in einem Internetauftritt

  • Judicialis

    LottStV § 4 Abs. 3 Satz 1; ; GlüStV § 5 Abs. 1; ; GlüStV § 5 Abs. 2 Satz 1; ; UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; UWG § 5; ; UWG § 8 Abs. 1; ; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die Werbungsregelungen im Lotteriestaatsvertrag und im Glücksspielstaatsvertrag sind Marktverhaltensregelungen im Sinn von § 4 Nr. 11 UWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wettbewerbsrechtliche Anforderungen an die Werbung für ansonsten rechtmäßige Lotterien und Glücksspiele; Wettbewerbsrechtliche Natur der Werbungsregelungen des Lotteriestaatsvertrages (LottStV) und des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV); Werbungsregelung als ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2008, 438 (Ls.)
  • GRUR-RR 2011, 232 (Ls.)
  • MMR 2008, 855 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (8)

  • OLG München, 22.04.2008 - 29 W 1211/08

    Unlauterer Wettbewerb: Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag durch …

    Auszug aus OLG München, 31.07.2008 - 29 U 3580/07
    Auch die Vorschriften in § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (vgl. Senat, Beschluss vom 22.04.2008 - 29 W 1211/08 = WRP 2008, 972, 974 - Jackpot-Werbung).

    Auch insoweit geht dieser Antrag zu weit; er umfasst die Nennung einer Jackpot-Gewinnhöhe von mehr als 9.999.999,99 Euro in der Werbung schlechthin (vgl. Senatsbeschluss vom 22.04.2008 - 29 W 1211/08 = WRP 2008, 972, 975 - Jackpot-Werbung).

    Eine einseitig die Vorteile der Teilnahme am Glücksspiel, insbesondere die Möglichkeit besonderes hoher Gewinne, herausstellende Werbung steht im Widerspruch zu diesen Vorgaben und ist unangemessen und unsachlich (vgl. Senat, Beschluss vom 22.04.2008 - 29 W 1211/08 = WRP 2008, 972, 975 - Jackpot-Werbung).

    Es handelt sich um eine einseitig die Vorteile der Teilnahme am Glücksspiel, insbesondere die Möglichkeit täglicher Gewinne, herausstellende Werbeaussage, die im Widerspruch zu den Vorgaben des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV steht (vgl. Senat, Beschluss vom 22.04.2008 - 29 W 1211/08 = WRP 2008, 972, 975 - Jackpot-Werbung).

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

    Auszug aus OLG München, 31.07.2008 - 29 U 3580/07
    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhältnis des einen daher den anderen beeinträchtigt, d.h. ihn behindern oder stören kann (vgl. BGH GRUR 2004, 877, 878 - Werbeblocker m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH GRUR 2004, 877, 878 - Werbeblocker), genügt die durch die Aussage des Zeugen O. N. in Verbindung mit den als Anlagen zum klägerischen Schriftsatz vom 23.07.2008 vorgelegten Unterlagen bewiesene Vermittlungstätigkeit der Klägerin im Bereich von Glücksspielprodukten auch in Bayern für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im hier relevanten Zeitraum August 2006 bis 31.07.2008.

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG München, 31.07.2008 - 29 U 3580/07
    Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.) nicht vorliegen.
  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

    Auszug aus OLG München, 31.07.2008 - 29 U 3580/07
    Die vorstehenden Feststellungen zum Verbraucherverständnis kann der Senat ohne sachverständige Hilfe treffen, weil die Mitglieder des Senats zu den angesprochenen Verbrauchern gehören (vgl. BGHZ 156, 250, 255 - Marktführerschaft).
  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OLG München, 31.07.2008 - 29 U 3580/07
    Die in diesen Vorschriften des LottStV enthaltene restriktive Tendenz für einschlägige Werbeauftritte ist auch im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu sehen, das in seinem Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 (NJW 2006, 1261, Rdn. 151) im Zusammenhang mit Sportwetten Folgendes ausgeführt hat: Die Werbung für das Wettangebot hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten zu beschränken.
  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 207/05

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in den sog. "Altfällen" nicht …

    Auszug aus OLG München, 31.07.2008 - 29 U 3580/07
    a) Die in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüche der Klägerin bestehen, soweit sie auf angebliche Verletzungshandlungen im Zeitraum August 2006/September 2006 und daraus resultierende Wiederholungsgefahren gestützt werden, nur dann, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten des Beklagten zur Zeit seiner Begehung (August/September 2006) die Unterlassungsansprüche begründet hat und diese auch auf der Grundlage der am 31.07.2008 geltenden Rechtslage noch gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2008 - I ZR 207/05, in juris dokumentiert, dort Rn. 14 - ODDSET).
  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer …

    Auszug aus OLG München, 31.07.2008 - 29 U 3580/07
    GmbH & Still" darauf hindeuten, dass es sich bei der Klägerin um eine stille Gesellschaft in Gestalt einer GmbH & Still und damit um eine nicht rechtsfähige und nicht parteifähige Innengesellschaft handelt (…vgl. Schulze zur Wiesche, Die GmbH & Still, 4. Aufl., Rdn. 1;… MünchKommHGB/Karsten Schmidt, § 230, Rn. 87, 81, 10; BSG, Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R, in juris dokumentiert, dort Rn. 22 ff.).
  • BGH, 24.02.2005 - I ZR 101/02

    Vitamin-Zell-Komplex

    Auszug aus OLG München, 31.07.2008 - 29 U 3580/07
    In seinem Urteil "Vitamin-Zell-Komplex" (GRUR 2005, 519, 520) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass es für die Eigenschaft als Mitbewerber allein auf das tatsächliche Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses ankommt; es ist dafür unerheblich, ob die eigene Tätigkeit des Anspruchstellers, die das Wettbewerbsverhältnis begründet, gesetzwidrig oder wettbewerbswidrig ist; ein Mitbewerber, der sich so im geschäftlichen Verkehr verhält, verliert grundsätzlich nicht den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb.
  • KG, 30.03.2009 - 24 U 145/08

    Wettbewerbsverstöße einer staatlichen Lotteriegesellschaft: Antragsbefugnis …

    Rn. 75 2.1. Die in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüche der Klägerin bestehen, soweit sie auf angebliche Verletzungshandlungen im Juli 2008 und daraus resultierende Wiederholungsgefahren gestützt werden, nur dann, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten zur Zeit seiner Begehung (Juli 2008) die Unterlassungsansprüche begründet hat und diese auch auf der Grundlage der am 30. März 2009 geltenden Rechtslage noch gegeben sind (…vgl. BGH, Urt. v. 14.02.2008 - I ZR 207/05, in juris dokumentiert, dort Rnr. 14; OLG München, ZfWG 2008, 248, 250).

    Die Nennung der Höhe des Jackpots als solches ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch OLG München, ZfWG 2008, 248, 251).

  • BGH, 16.12.2010 - I ZR 149/08

    Spiel mit

    Das Berufungsgericht hat dem Hilfsantrag zu I 1 sowie dem Antrag zu I 2 hinsichtlich der Aussage "TÄGLICH SPIELEN • TÄGLICH GEWINNEN" stattgegeben und die Berufung der Klägerin im Übrigen zurückgewiesen (OLG München, ZfWG 2008, 248).
  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07

    Sportwettenmonopol

    Rn. 174 Auch insoweit ist festzuhalten, dass nur eine sehr geringe Hilfestellung durch den Gesetzgeber erfolgt (zur ersten Begriffsklärung OLG München, Beschluss vom 22. April 2008 - 29 W 1211/08 -, zitiert nach juris; LG Kassel, Urteil vom 30. April 2008 - 11 O 4057/08 -, ZfWG 2008, 217 ff.; ergänzend OLG München, Urteil vom 31. Juli 2008 - 29 U 3580/07 -, zitiert nach juris).

    Insbesondere wäre der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen, ob die tatsächlichen Werbemaßnahmen der DKLB sich im Bereich der - durch die vom Beklagten vorgeschlagene Auslegung ermittelten - zulässigen Information halten, ob die Werbemaßnahmen sich auf den - nach der seitens des Beklagten erwünschten Auslegung ermittelten - einzig zulässigen Werbeträger des Postweges beschränken (was momentan mit der Werbung in den Annahmestellen offensichtlich nicht der Fall ist), ob mittelbare Werbung für Sportwetten mit einem für Sportwetten unzulässigen Werbeträger betrieben wird und ob Sportwerbung für Sportwetten betrieben wird (zur wettbewerbsrechtlichen Kontrolle der Werbung durch die Zivilgerichtsbarkeit auf Grund der umfassenden Klagebefugnis bestimmter Verbände nach § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG siehe z.B. OLG München, Beschluss vom 22. April 2008 - 29 W 1211/08 -, zitiert nach juris; LG Kassel, Urteil vom 30. April 2008 - 11 O 4057/08 - sowie ergänzend OLG München, Urteil vom 31. Juli 2008 - 29 U 3580/07 -, zitiert nach juris).

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 108.07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen …

    Rn. 156 Auch insoweit ist festzuhalten, dass nur eine sehr geringe Hilfestellung durch den Gesetzgeber erfolgt (zur ersten Begriffsklärung OLG München, Beschluss vom 22. April 2008 - 29 W 1211/08 -, zitiert nach juris; LG Kassel, Urteil vom 30. April 2008 - 11 O 4057/08 -, ZfWG 2008, 217 ff.; ergänzend OLG München, Urteil vom 31. Juli 2008 - 29 U 3580/07 -, zitiert nach juris).

    Insbesondere wäre der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen, ob die tatsächlichen Werbemaßnahmen der DKLB sich im Bereich der - durch die vom Beklagten vorgeschlagene Auslegung ermittelten - zulässigen Information halten, ob die Werbemaßnahmen sich auf den - nach der seitens des Beklagten erwünschten Auslegung ermittelten - einzig zulässigen Werbeträger des Postweges beschränken (was momentan mit der Werbung in den Annahmestellen offensichtlich nicht der Fall ist), ob mittelbare Werbung für Sportwetten mit einem für Sportwetten unzulässigen Werbeträger betrieben wird und ob Sportwerbung für Sportwetten betrieben wird (zur wettbewerbsrechtlichen Kontrolle der Werbung durch die Zivilgerichtsbarkeit auf Grund der umfassenden Klagebefugnis bestimmter Verbände nach § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG siehe z.B. OLG München, Beschluss vom 22. April 2008 - 29 W 1211/08 -, zitiert nach juris; LG Kassel, Urteil vom 30. April 2008 - 11 O 4057/08 - sowie ergänzend OLG München, Urteil vom 31. Juli 2008 - 29 U 3580/07 -, zitiert nach juris).

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 167.08

    Staatliches Monopol bei Sportwetten in Berlin

    Rn. 165 Auch insoweit ist festzuhalten, dass nur eine sehr geringe Hilfestellung durch den Gesetzgeber erfolgt (zur ersten Begriffsklärung OLG München, Beschluss vom 22. April 2008 - 29 W 1211/08 -, zitiert nach juris; LG Kassel, Urteil vom 30. April 2008 - 11 O 4057/08 -, ZfWG 2008, 217 ff.; ergänzend OLG München, Urteil vom 31. Juli 2008 - 29 U 3580/07 -, zitiert nach juris).

    Insbesondere wäre der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen, ob die tatsächlichen Werbemaßnahmen der DKLB sich im Bereich der - durch die vom Beklagten vorgeschlagene Auslegung ermittelten - zulässigen Information halten, ob die Werbemaßnahmen sich auf den - nach der seitens des Beklagten erwünschten Auslegung ermittelten - einzig zulässigen Werbeträger des Postweges beschränken (was momentan mit der Werbung in den Annahmestellen offensichtlich nicht der Fall ist), ob mittelbare Werbung für Sportwetten mit einem für Sportwetten unzulässigen Werbeträger betrieben wird und ob Sportwerbung für Sportwetten betrieben wird (zur wettbewerbsrechtlichen Kontrolle der Werbung durch die Zivilgerichtsbarkeit auf Grund der umfassenden Klagebefugnis bestimmter Verbände nach § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG siehe z.B. OLG München, Beschluss vom 22. April 2008 - 29 W 1211/08 -, zitiert nach juris; LG Kassel, Urteil vom 30. April 2008 - 11 O 4057/08 - sowie ergänzend OLG München, Urteil vom 31. Juli 2008 - 29 U 3580/07 -, zitiert nach juris).

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 576.07

    Prüfung der Regelung von Sportwetten in Berlin

    Rn. 190 Auch insoweit ist festzuhalten, dass nur eine sehr geringe Hilfestellung durch den Gesetzgeber erfolgt (zur ersten Begriffsklärung OLG München, Beschluss vom 22. April 2008 - 29 W 1211/08 -, zitiert nach juris; LG Kassel, Urteil vom 30. April 2008 - 11 O 4057/08 -, ZfWG 2008, 217 ff.; OLG München, Urteil vom 31. Juli 2008 - 29 U 3580/07 -, zitiert nach juris).

    Insbesondere wäre der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen, ob die tatsächlichen Werbemaßnahmen der DKLB sich im Bereich der - durch die vom Beklagten vorgeschlagene Auslegung ermittelten - zulässigen Information halten, ob die Werbemaßnahmen sich auf den - nach der seitens des Beklagten erwünschten Auslegung ermittelten - einzig zulässigen Werbeträger des Postweges beschränken (was momentan mit der Werbung in den Annahmestellen offensichtlich nicht der Fall ist), ob mittelbare Werbung für Sportwetten mit einem für Sportwetten unzulässigen Werbeträger betrieben wird und ob Sportwerbung für Sportwetten betrieben wird (zur wettbewerbsrechtlichen Kontrolle der Werbung durch die Zivilgerichtsbarkeit auf Grund der umfassenden Klagebefugnis bestimmter Verbände nach § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG siehe z.B. OLG München, Beschluss vom 22. April 2008 - 29 W 1211/08 -, zitiert nach juris; LG Kassel, Urteil vom 30. April 2008 - 11 O 4057/08 - sowie OLG München, Urteil vom 31. Juli 2008 - 29 U 3580/07 -, zitiert nach juris).

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 15.08

    Rechtmäßigkeit der Regelungen zum Glücksspiel im Land Berlin

    Entsprechend erklärt etwa auch das OLG München (Urteil vom 31. Juli 2008 - 29 U 3580/07 -, zitiert nach juris, Rdn. 55), für die Beantwortung der Frage, ob eine Werbemaßnahme unangemessen und unsachlich sei, komme es entscheidend darauf an, dass § 5 Abs. 1 GlüStV Werbung für öffentliches Glücksspiel ausdrücklich auf Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel beschränke.
  • OLG Stuttgart, 26.03.2009 - 2 U 87/08

    Wettbewerbsrecht: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen …

    Rn. 24 cc) Ferner ist unerheblich, ob die Tätigkeit, welche das Wettbewerbsverhältnis begründet, gesetzwidrig ist (BGHZ 162, 246 [juris Tz. 21] - Vitamin-Zell-Komplex; OLG München BeckRS 2008 17946 [II. 2.];… Piper a.a.O. § 2, 55;… vgl. auch Jestaedt in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl. [2005], Kap. 18, 16).
  • OLG München, 17.03.2011 - 29 U 2819/10

    Unlautere Werbung für Glücksspiele

    Abgesehen davon, dass zumindest das Verhalten des Beklagten zu 1. sehr wohl auch ohne den Kläger einer lauterkeitsrechtlichen Überprüfung unterzogen wird (vgl. Senat, Beschl. v. 27. April 2010 - 29 W 1209/10 - Jackpot-Werbung II ;… Urt. v. 30. April 2009 - 29 U 5351/08; Urt. v. 31. Juli 2008 - 29 U 3580/07 - TATENDRANG ; Beschl. v. 22. April 2008 - 29 W 1211/08 - Jackpot-Werbung ; sämtlich in [...] nachgewiesen), kann die Notwendigkeit der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle eines Teils der Marktteilnehmer keinen Grund dafür bieten, den anderen Teil nicht zu kontrollieren.
  • KG, 30.03.2009 - 24 U 168/08

    Wettbewerbsverstoß: Antragsbefugnis gewerblicher Spielvermittler; Unlautere …

    Rn. 41 2.1. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin besteht, soweit er auf eine angebliche Verletzungshandlung im Juli 2008 und daraus resultierende Wiederholungsgefahren gestützt wird, nur dann, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten zur Zeit seiner Begehung (September/Oktober 2008) den Unterlassungsanspruch begründet hat und dieser auch auf der Grundlage der am 30. März 2009 geltenden Rechtslage noch gegeben ist (…vgl. BGH, Urt. v. 14.02.2008 - I ZR 207/05, in juris dokumentiert, dort Rnr. 14; OLG München, ZfWG 2008, 248, 250).
  • LG Koblenz, 23.12.2008 - 4 HKO 133/08

    Urteil zur Zulässigkeit von Werbung der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH

  • OLG München, 17.03.2011 - 29 U 2820/10

    Wettbewerbsverstoß: Missbräuchliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen …

  • OLG München, 31.03.2011 - 29 U 4835/10

    Unlauterer Wettbewerb: Missbrauch der Klagebefugnis durch einen Wettbewerbsverein

  • LG Koblenz, 15.05.2009 - 4 HKO 78/09
  • OLG Koblenz, 16.10.2008 - 4 W 529/08

    Werbung für Lotto-Angebot darf nicht blickfangmäßig gestaltet sein

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