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   BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 116/13   

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https://dejure.org/2014,47927
BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 116/13 (https://dejure.org/2014,47927)
BAG, Entscheidung vom 11.11.2014 - 3 AZR 116/13 (https://dejure.org/2014,47927)
BAG, Entscheidung vom 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 (https://dejure.org/2014,47927)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 253 Abs 2 HGB vom 25.05.2009, § 233 ZPO
    Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung

  • IWW

    § 233 ZPO, § 74 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 85 Abs. 2 ZPO, §§ 234, 236, 237 ZPO, § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB, § 253 Abs. 2 HGB, § 16 BetrAVG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Anpassung der Betriebsrente

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung bei Prüfung einer Betriebsrentenanpassung

  • bag-urteil.com

    Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung

  • Betriebs-Berater

    Betriebliche Altersversorgung - Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung

  • rewis.io

    Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Anpassung der Betriebsrente

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers bei der Betriebsrentenanpassung ? Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anpassungsprüfung und Eigenkapitalverzinsung bei der Betriebsrente

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens bei Anpassung der Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung - Rückstellungsabzinsungsverordnung - ungünstige wirtschaftliche Lage des Konzerns

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 149, 379
  • ZIP 2015, 748
  • BB 2015, 500
  • DB 2015, 932
  • JR 2016, 282
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 116/13
    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 20; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN) .

    Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 21; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 54) .

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 23; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30) .

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 27; 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 43 mwN) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 28; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (vgl. nur BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 24; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN) .

  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 615/10

    Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers -

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 116/13
    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 20; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN) .

    Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 21; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 54) .

    Beide Berechnungsfaktoren sind auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (vgl. nur BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 24; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN) .

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 50 mwN) .

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 727/07

    Betriebsrentenanpassung im Konzern

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 116/13
    Diese Überlegungen gelten auch für Verflechtungen in einem Konzern (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 17, BAGE 129, 292) .

    Unerheblich ist es, ob die Abhängigkeit von anderen Konzernunternehmen auf einem besonderen Finanzierungssystem, einer weitgehenden Arbeitsteilung und Spezialisierung, dem Fehlen eigener personeller, organisatorischer oder technischer Ressourcen oder auf anderen Gründen beruht (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 19, aaO) .

    Entscheidend für eine Berücksichtigung der schlechten wirtschaftlichen Lage eines anderen Unternehmens bei der zu treffenden Prognoseentscheidung ist, dass zwischen diesem und dem Versorgungsschuldner derart enge Verbindungen und Abhängigkeiten bestehen, die die Prognose rechtfertigen, die schlechte wirtschaftliche Lage werde sich unmittelbar auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auswirken und zwar in einem für die Betriebsrentenanpassung relevanten Umfang (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 20, aaO) .

  • BAG, 21.08.2012 - 3 ABR 20/10

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Anpassung von

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 116/13
    Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des Handelsgesetzbuchs erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet (BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 39 mwN) .

    Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN) .

    Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 45 mwN) .

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 125/11

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung -

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 116/13
    Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39) .

    Davon ausgehend sind sowohl die Höhe des Eigenkapitals als auch das erzielte Betriebsergebnis zu bestimmen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 42 mwN) .

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 27; 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 43 mwN) .

  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 527/09

    Betriebsrentenanpassung - Ermittlung des Kaufkraftverlusts - Grenzen des billigen

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 116/13
    aa) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 18, BAGE 139, 252) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 28; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252) .

  • BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 754/08

    Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Diskriminierung wegen des Alters

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 116/13
    Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN) .

    Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55 mwN) .

  • BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02

    Betriebsrentenanpassung - Wertzuwächse des Unternehmens

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 116/13
    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72) .
  • BAG, 23.05.2000 - 3 AZR 146/99

    Betriebsrentenanpassung - Eigenkapitalverzinsung

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 116/13
    Der Senat hat dabei in Anlehnung an Modelle der Unternehmensbewertung ein einfach handhabbares und rechtssicheres Modell für alle Branchen geschaffen, das die Ertragsmöglichkeiten einer sicheren Anlage in öffentlichen Anleihen als Basis nimmt und das zusätzliche Risiko einer unternehmerischen Tätigkeit berücksichtigt (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 c der Gründe) .
  • BVerfG, 09.04.1998 - 1 BvR 415/87

    Zivilgerichtliche Auslegung bezüglich Verpflichtung des Bauherrn zur Veräußerung

    Auszug aus BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 116/13
    Mit dieser Rechtsprechung hat der Senat - wie es seine Aufgabe ist (vgl. BVerfG 9. April 1998 - 1 BvR 415/87 - zu II 2 a der Gründe)  - den unbestimmten Rechtsbegriff "wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers" in § 16 Abs. 1 BetrAVG konkretisiert.
  • LAG Köln, 21.01.2014 - 12 Sa 704/13
  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 50/05

    Betriebsrentenanpassung nach Ausgliederung

  • BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 750/11

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung -

  • LAG Baden-Württemberg, 12.12.2012 - 20 Sa 41/12

    Betriebsrente - Anpassungsüberprüfung - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers -

  • LAG Baden-Württemberg, 11.05.2016 - 4 Sa 55/15

    Betriebsrentenanpassung - Anpassungsstichtag - Anpassungsprüfung - Prognose -

    1) Fortführung der Grundsätze aus BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13.

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - BAGE 149, 379).

    Als Basiszinssatz ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen heranzuziehen (BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - NZA 2016, 354; BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - aaO; BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - BAGE 139, 252).

    Sie besitzen aber keine Aussagekraft für die Frage, welche Eigenkapitalrendite einem Unternehmen als angemessen zuzubilligen ist (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - aaO).

    Ist er hiergegen lediglich Teil einer auf die Verbesserung der Ertragslage gerichteten Unternehmenspolitik, gibt es keinen Grund, ihn bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners zu berücksichtigen (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - aaO).

    Entscheidend für eine Berücksichtigung der schlechten wirtschaftlichen Lage eines anderen Unternehmens bei der zu treffenden Prognoseentscheidung ist, dass zwischen diesem und dem Versorgungsschuldner derart enge Verbindungen Abhängigkeiten bestehen, die die Prognose rechtfertigen, die schlechte wirtschaftliche Lage werde sich unmittelbar auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auswirken und zwar in einem für die Betriebsrentenanpassung relevanten Umfang (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - aaO; BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - BAGE 129, 292).

    Eine gegebenenfalls abstrakte Gefahr muss sich also zu einer konkreten Gefahr verdichtet haben (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - aaO).

    Dies ist streitgegenständlich etwas anderes als die Unterrichtung über eine Anpassung zum Stichtag 01.01.2010 (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - aaO).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können jedoch erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - aaO; BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - AP BetrAVG § 16 Rn. 97).

  • BAG, 15.09.2015 - 3 AZR 839/13

    Betriebsrentenanpassung - Rechtsschein - Schadensersatz

    Diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 37/14 -; 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - BAGE 149, 379; 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 -; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 -; 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - BAGE 144, 180; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 -; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 -; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344) nachzuholen haben.

    Des Weiteren wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass für die Ermittlung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung - entgegen der Auffassung der Beklagten - zwar die Betriebssteuern (sonstige Steuern) beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind, nicht jedoch die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (st. Rspr., statt vieler BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 36, BAGE 149, 379; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN) .

    Darüber hinaus ist für die Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung als Basiszinssatz die aktuelle Umlaufrendite öffentlicher Anleihen heranzuziehen (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 37 ff. mwN, aaO) .

    Sollte es sich bei der Beklagten zum Anpassungsstichtag 1. April 2010 nicht um eine Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft gehandelt haben, wäre darüber hinaus ein Risikozuschlag von 2 vH vorzunehmen (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 37 ff. mwN, aaO) .

  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 739/13

    Berechnungsdurchgriff - Beherrschungsvertrag

    Der Basiszins entspricht der jeweils aktuellen Umlaufrendite der Anleihen der öffentlichen Hand in den einzelnen Jahren des Beurteilungszeitraums (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 38) .
  • LAG Baden-Württemberg, 07.03.2018 - 4 Sa 52/17

    Anpassung der Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15; BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13).

    Dies ist aber kein Grund, der bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage Berücksichtigung finden könnte (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13).

    Sie sind aber nicht selbst die wirtschaftlichen Schwierigkeiten begründend (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13).

    Solange diese Maßnahmen aber nur präventiv wirken und allein auf die Sicherung oder Steigerung der Ertragslage gerichtet sind, ohne dass bereits (zB an Kennzahlen messbare) Auswirkungen auf die konkrete wirtschaftliche Lage des Unternehmens vorlägen, ist dies für die Annahme einer schlechten wirtschaftlichen Lage zur Begründung eines Eingriffs in Betriebsrentenzahlungen unerheblich (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13).

  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 616/17

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - angemessene

    Der Senat hat dabei in Anlehnung an Modelle der Unternehmensbewertung ein einfach handhabbares und rechtssicheres Modell für alle Branchen geschaffen, das die Ertragsmöglichkeiten einer sicheren Anlage in öffentlichen Anleihen als Basis nimmt und das zusätzliche Risiko einer unternehmerischen Tätigkeit berücksichtigt (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 38 mwN, BAGE 149, 379) .

    (aa) Der Basiszins für die Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht nach der aufgrund von § 253 Abs. 2 HGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) erlassenen Rückstellungsabzinsungsverordnung zu bestimmen (ausführlich hierzu BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 40 bis 42, BAGE 149, 379) .

  • BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 252/14

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 46 mwN) .

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 47 mwN) .

  • LAG Baden-Württemberg, 10.10.2017 - 15 Sa 3/17

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

    Der Risikozuschlag beträgt für alle werbend am Markt tätigen Unternehmen einheitlich zwei vom Hundert (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - BAGE 149, 379).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - BAGE 149, 379).

    Der der Beklagten zuzugestehenden Eigenkapitalverzinsung (Basiszinssatz zusätzlich Risikozuschlag) ist als Basiszinssatz die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen zugrunde zu legen; er ist nicht nach der Rückstellungsabzinsungsverordnung zu bestimmen (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - BAGE 149, 379).

  • LAG München, 24.03.2015 - 7 Sa 806/14

    Anpassung einer Betriebsrente

    bb) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist somit der Basiszins für die Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung nicht nach der aufgrund von § 253 Abs. 2 HGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) erlassenen Rückstellungsabzinsungsverordnung zu bestimmen (BAG 11.11.2014 - 3 AZR 116/13; a.A. Höfer BetrAVG Stand Oktober 2013 Bd. 1 § 16 Rn. 5304).

    Damit bleibt der Zinssatz der Anleihen der öffentlichen Hand für die Normunterworfenen leicht feststellbar (BAG 11.11.2014 - 3 AZR 116/13).

  • BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 37/14

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 38 ff.; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 24; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN) .
  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 489/17

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - angemessene

    Der Senat hat dabei in Anlehnung an Modelle der Unternehmensbewertung ein einfach handhabbares und rechtssicheres Modell für alle Branchen geschaffen, das die Ertragsmöglichkeiten einer sicheren Anlage in öffentlichen Anleihen als Basis nimmt und das zusätzliche Risiko einer unternehmerischen Tätigkeit berücksichtigt (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 38 mwN, BAGE 149, 379) .

    (aa) Der Basiszins für die Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht nach der aufgrund von § 253 Abs. 2 HGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) erlassenen Rückstellungsabzinsungsverordnung zu bestimmen (ausführlich hierzu BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 40 bis 42, BAGE 149, 379) .

  • BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 734/13

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

  • LAG Köln, 30.11.2015 - 2 Sa 7/15

    Betriebsrentenanpassung im ehemaligen Gerling-Konzern; Rentnergesellschaft;

  • LAG Köln, 30.11.2015 - 2 Sa 349/14

    Betriebsrentenanpassung; Rentnerbetrieb; Rentenanpassung; Gerlingproblematik;

  • LAG Düsseldorf, 16.02.2018 - 6 Sa 460/17

    Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der Betriebsrenten an die Entwicklung der

  • LAG Düsseldorf, 15.11.2017 - 12 Sa 306/17

    Betriebsrentenanpassung

  • LAG Köln, 30.11.2015 - 2 Sa 348/14

    Betriebsrentenanpassung; Rentnergesellschaft

  • LAG Düsseldorf, 16.02.2018 - 6 Sa 562/17

    Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der Betriebsrenten an die Entwicklung der

  • LAG Düsseldorf, 08.09.2017 - 6 Sa 1050/16

    Auslegung einer Versorgungsordnung hinsichtlich der Erhöhung der zugesagten

  • LAG Düsseldorf, 08.12.2017 - 6 Sa 193/17

    Auslegung einer Versorgungsordnung hinsichtlich der Erhöhung der zugesagten

  • LAG Düsseldorf, 11.04.2018 - 12 Sa 26/18

    Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der Betriebsrenten an die Entwicklung der

  • LAG Düsseldorf, 11.04.2018 - 12 Sa 27/18

    Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der Betriebsrenten an die Entwicklung der

  • LAG Düsseldorf, 08.09.2017 - 6 Sa 1079/16

    Auslegung einer Versorgungsordnung hinsichtlich der Erhöhung der zugesagten

  • LAG Düsseldorf, 15.11.2017 - 12 Sa 123/17

    Auslegung von Betriebsvereinbarungen

  • LAG Baden-Württemberg, 05.07.2017 - 21 Sa 13/16

    Betriebsrentenanpassung - Prognose - wirtschaftliche Lage

  • LAG Düsseldorf, 05.08.2015 - 12 Sa 132/15

    Kriterien für die Anpassung der Betriebsrente

  • ArbG Duisburg, 27.11.2017 - 1 Ca 362/17
  • LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 50/15

    Betriebsrentenanpassung

  • LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 361/15

    Betriebsrentenanpassung

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