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   BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 und 3 AZR 85/12   

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https://dejure.org/2014,6949
BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 und 3 AZR 85/12 (https://dejure.org/2014,6949)
BAG, Entscheidung vom 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 und 3 AZR 85/12 (https://dejure.org/2014,6949)
BAG, Entscheidung vom 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 und 3 AZR 85/12 (https://dejure.org/2014,6949)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • lexetius.com

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - Verschmelzung - Pension-Trust - betriebliche Übung

  • openjur.de

    Betriebsrentenanpassung; wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners; Verschmelzung; Pension-Trust; betriebliche Übung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1b Abs 1 S 4 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 266 Abs 3 Buchst A HGB, § 277 Abs 3 S 2 HGB
    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - Verschmelzung - Pension-Trust - betriebliche Übung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Betriebsrentenanpassung; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners; Auswirkungen der Finanzkrise

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Betriebsrentenanpassung durfte wegen Finanzmarktkrise verweigert werden

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Betriebsrentenanpassung durfte wegen Finanzmarktkrise verweigert werden

  • hensche.de

    Betriebsrente, Betriebliche Altersversorgung, Betriebsrente: Anpassung

  • bag-urteil.com

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - Verschmelzung - Pension-Trust - betriebliche Übung

  • Betriebs-Berater

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners

  • rewis.io

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - Verschmelzung - Pension-Trust - betriebliche Übung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    (Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - Verschmelzung - Pension-Trust - betriebliche Übung)

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsrentenanpassung

  • hensche.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsrentenanpassung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (23)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrentenanpassung im Bankenbereich und die Auswirkungen der Finanzkrise

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrenten in der Bankenkrise

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrentenanpassung - und die Finanzkrise als Ausrede

  • lto.de (Kurzinformation)

    Commerzbank siegreich - Betriebsrente muss nicht angehoben werden

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung und die wirtschaftliche Lage

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung kann bei schlechter Wirtschaftslage abgelehnt werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners - Auswirkungen der Finanzkrise

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Für Betriebsrentenanpassung ist voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und -ausstattung des Unternehmens entscheidend

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nachschlag für Betriebsrentner in der Finanzmarktkrise? - Bundesarbeitsgericht sagt nein

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - Ver-schmelzung - Pension-Trust

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners - Auswirkungen der Finanzkrise

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung - Auswirkungen der Finanzkrise

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Keine Anpassung der Betriebsrente wegen Finanzkrise

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners - Auswirkungen der Finanzkrise

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners - Auswirkungen der Finanzkrise

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsrente - Anspruch eines Arbeitnehmers auf Anpassung

  • brs-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber darf aus wirtschaftlichen Gründen Betriebsrentenanpassung verweigern

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners - Auswirkungen der Finanzkrise

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung für Bank ist keine Pflicht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei schlechter wirtschaftlicher Lage ist Arbeitgeber nicht zur Betriebsrentenanpassung verpflichtet - Auswirkungen der Finanzkrise können Betriebsrentenanpassung entgegenstehen

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Betriebsrentenanpassung

Besprechungen u.ä. (3)

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Finanzkrise ist bei der Anpassung von Betriebsrenten zu berücksichtigen

  • klerx-legal.com (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Keine Betriebsrentenanpassung bei schlechter Wirtschaftslage des Arbeitgebers

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Betriebsrentenanpassung bei der Commerzbank

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 37
  • MDR 2014, 14
  • NZA 2015, 320
  • BB 2014, 2100
  • BB 2014, 2811
  • DB 2014, 2054
  • NZA-RR 2015, 147
 
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Wird zitiert von ... (82)

  • LAG München, 24.03.2015 - 7 Sa 806/14

    Anpassung einer Betriebsrente

    Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (BAG 11.11.2014 - 3 AZR 117/13; 02.09.2014 - 3 AZR 51/12; 19.06.2012 - 3 AZR 464).

    Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12).

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 25.04.2006 - 3 AZR 50/05).

    Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 11.12.2012 - 3 AZR 615/10).

    Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kann es auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung ankommen (vgl. BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 20.08.2013 3 AZR 750/11; 31.07.2007 - 3 AZR 810/05).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur bei einer Verschmelzung eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens auf ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen, sondern auch dann, wenn ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unternehmen verschmolzen wird (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 28.05.2013 - 3 AZR 125/11).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 11.12.2012 - 3 AZR 615/10).

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 20.08.2013 - 3 AZR 750/11).

    Der Risikozuschlag beträgt 2% (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 11.12.2012 - 3 AZR 615/10).

    Beide Berechnungsfaktoren sind auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 11.12.2012 - 3 AZR 615/10).

    Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüssen (§§ 242 ff HGB) gewährleistet (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 21.08.2012 - 3 ABR 20/10).

    Dadurch unterscheiden sich auch internationale Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 21.08.2012 - 3 ABR 20/10).

    dd) Zwar sind sowohl die Höhe des Eigenkapitals als auch das erzielte Betriebsergebnis ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 28.05.2013 - 3 AZR 125/11).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen ( BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 28.05.2013 - 3 AZR 125/11).

    Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 30.11.2010 - 3 AZR 754/08).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 11.10.2011 - 3 AZR 527/09).

    Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 21. August 2012 -3 ABR 20/10).

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 11.12.2012 - 3 AZR 615/10).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 18.02.2003 - 3 AZR 172/02).

    Es kann deshalb dahinstehen, ob die vom SoFFin geleisteten stillen Einlagen, die zu 100% dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zugerechnet wurden, zu dem Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 HGB zählen, das im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung zugrunde zu legen ist (BAG 15.04.2015 - 3 AZR 51/12).

    Zuzüglich des Risikozuschlags von 2% betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 6, 3% (BAG 15.04.2015 - 3 AZR 51/12).

    Vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. minus 34.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. plus 1.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis minus 1.170.000.000,00 Euro (BAG 15.04. a) 2014 - 3 AZR 51/12).

    (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12).

    In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht auch bereits in der zitierten Entscheidung vom 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 darauf verwiesen, dass die von subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen beeinflusste Unternehmenspolitik in der Regel keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens erlaubt.

    Dies war zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2012 die Beklagte (vgl zur Vermeidung von Wiederholungen: BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12).

    Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; BAG 26.10.2010 - 3 AZR 502/08).

  • BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15

    Betriebsrentenanpassung - aktive latente Steuern

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 22; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 17; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 19 mwN) .

    Zum anderen bestätigen beide Entscheidungen, dass es im Rahmen der Anpassungsprüfung auf die Ertragslage des Versorgungsschuldners im Ganzen ankommt (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 65 mwN) .

    Selbst bei schlechten Betriebsergebnissen können Vergütungsanhebungen und Werbemaßnahmen sinnvoll und geboten sein (vgl. bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 53; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 43) .

    aa) Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt ( BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 66 ff. mwN; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11  - Rn. 56 , BAGE 141, 222 ; 16. Februar 2010 - 3  AZR 118/08  - Rn. 11 ) .

    Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 68 mwN) .

    bb) Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften ( BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 69; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11  - Rn. 61 ; 15. Mai 2012 - 3  AZR 610/11  - Rn. 57 mwN, BAGE 141, 222 ) .

    Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchssteller (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 70; 29. August 2012 - 10 AZR 571/11  - Rn. 20 ; 23. August 2011 - 3  AZR 650/09  - Rn. 46  ff., BAGE 139, 69 ) .

    Die Versorgungsberechtigten hätten aus dem Verhalten der D AG nicht darauf schließen dürfen, dass diese auch zu künftigen Anpassungsstichtagen die Betriebsrenten unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anheben würde (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 71) .

    Deshalb ist der Arbeitgeber auch nicht gehindert, bei ausreichender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht nur den im Prüfungszeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust auszugleichen, sondern eine höhere Anpassung vorzunehmen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 72) .

    Sollte sie ihre mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglicherweise mehrfach nicht zum Anlass genommen haben, die Anpassung zu verweigern, konnte daraus nicht geschlossen werden, dass auch bei künftigen Anpassungsstichtagen so verfahren werden sollte (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 73) .

  • LAG Düsseldorf, 05.08.2015 - 12 Sa 132/15

    Kriterien für die Anpassung der Betriebsrente

    Für die Beurteilung der Frage, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt z.B. BAG 18.03.2014 - 3 AZR 899/11, juris Rn. 19 ff.; BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12, juris Rn. 18 ff.; BAG 10.02.2015, a.a.O., Rn. 27 ff; BAG 10.03.2015 - 3 AZR 739/13, a.a.O., Rn. 16 ff.) von folgenden Grundsätzen auszugehen:.

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 21; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 20 jeweils m.w.N.).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 23; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 24 jeweils m.w.N.).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 11.11.2014. a.a.O., Rn. 43; BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 23; BAG 15.04.2014 a.a.O., Rn. 24 mwN).

    Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 24; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 27 jeweils m.w.N.).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 25; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 28 jeweils m.w.N).

    Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 29 f. m.w.N.).

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 29; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 31 f. jeweils m.w.N.).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 30; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 33 jeweils m.w.N.).

    Es handelt sich nur um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist (vgl. BAG 02.09.2014 - 3 AZR 227/12, juris, Rn. 22; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19; BAG 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, NZA-RR 2007, 310 Rn. 55).

    Es ist daher nur ausnahmsweise (vgl. BAG 02.09.2014, a.a.O., Rn. 22; BAG 15.04.2014, a.a.O. Rn. 19) geboten, auf einen längeren Zeitraum abzustellen.

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19; BAG 25.04.2006, a.a.O., Rn. 55).

    Darunter sind Aufwendungen zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (BAG 02.09.2014 - 3 AZR 952/12, juris, Rn. 40; BAG 15.04.2014, a.a.O. Rn. 40).

    Im Unterschied zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit beruhen sie auf Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (BAG 02.09.2014, a.a.O. Rn. 40; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 40).

  • LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 50/15

    Betriebsrentenanpassung

    Für die Beurteilung der Frage, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt z.B. BAG 18.03.2014 - 3 AZR 899/11, juris Rn. 19 ff.; BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12, juris Rn. 18 ff.; BAG 10.02.2015, a.a.O., Rn. 27 ff; BAG 10.03.2015 - 3 AZR 739/13, a.a.O., Rn. 16 ff.) von folgenden Grundsätzen auszugehen:.

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 21; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 20 jeweils m.w.N.).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 23; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 24 jeweils m.w.N.).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 11.11.2014. a.a.O., Rn. 43; BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 23; BAG 15.04.2014 a.a.O., Rn. 24 mwN).

    Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 24; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 27 jeweils m.w.N.).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 25; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 28 jeweils m.w.N).

    Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 29 f. m.w.N.).

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 29; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 31 f. jeweils m.w.N.).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 30; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 33 jeweils m.w.N.).

    Es handelt sich nur um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist (vgl. BAG 02.09.2014 - 3 AZR 227/12, juris, Rn. 22; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19; BAG 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, NZA-RR 2007, 310 Rn. 55).

    Es ist daher nur ausnahmsweise (vgl. BAG 02.09.2014, a.a.O., Rn. 22; BAG 15.04.2014, a.a.O. Rn. 19) geboten, auf einen längeren Zeitraum abzustellen.

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19; BAG 25.04.2006, a.a.O., Rn. 55).

    Darunter sind Aufwendungen zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (BAG 02.09.2014 - 3 AZR 952/12, juris, Rn. 40; BAG 15.04.2014, a.a.O. Rn. 40).

    Im Unterschied zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit beruhen sie auf Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (BAG 02.09.2014, a.a.O. Rn. 40; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 40).

  • LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 361/15

    Betriebsrentenanpassung

    Für die Beurteilung der Frage, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt z.B. BAG 18.03.2014 - 3 AZR 899/11, juris Rn. 19 ff.; BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12, juris Rn. 18 ff.; BAG 10.02.2015, a.a.O., Rn. 27 ff; BAG 10.03.2015 - 3 AZR 739/13, a.a.O., Rn. 16 ff.) von folgenden Grundsätzen auszugehen:.

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 21; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 20 jeweils m.w.N.).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 23; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 24 jeweils m.w.N.).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 11.11.2014. a.a.O., Rn. 43; BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 23; BAG 15.04.2014 a.a.O., Rn. 24 mwN).

    Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 24; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 27 jeweils m.w.N.).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 25; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 28 jeweils m.w.N).

    Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 29 f. m.w.N.).

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 29; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 31 f. jeweils m.w.N.).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 30; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 33 jeweils m.w.N.).

    Es handelt sich nur um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist (vgl. BAG 02.09.2014 - 3 AZR 227/12, juris, Rn. 22; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19; BAG 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, NZA-RR 2007, 310 Rn. 55).

    Es ist daher nur ausnahmsweise (vgl. BAG 02.09.2014, a.a.O., Rn. 22; BAG 15.04.2014, a.a.O. Rn. 19) geboten, auf einen längeren Zeitraum abzustellen.

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19; BAG 25.04.2006, a.a.O., Rn. 55).

    Darunter sind Aufwendungen zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (BAG 02.09.2014 - 3 AZR 952/12, juris, Rn. 40; BAG 15.04.2014, a.a.O. Rn. 40).

    Im Unterschied zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit beruhen sie auf Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (BAG 02.09.2014, a.a.O. Rn. 40; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 40).

  • LAG Düsseldorf, 17.12.2014 - 12 Sa 741/14

    Betriebsrentenanpassung

    aa)Im Rahmen der Anpassungsprüfung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG ist mit dem Bundesarbeitsgericht zunächst von folgenden Grundsätzen auszugehen (zuletzt z.B. BAG 18.03.2014 - 3 AZR 899/11, juris Rn. 19 ff.; BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 juris Rn. 18 ff.).

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 19 m.w.N.).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 21; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 20 jeweils m.w.N.).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 23; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 24 jeweils m.w.N.).

    Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 24; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 27 jeweils m.w.N.).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 25; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 28 jeweils m.w.N).

    Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 29 f. m.w.N.).

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 29; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 31 f. jeweils m.w.N.).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 30; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 33 jeweils m.w.N.).

    Spätere Entwicklungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (vgl. BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 21, BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 20).

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 952/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

    Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 19) .

    c) Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kann es auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung ankommen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 22 mwN) .

    Diese Grundsätze gelten nicht nur bei einer Verschmelzung eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens auf ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen, sondern auch dann, wenn ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unternehmen verschmolzen wird (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - aaO) .

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 23) .

    Beide Berechnungsfaktoren sind entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 25 mwN) .

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 27 mwN) .

    Darunter sind Aufwendungen zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 40 mwN) .

    Im Unterschied zum Ergebnis der "gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" beruhen sie auf Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - aaO) .

    Selbst bei schlechten Betriebsergebnissen können Vergütungsanhebungen und Werbemaßnahmen sinnvoll und geboten sein (vgl. bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 53) .

    Im Rahmen der von der Beklagten als Versorgungsschuldnerin vorzunehmenden Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG kommt es auf deren wirtschaftliche Lage und nicht auf die wirtschaftliche Lage des - zwischenzeitlich auf den C Pension-Trust e. V. verschmolzenen - DPT an (vgl. dazu in einem vergleichbaren Fall bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 54 ff.).

    Die Beklagte ist nicht deshalb zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet, weil die auf den Treuhänder übertragenen Vermögenswerte aus bilanzieller Sicht ihr zuzurechnen und in ihren Jahresabschlüssen in Ansatz zu bringen sind, indem gemäß § 266 HGB auf der Aktivseite der Bilanz das Treuhandvermögen und auf der Passivseite der Bilanz die Pensionsrückstellungen auszuweisen sind sein (vgl. bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 62 ff.) .

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 441/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

    c) Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kann es auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung ankommen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 22 mwN) .

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 23 mwN) .

    Beide Berechnungsfaktoren sind entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 25 mwN) .

    bb) Zwar sind sowohl die Höhe des Eigenkapitals als auch das erzielte Betriebsergebnis ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 27 mwN) .

    Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 30 mwN) .

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 32 mwN) .

    Darunter sind Aufwendungen zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 40 mwN) .

    Im Unterschied zum Ergebnis der "gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" beruhen sie auf Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - aaO) .

    Selbst bei schlechten Betriebsergebnissen können Vergütungsanhebungen und Werbemaßnahmen sinnvoll und geboten sein (vgl. bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 53) .

    Im Rahmen der von der Beklagten als Versorgungsschuldnerin vorzunehmenden Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG kommt es auf deren wirtschaftliche Lage und nicht auf die wirtschaftliche Lage des CPT an (vgl. dazu in einem vergleichbaren Fall bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 54 ff.) .

    Die Beklagte ist nicht deshalb zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet, weil die auf den Treuhänder übertragenen Vermögenswerte aus bilanzieller Sicht ihr zuzurechnen und in ihren Jahresabschlüssen in Ansatz zu bringen sind, indem gemäß § 266 HGB auf der Aktivseite der Bilanz das Treuhandvermögen und auf der Passivseite der Bilanz die Pensionsrückstellungen auszuweisen sind (vgl. dazu bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 62 ff.) .

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 854/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

    c) Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kann es auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung ankommen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 22 mwN) .

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 23 mwN) .

    Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 30 mwN).

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 32 mwN) .

    Darunter sind Aufwendungen zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 40 mwN) .

    Im Unterschied zum Ergebnis der "gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" beruhen sie auf Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - aaO) .

    § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB ordnet diese Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu und bestimmt lediglich im Interesse einer zusätzlichen Information über die Ertragslage, dass die Aufwendungen gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen sind (vgl. bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 -) .

    Im Rahmen der von der Beklagten als Versorgungsschuldnerin vorzunehmenden Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG kommt es auf deren wirtschaftliche Lage und nicht auf die wirtschaftliche Lage des CPT an (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 54 ff.) .

    Die Beklagte war nicht deshalb zur Anpassung der Betriebsrente des vormaligen Klägers verpflichtet, weil die auf den Treuhänder übertragenen Vermögenswerte aus bilanzieller Sicht ihr zuzurechnen und in ihren Jahresabschlüssen in Ansatz zu bringen sind, indem gemäß § 266 HGB auf der Aktivseite der Bilanz das Treuhandvermögen und auf der Passivseite der Bilanz die Pensionsrückstellungen auszuweisen sind (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 62 ff.) .

  • BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 37/14

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

    Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 19; 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39) .

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 20; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN) .

    Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 21; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 54) .

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 23; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 38 ff.; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 24; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN) .

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 27; 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 43 mwN) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 28; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252) .

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 30; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 45 mwN) .

  • BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 116/13

    Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 296/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

  • BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 734/13

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

  • LAG Hamburg, 21.04.2016 - 7 Sa 7/16

    Anpassung des Ruhegeldes entsprechend der Steigerung der Gehaltstarife;

  • ArbG Duisburg, 10.09.2015 - 1 Ca 872/15

    Betriebliche Altersversorgung

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 158/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 227/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 998/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Versorgungsregelungen - Anhebung der

  • BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 193/15

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche

  • LAG Hamburg, 03.05.2016 - 2 Sa 45/15
  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 168/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 729/13

    Betriebsrentenanpassung - konzerninterne Verrechnungspreisabrede -

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 1027/12

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung einer Betriebsrente -

  • LAG Düsseldorf, 23.06.2017 - 6 Sa 173/17

    Freie Fahrt für Ehepartner ist Betriebsrentenleistung

  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 348/14

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners

  • BAG, 18.07.2017 - 9 AZR 850/16

    Tariflicher Schwerbehindertenzusatzurlaub für Gleichgestellte

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 102/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • LAG Köln, 08.03.2018 - 4 Sa 171/17

    Voraussetzungen eines Anspruchs des Arbeitnehmers auf Gewährung zusätzlichen

  • LAG Köln, 22.06.2018 - 4 Sa 586/17

    Umkleidezeit; Wege- und Meldezeit

  • LAG Köln, 08.03.2018 - 4 Sa 170/17

    Parallelentscheidung zu LAG Köln - 4 SA 171/17 v. 08.03.2018

  • LAG Köln, 08.03.2018 - 4 Sa 261/17

    Parallelentscheidung zu LAG Köln - 4 SA 171/17 v. 08.03.2018

  • LAG Köln, 08.03.2018 - 4 Sa 147/17

    Parallelentscheidung zu LAG Köln - 4 SA 171/17 v. 08.03.2018

  • LAG Düsseldorf, 23.06.2017 - 6 Sa 110/17

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  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 101/18

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  • LAG Köln, 08.03.2018 - 4 Sa 146/17

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  • BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 505/21

    Betriebsrentenanpassung - Gewinnabführungsvertrag

  • LAG Niedersachsen, 01.02.2018 - 4 Sa 1315/16

    Ablösung einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 191/15

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  • LAG Niedersachsen, 01.02.2018 - 4 Sa 1339/16

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  • LAG Baden-Württemberg, 04.12.2015 - 17 Sa 2/15

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema - Begriff der

  • LAG Düsseldorf, 07.07.2017 - 6 Sa 172/17

    Freie Fahrt für Ehepartner von Beschäftigten eines Verkehrsbetriebs?

  • LAG Düsseldorf, 28.06.2017 - 12 Sa 104/17

    Pflicht des Arbeitgebers zur Fortsetzung der Gewährung von kostenlosen

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 262/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • LAG Niedersachsen, 01.02.2018 - 4 Sa 1342/16

    Ablösung einer Betriebsvereinbarung

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 726/13

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 506/21

    Betriebsrentenanpassung - Gewinnabführungsvertrag

  • LAG Düsseldorf, 23.06.2017 - 6 Sa 175/17

    Gesamtzusage als arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage; Betriebliche Übung als

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 105/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 102/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 11/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 12/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 14/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 730/13

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 577/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 104/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 107/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 13/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 728/13

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 103/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 489/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 106/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • LAG Niedersachsen, 01.02.2018 - 4 Sa 1340/16

    Betriebliche Altersversorgung bei aufnehmender Verschmelzung und Ablösung der

  • LAG Hamm, 14.06.2017 - 2 Sa 307/17

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  • LAG Hessen, 09.12.2015 - 6 Sa 1618/14

    Der Nachweis der einer Betriebsrentenanpassung entgegen stehenden

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 160/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 253/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • LAG Niedersachsen, 01.02.2018 - 4 Sa 1341/16

    Betriebliche Altersversorgung bei aufnehmender Verschmelzung und Ablösung der

  • LAG Düsseldorf, 28.06.2017 - 12 Sa 167/17

    Betriebliche Übung und betriebliche Altersversorgung Leistungen aus der

  • LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 50/16

    Betriebsrentenanpassung - Rechtsschein - Schadenersatz

  • LAG Baden-Württemberg, 11.05.2016 - 4 Sa 55/15

    Betriebsrentenanpassung - Anpassungsstichtag - Anpassungsprüfung - Prognose -

  • LAG Hessen, 09.12.2015 - 6 Sa 1617/14

    Der Nachweis der einer Betriebsrentenanpassung entgegen stehenden

  • LAG Hessen, 03.11.2021 - 6 Sa 1507/19
  • LAG Hessen, 03.11.2021 - 6 Sa 525/20

    Klage auf künftig fällig werdende Betriebsrentenansprüche Ausübung billigen

  • LAG Düsseldorf, 07.11.2014 - 6 Sa 543/14

    Umfang des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Erhöhung einer Betriebsrente

  • LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15

    Betriebsrentenanpassung - Rechtsschein - Schadenersatz

  • LAG Köln, 16.02.2018 - 4 Sa 1069/16

    Anspruch eines Rettungsassistenten auf Zahlung eines Zuschlags für

  • ArbG Hamburg, 08.02.2017 - 17 Ca 377/16

    Auslegung einer die Betriebsrente betreffenden tariflichen Versorgungsordnung

  • ArbG Düsseldorf, 10.11.2016 - 5 Ca 3719/16

    Auslegung des Begriffs "nicht vertretbar" in einem Anpassungsvorbehalt einer

  • ArbG Hamburg, 16.03.2017 - 29 Ca 443/16
  • ArbG Hamburg, 08.02.2017 - 17 Ca 387/16
  • ArbG Hamburg, 04.04.2017 - 14 Ca 430/16
  • ArbG Hamburg, 16.03.2017 - 29 Ca 384/16
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