Weitere Entscheidung unten: VG Magdeburg, 06.05.2021

Rechtsprechung
   BVerwG, 06.07.2022 - 3 B 40.21   

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BVerwG, 06.07.2022 - 3 B 40.21 (https://dejure.org/2022,22460)
BVerwG, Entscheidung vom 06.07.2022 - 3 B 40.21 (https://dejure.org/2022,22460)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juli 2022 - 3 B 40.21 (https://dejure.org/2022,22460)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; GVG § ... 17a Abs. 4 Satz 4; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 75 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1b Satz 1, § 77 Abs. 5, § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; HeilberG HE § 23 Nr. 2, § 24 Satz 1; Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen § 26 Abs. 2 Satz 1; Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen § 8
    Rechtsweg für Klagen eines Privatarztes gegen die Heranziehung zur Finanzierung des ärztlichen Notdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Rechtsweg für Klagen eines Privatarztes gegen die Heranziehung zur Finanzierung des ärztlichen Notdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen

  • rewis.io

    Rechtsweg für Klagen eines Privatarztes gegen die Heranziehung zur Finanzierung des ärztlichen Notdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Für die Klage eines Privatarztes gegen die Heranziehung zur Finanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.

  • rechtsportal.de

    Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten für Klagen eines Privatarztes gegen die Heranziehung zur Finanzierung des ärztlichen Notdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsweg für Klagen eines Privatarztes gegen die Heranziehung zur Finanzierung des ärztlichen Notdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 946
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (18)

  • GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über

    Auszug aus BVerwG, 06.07.2022 - 3 B 40.21
    a) Die Art einer Streitigkeit - hier: Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung - richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 Rn. 8 m. w. N.).

    Entscheidend für die Abgrenzung ist vielmehr, ob das Rechtsverhältnis dem speziellen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 Rn. 13), die Streitigkeit also ihre Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung hat (BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 3 B 2.20 - Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 16 Rn. 6) und die maßgeblichen Normen dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind (BSG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - B 6 SF 1/20 R - juris Rn. 34).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BVerwG, 06.07.2022 - 3 B 40.21
    Die Festlegung muss anhand von Kriterien erfolgen, die subjektive Wertungen weitgehend ausschließen und unnötige Spielräume vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss des Plenums vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 ).
  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus BVerwG, 06.07.2022 - 3 B 40.21
    Da auch sozialgerichtliche Streitigkeiten solche des öffentlichen Rechts sind, ist für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG zum Verwaltungsrechtsweg nicht ausschlaggebend, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (vgl. zur Abgrenzung von öffentlich- und zivilrechtlichen Streitigkeiten Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - BGHZ 97, 312 Rn. 11).
  • BVerwG, 01.06.2022 - 3 B 29.21

    Rechtsweg bei Geltendmachung eines auf § 56 IfSG analog gestützten

    Auszug aus BVerwG, 06.07.2022 - 3 B 40.21
    Die Anfechtung der Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg löst ein selbständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist (BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2022 - 3 B 29.21 - Rn. 22 m. w. N.).
  • BVerwG, 12.03.2018 - 10 B 25.17

    Anspruchsnormenkonkurrenz; Bürge; Bürgschaft; Einrede; Fördervertrag;

    Auszug aus BVerwG, 06.07.2022 - 3 B 40.21
    Die Rechtsnatur solcher Vorfragen beeinflusst aber die Rechtswegfrage nicht (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2018 - 10 B 25.17 - BVerwGE 161, 255 Rn. 21; hierzu auch Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73 - BSGE 37, 292 Rn. 12).
  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 1/20 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten -

    Auszug aus BVerwG, 06.07.2022 - 3 B 40.21
    Entscheidend für die Abgrenzung ist vielmehr, ob das Rechtsverhältnis dem speziellen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 Rn. 13), die Streitigkeit also ihre Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung hat (BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 3 B 2.20 - Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 16 Rn. 6) und die maßgeblichen Normen dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind (BSG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - B 6 SF 1/20 R - juris Rn. 34).
  • BVerwG, 09.06.1982 - 3 C 21.81

    Arztrecht - Notfalldienst - Facharzt - Anfechtung

    Auszug aus BVerwG, 06.07.2022 - 3 B 40.21
    Gegenstand dieser Verfahren waren aber Modelle, in denen der ärztliche Notdienst gemeinsam durch Ärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung organisiert wurde und Gegenstand der Streitigkeiten Bescheide der Ärztekammer waren (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1972 - 1 C 30.69 - BVerwGE 41, 261 und vom 9. Juni 1982 - 3 C 21.81 - BVerwGE 65, 362; Beschlüsse vom 1. Juni 1983 - 3 B 89.82 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 58, vom 3. August 1984 - 3 B 63.83 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 63, vom 17. September 2009 - 3 B 67.09 - juris und vom 18. Dezember 2013 - 3 B 35.13 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 114; vgl. hierzu auch Rademacker, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand: September 2021, § 75 SGB V Rn. 39).
  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

    Auszug aus BVerwG, 06.07.2022 - 3 B 40.21
    Maßgebend hierfür ist der Gegenstand der Streitigkeit (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86 - BGHZ 102, 280 Rn. 11).
  • GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73

    Keine Krankenversicherungspflicht aufgrund der Höhe des Verdienstes;

    Auszug aus BVerwG, 06.07.2022 - 3 B 40.21
    Die Rechtsnatur solcher Vorfragen beeinflusst aber die Rechtswegfrage nicht (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2018 - 10 B 25.17 - BVerwGE 161, 255 Rn. 21; hierzu auch Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73 - BSGE 37, 292 Rn. 12).
  • BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.07.2022 - 3 B 40.21
    Gegenstand dieser Verfahren waren aber Modelle, in denen der ärztliche Notdienst gemeinsam durch Ärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung organisiert wurde und Gegenstand der Streitigkeiten Bescheide der Ärztekammer waren (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1972 - 1 C 30.69 - BVerwGE 41, 261 und vom 9. Juni 1982 - 3 C 21.81 - BVerwGE 65, 362; Beschlüsse vom 1. Juni 1983 - 3 B 89.82 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 58, vom 3. August 1984 - 3 B 63.83 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 63, vom 17. September 2009 - 3 B 67.09 - juris und vom 18. Dezember 2013 - 3 B 35.13 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 114; vgl. hierzu auch Rademacker, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand: September 2021, § 75 SGB V Rn. 39).
  • BVerwG, 26.05.2020 - 10 B 1.20

    Behörde; Informationszugangsanspruch; Verwaltungsrechtsweg; aufdrängende

  • BVerwG, 07.05.2020 - 3 B 2.20

    Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Festsetzung von Entgelten für

  • LSG Hessen, 17.03.2022 - L 4 KA 3/22

    Vertragsarztrecht (SGB V)

  • BVerwG, 17.09.2009 - 3 B 67.09

    Heranziehung eines Facharztes für Innere Medizin ohne Kassenzulassung zum

  • BVerwG, 18.12.2013 - 3 B 35.13

    Heranziehung zum Notfalldienst; nebenberufliche Privatpraxis; Heilkunde

  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 6/20 R

    Verpflichtung aller in niedergelassener Praxis tätigen Ärzte zur Mitwirkung an

  • BVerwG, 03.08.1984 - 3 B 63.83

    Heranziehung eines Privatarztes zum ärztlichen Notfalldienst zu den

  • BVerwG, 01.06.1983 - 3 B 89.82

    Anforderungen an die Heranziehung eines niedergelassenen Arztes für

  • BVerwG, 21.03.2024 - 3 B 20.23
    Die zugelassene Handlungsform des Verwaltungsakts (vgl. § 7a Abs. 5 Satz 5 TestV) zeigt, dass der Antragsgegnerin bei der Abrechnung von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 3 B 40.21 - NVwZ-RR 2022, 946 Rn. 11).

    Entscheidend für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG zum Verwaltungsrechtsweg ist, ob das streitige Rechtsverhältnis dem speziellen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, die Streitigkeit also ihre Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung hat und die maßgeblichen Normen dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 3 B 40.21 - NVwZ-RR 2022, 946 Rn. 15 m. w. N.; BSG, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - B 6 SF 1/20 R - juris Rn. 34 und vom 19. Juni 2023 - B 6 SF 1/23 R - GesR 2023, 601 Rn. 15).

    Es liegt deshalb nahe, die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs, wenn die Streitigkeit ihre Grundlage möglicherweise in verschiedenen Regelungssystemen findet und die Rechtswegzuordnung danach nicht eindeutig ist, an formalen Kriterien zu orientieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 3 B 40.21 - NVwZ-RR 2022, 946 Rn. 27 f.).

    (b) Anders als im Fall der Klage eines Privatarztes gegen die Heranziehung zur Finanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes durch eine Kassenärztliche Vereinigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 3 B 40.21 - NVwZ-RR 2022, 946 Rn. 28) liegt die Zuordnung zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung auch nicht deshalb nahe, weil das Antragsbegehren gegen eine Kassenärztliche Vereinigung gerichtet ist.

  • BVerwG, 21.03.2024 - 3 B 12.23

    Rechtsweg für Streitigkeiten über Abrechnungen nach der

    Insbesondere die zugelassene Handlungsform des Verwaltungsakts zeigt, dass der Beklagten bei der Abrechnung von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 3 B 40.21 - NVwZ-RR 2022, 946 Rn. 11).

    Entscheidend für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG zum Verwaltungsrechtsweg ist, ob das streitige Rechtsverhältnis dem speziellen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, die Streitigkeit also ihre Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung hat und die maßgeblichen Normen dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 3 B 40.21 - NVwZ-RR 2022, 946 Rn. 15 m. w. N.; BSG, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - B 6 SF 1/20 R - juris Rn. 34 und vom 19. Juni 2023 - B 6 SF 1/23 R - GesR 2023, 601 Rn. 15).

    Es liegt deshalb nahe, die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs, wenn die Streitigkeit ihre Grundlage möglicherweise in verschiedenen Regelungssystemen findet und die Rechtswegzuordnung danach nicht eindeutig ist, an formalen Kriterien zu orientieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 3 B 40.21 - NVwZ-RR 2022, 946 Rn. 27 f.).

    (2) Anders als im Fall der Klage eines Privatarztes gegen die Heranziehung zur Finanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes durch eine Kassenärztliche Vereinigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 3 B 40.21 - NVwZ-RR 2022, 946 Rn. 28) liegt die Zuordnung zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung auch nicht deshalb nahe, weil die angegriffenen Bescheide von einer Kassenärztlichen Vereinigung erlassen sind.

  • BVerwG, 21.03.2024 - 3 B 1.24
    Die zugelassene Handlungsform des Verwaltungsakts (vgl. § 7a Abs. 5 Satz 5 TestV) zeigt, dass der Beklagten bei der Abrechnung von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 3 B 40.21 - NVwZ-RR 2022, 946 Rn. 11).

    Entscheidend für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG zum Verwaltungsrechtsweg ist, ob das streitige Rechtsverhältnis dem speziellen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, die Streitigkeit also ihre Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung hat und die maßgeblichen Normen dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 3 B 40.21 - NVwZ-RR 2022, 946 Rn. 15 m. w. N.; BSG, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - B 6 SF 1/20 R - juris Rn. 34 und vom 19. Juni 2023 - B 6 SF 1/23 R - GesR 2023, 601 Rn. 15).

    Es liegt deshalb nahe, die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs, wenn die Streitigkeit ihre Grundlage möglicherweise in verschiedenen Regelungssystemen findet und die Rechtswegzuordnung danach nicht eindeutig ist, an formalen Kriterien zu orientieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 3 B 40.21 - NVwZ-RR 2022, 946 Rn. 27 f.).

    (2) Anders als im Fall der Klage eines Privatarztes gegen die Heranziehung zur Finanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes durch eine Kassenärztliche Vereinigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 3 B 40.21 - NVwZ-RR 2022, 946 Rn. 28) liegt die Zuordnung zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung auch nicht deshalb nahe, weil das Klagebegehren gegen eine Kassenärztliche Vereinigung gerichtet ist.

  • VG Hamburg, 15.01.2024 - 5 K 4395/23

    Sozialrechtsweg für Streitigkeit des Leistungserbringers mit der Kassenärztlichen

    Die Festlegung des zuständigen Richters muss wegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG anhand von Kriterien erfolgen, die subjektive Wertungen weitgehend ausschließen und unnötige Spielräume vermeiden können (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1997, 1 PBvU 1/95, juris Rn. 30, 32, BVerfGE 95, 322; BVerwG, Beschl. v. 6.7.2022, 3 B 40.21, juris Rn. 27 f.).(Rn.8).

    "Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 6. Juli 2022 - 3 B 40/21 -, juris Rn. 15) handelt es sich um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn das Rechtsverhältnis dem speziellen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliege, die Streitigkeit also ihre Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung habe und die maßgeblichen Normen dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen seien.

    Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 6. Juli 2022 - 3 B 40/21 -, juris Rn. 27 f.) betont, dass die Bestimmung des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers den Maßgaben aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügen müsse.

    Die Festlegung des zuständigen Richters muss wegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG anhand von Kriterien erfolgen, die subjektive Wertungen weitgehend ausschließen und unnötige Spielräume vermeiden können (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1997, 1 PBvU 1/95, juris Rn. 30, 32, BVerfGE 95, 322; BVerwG, Beschl. v. 6.7.2022, 3 B 40.21, juris Rn. 27 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2023 - 9 L 8.23

    Rechtsweg für Streitigkeiten in Bezug auf die Abrechnung nach der CoronaTestV

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 6. Juli 2022 - 3 B 40/21 -, juris Rn. 15) handelt es sich um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn das Rechtsverhältnis dem speziellen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliege, die Streitigkeit also ihre Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung habe und die maßgeblichen Normen dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen seien.

    Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 6. Juli 2022 - 3 B 40/21 -, juris Rn. 27 f.) betont, dass die Bestimmung des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers den Maßgaben aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügen müsse.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2023 - 9 L 25.23

    Beschwerde gegen eine Rechtswegverweisung: Abrechnung von Leistungen nach der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 6. Juli 2022 - 3 B 40/21 -, juris Rn. 15) handelt es sich um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn das Rechtsverhältnis dem speziellen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliege, die Streitigkeit also ihre Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung habe und die maßgeblichen Normen dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen seien.

    Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 6. Juli 2022 - 3 B 40/21 -, juris Rn. 27 f.) betont, dass die Bestimmung des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers den Maßgaben aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügen müsse.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2023 - L 7 KA 29/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Streitigkeiten über Abrechnung nach

    Entscheidend ist, ob der Schwerpunkt der Rechtsstreitigkeit vom Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geprägt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2022, 3 B 40/21, Rn. 21, zitiert nach juris.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2023 - L 7 KA 1/23

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Streitigkeiten über Abrechnung nach

    Entscheidend ist, ob der Schwerpunkt der Rechtsstreitigkeit vom Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geprägt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2022, 3 B 40/21, Rn. 21, zitiert nach juris.).
  • VG Berlin, 14.02.2023 - 14 L 23.23

    Anrufung des BVerwG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung liegt vor, wenn das Rechtsverhältnis dem speziellen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - juris, Rn. 13), die Streitigkeit also ihre Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung hat und die maßgeblichen Normen dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 3 B 40/21 - juris, Rn. 15 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.07.2022 - 3 B 31.21

    Rechtswegbeschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von Privatärzten

    Die hiergegen gerichteten Beschwerden hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens und durch Beschluss vom 2. Dezember 2021 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen und die weitere Beschwerde nicht nur im Hauptsacheverfahren (3 B 40.21 ), sondern auch im streitgegenständlichen Eilverfahren zugelassen.
  • VG Düsseldorf, 01.03.2024 - 29 K 6463/23

    Rechtsweg, Sozialgerichtsbarkeit, gesetzliche Krankenversicherung,

  • VG Greifswald, 12.10.2023 - 3 A 120/23

    Ausnahmegenehmigung von der Einhaltung einer Mindestmengenfestlegung; Rechtsweg

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2023 - L 7 KA 28/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Streitigkeiten über Abrechnung nach

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Rechtsprechung
   VG Magdeburg, 06.05.2021 - 3 B 40/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,15778
VG Magdeburg, 06.05.2021 - 3 B 40/21 (https://dejure.org/2021,15778)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 06.05.2021 - 3 B 40/21 (https://dejure.org/2021,15778)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 06. Mai 2021 - 3 B 40/21 (https://dejure.org/2021,15778)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 73 Abs 2b S 1 AsylVfG 1992, § 36 Abs 5 AsylVfG 1992, § 60 Abs 8 S 3 AufenthG 2004
    Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Aachen, 17.02.2021 - 5 L 766/20

    Widerrufsfrist; Rückwirkung; Vergewaltigung; Jugendstrafe; Bewährung;

    Auszug aus VG Magdeburg, 06.05.2021 - 3 B 40/21
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist (VG Aachen, B. v. 17.02.2021 - 5 L 766/20.A -, juris, Rdnr. 54).

    Es ist an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte nicht gebunden (VG Aachen, B. v. 17.02.2021 - 5 L 766/20.A -, juris, Rdnr. 56).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob der Ausländer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann, die mit Blick auf einen längeren Zeithorizont eine positive Prognose rechtfertigen (VG Aachen, B. v. 17.02.2021 - 5 L 766/20. A -, juris, Rdnr. 56).

  • VG Trier, 06.10.2020 - 1 K 25/20

    Widerruf des Flüchtlingsstatus wegen vielfacher Straftaten

    Auszug aus VG Magdeburg, 06.05.2021 - 3 B 40/21
    Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.2009 - 10 B 17.09 -, juris, Rdnr. 4; VG Trier, U. v. 06.10.2020 - 1 K 25/20.TR -, juris, Rdnr. 30 f.).

    Im Rahmen der auf Gefahrenabwehr gerichteten verwaltungsrechtlichen Prognoseentscheidung können neben rechtskräftigen Verurteilungen auch Ermittlungsergebnisse eingestellter Strafverfahren, Ermittlungsverfahren und noch nicht rechtskräftige strafrechtliche Entscheidungen bei der Prognose berücksichtigt werden (VG Trier, U. v. 06.10.2020 - 1 K 25/20.TR -, juris, Rdnr. 32).

  • BVerwG, 12.10.2009 - 10 B 17.09

    Zulässigkeit einer Revision bei einer vermeintlichen Divergenz und

    Auszug aus VG Magdeburg, 06.05.2021 - 3 B 40/21
    Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.2009 - 10 B 17.09 -, juris, Rdnr. 4; VG Trier, U. v. 06.10.2020 - 1 K 25/20.TR -, juris, Rdnr. 30 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2022 - 2 M 93/22

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung; schwere Straftat

    Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 6. Mai 2021 - 3 B 40/21 MD - abgelehnt.

    Da der vorläufige Rechtsschutzantrag des Antragstellers mit Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 6. Mai 2021 - 3 B 40/21 - abgelehnt worden und der Widerruf der Flüchtlingszuerkennung somit vollziehbar sei, genieße der Antragsteller nicht (mehr) die Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings.

  • VG Magdeburg, 26.09.2022 - 3 B 287/22

    Teilwiderruf einer Flüchtlingsanerkennung (hier: Abänderungsantrag gemäß § 80

    Denn die Voraussetzungen für eine Abänderung des Beschlusses 3 B 40/21 MD vom 06.05.2021 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO liegen nicht vor.

    Das Gericht sieht auch keinen Anlass den Beschluss 3 B 40/21 MD vom 06.05.2021 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern.

  • VG Leipzig, 26.10.2022 - 8 K 414/21

    Irak: Rechtswidriger Widerruf des Flüchtlingsschutzes aufgrund begangener

    Es kann insoweit dahinstehen, dass der Kläger keine Nachweise zur vorzeitigen Haftentlassung oder eine Stellungnahme der Bewährungshelferin vorgelegt hat, da aus diesen noch nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden kann (vgl. so VG Magdeburg, Beschl. v. 6. Mai 2021 - 3 B 40/21 -, juris Rn. 12).
  • VG Berlin, 03.06.2022 - 9 K 645.18

    Afghanistan: Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach Verurteilung wegen einer

    Maßgeblich ist vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10/12 - juris Rn. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2/09 - juris Rn. 18 und OVG Saarland, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 A 562/17 - juris Rn. 30; vgl. zur Strafaussetzung nach § 56 StGB: VG Würzburg, Urteil vom 13.12.2016 - W 4 K 16.31038 - juris und VG Magdeburg, Beschluss vom 6. Mai 2021 - 3 B 40/21 - juris Rn. 9).
  • VG Trier, 01.09.2021 - 5 K 3400/20

    Somalia: Widerruf wegen Straftat; Veränderung der persönlichen Situation durch

    Anders als in § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG ist nicht maßgeblich an die Höhe der Mindeststrafgrenze angeknüpft, sondern an die Art der Tat und zudem bewusst die Verurteilung zur einer Jugendstrafe einbezogen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 06.05.2021 - 3 B 40/21).
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