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   BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 8.17   

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BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 8.17 (https://dejure.org/2019,33197)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 (https://dejure.org/2019,33197)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 (https://dejure.org/2019,33197)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Logopädie

  • doev.de PDF

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Logopädie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis für einen ausgebildeten Logopäden beschränkt auf den Bereich der Logopädie

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für Logopäden - aber nicht für Ergotherapeuten und Osteopathen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 166, 354
  • NVwZ 2020, 487
  • NVwZ-RR 2020, 450
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08

    Physiotherapeut, Heilpraktikererlaubnis, Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis,

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 8.17
    Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 C 26.11 - BVerwGE 145, 275 Rn. 11 und vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 9 m.w.N.).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat daraus zu Recht abgeleitet, dass die Heilmittel-Richtlinie das Berufsbild des Logopäden mitbestimmt, weil sie wesentliche Behandlungsmethoden und Therapieformen der Logopädie beschreibt (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 19).

    Das hat der Senat für die Ausübung der Heilkunde durch einen ausgebildeten Physiotherapeuten bereits entschieden (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 12 ff.).

    Die eigenverantwortliche Heilbehandlung von Patienten mit den Methoden der Logopädie bleibt unter den Voraussetzungen des Heilpraktikergesetzes weiter möglich (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 17).

    Dies hat der Senat für die Bereiche der Psychotherapie (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 3 C 34.90 - BVerwGE 91, 356 ) und der Physiotherapie bereits entschieden (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 18).

    Darin liegt eine systematische Unstimmigkeit, die sich dadurch jedenfalls abmildern lässt, dass der Zugang zu abgrenzbaren heilkundlichen Betätigungsfeldern durch entsprechend beschränkte Heilpraktikererlaubnisse eröffnet wird (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 20).

    Sie fragt weiterhin keinen bestimmten Ausbildungsstand ab, sondern dient der Abwehr von Gefahren im konkreten Einzelfall (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 22 m.w.N.).

    In der Praxis dürfen keine Unklarheiten darüber bestehen, ob eine konkrete Behandlungsmaßnahme zu dem betreffenden Tätigkeitsgebiet zählt oder nicht (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 19).

    Sie muss keine Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die sie für die beabsichtigte Tätigkeit nicht benötigt oder aufgrund ihrer Ausbildung ohnehin schon besitzt (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 22).

    Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 23).

    Auch insoweit sind die berufungsgerichtlichen Feststellungen aus Sicht des Revisionsrechts nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 25 a.E. und Rn. 27).

  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 22.09

    Logopäde; Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung; Berufserlaubnis; Widerruf;

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 8.17
    Die Zuerkennung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis ist daher nur möglich, soweit sich auf dem Gebiet der Heilkunde ein eigenständiges und abgrenzbares Berufsbild herausgebildet hat (BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 3 C 22.09 - BVerwGE 137, 1 Rn. 14).
  • BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 32.16

    Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur bei

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 8.17
    Diese Gefahrengeneigtheit logopädischer Behandlungsmethoden kann der Senat seiner Entscheidung auch ohne entsprechende berufungsgerichtliche Feststellungen zugrunde legen, da es sich um allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsachen im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO, § 291 ZPO handelt (BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:270917U6C32.16.0] - BVerwGE 160, 54 Rn. 45 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 34.90

    Heilpraktiker - Nebenberufliche Tätigkeit - Psychotherapie - Grundkenntnisse -

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 8.17
    Dies hat der Senat für die Bereiche der Psychotherapie (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 3 C 34.90 - BVerwGE 91, 356 ) und der Physiotherapie bereits entschieden (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 18).
  • BVerwG, 26.08.2010 - 3 C 28.09

    Synergetik-Therapie; Synergetik-Profiling; Ausübung der Heilkunde;

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 8.17
    Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nur solche Heilbehandlungen, die heilkundliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei ein nur geringfügiges Gefährdungspotential nicht ausreicht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28.09 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 25 Rn. 18 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 3 C 26.11

    Heilpraktiker; Heilpraktikerberuf; blinder Heilpraktiker; Erblindung;

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 8.17
    Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 C 26.11 - BVerwGE 145, 275 Rn. 11 und vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 9 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2023 - 9 S 1836/21

    Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis

    Die Zuerkennung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis ist daher nur möglich, soweit sich auf dem Gebiet der Heilkunde ein eigenständiges und abgrenzbares Berufsbild herausgebildet hat (BVerwG, Urteile vom 28.04.2010 - 3 C 22.09 -, BVerwGE 137, 1 Rn. 14, vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 -, BVerwGE 166, 354 Rn. 25 und vom 25.02.2021, a.a.O., Rn. 17).

    Hinzu kommt, dass die Anerkennung sektoraler Beschränkungen der Heilpraktikererlaubnis in der Rechtsprechung maßgeblich auf die systematische Unstimmigkeit gestützt wird, die entstanden ist, weil der Gesetzgeber im Bereich der Gesundheitsberufe neue Berufsbilder festgelegt hat, deren Angehörige trotz erheblicher berufsrechtlicher Qualifikation nicht zur eigenverantwortlichen Heilbehandlung befugt sind, Heilpraktikern aber auch in diesen Bereichen eine entsprechende Berechtigung zukommt, obwohl sie nur einer am Ziel der Gefahrenabwehr ausgerichteten Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt unterzogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 20 sowie zuletzt Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 23).

    Auch ohne ein gesetzlich fixiertes Berufsbild dürfen in der Praxis keine Unklarheiten darüber bestehen, ob eine konkrete Behandlungsmaßnahme zu dem betreffenden Tätigkeitsgebiet zählt oder nicht; es muss eindeutig sein, welche Behandlungsmethoden und Therapieformen von dem Gebiet umfasst werden und zur Behandlung welcher Krankheiten, Leiden und Beschwerden sie eingesetzt werden (BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 25 und vom 25.02.2021, a.a.O., Rn. 33).

    Auf sie würde sich daher die sektorale Heilpraktikererlaubnis nicht erstrecken (vgl. zur Ergotherapie BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 32; zur Logopädie BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 -, BVerwGE 166, 354 Rn. 30 f.).

    Es genügt, dass dem heilkundlichen Tätigkeitsbereich erhebliches Gewicht zukommt, weil er - wie hier - einen bedeutenden Bestandteil der eigenverantwortlich ausgeübten Tätigkeit ausmacht (vgl. zur Ergotherapie BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 33; vgl. zur Logopädie BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 -, BVerwGE 166, 354 Rn. 32).

    dd) Schließlich bestehen für das Tätigkeitsgebiet des Chiropraktors in ausreichendem Umfang Vorgaben, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 -, juris Rn. 22).

  • BVerwG, 25.02.2021 - 3 C 17.19

    Erteilung einer sektoralen Heilpraktikerlerlaubnis für das Gebiet der

    Nach der Rechtsprechung des Senats begründen § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - HeilprG) vom 17. Februar 1939 (in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung), in Verbindung mit der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (1. DVO-HeilprG) vom 18. Februar 1939 (in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung), jeweils zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191 ), einen Anspruch auf Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 8 und 21 ff.).

    Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nur solche Heilbehandlungen, die heilkundliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei ein nur geringfügiges Gefährdungspotential nicht ausreicht (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 10 m.w.N.).

    Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Gefahrgeneigtheit der beabsichtigten chiropraktischen Behandlungsmethoden musste sich dem Berufungsgericht bei dieser Sachlage nicht aufdrängen (zur Berücksichtigung allgemeinkundiger und offenkundiger Tatsachen BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 17).

    In einem solchen Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 22 m.w.N.).

    Die Zuerkennung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis ist daher nur möglich, soweit sich auf dem Gebiet der Heilkunde ein eigenständiges und abgrenzbares Berufsbild herausgebildet hat (BVerwG, Urteile vom 28. April 2010 - 3 C 22.09 - BVerwGE 137, 1 Rn. 14 und vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 25).

    Hinzu kommt, dass die Anerkennung sektoraler Beschränkungen der Heilpraktikererlaubnis in der Rechtsprechung maßgeblich auf die systematische Unstimmigkeit gestützt wird, die entstanden ist, weil der Gesetzgeber im Bereich der Gesundheitsberufe neue Berufsbilder festgelegt hat, deren Angehörige trotz erheblicher berufsrechtlicher Qualifikation nicht zur eigenverantwortlichen Heilbehandlung befugt sind, Heilpraktikern aber auch in diesen Bereichen eine entsprechende Berechtigung zukommt, obwohl sie nur einer am Ziel der Gefahrenabwehr ausgerichteten Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt unterzogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 20 sowie zuletzt Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 23).

    Wie bereits dargelegt, dürfen in der Praxis keine Unklarheiten darüber bestehen, ob eine konkrete Behandlungsmaßnahme zu dem betreffenden Tätigkeitsgebiet zählt oder nicht; es muss eindeutig sein, welche Behandlungsmethoden und Therapieformen von dem Gebiet umfasst werden und zur Behandlung welcher Krankheiten, Leiden und Beschwerden sie eingesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 25).

  • BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 4/20 R

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Entfernung

    Das Berufsrecht unterscheidet dabei zwischen den Heilberufen, die eigenverantwortlich körperliche oder seelische Krankheiten, Leiden oder Schäden beim Menschen behandeln dürfen (Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Heilpraktiker), und den Gesundheitsfachberufen, die zur Krankenbehandlung (nur) aufgrund ärztlicher Verordnung befugt sind (vgl BVerwG vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 = Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 27, RdNr 19) .

    Für letztere hat der Gesetzgeber Berufsbilder mit erheblichen Qualifikationsanforderungen festgelegt (vgl BVerwG vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 = Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 27, RdNr 23) .

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2022 - 9 S 684/20

    Heilpraktikererlaubnis für Ergotherapeuten

    Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 10.10.2019 (3 C 8.17 -, juris Rn. 17) zur sektoralen Heilpraktikererlaubnis im Bereich der Logopädie zur Frage der Gefahrgeneigtheit zwei konkrete Beispiele aufgeführt.

    Zu berücksichtigen ist vielmehr auch - insbesondere mit Blick auf den Gesetzeszweck, mögliche Gesundheitsgefahren auszuschließen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85 -, BVerfGE 78, 179) -, ob etwaige Behandlungsfehler folgenreich sein können und ein erhebliches Gefahrenpotential bergen (so ausdrücklich Senatsbeschluss vom 10.07.2006 - 9 S 519/06 -, juris Rn. 9; vgl. ferner BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 -, BVerwGE 166, 354, juris Rn. 17: "[...] wenn eine organisch bedingte Erkrankung der Stimme (z.B. aufgrund eines Tumors) zunächst nicht oder nicht richtig erkannt wird [...]", und vom 10.02.1983 - 3 C 21.82 -, BVerwGE 66, 367, juris Rn. 30: "ob [...] im konkreten Einzelfall Gesundheitsgefahren tatsächlich zu befürchten sind" [Hervorhebung nur hier]).

    Darüber hinaus hängt der Heilkundecharakter entgegen der Ansicht des Beklagten nicht davon ab, dass der heilkundliche Anteil des ergotherapeutischen Tätigkeitsfeldes eine bestimmte quantitative Schwelle überschreitet (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 14, 19, und vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 -, juris Rn. 17, 32).

    Dem entspricht es, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10.10.2019 (3 C 8.17 -, juris Rn. 17) zur sektoralen Heilpraktikererlaubnis im Bereich der Logopädie als Beleg der Gefahrgeneigtheit lediglich zwei konkrete Beispiele aufführt (Gesundheitsgefährdung im Zusammenhang mit dem Trachealkanülenmanagement bei der Behandlung künstlich beatmeter Patienten und mit der Therapie von Stimmstörungen, wenn eine organisch bedingte Erkrankung der Stimme [z.B. aufgrund eines Tumors] zunächst nicht oder nicht richtig erkannt werde).

    a) Die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz entfällt nicht deshalb, weil die Klägerin ausgebildete Ergotherapeutin ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345 [Physiotherapeut] und vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 -, BVerwGE 166, 354 [Logopäde]).

  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 10.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

    Anders als im Fall der Logopädie (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C8.17.0] -) ist die Gefahrengeneigtheit ergotherapeutischer Behandlungsmethoden keine allgemeinkundige Tatsache im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO, § 291 ZPO.

    Das hat der Senat für die Ausübung der Heilkunde durch einen ausgebildeten Physiotherapeuten oder Logopäden bereits entschieden (BVerwG, Urteile vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 12 ff. und vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C8.17.0] -).

    In einem solchen Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1993 - 3 C 34.90 - BVerwGE 91, 356 , vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 18 und vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C8.17.0] -).

  • VG Oldenburg, 16.02.2023 - 12 A 2165/22

    Berufsbild; Gesundheitsfachberuf; Heilberuf; Heilhilfsberuf; Heilkunde; sektorale

    Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nach verfassungskonformer Auslegung nur solche Heilbehandlungen, die heilkundliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei ein nur geringfügiges Gefährdungspotential nicht ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8/17 -, sektorale Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Logopädie, juris).

    Der Heilkundecharakter muss keine bestimmte quantitative Schwelle überschreiten; erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass dem heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzenden Tätigkeitsbereich erhebliches Gewicht zukommt, weil er einen bedeutsamen Bestandteil der eigenverantwortlich ausgeübten Tätigkeit ausmacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019, a.a.O.).

    Die Heilpraktikererlaubnis ist teilbar; das Heilpraktikergesetz enthält weder dem Sinn noch dem Wortlaut nach ein Verbot der Erteilung einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019, a.a.O.).

    In einem solchen Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, a.a.O.; Urteil vom 10. Oktober 2019, a.a.O.).

    Die Zuerkennung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis ist daher nur möglich, soweit sich auf dem Gebiet der Heilkunde ein eigenständiges und abgrenzbares Berufsbild herausgebildet hat (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019, a.a.O.).

    Dahingehend dürfte auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deuten, die in den letzten Jahren die Zulässigkeit der sektoralen Heilpraktikererlaubnisse auch für den Bereich der Logopädie (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019, a.a.O.) bejaht hat, d.h. für einen Beruf, dessen Tätigkeitsbereich gesetzlich genauso klar bestimmt ist, wie der der Podologie (dahingehend auch für den noch (national)gesetzlich auszuformulierenden Bereich der Chiropraktik: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2021 - 3 C 17/19 -, juris; offen gelassen mangels ausreichender Feststellungen zur Gefahrengeneigtheit BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 10/17 -, juris).

    Da der Klägerin bisher nicht die Möglichkeit eröffnet wurde, die gem. § 2 Abs. 1i 1. DVO-HeilprG i.V.m. Nr. 5 und 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erforderliche Kenntnisprüfung, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8/17 -,a.a.O.), zu absolvieren und damit ihre Kenntnisse nachzuweisen, besteht allein deswegen derzeit noch kein Anspruch auf die Erteilung der beantragten Erlaubnis, sondern nur auf die Neubescheidung ihres Antrages durch die Beklagte unter Berücksichtigung der Rechtssauffassung des Gerichts.

  • BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 19/20 R

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Entfernung

    Das Berufsrecht unterscheidet dabei zwischen den Heilberufen, die eigenverantwortlich körperliche oder seelische Krankheiten, Leiden oder Schäden beim Menschen behandeln dürfen (Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Heilpraktiker), und den Gesundheitsfachberufen, die zur Krankenbehandlung (nur) aufgrund ärztlicher Verordnung befugt sind (vgl BVerwG vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 = Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 27, RdNr 19) .

    Für letztere hat der Gesetzgeber Berufsbilder mit erheblichen Qualifikationsanforderungen festgelegt (vgl BVerwG vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 = Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 27, RdNr 23) .

  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 17.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

    bb) Im Unterschied zu den Gesundheitsfachberufen des Physiotherapeuten (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 19) und des Logopäden (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C8.17.0] -) ist das Berufsbild des Osteopathen bislang nicht gesetzlich festgelegt.
  • BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 6/20 R

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Entfernung

    Das Berufsrecht unterscheidet dabei zwischen den Heilberufen, die eigenverantwortlich körperliche oder seelische Krankheiten, Leiden oder Schäden beim Menschen behandeln dürfen (Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Heilpraktiker), und den Gesundheitsfachberufen, die zur Krankenbehandlung (nur) aufgrund ärztlicher Verordnung befugt sind (vgl BVerwG vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 = Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 27, RdNr 19) .

    Für letztere hat der Gesetzgeber Berufsbilder mit erheblichen Qualifikationsanforderungen festgelegt (vgl BVerwG vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 = Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 27, RdNr 23) .

  • BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 28/20 R

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Entfernung

    Das Berufsrecht unterscheidet dabei zwischen den Heilberufen, die eigenverantwortlich körperliche oder seelische Krankheiten, Leiden oder Schäden beim Menschen behandeln dürfen (Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Heilpraktiker), und den Gesundheitsfachberufen, die zur Krankenbehandlung (nur) aufgrund ärztlicher Verordnung befugt sind (vgl BVerwG vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 = Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 27, RdNr 19) .

    Für letztere hat der Gesetzgeber Berufsbilder mit erheblichen Qualifikationsanforderungen festgelegt (vgl BVerwG vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 = Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 27, RdNr 23) .

  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 15.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 16.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

  • VG Hamburg, 14.06.2021 - 17 E 2207/21

    Erfolgloser Eilantrag eines Personaltrainers auf Erteilung einer vorläufigen

  • VG Braunschweig, 18.08.2022 - 1 A 145/20

    Heilkunde; heilkundliche Tätigkeit; Heilpraktikererlaubnis; Podologe; Podologie;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2021 - 13 B 802/21

    Betrieb der Kältekammer als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde; Annahme

  • VG Bayreuth, 29.09.2020 - B 5 K 20.34

    Keine Beihilfefähigkeit von allgemeinärztlichen bzw. psychotherapeutischen

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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 10.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,33201
BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 10.17 (https://dejure.org/2019,33201)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 (https://dejure.org/2019,33201)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - 3 C 10.17 (https://dejure.org/2019,33201)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Streit um eine auf den Bereich der Ergotherapie beschränkte - sektorale - Heilpraktikererlaubnis; Abgrenzung einer nicht erlaubnispflichtigen Heiltätigkeit von der erlaubnispflichtigen Ausübung der Heilkunde; Gefährdungspotential der eigenverantwortlichen Anwendung ...

  • rewis.io

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Ergotherapie

  • doev.de PDF

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Ergotherapie

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    HeilprG § 1 Abs. 2 ; HeilprG § 2 Abs. 1
    Streit um eine auf den Bereich der Ergotherapie beschränkte - sektorale - Heilpraktikererlaubnis; Abgrenzung einer nicht erlaubnispflichtigen Heiltätigkeit von der erlaubnispflichtigen Ausübung der Heilkunde; Gefährdungspotential der eigenverantwortlichen Anwendung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ergotherapie als erlaubnispflichtige Heiltätigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 483
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08

    Physiotherapeut, Heilpraktikererlaubnis, Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis,

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 10.17
    Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 C 26.11 - BVerwGE 145, 275 Rn. 11 und vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 9 m.w.N.).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat daraus zu Recht abgeleitet, dass die Heilmittel-Richtlinie das Berufsbild des Ergotherapeuten mitbestimmt, weil sie wesentliche Behandlungsmethoden und Therapieformen der Ergotherapie beschreibt (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 19).

    Das hat der Senat für die Ausübung der Heilkunde durch einen ausgebildeten Physiotherapeuten oder Logopäden bereits entschieden (BVerwG, Urteile vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 12 ff. und vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C8.17.0] -).

    Schließlich bestätigt auch § 63 Abs. 3b Satz 3 i.V.m. Satz 2 SGB V in der bis zum 10. Mai 2019 gültigen Fassung, dass Ergotherapeuten nur aufgrund ärztlicher Anordnung tätig werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 15).

    Die eigenverantwortliche Heilbehandlung von Patienten mit den Methoden der Ergotherapie bleibt unter den Voraussetzungen des Heilpraktikergesetzes weiter möglich (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 17).

    In einem solchen Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1993 - 3 C 34.90 - BVerwGE 91, 356 , vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 18 und vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C8.17.0] -).

    Darin liegt eine systematische Unstimmigkeit, die sich dadurch jedenfalls abmildern lässt, dass der Zugang zu abgrenzbaren heilkundlichen Betätigungsfeldern durch entsprechend beschränkte Heilpraktikererlaubnisse eröffnet wird (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 20).

    Sie fragt weiterhin keinen bestimmten Ausbildungsstand ab, sondern dient der Abwehr von Gefahren im konkreten Einzelfall (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 22 m.w.N.).

    Er muss keine Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die er für die beabsichtigte Tätigkeit nicht benötigt oder aufgrund seiner Ausbildung ohnehin schon besitzt (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 22).

  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 8.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 10.17
    Anders als im Fall der Logopädie (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C8.17.0] -) ist die Gefahrengeneigtheit ergotherapeutischer Behandlungsmethoden keine allgemeinkundige Tatsache im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO, § 291 ZPO.

    Das hat der Senat für die Ausübung der Heilkunde durch einen ausgebildeten Physiotherapeuten oder Logopäden bereits entschieden (BVerwG, Urteile vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 12 ff. und vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C8.17.0] -).

    In einem solchen Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1993 - 3 C 34.90 - BVerwGE 91, 356 , vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 18 und vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C8.17.0] -).

  • BVerwG, 26.08.2010 - 3 C 28.09

    Synergetik-Therapie; Synergetik-Profiling; Ausübung der Heilkunde;

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 10.17
    Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nur solche Heilbehandlungen, die heilkundliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei ein nur geringfügiges Gefährdungspotential nicht ausreicht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28.09 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 25 Rn. 18 m.w.N.).

    Voraussetzung für ein nennenswertes Risiko ist, dass die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung nicht nur geringfügig ist (BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28.09 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 25 Rn. 18).

    Maßgeblich dafür ist insbesondere der äußere Eindruck, der sich für die angesprochenen Patientenkreise aus der fraglichen Heiltätigkeit ergibt (BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28.09 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 25 Rn. 18 und 28 ff.).

  • BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 34.90

    Heilpraktiker - Nebenberufliche Tätigkeit - Psychotherapie - Grundkenntnisse -

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 10.17
    In einem solchen Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1993 - 3 C 34.90 - BVerwGE 91, 356 , vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 18 und vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C8.17.0] -).
  • BVerfG, 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02

    Unverhältnismäßige Beschränkung der Berufswahlfreiheit durch Erlaubnispflicht

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 10.17
    Denn dies lässt sich nie ausschließen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 [ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000807.1bvr025499] - NJW 2000, 2736 und vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02 [ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040603.2bvr180202] - BVerfGK 3, 237 ).
  • BVerfG, 07.08.2000 - 1 BvR 254/99

    Zum Betätigungsfeld von Optikern

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 10.17
    Denn dies lässt sich nie ausschließen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 [ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000807.1bvr025499] - NJW 2000, 2736 und vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02 [ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040603.2bvr180202] - BVerfGK 3, 237 ).
  • BVerwG, 25.06.1970 - I C 53.66

    Anwendung des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilprG) auf Chiropraktik - Umfang

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 10.17
    Eine Heiltätigkeit, die keine nennenswerte Gesundheitsgefährdung zur Folge haben kann, fällt nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes, auch wenn sie heilkundliche Fachkenntnisse erfordert (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1970 - 1 C 53.66 - BVerwGE 35, 308 ; Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 3 B 39.09 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 3 C 26.11

    Heilpraktiker; Heilpraktikerberuf; blinder Heilpraktiker; Erblindung;

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 10.17
    Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 C 26.11 - BVerwGE 145, 275 Rn. 11 und vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.10.2009 - 3 B 39.09

    Anspruch eines staatlich anerkannten Masseurs und medizinischen Bademeisters auf

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 10.17
    Eine Heiltätigkeit, die keine nennenswerte Gesundheitsgefährdung zur Folge haben kann, fällt nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes, auch wenn sie heilkundliche Fachkenntnisse erfordert (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1970 - 1 C 53.66 - BVerwGE 35, 308 ; Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 3 B 39.09 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2022 - 9 S 684/20

    Heilpraktikererlaubnis für Ergotherapeuten

    Auf die hiergegen eingelegte, bereits vom Senat zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 - das Urteil des Senats vom 23.03.2017 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

    Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 8, vom 13.12.2012 - 3 C 26.11 -, BVerwGE 145, 275 Rn. 11 und vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345 Rn. 9 m.w.N.).

    Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nur solche Heilbehandlungen, die heilkundliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei ein nur geringfügiges Gefährdungspotential nicht ausreicht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 9, vom 26.08.2010 - 3 C 28.09 -, juris, und vom 18.12.1972 - I C 2.69 -, NJW 1973, 579).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass dem heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzenden Tätigkeitsbereich erhebliches Gewicht zukommt, weil er einen bedeutsamen Bestandteil der eigenverantwortlich ausgeübten Tätigkeit ausmacht (zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 14).

    aa) Bereits die Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen für den Beruf des Ergotherapeuten zeigen, dass die Anwendung ergotherapeutischer Behandlungsmethoden heilkundliche Fachkenntnisse erfordert (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 10).

    Die Gesetzesmaterialien zum Ergotherapeutengesetz bestätigen ebenfalls, dass die Anwendung ergotherapeutischer Behandlungsmethoden heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 11).

    Ergänzend kann dieses Ergebnis auf die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) i.d.F. vom 19.05.2011 (BAnz Nr. 96 S. 2247), zuletzt geändert am 21.09.2017 (BAnz AT 23.11.2017 B1) gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 12; Senatsurteil vom 23.03.2017 - 9 S 1034/15 -, juris Rn. 49).

    bb) Die eigenverantwortlich ausgeübte Ergotherapie ist - ausweislich der Bestimmungen der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie der Heilmittel-Richtlinie - auch in erheblichem Maß durch Behandlungsmaßnahmen geprägt, die heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, Rn. 14; Senatsurteil vom 23.03.2017, a.a.O., juris Rn. 48 f.).

    Ein nur geringfügiges Gefahrenmoment reicht unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit indes nicht aus, um die Tätigkeit von einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG abhängig zu machen (BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 17, vom 26.08.2010 - 3 C 28.09 -, juris Rn. 18, und vom 18.12.1972, a.a.O.; Beschluss vom 28.10.2009 - 3 B 39.09 -, juris Rn. 3).

    Darüber hinaus hängt der Heilkundecharakter entgegen der Ansicht des Beklagten nicht davon ab, dass der heilkundliche Anteil des ergotherapeutischen Tätigkeitsfeldes eine bestimmte quantitative Schwelle überschreitet (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 14, 19, und vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 -, juris Rn. 17, 32).

    Ferner sind auch fachliche Weiterbildungen und Zusatzqualifikationen, die sich im Rahmen der Aufgabenstellung des Berufsbildes und der Behandlungsmethoden und Therapieformen nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung halten, bei der Bestimmung des Tätigkeitsumfangs zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 35).

    Als fachliche Weiterbildung, die sich im Rahmen der Aufgabenstellung des Berufsbildes eines Ergotherapeuten hält, ist sie mithin nach dem dargelegten Maßstab auch bei der Bestimmung des Tätigkeitsumfangs zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 35).

    Dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob Behandlungsmethoden der eigenverantwortlich ausgeübten Ergotherapie auch geeignet sind, mittelbare Gesundheitsgefahren zu begründen (zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 17).

    Schließlich bestätigt auch § 63 Abs. 3h Satz 3 i.V.m. Satz 2 SGB V in der bis zum 10.05.2019 gültigen Fassung, dass Ergotherapeuten nur aufgrund ärztlicher Anordnung tätig werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris unter Verweis auf Urteil vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345).

    Die eigenverantwortliche Heilbehandlung von Patienten mit den Methoden der Ergotherapie bleibt unter den Voraussetzungen des Heilpraktikergesetzes weiter möglich (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris unter Verweis auf Urteil vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345).

    b) aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Heilpraktikererlaubnis teilbar (vgl. Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris).

    In einem solchen Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris m.w.N.).

    Darin liegt eine systematische Unstimmigkeit, die sich dadurch jedenfalls abmildern lässt, dass der Zugang zu abgrenzbaren heilkundlichen Betätigungsfeldern durch entsprechend beschränkte Heilpraktikererlaubnisse eröffnet wird (so BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris).

    Die Änderungen des Heilpraktikergesetzes und der Ersten Durchführungsverordnung durch Art. 17e und 17f des Dritten Pflegestärkungsgesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191, 3219) haben an dieser systematischen Unstimmigkeit nichts Grundlegendes geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris).

    bb) Das Gebiet der Ergotherapie ist auch hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris sowie bereits Senatsurteil vom 23.03.2017 - 9 S 1034/15 -, juris).

    Teilweise Überschneidungen (Schnittmengen) mit den fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten anderer Berufsbilder und mit deren Tätigkeitsbereich könnten nur dann entgegenstehen, wenn sich deswegen der Umfang der erlaubten ergotherapeutischen Heiltätigkeit nicht bestimmen ließe (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris).

    Jede heilkundliche Behandlungsmaßnahme darf im Fall der Erteilung der sektoralen Erlaubnis ausgeübt werden und ist damit nicht nach § 5 HeilprG strafbewehrt (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris).

    Er muss keine Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die er für die beabsichtigte Tätigkeit nicht benötigt oder aufgrund seiner Ausbildung ohnehin schon besitzt (BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris und vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345 Rn. 22).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2023 - 9 S 1836/21

    Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis

    Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 8, vom 13.12.2012 - 3 C 26.11 -, BVerwGE 145, 275 Rn. 11 und vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345 Rn. 9 m.w.N.).

    Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nur solche Heilbehandlungen, die heilkundliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei ein nur geringfügiges Gefährdungspotential nicht ausreicht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 9, vom 26.08.2010 - 3 C 28.09 -, juris, und vom 18.12.1972 - I C 2.69 -, NJW 1973, 579; Senatsurteil vom 17.05.2022 - 9 S 684/20 -, juris Rn. 43).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Heilpraktikererlaubnis teilbar (vgl. Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 - und vom 25.02.2021, jeweils juris).

    In einem solchen Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 25 m.w.N.).

    Darin liegt eine systematische Unstimmigkeit, die sich dadurch jedenfalls abmildern lässt, dass der Zugang zu abgrenzbaren heilkundlichen Betätigungsfeldern durch entsprechend beschränkte Heilpraktikererlaubnisse eröffnet wird (so BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 26).

    Die Änderungen des Heilpraktikergesetzes und der Ersten Durchführungsverordnung durch Art. 17e und 17f des Dritten Pflegestärkungsgesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191, 3219) haben an dieser systematischen Unstimmigkeit nichts Grundlegendes geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 27; zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 17.05.2022 - 9 S 684/20 -, juris Rn. 71).

    Teilweise Überschneidungen (Schnittmengen) mit den fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten anderer Berufsbilder und mit deren Tätigkeitsbereich könnten nur dann entgegenstehen, wenn sich deswegen der Umfang der erlaubten Heiltätigkeit nicht bestimmen ließe (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 31; Senatsurteil vom 17.05.2022 - 9 S 684/20 -, juris Rn. 75).

    Auf sie würde sich daher die sektorale Heilpraktikererlaubnis nicht erstrecken (vgl. zur Ergotherapie BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 32; zur Logopädie BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 -, BVerwGE 166, 354 Rn. 30 f.).

    Es genügt, dass dem heilkundlichen Tätigkeitsbereich erhebliches Gewicht zukommt, weil er - wie hier - einen bedeutenden Bestandteil der eigenverantwortlich ausgeübten Tätigkeit ausmacht (vgl. zur Ergotherapie BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 33; vgl. zur Logopädie BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 -, BVerwGE 166, 354 Rn. 32).

  • VG Braunschweig, 18.08.2022 - 1 A 145/20

    Heilkunde; heilkundliche Tätigkeit; Heilpraktikererlaubnis; Podologe; Podologie;

    Daher ändert sich an dem Heilkundecharakter der eigenverantwortlich ausgeübten Podologie auch dadurch nichts, dass zu ihrem Gebiet ebenso Methoden zählen, die für sich genommen keine ärztlichen oder heilkundlichen Fachkenntnisse voraussetzen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 10/17 -, juris Rn. 14).

    Erlaubnisgegenstand ist nach § 1 Abs. 1 und 2 HeilprG allein die erlaubnispflichtige heilkundliche Tätigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 10/17 -, juris Rn. 32).

    Voraussetzung für ein nennenswertes Risiko ist, dass die Wahrscheinlichkeit einer Gesundheitsgefährdung nicht nur geringfügig ist (vgl. BVerwG, Urt v. 10.10.2019 - 3 C 10/17 -, juris Rn. 17).

    In einem solchen Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, juris Rn. 18; Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 15.17 -, juris Rn. 13; Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 10/17 -, juris Rn. 25).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Reihe von Entscheidungen aus den Jahren 2019 und 2021 geurteilt, dass die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für die Gebiete Ergotherapie, Logopädie und Chiropraktik zulässig ist (BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 3 C 10/17; Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 8/17; Urt. v. 25.02.2021 3 C 17/19).

    Sie muss keine Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die sie für die beabsichtigte Tätigkeit nicht benötigt oder aufgrund ihrer Ausbildung ohnehin schon besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 10/17 -, juris Rn. 36).

  • BVerwG, 01.11.2023 - 3 B 32.22

    Antrag auf Erteilung einer auf das Gebiet der Ergotherapie beschränkten

    Hiermit weiche das Berufungsgericht von dem Rechtssatz des beschließenden Senats im Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 10.17 - (NVwZ 2020, 483 Rn. 34) ab, der laute:.

    Dass das Berufungsgericht sich hiermit in Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2019 gesetzt hat, ist nicht erkennbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 3 C 10.17 - NVwZ 2020, 483 Rn. 14).

  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 17.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

    Es kommt deshalb nicht darauf an, ob von der Tätigkeit auch eine nennenswerte mittelbare Gefährdung ausgeht (BVerwG, Urteile vom 26. August 2010 - 3 C 28.09 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 25 Rn. 18 und 28 ff. und vom 10. Oktober 2019 - 3 C 10.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C10.17.0] -).
  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 15.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

    Es kommt deshalb nicht darauf an, ob von der Tätigkeit auch eine nennenswerte mittelbare Gefährdung ausgeht (BVerwG, Urteile vom 26. August 2010 - 3 C 28.09 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 25 Rn. 18 und 28 ff. und vom 10. Oktober 2019 - 3 C 10.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C10.17.0] -).
  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 16.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

    Es kommt deshalb nicht darauf an, ob von der Tätigkeit auch eine nennenswerte mittelbare Gefährdung ausgeht (BVerwG, Urteile vom 26. August 2010 - 3 C 28.09 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 25 Rn. 18 und 28 ff. und vom 10. Oktober 2019 - 3 C 10.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C10.17.0] -).
  • BVerwG, 25.02.2021 - 3 C 17.19

    Erteilung einer sektoralen Heilpraktikerlerlaubnis für das Gebiet der

    Das Berufungsgericht hat zur Annahme der Gefahrgeneigtheit chiropraktischer Behandlungsmethoden zwar kein Sachverständigengutachten eingeholt (vgl. zur Erforderlichkeit einer entsprechenden Sachverhaltsaufklärung BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 10.17 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 28 Rn. 18 ff.).
  • VG Oldenburg, 16.02.2023 - 12 A 2165/22

    Berufsbild; Gesundheitsfachberuf; Heilberuf; Heilhilfsberuf; Heilkunde; sektorale

    Dahingehend dürfte auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deuten, die in den letzten Jahren die Zulässigkeit der sektoralen Heilpraktikererlaubnisse auch für den Bereich der Logopädie (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019, a.a.O.) bejaht hat, d.h. für einen Beruf, dessen Tätigkeitsbereich gesetzlich genauso klar bestimmt ist, wie der der Podologie (dahingehend auch für den noch (national)gesetzlich auszuformulierenden Bereich der Chiropraktik: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2021 - 3 C 17/19 -, juris; offen gelassen mangels ausreichender Feststellungen zur Gefahrengeneigtheit BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 10/17 -, juris).
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