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   BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 8.17   

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BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 8.17 (https://dejure.org/2019,33197)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 (https://dejure.org/2019,33197)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 (https://dejure.org/2019,33197)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Logopädie

  • doev.de PDF

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Logopädie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis für einen ausgebildeten Logopäden beschränkt auf den Bereich der Logopädie

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für Logopäden - aber nicht für Ergotherapeuten und Osteopathen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 166, 354
  • NVwZ 2020, 487
  • NVwZ-RR 2020, 450
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08

    Physiotherapeut, Heilpraktikererlaubnis, Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis,

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 8.17
    Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 C 26.11 - BVerwGE 145, 275 Rn. 11 und vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 9 m.w.N.).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat daraus zu Recht abgeleitet, dass die Heilmittel-Richtlinie das Berufsbild des Logopäden mitbestimmt, weil sie wesentliche Behandlungsmethoden und Therapieformen der Logopädie beschreibt (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 19).

    Das hat der Senat für die Ausübung der Heilkunde durch einen ausgebildeten Physiotherapeuten bereits entschieden (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 12 ff.).

    Die eigenverantwortliche Heilbehandlung von Patienten mit den Methoden der Logopädie bleibt unter den Voraussetzungen des Heilpraktikergesetzes weiter möglich (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 17).

    Dies hat der Senat für die Bereiche der Psychotherapie (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 3 C 34.90 - BVerwGE 91, 356 ) und der Physiotherapie bereits entschieden (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 18).

    Darin liegt eine systematische Unstimmigkeit, die sich dadurch jedenfalls abmildern lässt, dass der Zugang zu abgrenzbaren heilkundlichen Betätigungsfeldern durch entsprechend beschränkte Heilpraktikererlaubnisse eröffnet wird (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 20).

    Sie fragt weiterhin keinen bestimmten Ausbildungsstand ab, sondern dient der Abwehr von Gefahren im konkreten Einzelfall (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 22 m.w.N.).

    In der Praxis dürfen keine Unklarheiten darüber bestehen, ob eine konkrete Behandlungsmaßnahme zu dem betreffenden Tätigkeitsgebiet zählt oder nicht (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 19).

    Sie muss keine Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die sie für die beabsichtigte Tätigkeit nicht benötigt oder aufgrund ihrer Ausbildung ohnehin schon besitzt (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 22).

    Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 23).

    Auch insoweit sind die berufungsgerichtlichen Feststellungen aus Sicht des Revisionsrechts nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 25 a.E. und Rn. 27).

  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 22.09

    Logopäde; Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung; Berufserlaubnis; Widerruf;

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 8.17
    Die Zuerkennung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis ist daher nur möglich, soweit sich auf dem Gebiet der Heilkunde ein eigenständiges und abgrenzbares Berufsbild herausgebildet hat (BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 3 C 22.09 - BVerwGE 137, 1 Rn. 14).
  • BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 32.16

    Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur bei

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 8.17
    Diese Gefahrengeneigtheit logopädischer Behandlungsmethoden kann der Senat seiner Entscheidung auch ohne entsprechende berufungsgerichtliche Feststellungen zugrunde legen, da es sich um allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsachen im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO, § 291 ZPO handelt (BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:270917U6C32.16.0] - BVerwGE 160, 54 Rn. 45 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.08.2010 - 3 C 28.09

    Synergetik-Therapie; Synergetik-Profiling; Ausübung der Heilkunde;

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 8.17
    Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nur solche Heilbehandlungen, die heilkundliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei ein nur geringfügiges Gefährdungspotential nicht ausreicht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28.09 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 25 Rn. 18 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 3 C 26.11

    Heilpraktiker; Heilpraktikerberuf; blinder Heilpraktiker; Erblindung;

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 8.17
    Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein - rechtsstaatlich unbedenklicher - Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 C 26.11 - BVerwGE 145, 275 Rn. 11 und vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 34.90

    Heilpraktiker - Nebenberufliche Tätigkeit - Psychotherapie - Grundkenntnisse -

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 8.17
    Dies hat der Senat für die Bereiche der Psychotherapie (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 3 C 34.90 - BVerwGE 91, 356 ) und der Physiotherapie bereits entschieden (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 18).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2023 - 9 S 1836/21

    Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis

    Die Zuerkennung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis ist daher nur möglich, soweit sich auf dem Gebiet der Heilkunde ein eigenständiges und abgrenzbares Berufsbild herausgebildet hat (BVerwG, Urteile vom 28.04.2010 - 3 C 22.09 -, BVerwGE 137, 1 Rn. 14, vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 -, BVerwGE 166, 354 Rn. 25 und vom 25.02.2021, a.a.O., Rn. 17).

    Hinzu kommt, dass die Anerkennung sektoraler Beschränkungen der Heilpraktikererlaubnis in der Rechtsprechung maßgeblich auf die systematische Unstimmigkeit gestützt wird, die entstanden ist, weil der Gesetzgeber im Bereich der Gesundheitsberufe neue Berufsbilder festgelegt hat, deren Angehörige trotz erheblicher berufsrechtlicher Qualifikation nicht zur eigenverantwortlichen Heilbehandlung befugt sind, Heilpraktikern aber auch in diesen Bereichen eine entsprechende Berechtigung zukommt, obwohl sie nur einer am Ziel der Gefahrenabwehr ausgerichteten Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt unterzogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 20 sowie zuletzt Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 23).

    Auch ohne ein gesetzlich fixiertes Berufsbild dürfen in der Praxis keine Unklarheiten darüber bestehen, ob eine konkrete Behandlungsmaßnahme zu dem betreffenden Tätigkeitsgebiet zählt oder nicht; es muss eindeutig sein, welche Behandlungsmethoden und Therapieformen von dem Gebiet umfasst werden und zur Behandlung welcher Krankheiten, Leiden und Beschwerden sie eingesetzt werden (BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 25 und vom 25.02.2021, a.a.O., Rn. 33).

    Auf sie würde sich daher die sektorale Heilpraktikererlaubnis nicht erstrecken (vgl. zur Ergotherapie BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 32; zur Logopädie BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 -, BVerwGE 166, 354 Rn. 30 f.).

    Es genügt, dass dem heilkundlichen Tätigkeitsbereich erhebliches Gewicht zukommt, weil er - wie hier - einen bedeutenden Bestandteil der eigenverantwortlich ausgeübten Tätigkeit ausmacht (vgl. zur Ergotherapie BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 33; vgl. zur Logopädie BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 -, BVerwGE 166, 354 Rn. 32).

    dd) Schließlich bestehen für das Tätigkeitsgebiet des Chiropraktors in ausreichendem Umfang Vorgaben, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 -, juris Rn. 22).

  • BVerwG, 25.02.2021 - 3 C 17.19

    Erteilung einer sektoralen Heilpraktikerlerlaubnis für das Gebiet der

    Nach der Rechtsprechung des Senats begründen § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - HeilprG) vom 17. Februar 1939 (in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung), in Verbindung mit der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (1. DVO-HeilprG) vom 18. Februar 1939 (in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung), jeweils zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191 ), einen Anspruch auf Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 8 und 21 ff.).

    Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nur solche Heilbehandlungen, die heilkundliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei ein nur geringfügiges Gefährdungspotential nicht ausreicht (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 10 m.w.N.).

    Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Gefahrgeneigtheit der beabsichtigten chiropraktischen Behandlungsmethoden musste sich dem Berufungsgericht bei dieser Sachlage nicht aufdrängen (zur Berücksichtigung allgemeinkundiger und offenkundiger Tatsachen BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 17).

    In einem solchen Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 22 m.w.N.).

    Die Zuerkennung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis ist daher nur möglich, soweit sich auf dem Gebiet der Heilkunde ein eigenständiges und abgrenzbares Berufsbild herausgebildet hat (BVerwG, Urteile vom 28. April 2010 - 3 C 22.09 - BVerwGE 137, 1 Rn. 14 und vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 25).

    Hinzu kommt, dass die Anerkennung sektoraler Beschränkungen der Heilpraktikererlaubnis in der Rechtsprechung maßgeblich auf die systematische Unstimmigkeit gestützt wird, die entstanden ist, weil der Gesetzgeber im Bereich der Gesundheitsberufe neue Berufsbilder festgelegt hat, deren Angehörige trotz erheblicher berufsrechtlicher Qualifikation nicht zur eigenverantwortlichen Heilbehandlung befugt sind, Heilpraktikern aber auch in diesen Bereichen eine entsprechende Berechtigung zukommt, obwohl sie nur einer am Ziel der Gefahrenabwehr ausgerichteten Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt unterzogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 20 sowie zuletzt Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 23).

    Wie bereits dargelegt, dürfen in der Praxis keine Unklarheiten darüber bestehen, ob eine konkrete Behandlungsmaßnahme zu dem betreffenden Tätigkeitsgebiet zählt oder nicht; es muss eindeutig sein, welche Behandlungsmethoden und Therapieformen von dem Gebiet umfasst werden und zur Behandlung welcher Krankheiten, Leiden und Beschwerden sie eingesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 25).

  • BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 4/20 R

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Entfernung

    Das Berufsrecht unterscheidet dabei zwischen den Heilberufen, die eigenverantwortlich körperliche oder seelische Krankheiten, Leiden oder Schäden beim Menschen behandeln dürfen (Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Heilpraktiker), und den Gesundheitsfachberufen, die zur Krankenbehandlung (nur) aufgrund ärztlicher Verordnung befugt sind (vgl BVerwG vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 = Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 27, RdNr 19) .

    Für letztere hat der Gesetzgeber Berufsbilder mit erheblichen Qualifikationsanforderungen festgelegt (vgl BVerwG vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 = Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 27, RdNr 23) .

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2022 - 9 S 684/20

    Heilpraktikererlaubnis für Ergotherapeuten

    Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 10.10.2019 (3 C 8.17 -, juris Rn. 17) zur sektoralen Heilpraktikererlaubnis im Bereich der Logopädie zur Frage der Gefahrgeneigtheit zwei konkrete Beispiele aufgeführt.

    Zu berücksichtigen ist vielmehr auch - insbesondere mit Blick auf den Gesetzeszweck, mögliche Gesundheitsgefahren auszuschließen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85 -, BVerfGE 78, 179) -, ob etwaige Behandlungsfehler folgenreich sein können und ein erhebliches Gefahrenpotential bergen (so ausdrücklich Senatsbeschluss vom 10.07.2006 - 9 S 519/06 -, juris Rn. 9; vgl. ferner BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 -, BVerwGE 166, 354, juris Rn. 17: "[...] wenn eine organisch bedingte Erkrankung der Stimme (z.B. aufgrund eines Tumors) zunächst nicht oder nicht richtig erkannt wird [...]", und vom 10.02.1983 - 3 C 21.82 -, BVerwGE 66, 367, juris Rn. 30: "ob [...] im konkreten Einzelfall Gesundheitsgefahren tatsächlich zu befürchten sind" [Hervorhebung nur hier]).

    Darüber hinaus hängt der Heilkundecharakter entgegen der Ansicht des Beklagten nicht davon ab, dass der heilkundliche Anteil des ergotherapeutischen Tätigkeitsfeldes eine bestimmte quantitative Schwelle überschreitet (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 14, 19, und vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 -, juris Rn. 17, 32).

    Dem entspricht es, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10.10.2019 (3 C 8.17 -, juris Rn. 17) zur sektoralen Heilpraktikererlaubnis im Bereich der Logopädie als Beleg der Gefahrgeneigtheit lediglich zwei konkrete Beispiele aufführt (Gesundheitsgefährdung im Zusammenhang mit dem Trachealkanülenmanagement bei der Behandlung künstlich beatmeter Patienten und mit der Therapie von Stimmstörungen, wenn eine organisch bedingte Erkrankung der Stimme [z.B. aufgrund eines Tumors] zunächst nicht oder nicht richtig erkannt werde).

    a) Die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz entfällt nicht deshalb, weil die Klägerin ausgebildete Ergotherapeutin ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345 [Physiotherapeut] und vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 -, BVerwGE 166, 354 [Logopäde]).

  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 10.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

    Anders als im Fall der Logopädie (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C8.17.0] -) ist die Gefahrengeneigtheit ergotherapeutischer Behandlungsmethoden keine allgemeinkundige Tatsache im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO, § 291 ZPO.

    Das hat der Senat für die Ausübung der Heilkunde durch einen ausgebildeten Physiotherapeuten oder Logopäden bereits entschieden (BVerwG, Urteile vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 12 ff. und vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C8.17.0] -).

    In einem solchen Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1993 - 3 C 34.90 - BVerwGE 91, 356 , vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 18 und vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C8.17.0] -).

  • VG Oldenburg, 16.02.2023 - 12 A 2165/22

    Berufsbild; Gesundheitsfachberuf; Heilberuf; Heilhilfsberuf; Heilkunde; sektorale

    Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nach verfassungskonformer Auslegung nur solche Heilbehandlungen, die heilkundliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei ein nur geringfügiges Gefährdungspotential nicht ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8/17 -, sektorale Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Logopädie, juris).

    Der Heilkundecharakter muss keine bestimmte quantitative Schwelle überschreiten; erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass dem heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzenden Tätigkeitsbereich erhebliches Gewicht zukommt, weil er einen bedeutsamen Bestandteil der eigenverantwortlich ausgeübten Tätigkeit ausmacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019, a.a.O.).

    Die Heilpraktikererlaubnis ist teilbar; das Heilpraktikergesetz enthält weder dem Sinn noch dem Wortlaut nach ein Verbot der Erteilung einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019, a.a.O.).

    In einem solchen Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, a.a.O.; Urteil vom 10. Oktober 2019, a.a.O.).

    Die Zuerkennung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis ist daher nur möglich, soweit sich auf dem Gebiet der Heilkunde ein eigenständiges und abgrenzbares Berufsbild herausgebildet hat (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019, a.a.O.).

    Dahingehend dürfte auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deuten, die in den letzten Jahren die Zulässigkeit der sektoralen Heilpraktikererlaubnisse auch für den Bereich der Logopädie (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019, a.a.O.) bejaht hat, d.h. für einen Beruf, dessen Tätigkeitsbereich gesetzlich genauso klar bestimmt ist, wie der der Podologie (dahingehend auch für den noch (national)gesetzlich auszuformulierenden Bereich der Chiropraktik: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2021 - 3 C 17/19 -, juris; offen gelassen mangels ausreichender Feststellungen zur Gefahrengeneigtheit BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 10/17 -, juris).

    Da der Klägerin bisher nicht die Möglichkeit eröffnet wurde, die gem. § 2 Abs. 1i 1. DVO-HeilprG i.V.m. Nr. 5 und 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erforderliche Kenntnisprüfung, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8/17 -,a.a.O.), zu absolvieren und damit ihre Kenntnisse nachzuweisen, besteht allein deswegen derzeit noch kein Anspruch auf die Erteilung der beantragten Erlaubnis, sondern nur auf die Neubescheidung ihres Antrages durch die Beklagte unter Berücksichtigung der Rechtssauffassung des Gerichts.

  • BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 19/20 R

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Entfernung

    Das Berufsrecht unterscheidet dabei zwischen den Heilberufen, die eigenverantwortlich körperliche oder seelische Krankheiten, Leiden oder Schäden beim Menschen behandeln dürfen (Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Heilpraktiker), und den Gesundheitsfachberufen, die zur Krankenbehandlung (nur) aufgrund ärztlicher Verordnung befugt sind (vgl BVerwG vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 = Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 27, RdNr 19) .

    Für letztere hat der Gesetzgeber Berufsbilder mit erheblichen Qualifikationsanforderungen festgelegt (vgl BVerwG vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 = Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 27, RdNr 23) .

  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 17.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

    bb) Im Unterschied zu den Gesundheitsfachberufen des Physiotherapeuten (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 19) und des Logopäden (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U3C8.17.0] -) ist das Berufsbild des Osteopathen bislang nicht gesetzlich festgelegt.
  • BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 6/20 R

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Entfernung

    Das Berufsrecht unterscheidet dabei zwischen den Heilberufen, die eigenverantwortlich körperliche oder seelische Krankheiten, Leiden oder Schäden beim Menschen behandeln dürfen (Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Heilpraktiker), und den Gesundheitsfachberufen, die zur Krankenbehandlung (nur) aufgrund ärztlicher Verordnung befugt sind (vgl BVerwG vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 = Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 27, RdNr 19) .

    Für letztere hat der Gesetzgeber Berufsbilder mit erheblichen Qualifikationsanforderungen festgelegt (vgl BVerwG vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 = Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 27, RdNr 23) .

  • BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 28/20 R

    Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Entfernung

    Das Berufsrecht unterscheidet dabei zwischen den Heilberufen, die eigenverantwortlich körperliche oder seelische Krankheiten, Leiden oder Schäden beim Menschen behandeln dürfen (Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Heilpraktiker), und den Gesundheitsfachberufen, die zur Krankenbehandlung (nur) aufgrund ärztlicher Verordnung befugt sind (vgl BVerwG vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 = Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 27, RdNr 19) .

    Für letztere hat der Gesetzgeber Berufsbilder mit erheblichen Qualifikationsanforderungen festgelegt (vgl BVerwG vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 = Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 27, RdNr 23) .

  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 15.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 16.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

  • VG Hamburg, 14.06.2021 - 17 E 2207/21

    Erfolgloser Eilantrag eines Personaltrainers auf Erteilung einer vorläufigen

  • VG Braunschweig, 18.08.2022 - 1 A 145/20

    Heilkunde; heilkundliche Tätigkeit; Heilpraktikererlaubnis; Podologe; Podologie;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2021 - 13 B 802/21

    Betrieb der Kältekammer als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde; Annahme

  • VG Bayreuth, 29.09.2020 - B 5 K 20.34

    Keine Beihilfefähigkeit von allgemeinärztlichen bzw. psychotherapeutischen

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