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   ArbG Siegburg, 23.06.2022 - 3 Ca 2171/21   

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ArbG Siegburg, 23.06.2022 - 3 Ca 2171/21 (https://dejure.org/2022,14967)
ArbG Siegburg, Entscheidung vom 23.06.2022 - 3 Ca 2171/21 (https://dejure.org/2022,14967)
ArbG Siegburg, Entscheidung vom 23. Juni 2022 - 3 Ca 2171/21 (https://dejure.org/2022,14967)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Täuschung über Corona-Impfstatus rechtfertigt fristlose Kündigung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Täuschung über Corona-Impfung - fristlose Kündigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Täuschung über den Corona-Impfstatus

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Täuschung über den Corona-Impfstatus

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Täuschung über Corona-Impfstatus rechtfertigt fristlose Kündigung - Corona-Virus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2023, 29
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus ArbG Siegburg, 23.06.2022 - 3 Ca 2171/21
    aa) Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der - fiktiven - Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 28, juris).

    Je höher er ist, desto größer ist diese (BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 29, juris).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 30, juris).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus ArbG Siegburg, 23.06.2022 - 3 Ca 2171/21
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 -, BAGE 134, 349-367, Rn. 16).
  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 611/17

    Außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung

    Auszug aus ArbG Siegburg, 23.06.2022 - 3 Ca 2171/21
    Das betrifft sowohl auf die Hauptleistungspflicht bezogene Nebenleistungspflichten, die der Vorbereitung, der ordnungsgemäßen Durchführung und der Sicherung der Hauptleistung dienen und diese ergänzen, als auch sonstige, aus dem Gebot der Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) erwachsende Nebenpflichten (BAG, Urteil vom 25.04.2018 - 2 AZR 611/17 -, Rn. 43, juris).
  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 845/08

    Außerordentliche Kündigung - Umdeutung

    Auszug aus ArbG Siegburg, 23.06.2022 - 3 Ca 2171/21
    Da die ordentliche Kündigung die übliche und grundsätzlich ausreichende Reaktion auf die Verletzung einer Nebenpflicht ist, kommt eine außerordentliche Kündigung nur in Betracht, wenn das Gewicht dieser Pflichtverletzung durch erschwerende Umstände verstärkt wird (BAG, Urteil vom 12.05.2010 - 2 AZR 845/08 -, Rn. 19, juris).
  • BAG, 27.01.1994 - 2 AZR 484/93

    Anforderungen an den Klageantrag auf Feststellung des Fortbestandes des

    Auszug aus ArbG Siegburg, 23.06.2022 - 3 Ca 2171/21
    Der sogenannte allgemeine Fortbestandsantrag ist nur dann im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn mit ihm weitere Beendigungstatbestände in den Prozess eingeführt werden sollen, die zeitlich nach Erhebung der Klage entstanden sind und auf die sich der jeweilige Klagegegner zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruft (vgl. grundlegend BAG, Urteil vom 21.01.1988, 2 AZR 581/86, NZA 1988 S. 651; BAG, Urteil vom 27.01.1994, 2 AZR 484/93, NZA 1994, S. 812 jeweils m. w. N.).
  • BAG, 21.01.1988 - 2 AZR 581/86

    Erweiterter Streitgegenstand einer mit der Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG )

    Auszug aus ArbG Siegburg, 23.06.2022 - 3 Ca 2171/21
    Der sogenannte allgemeine Fortbestandsantrag ist nur dann im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn mit ihm weitere Beendigungstatbestände in den Prozess eingeführt werden sollen, die zeitlich nach Erhebung der Klage entstanden sind und auf die sich der jeweilige Klagegegner zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruft (vgl. grundlegend BAG, Urteil vom 21.01.1988, 2 AZR 581/86, NZA 1988 S. 651; BAG, Urteil vom 27.01.1994, 2 AZR 484/93, NZA 1994, S. 812 jeweils m. w. N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2023 - 8 Sa 310/22

    Verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Verwendung eines

    Die darin zutage getretene vorsätzliche und zielgerichtete Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten wiegt so schwer, dass sie grundsätzlich sogar von der Beklagten als "an sich" wichtiger Grund iSv § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung hätte in Betracht gezogen werden können (vgl. dazu die zahlreichen einschlägigen Urteile, etwa LAG Düsseldorf 04.10.2022 - 3 Sa 374/22 - Rn. 39; ArbG Hamburg 31.03.2022 - 4 Ca 323/21 - Rn. 23; ArbG Bielefeld 04.03.2022 - 1 Ca 2208/21 - Rn. 40, 46; ArbG Koblenz 04.05.2022 - 7 Ca 20/22 - Rn. 11 ; ArbG Düsseldorf 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 18; ArbG Siegburg 23.06.2022 - 3 Ca 2171/21 - Rn. 14; ArbG Mannheim 15.06.2022 - 2 Ca 25/22 - Rn. 45; ArbG Berlin 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21 - Rn. 81 ff.; ArbG Köln 23.03.2022 - 18 Ca 6830/21 - Rn. 41, juris).

    Auch weil er mit seinem Verhalten gegen geltendes staatliches Recht verstieß und die Beklagte in die Gefahr einer möglichen Sanktionierung seitens der Aufsichtsbehörden (etwa gem. § 73 Abs. 1a Nr. 11d IfSG) wegen Verletzung ihrer Nachweis- und Überwachungspflichten nach § 28b Abs. 3 Satz 1 IfSG brachte, konnte er nicht ernsthaft erwarten, sie würde es hinnehmen, dass er seiner Arbeitsleistung nachginge, ohne hinreichend getestet, geimpft oder genesen zu sein (vgl. zutr. ArbG Siegburg 23.06.2022 - 3 Ca 2171/21 - Rn. 17, juris).

    Es handelte sich weder um ein (oder mehrere) Versehen noch um ein Augenblicksversagen und geschah zudem aus nichtigem Grund, da es für den Kläger mit verhältnismäßig geringfügigem Aufwand - einem PCR-Test oder sogar nur einem von der Beklagten angebotenen Selbsttest unter Aufsicht im Testzelt vor ihrem Werk - verbunden gewesen wäre, rechtmäßigen Zugang zum Werk zu erhalten (zu diesem Wertungsaspekt LAG Düsseldorf 04.10.2022 - 3 Sa 374/22 - Rn. 44; ArbG Siegburg 23.06.2022 - 3 Ca 2171/21 - Rn. 17; ArbG Neumünster 04.08.2022 - 1 Ca 88b/22 - Rn. 37, 43, juris).

    Dies ist einem Arbeitgeber nicht zumutbar (zutr. ArbG Bielefeld 04.03.2022 - 1 Ca 2208/21 - Rn. 59; ArbG Siegburg 23.06.2022 - 3 Ca 2171/21 - Rn. 17) und konnte auch von der Beklagten nicht erwartet werden.

  • LAG Düsseldorf, 04.10.2022 - 3 Sa 374/22

    Corona; 3G-Nachweis; Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises

    Diese Rechtsansicht der Berufungskammer geht einher mit allen bislang zum Thema veröffentlichten arbeitsgerichtlichen Entscheidungen und dem hierzu ergangenen Schrifttum und kann somit als allgemeine Ansicht in Rechtsprechung und Literatur bezeichnet werden (vgl. insoweit ArbG Siegburg vom 23.06.2022 - 3 Ca 2171/21, juris, Rz. 18; ArbG Berlin vom 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21, juris, Rz. 76 ff.; ArbG Hamburg vom 31.03.2022 - 4 Ca 323/21, juris, Rz. 33 ff.; ArbG Köln vom 23.03.2022 - 18 Ca 6830/21, juris, Rz. 41; ArbG Bielefeld vom 04.03.2022 - 1 Ca 2208/21, juris, Rz. 47 ff. mit Anm. Busch, jurisPR-ArbR 24/2022, Anm. 9; ArbG Düsseldorf vom 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21, juris, Rz. 25 ff. mit Anm. Bissels/Prokop, jurisPR-ArbR 28/2022, Anm. 6; Pieper, NZA-RR 2022, 449, 450 ff.; Kleinebrink, DB 2022, 392, 397; Seel, öAT 2022, 155, 157 f.).
  • ArbG Neumünster, 04.08.2022 - 1 Ca 88b/22

    Fristlose Kündigung wegen vorsätzlicher Vorlage eines ungültigen

    Insoweit ist die Pflichtverletzung aus Sicht der Kammer vergleichbar mit der Vorlage eines gefälschten Impfausweises (ArbG Düsseldorf, Urt. v. 18.02.2022 - 11 Ca 5388/21 - Rn. 19 ff. bei juris; ArbG Siegburg, Urt. v. 23.6.2022 - 3 Ca 2171/21, becklink 2024119) oder eines falschen Genesenennachweises (ArbG Berlin, Ur. V. 26.4.2002 - 58 Ca 12302/21, BeckRS 2022, 11392), bei denen die Rechtsprechung ebenfalls einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB anerkannt hat.
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