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   FG München, 23.08.2017 - 3 K 1271/16   

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FG München, 23.08.2017 - 3 K 1271/16 (https://dejure.org/2017,40726)
FG München, Entscheidung vom 23.08.2017 - 3 K 1271/16 (https://dejure.org/2017,40726)
FG München, Entscheidung vom 23. August 2017 - 3 K 1271/16 (https://dejure.org/2017,40726)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    MwStSystRL Art. 79 Satz 1 Buchst. b, Art. 90 Abs. 1
    Umsatzsteuerrechtliche Würdigung von sogenannten "A-Card-Punkten" als Entgeltminderungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Umsatzsteuerrechtliche Würdigung von sogenannten "A-Card-Punkten" als Entgeltminderungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerliche Entgeltminderung bei einem Einzelhändler durch Beteiligung an einem von einem Dritten angebotenen Punktesystem im Wege einer Punktekarte für die Kunden - Barsauszahlungsverpflichtung für das Punktekonto keine Voraussetzung für Entgeltminderung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1837
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 18.09.2008 - V R 56/06

    Minderung der Bemessungsgrundlage

    Auszug aus FG München, 23.08.2017 - 3 K 1271/16
    Besteuerungsgrundlage im Sinne dieser Bestimmung ist die tatsächlich erhaltene Gegenleistung für die erbrachte Leistung (BFH-Urteil vom 18. September 2008 V R 56/06, BStBl II 2009, 250, Rz. 41 m.w.N. noch zur gleichlautenden Vorgängerregelung in Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. ader Richtlinie 77/388/EWG).

    Dies entspräche den im BFH-Urteil vom 18. September 2008 (V R 56/06, BStBl II 2009, 250) dargestellten Grundsätzen." (vgl. nur Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 29. September 2011, S. 7200 - 168 - St 244, UR 2012, 413).

    Diese rechtliche Würdigung steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH, der z.B. für den Fall von Rückzahlungsansprüchen unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH fordert, dass eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG nicht schon dann eintritt, wenn ein Rückzahlungsanspruch des Zahlenden aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht, sondern (erst) dann, wenn Über- oder Doppelzahlungen (tatsächlich) zurückgezahlt werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2007 V R 11/05, BFH/NV 2007, 2431, Rz. 20 mit Verweis auf EuGH-Urteil vom 29. Mai 2001 C-86/99, Freemans, C:2001:291, UR 2001, 349, Rz. 25, 31 und 36; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. September 2008 V R 56/06, BStBl II 2009, 52).

    Hinzukommen muss in diesem Fall noch die tatsächliche Rückgewähr des ursprünglich gezahlten Entgelts (BFH-Urteil vom 18. September 2008 V R 56/06, BStBl II 2009, 52, Rz. 46 m.w.N.).

  • EuGH, 07.10.2010 - C-53/09

    Loyalty Management UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Besteuerungsgrundlage

    Auszug aus FG München, 23.08.2017 - 3 K 1271/16
    Auch in der Entscheidung des EuGH vom 7. Oktober 2010 (C-53/09 und C-55/09, Loyalty Management UK und Baxi Group, ECLI:EU:C:2010:590, UR 2010, 857) ging es um die Lieferung von Treueprämien an Kunden und deren umsatzsteuerrechtliche Würdigung, nicht aber um die Frage der Entgeltminderung bei der Überweisung des Gegenwerts von für Kunden gutgeschriebenen Punkten bei einem Systembetreiber.

    Zutreffend ist zwar, dass es für die Annahme einer Entgeltminderung einer gewissen Wahlfreiheit des Kunden hinsichtlich der Form der Rabattgewährung bedarf, wobei es insbesondere der Möglichkeit der Verwendung als Zahlungsmittel für weitere Einkäufe bedarf, weil die Zuwendung von Sachprämien zu zwei völlig getrennten (umsatzsteuerrechtlichen) Vorgängen führt (EuGH-Urteil vom 7. Oktober 2010 C-53/09 und C-55/09, Loyalty Management UK und Baxi Group, ECLI:EU:C:2010:590, UR 2010, 857; Rz. 55).

    Hier gebietet es schon die nach der Rechtsprechung des EuGH gebotene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität (EuGH-Urteile vom 7. Oktober 2010 C-53/09 und C-55/09, Loyalty Management UK und Baxi Group, ECLI:EU:C:2010:590, UR 2010, 857; Rz. 39 sowie vom 28. Juni 2007 C-73/06, Planzer Luxembourg, ECLI:EU:C:2007:397, Rz. 43 jeweils m.w.N.), dass die vorliegende Möglichkeit der Verwendung als unbares Zahlungsmittel bei einem späteren Einkauf als Wahlmöglichkeit zur Annahme einer Entgeltminderung ausreicht.

  • BFH, 11.05.2006 - V R 33/03

    Keine Entgeltminderung bei Ausgabe von Parkchips

    Auszug aus FG München, 23.08.2017 - 3 K 1271/16
    Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann, und dass diese die endgültige Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ergibt (Bundesfinanzhof-BFH-Urteile vom 11. Mai 2006 V R 33/03, BStBl II 2006, 699, Rz. 18; vom 16. Januar 2003 V R 72/01, BStBl II 2003, 620, Rz. 21 und vom 30. November 1995 V R 57/94, BStBl II 1996, 206, Rz. 12).

    Eine Minderung des Entgelts für den Warenbezug liegt insoweit nicht vor (BFH-Urteil vom 11. Mai 2006 V R 33/03, BStBl II 2006, 699, Rz. 20).

  • BFH, 08.11.2007 - V R 71/05

    Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung

    Auszug aus FG München, 23.08.2017 - 3 K 1271/16
    Diese rechtliche Würdigung steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH, der z.B. für den Fall von Rückzahlungsansprüchen unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH fordert, dass eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG nicht schon dann eintritt, wenn ein Rückzahlungsanspruch des Zahlenden aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht, sondern (erst) dann, wenn Über- oder Doppelzahlungen (tatsächlich) zurückgezahlt werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2007 V R 11/05, BFH/NV 2007, 2431, Rz. 20 mit Verweis auf EuGH-Urteil vom 29. Mai 2001 C-86/99, Freemans, C:2001:291, UR 2001, 349, Rz. 25, 31 und 36; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. September 2008 V R 56/06, BStBl II 2009, 52).

    Hinzukommen muss in diesem Fall noch die tatsächliche Rückgewähr des ursprünglich gezahlten Entgelts (BFH-Urteil vom 18. September 2008 V R 56/06, BStBl II 2009, 52, Rz. 46 m.w.N.).

  • BFH, 19.07.2007 - V R 11/05

    Überzahlungen oder Doppelzahlungen eines Kunden als Entgelt - Minderung der

    Auszug aus FG München, 23.08.2017 - 3 K 1271/16
    Diese rechtliche Würdigung steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH, der z.B. für den Fall von Rückzahlungsansprüchen unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH fordert, dass eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG nicht schon dann eintritt, wenn ein Rückzahlungsanspruch des Zahlenden aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht, sondern (erst) dann, wenn Über- oder Doppelzahlungen (tatsächlich) zurückgezahlt werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2007 V R 11/05, BFH/NV 2007, 2431, Rz. 20 mit Verweis auf EuGH-Urteil vom 29. Mai 2001 C-86/99, Freemans, C:2001:291, UR 2001, 349, Rz. 25, 31 und 36; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. September 2008 V R 56/06, BStBl II 2009, 52).
  • EuGH, 28.06.2007 - C-73/06

    Planzer Luxembourg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 -

    Auszug aus FG München, 23.08.2017 - 3 K 1271/16
    Hier gebietet es schon die nach der Rechtsprechung des EuGH gebotene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität (EuGH-Urteile vom 7. Oktober 2010 C-53/09 und C-55/09, Loyalty Management UK und Baxi Group, ECLI:EU:C:2010:590, UR 2010, 857; Rz. 39 sowie vom 28. Juni 2007 C-73/06, Planzer Luxembourg, ECLI:EU:C:2007:397, Rz. 43 jeweils m.w.N.), dass die vorliegende Möglichkeit der Verwendung als unbares Zahlungsmittel bei einem späteren Einkauf als Wahlmöglichkeit zur Annahme einer Entgeltminderung ausreicht.
  • BFH, 16.01.2003 - V R 72/01

    Zur Besteuerung der vereinnahmten Gegenleistung

    Auszug aus FG München, 23.08.2017 - 3 K 1271/16
    Dem entspricht, dass die zunächst maßgebende vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann, und dass diese die endgültige Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ergibt (Bundesfinanzhof-BFH-Urteile vom 11. Mai 2006 V R 33/03, BStBl II 2006, 699, Rz. 18; vom 16. Januar 2003 V R 72/01, BStBl II 2003, 620, Rz. 21 und vom 30. November 1995 V R 57/94, BStBl II 1996, 206, Rz. 12).
  • EuGH, 27.04.1999 - C-48/97

    Kuwait Petroleum

    Auszug aus FG München, 23.08.2017 - 3 K 1271/16
    Dasselbe gilt, wenn der Ware im allgemeinen Werbeinteresse ein Gutschein oder ein Chip beigelegt wird, der für Leistungen eines Dritten eingelöst werden kann (Gerichtshof der Europäischen Union-EuGH-Urteil vom 27. April 1999 C-48/97, Kuwait Petroleum, ECLI:EU:C:1999:203, Slg. 1999, I-2323).
  • EuGH, 29.05.2001 - C-86/99

    Freemans

    Auszug aus FG München, 23.08.2017 - 3 K 1271/16
    Diese rechtliche Würdigung steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH, der z.B. für den Fall von Rückzahlungsansprüchen unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH fordert, dass eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG nicht schon dann eintritt, wenn ein Rückzahlungsanspruch des Zahlenden aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht, sondern (erst) dann, wenn Über- oder Doppelzahlungen (tatsächlich) zurückgezahlt werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2007 V R 11/05, BFH/NV 2007, 2431, Rz. 20 mit Verweis auf EuGH-Urteil vom 29. Mai 2001 C-86/99, Freemans, C:2001:291, UR 2001, 349, Rz. 25, 31 und 36; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. September 2008 V R 56/06, BStBl II 2009, 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Mehrwertsteuer - Lieferung von Arzneimitteln vom

    Auszug aus FG München, 23.08.2017 - 3 K 1271/16
    Die Steuerbemessungsgrundlage ist immer dann zu vermindern, wenn der Steuerpflichtige nach der Bewirkung des Umsatzes die gesamte Gegenleistung oder einen Teil davon nicht erhält (vgl. EuGH-Urteile vom 2. Juli 2015 C-209/14, NLB Leasing, ECLI:EU:C:2015:440, UR 2015, 628, Rz 35; vom 15. Mai 2014 C-337/13, Almos Agrárkülkereskedelmi, ECLI:EU:C:2014:328, UR 2014, 900, Rz. 22 sowie Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 8. Juni 2017 C-246/16, Enzo Di Maura, ECLI:EU:C:2017:440, Rz. 26 und des Generalanwalts E. Tanchev vom 11. Juli 2017 C-462/16, Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG, ECLI:EU:C:2017:534, Rz. 46).
  • EuGH, 02.07.2015 - C-209/14

    NLB Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • BFH, 30.11.1995 - V R 57/94

    Fall aus der Praxis - Finanzierung der Restschuld bei Inzahlungnahme eines

  • EuGH, 15.05.2014 - C-337/13

    Almos Agrárkülkereskedelmi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

  • EuGH, 19.07.2012 - C-377/11

    International Bingo Technology - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-246/16

    Di Maura - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrecht - Beschränkung des

  • BFH, 16.01.2020 - V R 42/17

    Änderung der Bemessungsgrundlage bei Rabatten im Punktsystem

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 23.08.2017 - 3 K 1271/16 aufgehoben.

    Der dagegen gerichteten Sprungklage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1837 veröffentlichtem Urteil statt.

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