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   BGH, 13.06.2017 - 3 StR 106/17   

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https://dejure.org/2017,29332
BGH, 13.06.2017 - 3 StR 106/17 (https://dejure.org/2017,29332)
BGH, Entscheidung vom 13.06.2017 - 3 StR 106/17 (https://dejure.org/2017,29332)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 2017 - 3 StR 106/17 (https://dejure.org/2017,29332)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 250 Abs. 2 StGB, § 250 Abs. 3 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs; Straferschwerende Berücksichtigtung des Fehlens eines möglichen Strafmilderungsgrundes

  • rewis.io

    Strafzumessung beim schweren Raub

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsrechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs; Straferschwerende Berücksichtigtung des Fehlens eines möglichen Strafmilderungsgrundes

  • rechtsportal.de

    Revisionsrechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs; Straferschwerende Berücksichtigtung des Fehlens eines möglichen Strafmilderungsgrundes

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schwerer Raub - und die fehlende Tatprovokation in der Strafzumessung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 444 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.08.2016 - 2 StR 504/15

    Strafmilderung wegen verringerter Schuldfähigkeit (Ermessensentscheidung des

    Auszug aus BGH, 13.06.2017 - 3 StR 106/17
    Dies ist rechtsfehlerhaft (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84, 85; Beschluss vom 15. März 2011 - 3 StR 62/11, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 15.03.2011 - 3 StR 62/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Aufklärungshilfe (Präklusion);

    Auszug aus BGH, 13.06.2017 - 3 StR 106/17
    Dies ist rechtsfehlerhaft (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84, 85; Beschluss vom 15. März 2011 - 3 StR 62/11, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 25.01.2024 - 3 StR 157/23

    Gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung;

    Angesichts des Vorstehenden kommt es nicht darauf an, dass die zu Lasten des Angeklagten bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe angestellte Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe "kein wie auch immer nachvollziehbares Motiv" für seine Tat anführen können, als strafschärfende Berücksichtigung des Fehlens eines Strafmilderungsgrundes gleichfalls auf rechtliche Bedenken stößt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2021 - 5 StR 208/21, juris Rn. 5; vom 25. September 2018 - 4 StR 325/18, juris Rn. 5; vom 13. Juni 2017 - 3 StR 106/17, juris Rn. 3; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 204).
  • BGH, 31.08.2017 - 4 StR 317/17

    Schwere Körperverletzung (Abgrenzung der Tatbestandsvarianten: geistige Krankheit

    Dass das Opfer keinen Anlass zur Tat geboten hat, darf jedoch - als Fehlen eines Strafmilderungsgrundes - nicht strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2017 - 3 StR 106/17, juris Rn. 3; vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40).
  • BGH, 28.05.2018 - 3 StR 4/18

    Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; Feststellungen zum

    Die nach Aufhebung des Strafausspruchs durch Beschluss des Senats vom 13. Juni 2017 (3 StR 106/17, juris) erforderliche erneute Festsetzung der Einzelfreiheitsstrafe wegen besonders schweren Raubes ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - im Ergebnis rechtsfehlerfrei.

    "a) Im Urteil der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 29. November 2016 war u.a. festgestellt worden, dass das Amtsgericht Hamburg den Angeklagten am 4. November 2015 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15, 00 EUR verurteilt hatte (vgl. dort UA S. 6); u. a. diese Strafe war in den mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2017 (3 StR 106/17) aufgehobenen Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen einbezogen worden (vgl. auch UA S. 7 im verfahrensgegenständlichen Urteil vom 29. September 2017).

    Der Senat hatte in der aufhebenden Revisionsentscheidung vom 13. Juni 2017 (3 StR 106/17) bezüglich des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 4. November 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Gesamtstrafenbildung insoweit noch Feststellungen zum Zeitpunkt der dieser Verurteilung zugrunde liegenden Tat sowie zum Vollstreckungsstand getroffen werden müssen (BGH aaO.).

  • BayObLG, 11.10.2021 - 202 StRR 117/21

    Tatvollendung und Strafzumessungsgründe bei Umsatzsteuerhinterziehung

    Die nachträgliche Abgabe einer Steuererklärung würde einen Strafmilderungsgrund darstellen, das Fehlen eines Strafmilderungsgrund darf aber nicht strafschärfend berücksichtigt werden (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11.08.2021 - 1 StR 222/21; 19.05.2021 - 1 StR 147/21 jew. bei juris; 23.04.2020 - 1 StR 15/20 = BGHSt 65, 5 = NJW 2020, 3185 = wistra 2021, 109 = NStZ 2021, 217 = BGHR StGB § 55 Abs. 1 S. 1 Härteausgleich 24; 24.01.2017 - 1 StR 481/16 = NStZ-RR 2017, 217 = wistra 2017, 274 = StV 2018, 40; 13.06.2017 - 3 StR 106/17 bei juris).
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