Rechtsprechung
BGH, 03.08.2006 - 3 StR 199/06 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 229 StPO; Art. 5 Abs. 3 Satz 2 EMRK; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
Schiebetermin (Förderung des Verfahrens; Verlesung einer Urkunde); Hauptverhandlung (Aussetzung; Unterbrechung); Konzentrationsmaxime; Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgrundsatz; Verpflichtung von Verteidigern, Termine zu verschieben und Einschränkungen ... - lexetius.com
StPO § 229 Abs. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Wahrung der Frist zur Unterbrechung der Hauptverhandlung durch "Schiebetermine" - Anforderungen an eine ausreichende Förderung der Hauptverhandlung - Erwartung des Gesetzgebers hinsichtlich des Entfallens des Zwangs zu zeitintensiven und kostenintensiven Schiebeterminen ...
- Judicialis
StPO § 229 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 229 Abs. 1
Wahrung der Unterbrechungsfrist durch Schiebetermine - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- zis-online.com
(Entscheidungsbesprechung)
Verkürzung durch Verlängerung? (Prof. Dr. Dr. Uwe Scheffler, Frankfurt/Oder; ZIS 2007, 386)
Papierfundstellen
- NJW 2006, 3077
- NStZ 2006, 710
- NStZ 2007, 657 (Ls.)
- StV 2006, 680
- StV 2007, 340
- JR 2007, 38
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 09.05.2007 - 1 StR 32/07
Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung (restriktive Auslegung …
Auf sog. "Schiebetermine" (vgl. dazu BGH NJW 1996, 3019 m. Anm. Wölfl NStZ 1999, 43; BGH NStZ-RR 1998, 335; StV 1998, 359; JR 2007, 38 m. Anm. Gössel) hat sich die Kammer zu Recht nicht eingelassen. - BGH, 16.10.2007 - 3 StR 254/07
Unterbrechungsfrist; Fortsetzungstermin (Förderung des Verfahrens; Zerstückelung …
Ein Fortsetzungstermin ist nur dann geeignet, die Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 oder 2 StPO zu wahren, wenn in ihm zur Sache verhandelt (BGH NJW 1952, 1149; 1996, 3019, 3020; NStZ 1999, 521), also das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird (BGH NJW 2006, 3077 m. w. N.).Derartige Schiebetermine liegen darüber hinaus auch dann vor, wenn einheitliche Verfahrensvorgänge, insbesondere Beweisaufnahmen, willkürlich in mehrerer kurze Verfahrensabschnitte zerstückelt und diese auf mehrere Verhandlungstage verteilt werden, nur um hierdurch die zulässigen Unterbrechungsfristen einzuhalten (BGH NJW 1996, 3019, 3020; 2006, 3077; NStZ-RR 1998, 335).
Wo dabei zur Wahrung der dem § 229 StPO zu Grunde liegenden Konzentrationsmaxime (zum Zweck der Vorschrift s. BGH NJW 1996, 3019 f.; 2006, 3077, 3078 jew. m. w. N.) die Grenze zu ziehen ist, bedarf vorliegend keiner allgemeinen Erörterung.
- BGH, 07.04.2011 - 3 StR 61/11
Unterbrechung der Hauptverhandlung; Schiebetermin, Kurztermin; Förderung des …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1952, 1149; 1996, 3019, 3020; 2006, 3077; NStZ 2000, 212, 214; 2008, 115;… BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 1, 3-6;… vgl. auch Becker in LR StPO 26. Aufl. § 229 Rdnr. 10, Gmel in KK StPO 6. Aufl. § 229 Rdnr. 6 und Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 229 Rdnr. 11, jeweils m.w.N.) ist ein Fortsetzungstermin nur dann geeignet, die Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 oder 2 StPO zu wahren, wenn in ihm zur Sache verhandelt, mithin das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird.Dabei genügt bereits jede Förderung des Verfahrens, selbst wenn weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären und der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente (BGH NJW 2006, 3077; NStZ-RR 1998, 335).
Zwar ist die Durchführung der Beweisaufnahme, zu dem die auf § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO beruhende Verlesung des Durchsuchungsberichts sowie des zugehörigen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls gehört, grundsätzlich eine Verhandlung zur Sache und demnach geeignet, die Unterbrechungsfrist aus § 229 Abs. 1 StPO zu wahren (vgl. BGH NJW 2006, 3077, 3078).
- BGH, 13.12.2022 - 6 StR 95/22
Strafsache: Erfordernis der substantiellen Förderung des Verfahrens im Termin zur …
Unter diesen Voraussetzungen ist die Dauer des Termins ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob dieser noch für weitere verfahrensfördernde Handlungen hätte genutzt werden können; gleichermaßen unschädlich ist es, wenn der Termin zugleich der Einhaltung der Unterbrechungsfrist dient (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2006 - 3 StR 199/06, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 6). - BGH, 05.11.2008 - 1 StR 583/08
Wahrung der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO (Konzentrationsmaxime; …
Eine Hauptverhandlung gilt dann im Sinne des § 229 Abs. 4 StPO als fortgesetzt und muss nicht wegen Überschreitung der Frist des § 229 Abs. 1 StPO ausgesetzt werden, wenn in dem Fortsetzungstermin zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert wird (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 6 m.w.N.).Dies stünde aber weder mit der Verfahrensökonomie noch mit dem Anspruch des Angeklagten auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens in Einklang (so auch BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 7).
- BGH, 11.07.2008 - 5 StR 74/08
Konzentrationsmaxime und Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Schiebetermine; …
Eine Sachverhandlung liegt stets vor, wenn die Verhandlung den Fortgang der zur Urteilsfindung führenden Sachverhaltsaufklärung betrifft (…vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5), das Verfahren mithin inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird (BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 7 und 8).Der Senat schließt sich den vom 3. Strafsenat nach Änderung der Unterbrechungsfristen durch das 1. JuMoG in BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 7 dargelegten, gegen eine Verschärfung der Anforderungen an die Annahme einer fristwahrenden Verhandlung zur Sache sprechenden Erwägungen an. Auch die Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nötigt zu keiner anderen Bewertung, weil vorliegend das Landgericht auch zur Wahrung des Rechts der Angeklagten auf Wahrnehmung der Verteidigung durch Rechtsanwälte ihrer Wahl bei der Dauer des Hauptverhandlungstermins den zeitlichen Verfügbarkeiten dieser Verteidiger Rechnung tragen durfte, ohne hierdurch das Verfahren erheblich zu verzögern (vgl. BVerfG - Kammer - StraFo 2007, 152, 155; vgl. auch BVerfG - Kammer - StV 2006, 81, 85; BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06 sub 3 b; BGH…, Beschluss vom 6. März 2008 - 5 StR 617/07, Rdn. 11).
- BGH, 22.05.2013 - 4 StR 106/13
Konzentrationsmaxime (unzulässige wiederholte Unterbrechung für dreißig Tage; …
Sinn dieser Bestimmung ist es, das Gericht an eine möglichst enge Aufeinanderfolge der Verhandlungstage zu binden, damit die zu erlassende Entscheidung unter dem lebendigen Eindruck des zusammenhängenden Bildes des gesamten Verhandlungsstoffs ergeht (vgl. bereits RGSt 53, 332, 334; 57, 266, 267; 62, 263, 264; BGHSt 33, 217, 218; BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 - 4 StR 172/96, NJW 1996, 3019; Urteil vom 3. August 2006 - 3 StR 199/06, NJW 2006, 3077; Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 3 StR 254/07, NStZ 2008, 115). - BGH, 19.07.2022 - 4 StR 64/22
Höchstdauer einer Unterbrechung (Termin: Vorliegen, inhaltliche Förderung auf den …
Es genügt jede Förderung des Verfahrens, selbst wenn weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären und der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2006 - 3 StR 199/06 Rn. 8;… Urteil vom 18. März 1998 - 2 StR 675/97 Rn. 5). - BGH, 02.02.2012 - 3 StR 401/11
Rücktritt vom Versuch (beendeter; unbeendeter; Rücktrittshorizont; …
Gleichermaßen unschädlich ist es, wenn der Termin zugleich auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist dient (BGH, Urteil vom 3. August 2006 - 3 StR 199/06, NJW 2006, 3077). - BGH, 22.06.2011 - 5 StR 190/11
Schiebetermin; Unterbrechung der Hauptverhandlung; Beweiswürdigung (Aussage gegen …
Das Landgericht hat den Beweisstoff um den für den Rechtsfolgenausspruch relevanten Umstand erweitert, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2006 - 3 StR 199/06, NJW 2006, 3077).