Weitere Entscheidung unten: LSG Niedersachsen-Bremen, 11.11.2014

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 06.11.2014 - 3 U 86/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,41473
OLG Hamburg, 06.11.2014 - 3 U 86/13 (https://dejure.org/2014,41473)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.11.2014 - 3 U 86/13 (https://dejure.org/2014,41473)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. November 2014 - 3 U 86/13 (https://dejure.org/2014,41473)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Buddy-Bots

    § 3 TMG, Art 6 EGV 864/2007, Art 8 Abs 2 EGV 864/2007, Art 9 Abs 1 Buchst b EGV 40/94, Art 12 EGV 40/94
    Wettbewerbsverstoß: Vertrieb von Bot-Software für ein Online-Rollenspiel; ergänzende Bezeichnung des Bots mit dem Namen des Spiels als Markenrechtsverletzung

  • Telemedicus

    Unlauterer Vertrieb von Automatisierungssoftware bei World of Warcraft - Honorbuddy und Gatherbuddy

  • Telemedicus

    Unlauterer Vertrieb von Automatisierungssoftware bei World of Warcraft - Honorbuddy und Gatherbuddy

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Der Vertrieb von Bot-Software für das Onlinespiel "World of Warcraft" ist wettbewerbswidrig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs sog. Bots für die Benutzung bei einem Massen-Mehrspieler-Online-Rollen-Spiel

  • online-und-recht.de

    Bot-Software "Honorbuddy" und "Gatherbuddy" verletzten Rechte an World of Warcraft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs sog. Bots für die Benutzung bei einem Massen-Mehrspieler-Online-Rollen-Spiel

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs sog. Bots für die Benutzung bei einem Massen-Mehrspieler-Online-Rollen-Spiel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Vertrieb der Bot-Software gatherbuddy und honorbuddy für Online-Spiel World of Warcraft als Absatz- und Vertriebsstörung nach § 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrig

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    "World of Warcraft": Verletzung von Rechten durch die Bot-Software

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Vertrieb von Bots für Online-Spiele ist Behinderungswettbewerb

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    World of Warcraft - und die Buddy-Bots

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vertrieb von Bot-Software für ein Online-Spiel als unlautere vertriebsbezogene Behinderung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vertrieb von Bot-Software für ein Online-Spiel als unlautere vertriebsbezogene Behinderung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Blizzard-Rechte an World of Warcraft durch Bot-Software "Honorbuddy" und "Gatherbuddy" verletzt

  • spielerecht.de (Kurzinformation)

    Bots in World of Warcraft verboten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Automatisierungssoftware bei Onlinespielen: Vertrieb ist wettbewerbswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Blizzard-Rechte an World of Warcraft durch Bot-Software "Honorbuddy" und "Gatherbuddy" verletzt

Besprechungen u.ä. (3)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    OLG Hamburg verbannt WoW-Bots aus Azeroth

  • lhr-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    World of Warcraft und die Bot-Software aus markenrechtlicher Sicht

  • raschlegal.de (Entscheidungsbesprechung)

    OLG Hamburg verbietet den Vertrieb von Bots für World of Warcraft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2015, 110
  • MMR 2015, 313
  • K&R 2015, 205
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (42)

  • OLG Hamburg, 03.04.2013 - 3 W 18/13

    Wettbewerbsrechtliche Streitigkeit: Streitwertbemessung bei einer gegen eine

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.11.2014 - 3 U 86/13
    Das gilt auch dann, wenn eine juristische Person und ihr gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommen werden (BGH, GRUR-RR 2008, 460, 461; OLG Hamburg, NJOZ 2013, 2118 f.; KG Berlin, MD 2011, 147 f.; OLG München, Beschluss vom 18.06.2001, Rn. 4 - zitiert nach juris).

    Im Falle der parallelen Inanspruchnahme einer juristischen Person und ihres gesetzlichen Vertreters sind die jeweiligen Beiträge in der Regel unterschiedlich zu gewichten, insbesondere ist Anspruch gegen den gesetzlichen Vertreter regelmäßig von geringerem Gewicht als der Anspruch gegen die juristische Person, was u. a. zu unterschiedlichen Streitwertfestsetzungen führt (OLG Hamburg, NJOZ 2013, 2118 f.; KG Berlin, MD 2011, 147 f.; jurisPK-UWG/Hess, UWG, 2. Auflage, 2009, § 12 Rn. 232 unter Verweis auf KG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 2005, Az. 5 W 49/05).

    Der Abschlag hinsichtlich des auf den gesetzlichen Vertreter entfallenden Streitwerts ergibt sich aus dem Umstand, dass mit den Unterlassungsbegehren in erster Linie das Interesse verfolgt wird, das unzulässige Handeln der juristischen Person, sei es durch den gesetzlichen Vertreter, sei es durch andere Mitarbeiter zu unterbinden (OLG Hamburg, NJOZ 2013, 2118 f.).

    Das kommt etwa in Betracht, wenn das Organ für einen neben der juristischen Person bestehenden eigenen Geschäftsbetrieb oder eine andere juristische Person die schuldhafte Zuwiderhandlung begangen hat (vgl. BGH GRUR 2012, 541, 542 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren m.w.N.; OLG Hamburg, NJOZ 2013, 2118 f.).

    (OLG Hamburg, NJOZ 2013, 2118 f.).

  • BGH, 11.09.2008 - I ZR 74/06

    bundesligakarten.de - Wettbewerbswidrigkeit des Schleichbezugs: Ausnutzung

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.11.2014 - 3 U 86/13
    Ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt nur vor, wenn gezielt und bewusst darauf hingewirkt wird, dass ein anderer eine ihm obliegende Vertragspflicht verletzt (BGH, GRUR 2009, 173, 175 f. - bundesligakarten.de; BGH, GRUR 2007, 800 - Außendienstmitarbeiter).

    An die Allgemeinheit gerichtete Anzeigen reichen für das Tatbestandsmerkmal des Verleitens in aller Regel nicht aus (BGH, GRUR 2009, 173, 176 - bundesligakarten.de).

    Die Tatsache, dass die Beklagten Kenntnis davon haben oder haben müssen, dass ihrem Vertragspartner auf Grund seiner vertraglichen Vereinbarungen mit der B. E. SAS eine Verwendung von Bots verboten ist, vermag eine Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten nicht zu begründen (BGH, GRUR 2009, 173, 176 Rn. 37 - bundesligakarten.de; BGH, GRUR 2006, 879 Rn. 12 - Flüssiggastank; BGH, GRUR 2007, 800, 801 Rn. 20 - Außendienstmitarbeiter).

    Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass die schuldrechtliche Bindung zwischen dem Wettbewerber und seinem Vertragspartner im Allgemeinen Dritten gegenüber keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermag und dass die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes schon bei Ausnutzen fremden Vertragsbruchs gewissermaßen zu einer Verdinglichung der schuldrechtlichen Verpflichtungen führen würde (BGH, GRUR 2014, 785, 788 Rn. 35 - Flugvermittlung im Internet; BGH, GRUR 2009, 173, 176 Rn. 35 - bundesligakarten.de).

    Planmäßigkeit des Handelns ist daher grundsätzlich kein Kriterium der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung (BGH, GRUR 2009, 173, 176 Rn. 38 - bundesligakarten.de; BGH, GRUR 2002, 548, 549 - Mietwagenkostenersatz).

  • BGH, 28.11.1994 - II ZR 11/94

    Unterwerfung von Nichtmitgliedern eines Sportverbandes unter die

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.11.2014 - 3 U 86/13
    Für diese Ansicht könnte die Entscheidung des BGH vom 28. November 1994, Az. II ZR 11/94, zur Inhaltskontrolle sportlicher Regelwerke bei der Verhängung disziplinarischer Ordnungsmaßnahmen im Bereich des Reitsports sprechen.

    Der Sporttreibende und die die betreffende Sportart betreuenden Verbände verfolgen nicht grundlegend entgegengesetzte Interessen (BGH, NJW 1995, 583, 585).

    Der Erfolg jedes als kompetitiv konzipierten Spiels steht und fällt mit der Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen der Spieler (vgl. OLG Hamburg, MMR 2013, 453, 455 - Runes of Magic; BGH NJW 1995, 583, 584 zur Erforderlichkeit der Herstellung von Chancengleichheit durch sportliche Regelwerke).

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.11.2014 - 3 U 86/13
    Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Handlung betroffen sind grundsätzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die zu dem Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (BGH, GRUR 2004, 877, 878 f. - Werbeblocker; BGH, GRUR 2001, 258 - Immobilienpreisangaben; BGH GRUR 2001, 260 - Vielfachabmahner).

    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, GRUR 2004, 877, 878 - Werbeblocker m. w. N.).

    Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller vorgenannten Umstände sowie der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer (BGH, GRUR 2014, 785, 787 Rn. 23 - Flugvermittlung im Internet; BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 65 - Automobil-Onlinebörse; BGH, GRUR 2010, 346 Rn. - Rufumleitung; BGH, GRUR 2010, 642 Rn. 53 - WM-Marken; BGH, GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker) ergibt sich die Unlauterkeit des Vorgehens der Beklagten daraus, dass sie das Angebot der Klägerin bzw. der B. E. SAS wirtschaftlich schädigen, indem sie es gleichzeitig ausnutzen und - durch die Erosion der Spielregeln - untergraben und verändern.

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 96/04

    Außendienstmitarbeiter - Kein Wettbewerbsverstoß durch bloßes Ausnutzen des

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.11.2014 - 3 U 86/13
    Ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt nur vor, wenn gezielt und bewusst darauf hingewirkt wird, dass ein anderer eine ihm obliegende Vertragspflicht verletzt (BGH, GRUR 2009, 173, 175 f. - bundesligakarten.de; BGH, GRUR 2007, 800 - Außendienstmitarbeiter).

    Die Tatsache, dass die Beklagten Kenntnis davon haben oder haben müssen, dass ihrem Vertragspartner auf Grund seiner vertraglichen Vereinbarungen mit der B. E. SAS eine Verwendung von Bots verboten ist, vermag eine Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten nicht zu begründen (BGH, GRUR 2009, 173, 176 Rn. 37 - bundesligakarten.de; BGH, GRUR 2006, 879 Rn. 12 - Flüssiggastank; BGH, GRUR 2007, 800, 801 Rn. 20 - Außendienstmitarbeiter).

    Das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, ohne den vertraglich Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, ist grundsätzlich nur unlauter, wenn besondere die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten (BGH, GRUR 2000, 724 - Außenseiteranspruch II; BGH, GRUR 2002, 795, 798 - Titelexklusivität; BGH, GRUR 2007, 800 - Außendienstmitarbeiter).

  • BGH, 30.04.2014 - I ZR 224/12

    Zulässigkeit von Screen Scraping - Flugvermittlung im Internet

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.11.2014 - 3 U 86/13
    Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass die schuldrechtliche Bindung zwischen dem Wettbewerber und seinem Vertragspartner im Allgemeinen Dritten gegenüber keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermag und dass die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes schon bei Ausnutzen fremden Vertragsbruchs gewissermaßen zu einer Verdinglichung der schuldrechtlichen Verpflichtungen führen würde (BGH, GRUR 2014, 785, 788 Rn. 35 - Flugvermittlung im Internet; BGH, GRUR 2009, 173, 176 Rn. 35 - bundesligakarten.de).

    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (BGH, GRUR 2014, 785, 787 Rn. 23 und 40 - Flugvermittlung im Internet; BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 65 - Automobil-Onlinebörse; BGH, GRUR 2010, 346 Rn. - Rufumleitung; BGH, GRUR 2010, 642 Rn. 53 - WM-Marken; BGH, GRUR 2009, 878, 879 f. Rn. 13 - Fräsautomat).

    Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller vorgenannten Umstände sowie der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer (BGH, GRUR 2014, 785, 787 Rn. 23 - Flugvermittlung im Internet; BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 65 - Automobil-Onlinebörse; BGH, GRUR 2010, 346 Rn. - Rufumleitung; BGH, GRUR 2010, 642 Rn. 53 - WM-Marken; BGH, GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker) ergibt sich die Unlauterkeit des Vorgehens der Beklagten daraus, dass sie das Angebot der Klägerin bzw. der B. E. SAS wirtschaftlich schädigen, indem sie es gleichzeitig ausnutzen und - durch die Erosion der Spielregeln - untergraben und verändern.

  • LG Hamburg, 23.05.2013 - 312 O 390/11

    Wettbewerbsverstoß: Anbieten und Verbreiten von Cheatbots- Computerprogrammen für

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.11.2014 - 3 U 86/13
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, ZK 12, vom 23. Mai 2013, Az.: 312 O 390/11, wird - soweit die Klage in der Berufungsinstanz nicht bereits zurückgenommen worden ist - zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 23. Mai 2013, Az. 312 O 390/11, hat das Landgericht der Klage - soweit sie noch aufrechterhalten worden war - stattgegeben.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Mai 2013, Az. 312 O 390/11, abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.11.2014 - 3 U 86/13
    Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH GRUR-RR 2010, 359 Rn. 16 ff. - CCCP, unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2003, 55 Rn. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, GRUR 2008, 793 Rn. 15 - Rillenkoffer) und folglich die Herkunftshinweisfunktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (BGH a. a. O. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2008, 698 Rn. 57 - O 2 /Hutchison; EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L"Oreal/Bellure; BGHZ 171, 89 Rn. 22 - Pralinenform; BGH, GRUR 2009, 484 Rn. 60 - METROBUS).

    Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387, 389 f. Rn. 22 f. - Sabel/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Rn. 16 f. - Canon; BGH GRUR 2007, 780 Rn. 33 - Pralinenform I; BGH GRUR 2008, 258 Rn. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH GRUR 2009, 766 Rn. 26 - Stofffähnchen).

  • BGH, 15.04.2008 - X ZB 12/06

    Anwaltsgebühren bei einem inhaltsgleichen, gegen mehrere Beklagte gerichteten

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.11.2014 - 3 U 86/13
    Das gilt auch dann, wenn eine juristische Person und ihr gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommen werden (BGH, GRUR-RR 2008, 460, 461; OLG Hamburg, NJOZ 2013, 2118 f.; KG Berlin, MD 2011, 147 f.; OLG München, Beschluss vom 18.06.2001, Rn. 4 - zitiert nach juris).

    Die gesonderte Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem gesetzlichen Vertreter dient damit in erster Linie dazu, Rechtsverletzungen des gesetzlichen Vertreters zu erfassen, die unabhängig von der juristischen Person erfolgen (BGH GRUR-RR 2008, 460, 461 Rn. 11).

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 150/07

    Rufumleitung

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.11.2014 - 3 U 86/13
    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (BGH, GRUR 2014, 785, 787 Rn. 23 und 40 - Flugvermittlung im Internet; BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 65 - Automobil-Onlinebörse; BGH, GRUR 2010, 346 Rn. - Rufumleitung; BGH, GRUR 2010, 642 Rn. 53 - WM-Marken; BGH, GRUR 2009, 878, 879 f. Rn. 13 - Fräsautomat).

    Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller vorgenannten Umstände sowie der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer (BGH, GRUR 2014, 785, 787 Rn. 23 - Flugvermittlung im Internet; BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 65 - Automobil-Onlinebörse; BGH, GRUR 2010, 346 Rn. - Rufumleitung; BGH, GRUR 2010, 642 Rn. 53 - WM-Marken; BGH, GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker) ergibt sich die Unlauterkeit des Vorgehens der Beklagten daraus, dass sie das Angebot der Klägerin bzw. der B. E. SAS wirtschaftlich schädigen, indem sie es gleichzeitig ausnutzen und - durch die Erosion der Spielregeln - untergraben und verändern.

  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 183/07

    WM-Marken

  • BGH, 22.06.2011 - I ZR 159/10

    Automobil-Onlinebörse

  • BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11

    Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gegen eine GmbH und den

  • BGH, 12.07.1995 - I ZR 85/93

    FUNNY PAPER - Rufausbeutung

  • OLG Hamburg, 12.08.2004 - 3 U 55/04

    Keine Klagebefugnis einer bloßen Komplementärin ohne aktive eigene

  • BGH, 22.02.1990 - I ZR 50/88

    Rollen-Clips - Nachahmen

  • BGH, 28.03.1996 - I ZR 39/94

    Verbrauchsmaterialien - Rufausbeutung

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 130/96

    Außenseiteranspruch II; Anbieten von Waren (EG-Neuwagen) außerhalb eines

  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 210/98

    Immobilienpreisangaben - Vorsprung durch Rechtsbruch; wesentliche

  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98

    Vielfachabmahner - Mißbräuchliche Rechtsausübung

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 124/99

    Mietwagenkosten

  • BGH, 06.06.2002 - I ZR 79/00

    Titelexklusivität

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

  • BGH, 16.03.2006 - I ZR 92/03

    Flüssiggastank

  • BGH, 18.05.2006 - I ZR 183/03

    Impuls

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 123/05

    Rillenkoffer

  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06

    Stofffähnchen

  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 123/06

    Fräsautomat

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

  • BGH, 18.06.2014 - I ZR 242/12

    Keine automatische persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers -

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2002 - 20 U 15/02

    Verleiten zum Vertragsbruch durch Lieferanfrage eines gewerblichen Abnehmers

  • OLG Hamburg, 17.10.2012 - 5 U 168/11

    Runes of Magic - Unlauterer Wettbewerb: Betrieb eines Internetforums mit

  • EuGH, 12.04.2011 - C-235/09

    Das von einem nationalen Gericht als Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene

  • BGH, 13.01.2011 - I ZR 125/07

    Bananabay II

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 217/08

    Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch

  • BGH, 12.01.2017 - I ZR 253/14

    Lauterkeitsrechtlicher Schutz eines durch AGB ausgestalteten Geschäftsmodells -

    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg, GRUR-RR 2015, 110).
  • OLG Hamburg, 25.07.2019 - 3 U 12/16

    Emissionshaus - Gezielte Behinderung eines Mitbewerbers: Unangemessene

    Eine geschäftliche Handlung kann, worauf der Kläger zutreffend hinweist, einen Wettbewerber aber auch unter der Voraussetzung unlauter gezielt behindern, wenn sie, auch ohne in Verdrängungsabsicht vorgenommen zu sein, zwar unmittelbar der Förderung des eigenen Absatzes oder Bezugs dient, aber dieses Ziel durch eine unangemessene Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers erreicht werden soll, so dass der Mitbewerber seine eigene Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2007, 800 Rn. 23 - Außendienstmitarbeiter; BGH, Urteil vom 19. Februar 1009 - I ZR 136/06, GRUR 2009, 685 Rn. 41 = WRP 2009, 1340 - ahd.de; Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397, Rn. 49 = WRP 2017, 434 - World of Warcraft II; Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 154/16, GRUR 2018, 1251, Rn. 23 und 27 = WRP 2018, 1322 - Werbeblocker II; Senat, Urteil vom 6. November 2014 - 3 U 86/13, GRUR-RR 2015, 110, 112, zitiert nach juris Rn. 212).

    Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen (1. Variante), oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (2. Variante; vgl. Senat, GRUR-RR 2015, 110, zitiert nach juris Rn. 212).

    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (BGH, GRUR 2017, 92, Rn. 14 - Fremdcoupon-Einlösung; GRUR 2017, 397, Rn. 49 - World of Warcraft II; GRUR 2018, 1251, Rn. 23 und 27 - Werbeblocker II; Senat, GRUR-RR 2015, 110, zitiert nach juris Rn. 212).

  • OLG Frankfurt, 15.03.2018 - 6 U 143/16

    Markenrecht: Auswirkungen einer nur teilweise rechtserhaltenden Benutzung auf die

    Es bedarf deshalb konkreter Anhaltspunkte, die ernsthafte Zweifel an der Rechtsinhaberschaft begründen (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2015, 110, Rn. 160).
  • OLG München, 02.07.2015 - U 3427/14

    World of Warcraft - Urheberrechtsverletzung durch Vervielfältigung der

    Dass jegliche kommerzielle Nutzung ausgeschlossen ist, ist in Anbetracht des Umstandes, dass es sich um ein zu Unterhaltungszwecken konzipiertes OnlineSpiel handelt, weder überraschend (§ 305c BGB) noch benachteiligt es die Spieler unangemessen, § 307 BGB (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.11.2014, Az. 3 U 86/13, juris, Tz. 178 ff.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2019 - 3 HKO 2275/18

    Erfolglose Klage gegen den Forderungskauf von Ansprüchen aus Lebensversicherungen

    Das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, ohne den vertraglich Gebundenen zu dem Vertragsbruch - vor allem gegenüber einem Mitbewerber - zu verleiten, ist grundsätzlich nur unlauter, wenn besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten (BGH GRUR 2009, 173 - bundesligakarten.de, GRUR 2002, 795 - Titelexklusivität; BGHZ 171, 73 - Außendienstmitarbeiter, OLG Hamburg GRUR-RR 2015, 110, Köhler/Bornkamm/Feddersen § 4 UWG Rdnr. 4.47, 4.36b).
  • OLG Hamburg, 16.08.2018 - 5 U 46/17
    Ferner hat auch der Bundesgerichtshof zu einem Sachverhalt, in dem es um das Angebot einer Software ging, deren Einsatz das Produkt eines Mitbewerbers des Anbieters beeinträchtigte und den die Antragstellerin selbst als vergleichbar angeführt hat, lediglich eine mittelbare und daher nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls unlautere Behinderung angenommen (vgl. BGH, GRUR 2017, 397 Rn. 68 f. - World of Warcraft II [Revisionsentscheidung zu HansOLG, 3 U 86/13 - Buddy Bots).
  • LG Hamburg, 28.08.2018 - 312 O 32/13

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Anbietens einer

    Mit der Klageerweiterung vom 7.4.2016 werden gleichlautende Ansprüche für das Online-Spiel World of Warcraft geltend gemacht, soweit diese nicht bereits vom Urteil der Kammer vom 23.5.2013 (312 O 390/11) in der Fassung des Tenors aus dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6.11.2014 (3 U 86/13) erfasst sind.
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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 11.11.2014 - L 3 U 86/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,101856
LSG Niedersachsen-Bremen, 11.11.2014 - L 3 U 86/13 (https://dejure.org/2014,101856)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11.11.2014 - L 3 U 86/13 (https://dejure.org/2014,101856)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11. November 2014 - L 3 U 86/13 (https://dejure.org/2014,101856)
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