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   ArbG Trier, 15.05.2012 - 3 Ca 179/12   

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ArbG Trier, 15.05.2012 - 3 Ca 179/12 (https://dejure.org/2012,23286)
ArbG Trier, Entscheidung vom 15.05.2012 - 3 Ca 179/12 (https://dejure.org/2012,23286)
ArbG Trier, Entscheidung vom 15. Mai 2012 - 3 Ca 179/12 (https://dejure.org/2012,23286)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 7 Abs 4 BUrlG, § 7 Abs 3 BUrlG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 611 Abs 1 BGB
    Urlaubsabgeltung - Wiedergenesung bis zum Ende des Übertragungszeitraums - Rechtzeitigkeit des Urlaubsantrags - Gleichlauf von gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaubsanspruch - Vertragsauslegung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inanspruchnahme des übertragenen Resturlaubs aus dem Vorjahr bei einem über das Jahresende hinaus arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer; Übertragung von Resturlaub bei einem über das Jahresende hinaus arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Übertragung des Urlaubs wegen Krankheit; Urlaubsabgeltung; Zeugniserteilung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 183/09

    Urlaub und Urlaubsabgeltung

    Auszug aus ArbG Trier, 15.05.2012 - 3 Ca 179/12
    Zwar betrifft die neue Rechtsprechung von Europäischem Gerichtshof und Bundesarbeitsgericht zur Aufrechterhaltung von Urlaubs-/Urlaubsabgeltungsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit am Ende des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums grundsätzlich nur den gesetzlichen Mindesturlaub, so dass die (Arbeits- oder Tarif-) Vertragsparteien darüber hinausgehende Urlaubs-/Urlaubsabgeltungsansprüche frei regeln können (BAG 24.03.2009 NZA 2009, 538, 546; 23.03.2010 NZA 2010, 810, 812; 04.05.2010 NZA 2010, 1011, 1013).

    Für den Willen zu einer solchen "freien", also vom Schicksal des gesetzlichen Mindestanspruchs abweichenden Regelung müssen indes nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB deutliche Anhaltspunkte bestehen, da die Vertragsparteien nur ausnahmsweise vom Gesetzesrecht abweichen wollen und ein Gleichlauf gesetzlicher und übergesetzlicher Ansprüche daher die Regel, ihr unterschiedliches rechtliches Schicksal die Ausnahme bildet; fehlt es an einer solchen eigenständigen Regelung, teilt der vertragliche Mehrurlaub das rechtliche Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubs (BAG 24.03.2009 NZA 2009, 538, 546; 23.03.2010 NZA 2010, 810, 814 f.; 04.05.2010 NZA 2010, 1011, 1013; 12.04.2011 NZA 2011, 1050 ff.; ferner LAG Hamm 29.04.2009 - 18 Sa 1594/08; LAG Schleswig-Holstein 17.02.2010 - 3 Sa 410/09; LAG Niedersachsen 04.10.2010 - 8 Sa 357/10).

    Das vom BAG verlangte eigenständige Urlaubsregime, das sich insbesondere in eigenständigen Regeln für die Gewährung und Abgeltung des vertraglichen Mehrurlaubsanspruchs äußert (so BAG 04.05.2010 NZA 2010, 1011, 1013), oder irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien den vertraglichen Mehrurlaub vom gesetzlichen Mindesturlaub "abkoppeln" wollten (so formuliert LAG Schleswig-Holstein 17.02.2010 - 3 Sa 410/09) fehlen hier völlig.

    So wurde denn auch in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung eine arbeitsvertragliche Regelung, die lediglich einen insgesamten "Urlaub von x Arbeitstagen" vorsieht, zutreffend für nicht eigenständig im o. g. Sinne gehalten (BAG 04.05.2010 NZA 2010, 1011, 1013; LAG Schleswig-Holstein 17.02.2010 - 3 Sa 410/09).

  • BAG, 09.08.2011 - 9 AZR 425/10

    Verfall des Urlaubsanspruchs nach Genesung eines langfristig arbeits-unfähig

    Auszug aus ArbG Trier, 15.05.2012 - 3 Ca 179/12
    Zwar verweist sie grundsätzlich zutreffend auf die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der ein Urlaubsanspruch trotz langwieriger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erlischt, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr oder im Übertragungszeitraum so rechtzeitig gesund und arbeitsfähig wird, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann und eine Ausnahme - unter weiteren Voraussetzungen - lediglich in den Fällen angebracht ist, in denen die in § 7 Abs. 3 BUrlG bestimmte Frist nicht ausreicht, um den durch Art. 7 RiLi 2003/88/EG gewährleisteten Gesamturlaub als Summe aus altem und neuem Urlaub tatsächlich zu nehmen (BAG 09.08.2011 NZA 2012, 29 ff.).

    In einem solchen Fall handelt es sich nach Ansicht der Kammer um ein erneutes Hindernis, dass eine weitere Übertragung des (Rest-)Urlaubs rechtfertigt bzw., wenn wie hier das Arbeitsverhältnis zum Jahresende endet, eine Abgeltung auch dieser Resturlaubsansprüche im Gleichlauf mit den für das laufende Kalenderjahr (hier 2011) entstandenen Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüchen (diese Möglichkeit nennt grundsätzlich auch BAG 09.08.2011 NZA 2012, 29 ff. [etwa Rn. 19]).

    Für die überhängenden vier Tage verlängerte sich der Übertragungszeitraum ohnehin bis zum 31.12.2011, da der Übertrag aus dem Vorjahr zum Urlaub für das laufende Kalenderjahr hinzutritt und demselben Fristenregime wie dieser unterliegt (BAG 09.08.2011 NZA 2012, 29 ff., Orientierungssatz Nr. 1).

  • LAG Schleswig-Holstein, 17.02.2010 - 3 Sa 410/09

    Urlaubsabgeltung, Arbeitsunfähigkeit, Verfall, Auslegung, Arbeitsvertrag, Urlaub,

    Auszug aus ArbG Trier, 15.05.2012 - 3 Ca 179/12
    Für den Willen zu einer solchen "freien", also vom Schicksal des gesetzlichen Mindestanspruchs abweichenden Regelung müssen indes nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB deutliche Anhaltspunkte bestehen, da die Vertragsparteien nur ausnahmsweise vom Gesetzesrecht abweichen wollen und ein Gleichlauf gesetzlicher und übergesetzlicher Ansprüche daher die Regel, ihr unterschiedliches rechtliches Schicksal die Ausnahme bildet; fehlt es an einer solchen eigenständigen Regelung, teilt der vertragliche Mehrurlaub das rechtliche Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubs (BAG 24.03.2009 NZA 2009, 538, 546; 23.03.2010 NZA 2010, 810, 814 f.; 04.05.2010 NZA 2010, 1011, 1013; 12.04.2011 NZA 2011, 1050 ff.; ferner LAG Hamm 29.04.2009 - 18 Sa 1594/08; LAG Schleswig-Holstein 17.02.2010 - 3 Sa 410/09; LAG Niedersachsen 04.10.2010 - 8 Sa 357/10).

    Das vom BAG verlangte eigenständige Urlaubsregime, das sich insbesondere in eigenständigen Regeln für die Gewährung und Abgeltung des vertraglichen Mehrurlaubsanspruchs äußert (so BAG 04.05.2010 NZA 2010, 1011, 1013), oder irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien den vertraglichen Mehrurlaub vom gesetzlichen Mindesturlaub "abkoppeln" wollten (so formuliert LAG Schleswig-Holstein 17.02.2010 - 3 Sa 410/09) fehlen hier völlig.

    So wurde denn auch in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung eine arbeitsvertragliche Regelung, die lediglich einen insgesamten "Urlaub von x Arbeitstagen" vorsieht, zutreffend für nicht eigenständig im o. g. Sinne gehalten (BAG 04.05.2010 NZA 2010, 1011, 1013; LAG Schleswig-Holstein 17.02.2010 - 3 Sa 410/09).

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus ArbG Trier, 15.05.2012 - 3 Ca 179/12
    Zwar betrifft die neue Rechtsprechung von Europäischem Gerichtshof und Bundesarbeitsgericht zur Aufrechterhaltung von Urlaubs-/Urlaubsabgeltungsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit am Ende des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums grundsätzlich nur den gesetzlichen Mindesturlaub, so dass die (Arbeits- oder Tarif-) Vertragsparteien darüber hinausgehende Urlaubs-/Urlaubsabgeltungsansprüche frei regeln können (BAG 24.03.2009 NZA 2009, 538, 546; 23.03.2010 NZA 2010, 810, 812; 04.05.2010 NZA 2010, 1011, 1013).

    Für den Willen zu einer solchen "freien", also vom Schicksal des gesetzlichen Mindestanspruchs abweichenden Regelung müssen indes nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB deutliche Anhaltspunkte bestehen, da die Vertragsparteien nur ausnahmsweise vom Gesetzesrecht abweichen wollen und ein Gleichlauf gesetzlicher und übergesetzlicher Ansprüche daher die Regel, ihr unterschiedliches rechtliches Schicksal die Ausnahme bildet; fehlt es an einer solchen eigenständigen Regelung, teilt der vertragliche Mehrurlaub das rechtliche Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubs (BAG 24.03.2009 NZA 2009, 538, 546; 23.03.2010 NZA 2010, 810, 814 f.; 04.05.2010 NZA 2010, 1011, 1013; 12.04.2011 NZA 2011, 1050 ff.; ferner LAG Hamm 29.04.2009 - 18 Sa 1594/08; LAG Schleswig-Holstein 17.02.2010 - 3 Sa 410/09; LAG Niedersachsen 04.10.2010 - 8 Sa 357/10).

  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

    Auszug aus ArbG Trier, 15.05.2012 - 3 Ca 179/12
    Zwar betrifft die neue Rechtsprechung von Europäischem Gerichtshof und Bundesarbeitsgericht zur Aufrechterhaltung von Urlaubs-/Urlaubsabgeltungsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit am Ende des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums grundsätzlich nur den gesetzlichen Mindesturlaub, so dass die (Arbeits- oder Tarif-) Vertragsparteien darüber hinausgehende Urlaubs-/Urlaubsabgeltungsansprüche frei regeln können (BAG 24.03.2009 NZA 2009, 538, 546; 23.03.2010 NZA 2010, 810, 812; 04.05.2010 NZA 2010, 1011, 1013).

    Für den Willen zu einer solchen "freien", also vom Schicksal des gesetzlichen Mindestanspruchs abweichenden Regelung müssen indes nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB deutliche Anhaltspunkte bestehen, da die Vertragsparteien nur ausnahmsweise vom Gesetzesrecht abweichen wollen und ein Gleichlauf gesetzlicher und übergesetzlicher Ansprüche daher die Regel, ihr unterschiedliches rechtliches Schicksal die Ausnahme bildet; fehlt es an einer solchen eigenständigen Regelung, teilt der vertragliche Mehrurlaub das rechtliche Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubs (BAG 24.03.2009 NZA 2009, 538, 546; 23.03.2010 NZA 2010, 810, 814 f.; 04.05.2010 NZA 2010, 1011, 1013; 12.04.2011 NZA 2011, 1050 ff.; ferner LAG Hamm 29.04.2009 - 18 Sa 1594/08; LAG Schleswig-Holstein 17.02.2010 - 3 Sa 410/09; LAG Niedersachsen 04.10.2010 - 8 Sa 357/10).

  • BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 80/10

    Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall

    Auszug aus ArbG Trier, 15.05.2012 - 3 Ca 179/12
    Für den Willen zu einer solchen "freien", also vom Schicksal des gesetzlichen Mindestanspruchs abweichenden Regelung müssen indes nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB deutliche Anhaltspunkte bestehen, da die Vertragsparteien nur ausnahmsweise vom Gesetzesrecht abweichen wollen und ein Gleichlauf gesetzlicher und übergesetzlicher Ansprüche daher die Regel, ihr unterschiedliches rechtliches Schicksal die Ausnahme bildet; fehlt es an einer solchen eigenständigen Regelung, teilt der vertragliche Mehrurlaub das rechtliche Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubs (BAG 24.03.2009 NZA 2009, 538, 546; 23.03.2010 NZA 2010, 810, 814 f.; 04.05.2010 NZA 2010, 1011, 1013; 12.04.2011 NZA 2011, 1050 ff.; ferner LAG Hamm 29.04.2009 - 18 Sa 1594/08; LAG Schleswig-Holstein 17.02.2010 - 3 Sa 410/09; LAG Niedersachsen 04.10.2010 - 8 Sa 357/10).
  • BAG, 10.03.1987 - 8 AZR 610/84

    Urlaubsanspruch

    Auszug aus ArbG Trier, 15.05.2012 - 3 Ca 179/12
    Aber auch ein formlos wirksames deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist grundsätzlich in einer Gehaltsabrechnung nicht zu sehen (hierzu und zum Folgenden BAG 10.03.1987 NZA 1987, 557 ff.; 12.12.2000 NZA 2001, 514, 515; LAG Rheinland-Pfalz 09.10.2002 LAGE § 781 BGB Nr. 5; LAG Schleswig-Holstein 09.05.2007 - 6 Sa 436/06; LAG Hamm 28.11.2007 - 18 Sa 923/07).
  • BAG, 12.12.2000 - 9 AZR 508/99

    Bemessung der Urlaubsentgelts in der Textilindustrie

    Auszug aus ArbG Trier, 15.05.2012 - 3 Ca 179/12
    Aber auch ein formlos wirksames deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist grundsätzlich in einer Gehaltsabrechnung nicht zu sehen (hierzu und zum Folgenden BAG 10.03.1987 NZA 1987, 557 ff.; 12.12.2000 NZA 2001, 514, 515; LAG Rheinland-Pfalz 09.10.2002 LAGE § 781 BGB Nr. 5; LAG Schleswig-Holstein 09.05.2007 - 6 Sa 436/06; LAG Hamm 28.11.2007 - 18 Sa 923/07).
  • LAG Hamm, 28.11.2007 - 18 Sa 923/07

    Erlöschen des Jahresurlaubs durch Fristablauf, Übertragung des Urlaubs des

    Auszug aus ArbG Trier, 15.05.2012 - 3 Ca 179/12
    Aber auch ein formlos wirksames deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist grundsätzlich in einer Gehaltsabrechnung nicht zu sehen (hierzu und zum Folgenden BAG 10.03.1987 NZA 1987, 557 ff.; 12.12.2000 NZA 2001, 514, 515; LAG Rheinland-Pfalz 09.10.2002 LAGE § 781 BGB Nr. 5; LAG Schleswig-Holstein 09.05.2007 - 6 Sa 436/06; LAG Hamm 28.11.2007 - 18 Sa 923/07).
  • LAG Schleswig-Holstein, 09.05.2007 - 6 Sa 436/06

    Keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs im laufenden Arbeitsverhältnis durch Zahlung

    Auszug aus ArbG Trier, 15.05.2012 - 3 Ca 179/12
    Aber auch ein formlos wirksames deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist grundsätzlich in einer Gehaltsabrechnung nicht zu sehen (hierzu und zum Folgenden BAG 10.03.1987 NZA 1987, 557 ff.; 12.12.2000 NZA 2001, 514, 515; LAG Rheinland-Pfalz 09.10.2002 LAGE § 781 BGB Nr. 5; LAG Schleswig-Holstein 09.05.2007 - 6 Sa 436/06; LAG Hamm 28.11.2007 - 18 Sa 923/07).
  • LAG Hamm, 29.04.2009 - 18 Sa 1594/08

    Urlaubsabgeltung bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit; krankheitsbedingte

  • LAG Niedersachsen, 04.10.2010 - 8 Sa 357/10

    Mangels eigenständiger Regelung aus § 26 Abs. 1 TV-L entsteht der

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