Rechtsprechung
| VG Berlin, 21.08.2006 - 3 A 391.06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Freistellung vom Besuch des Unterrichtsfachs Ethik; Möglichkeit der Befreiung von einem ganzen Unterrichtsfach; Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung des Ethikunterrichts; Vorwegnahme der Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)
Verwaltungsgericht lehnt Befreiung vom Ethikunterricht ab
- juraforum.de (Kurzinformation)
Befreiung vom Ethikunterricht abgelehnt
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Vorläufige Befreiung vom Ethikunterricht für Schülerin abgelehnt - Keine Beeinträchtigung von Grundrechten durch weltanschaulich und religiös neutralen Unterricht
Verfahrensgang
- VG Berlin, 21.08.2006 - 3 A 391.06
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2006 - 8 S 78.06
- BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97
Ethikunterricht zulässig
Auszug aus VG Berlin, 21.08.2006 - 3 A 391.06
Das Land Berlin ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, ein als Ethikunterricht bezeichnetes Fach mit dem Ziel einzuführen, alle Schüler in vergleichbarer Weise zu verantwortungs- und wertbewusstem Verhalten zu erziehen (vgl. auch BVerwGE 107, 75 ff. zur Einführung des Ethikunterrichts in Baden-Württemberg).Dies betrifft nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die Festlegung der Unterrichtsziele und der Ausbildungsgänge, die dem Schulunterricht vorgegeben sind (BVerwGE 107, 75, 78 [BVerwG 17.06.1998 - 6 C 11/97] m.w.N.).
- BVerfG, 14.07.2006 - 1 BvR 1017/06
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des Ethikunterrichts in …
Auszug aus VG Berlin, 21.08.2006 - 3 A 391.06
Mit ablehnendem Beschluss vom 14. Juli 2006 - 1 BvR 1017/06 - verwies das Bundesverfassungsgericht die Antragsteller auf die Möglichkeit, einen Antrag nach § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG auf Befreiung vom Ethikunterricht zu stellen.Daher lässt diese Vorschrift grundsätzlich auch die Befreiung eines Schülers vom Ethikunterricht zu (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2006 - 1 BvR 1017/06 -, S. 9 des UA).
- BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68
Simultanschule
Auszug aus VG Berlin, 21.08.2006 - 3 A 391.06
In dieser Offenheit bewährt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität" (BVerfGE 41, 29, 50) [BVerfG 17.12.1975 - 1 BvR 63/68]. - BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75
Sexualkundeunterricht
- BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65
Gesundbeter
Auszug aus VG Berlin, 21.08.2006 - 3 A 391.06
Er schützt auch die Freiheit, keinen Glauben oder kein Bekenntnis zu haben, und darüber hinaus die Freiheit, sein Leben nicht nach bestimmten, der eigenen Überzeugung widersprechenden Glaubens- und Bekenntnisinhalten ausrichten zu müssen (BVerfGE 32, 98, 106) [BVerfG 19.10.1971 - 1 BvR 387/65] .
- VG Berlin, 31.07.2012 - 3 K 1026.11
Keine Befreiung vom Ethikunterricht
Diese Vorschrift ermöglicht zwar im Einzelfall eine Befreiung auch für ein ganzes Unterrichtsfach (vgl. Beschluss der Kammer vom 21. August 2006, VG 3 A 391.06, zit. n. juris, Rn. 16, m.w.N.).Weder berührt § 12 Abs. 6 SchulG den Schutzbereich der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Sohnes der Kläger, noch steht das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Grundrecht der Kläger auf Pflege und Erziehung ihres Sohnes einem Ethikunterricht und dem mit ihm verfolgten Erziehungsziel entgegen (vgl. zu einem rechtlich und tatsächlich parallel gelagerten Fall Beschluss der Kammer vom 21. August 2006, a.a.O., Rn. 21 f.; nachgehend OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 23. November 2006, OVG 8 S 78.06, zit. n. juris, Rn. 4 f., m.w.N.; wiederum nachgehend BVerfG, Beschluss vom 15. März 2007, 1 BvR 2780/06, zit. n. juris, m.w.N.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".