Rechtsprechung
| BAG, 08.03.1983 - 3 AZR 284/80 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7)
- BAG, 13.11.1986 - 6 AZR 567/83
Bereitschaftsdienst: Schulhausmeister - übertarifliche Leistungen bei Belegung …
Mit dieser Begründung hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Zusage von Trennungsentschädigung (…ebenso wie der Vierte Senat - BAGE 40, 126 ff., aaO) für eine Nebenabrede gehalten, während er die Übertragung zusätzlicher Reinigungsarbeiten auf Schulhausmeister die unter den Bezirkszusatztarifvertrag zum BAT für Schulhausmeister bei kommunalen Arbeitgebern in Nordrhein-Westfalen fielen (Urteil vom 12. Juli 1983 - 3 AZR 129/81 - AP Nr. 9 zu § 17 BAT), die Zahlung eines höheren Wechselschichtzuschlags anstelle des tariflich vorgeschriebenen Schichtzuschlags (…BAGE 39, 271, 275 [BAG 03.08.1982 - 3 AZR 503/79], aaO) und die Anrechnung einer Pause auf die Arbeitszeit bei der Deutschen Bundespost (Urteil vom 8. März 1983 - 3 AZR 284/80 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen) als Hauptabrede angesehen hat. - LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.1985 - 5 Sa 169/85
Inlaufsetzung einer Berufungsbegründungsfrist; Bedeutung der Übersendung des …
Auf jeden Fall ist bei der Frage, ob eine gleichförmige Handhabung durch den Arbeitgeber zu einer rechtlich durchsetzbaren Anspruchsgrundlage für den Arbeitnehmer wird, auf den Betrachterhorizont des Arbeitnehmers abzustellen; insbesondere ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers gem. §§ 133, 157 BGB schließen durfte bzw. konnte, dass ihm eine Leistung oder sonstige Vergütung auf Dauer gewährt werde (so ausdrücklich BAG, 29.11.83 - 3 AZR 491/81 - EZA Nr. 12 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, unter II 2 a der Gründe; so auch BAG, 08.03.83 - 3 AZR 284/80 - (unveröffentlicht), unter II 2 a und b der Gründe; BAG, 03.08.82 - 3 AZR 503/79 - AP Nr. 12 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, unter II 2 der Gründe; BAG, 13.08.80 - 4 AZR 622/78 -(unveröffentlicht), S. 11 der Gründe; BAG, 05.02.71, AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung (für den Bereich der Privatwirtschaft); so auch LAG Berlin, 17.12.84, 12 Sa 96/84; LAG Hamburg, 01.02.84, 4 Sa 143/83; LAG Hamburg, 19.09.83, 7 Sa 24/83; LAG Hamburg, 14.08.81, 3 Sa 107/80; LAG Frankfurt, 04.03.81, 7 Sa 943/80).Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang in seiner Entscheidung vom 29.11.83 (…a. a.O.) unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung (BAG, 08.03.83, a.a.O.) grundsätzlich festgestellt, dass die "Gleichbehandlung von Bediensteten derselben Behörde" auch bei der "Frage des Vertrauensschutzes Gewicht hat.
Die Klägerin kann auch nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.03.83, 3 AZR 284/80 (a.a. 0.), für ihre Argumentation zu Hilfe nehmen.
Das Bundesarbeitsgericht kam in der Entscheidung vom 08.03.83 (a.a.O.) nur deshalb zu einem anderen Ergebnis wie das Berufungsgericht im vorliegenden Fall, weil es über einen völlig anders gelagerten Sachverhalt zu entscheiden hatte: Die Klägerinnen obsiegten in jenem Verfahren ausschließlich deshalb, weil das Bundesarbeitsgericht -zu Recht - im konkreten Streitfall Anhaltspunkte fand, die dafür sprachen, dass die dortige Beklagte eine Abweichung von den allgemein geltenden Normen wollte: Den Klägerinnen wurde die Anrechnung der 30-minütigen Pause nur deshalb zugesprochen, weil sie neben ihrer Tätigkeit in der Scheckeinzugsstelle, in der die Pausenanrechnung abgeschafft wurde, auch Arbeiten in anderen Bereichen verrichteten, in denen die Anrechnung der Mittagspause von der Beklagten weiterhin offiziell zugelassen war (vgl. BAG, 08.03.83, a.a.O., S. 7 der Gründe).
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.03.83 (a.a.O.) bestätigt deshalb eher die Rechtsansicht der Beklagten, als die der Klägerin im vorliegenden Verfahren.
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.1985 - 5 Sa 160/85
Inlaufsetzung der Berufungsfrist im arbeitsgerichtlichen Verfahren; Bedeutung …
Auf jeden Fall ist bei der Frage, ob eine gleichförmige Handhabung durch den Arbeitgeber zu einer rechtlich durchsetzbaren Anspruchsgrundlage für den Arbeitnehmer wird, auf den Betrachterhorizont des Arbeitnehmers abzustellen; insbesondere ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers gem. §§ 133, 157 BGB schließen durfte bzw. konnte, dass ihm eine Leistung oder sonstige Vergütung auf Dauer gewährt werde (so ausdrücklich BAG, 29.11.83 - 3 AZR 491/81 - EZA Nr. 12 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, unter II 2 a der Gründe; so auch BAG, 08.03.83 - 3 AZR 284/80 - (unveröffentlicht), unter II 2 a und b der Gründe; BAG, 03.08.82 - 3 AZR 503/79 - AP Nr. 12 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, unter II 2 der Gründe; BAG, 13.08.80 - 4 AZR 622/78 -(unveröffentlicht), S. 11 der Gründe; BAG, 05.02.71, AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung (für den Bereich der Privatwirtschaft); so auch LAG Berlin, 17.12.84, 12 Sa 96/84; LAG Hamburg, 01.02.84, 4 Sa 143/83; LAG Hamburg, 19.09.83, 7 Sa 24/83; LAG Hamburg, 14.08.81, 3 Sa 107/80; LAG Frankfurt, 04.03.81, 7 Sa 943/80).Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang in seiner Entscheidung vom 29.11.83 (…a. a.O.) unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung (BAG, 08.03.83, a.a.O.) grundsätzlich festgestellt, dass die "Gleichbehandlung von Bediensteten derselben Behörde" auch bei der "Frage des Vertrauensschutzes Gewicht hat.
Die Klägerin kann auch nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.03.83, 3 AZR 284/80 (a.a. 0.), für ihre Argumentation zu Hilfe nehmen, dieser Entscheidung bestätigt vielmehr das Bundesarbeitsgericht - wie oben bereits erwähnt - zunächst eindeutig den allgemeinen Grundsatz, dass ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Allgemeinen nur erwarten kann, dass der Arbeitgeber auf die bestehenden Arbeitsverträge allein die jeweils geltenden Rechtsnormen anwenden will.
Das Bundesarbeitsgericht kam in der Entscheidung vom 08.03.83 (a.a.O.) nur deshalb zu einem anderen Ergebnis wie das Berufungsgericht im vorliegenden Fall, weil es über einen völlig anders gelagerten Sachverhalt zu entscheiden hatte: Die Klägerinnen obsiegten in jenem Verfahren ausschließlich deshalb, weil das Bundesarbeitsgericht -zu Recht - im konkreten Streitfall Anhaltspunkte fand, die dafür sprachen, dass die dortige Beklagte eine Abweichung von den allgemein geltenden Normen wollte: Den Klägerinnen wurde die Anrechnung der 30-minütigen Pause nur deshalb zugesprochen, weil sie neben ihrer Tätigkeit in der Scheckeinzugsstelle, in der die Pausenanrechnung abgeschafft wurde, auch Arbeiten in anderen Bereichen verrichteten, in denen die Anrechnung der Mittagspause von der Beklagten weiterhin offiziell zugelassen war (vgl. BAG, 08.03.83, a.a.O., S. 7 der Gründe).
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.03.83 (a.a.O.) bestätigt deshalb eher die Rechtsansicht der Beklagten, als die der Klägerin im vorliegenden Verfahren.
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.10.2021 - 10 A 10224/21
Arbeitszeit von Polizeibeamten; Anrechnung von Ruhepausen auch an Tagen, an denen …
Der Senat verkennt insoweit nicht, dass die Anrechnung gesetzlicher Ruhepausen auf die Arbeitszeit sowohl in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 27. Juli 1979 - 6 P 92.78 -, juris Rn. 17; BAG, Urteil vom 8. März 1983 - 3 AZR 284/80 -, juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 9. Juli 2020 - OVG 62 PV 5.19 -, juris Rn. 21) als auch in der Literatur (…vgl. Litschen/Herbert, in: Adam u.a. [Hrsg.], Tarifrecht der Beschäftigten im Öffentlichen Dienst, Loseblattsammlung, Stand: 1. Januar 2021, § 6 TVöD Rn. 201;… Burger, in: Burger, TVöD, 4. Aufl. 2020, § 6 Rn. 5) in der Sache weithin als eine Reduzierung der geschuldeten Sollarbeitszeit bewertet wird. - BAG, 29.11.1983 - 3 AZR 491/81
Betriebliche Übung
Das hat der Senat bereits früher betont (unveröffentlichtes Urteil vom ö. März 1583 - 3 AZR 284/80 -). - BAG, 15.07.1992 - 5 AZR 459/91
Entstehung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung im öffentlichen Dienst - …
Es kommt demnach nicht mehr darauf an, ob einem solchen Anspruch aus betrieblicher Übung das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 2 BAT entgegenstünde, wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat (vgl. dazu BAG Urteil vom 8. März 1983 - 3 AZR 284/80 -, n.v., zur Anrechnung einer Mittagspause auf die Arbeitszeit). - BAG, 15.07.1992 - 5 AZR 461/91
Entstehung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung im öffentlichen Dienst - …
Es kommt demnach nicht mehr darauf an, ob einem solchen Anspruch aus betrieblicher Übung das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 2 BAT entgegenstünde, wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat (vgl. dazu BAG Urteil vom 8. März 1983 - 3 AZR 284/80 -, n.v., zur Anrechnung einer Mittagspause auf die Arbeitszeit).
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