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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2024 - 3 B 45.23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,20477
OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2024 - 3 B 45.23 (https://dejure.org/2024,20477)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.04.2024 - 3 B 45.23 (https://dejure.org/2024,20477)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. April 2024 - 3 B 45.23 (https://dejure.org/2024,20477)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 36 Abs 1 AufenthG, Art 2 Buchst f EGRL 86/2003, Art 3 Abs 5 EGRL 86/2003, Art 10 Abs 3 Buchst a EGRL 86/2003, § 36 Abs 1 AufenthG 2004
    Aufenthaltsrecht: Syrische Staatsangehörige; Familiennachzug eines Elternteils; unbegleiteter minderjähriger Flüchtling; begleitender älterer Bruder; Vormund

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 36 Abs 1 AufenthG, Art 2 Buchst. f Richtlinie 2003/86/EG, Art 3 Abs 5 Richtlinie 2003/86/EG, Art 10 Abs 3 Buchst. a Richtlinie 2003/86/EG
    Syrien, Familiennachzug, Elternteil, Flüchtling, unbegleiteter minderjähriger Flüchtling, Minderjährigkeit, Unbegleitetsein, verantwortlicher Erwachsener, elterliche Sorge, begleitender älterer Bruder, Vormund

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird, …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2024 - 3 B 45.23
    Die Richtlinie vermittelt Flüchtlingen, die unbegleitete Minderjährige sind, ein Recht auf Zusammenführung mit ihren Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades, das weder in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt ist noch den in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen unterliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 34).

    Wie der EuGH entschieden hat, ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als Minderjähriger im Sinne des Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG anzusehen, wobei der auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie eingereichte Antrag auf Familienzusammenführung in einer solchen Situation grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag gestellt werden muss, an dem dem Minderjährigen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 64 und 61).

    Der EuGH hat seine Auslegung des Art. 10 Abs. 3 Buchst a der Richtlinie 2003/86/EG u.a. damit begründet, dass die praktische Wirksamkeit der Richtlinienbestimmung in Frage gestellt würde, wenn das daraus folgende Recht auf Familienzusammenführung von der Dauer der Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz durch die nationale Behörde und damit von Umständen abhinge, die nicht in der Sphäre der Betroffenen liegen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 55 und Rn. 60).

    Rn. 31 Auch bei einem unmittelbaren Rückgriff auf die Familienzusammenführungsrichtlinie käme es gemäß deren Art. 10 Abs. 3 Buchst. a nicht auf die Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers oder das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums an (vgl. EuGH…, Urteil vom 1. August 2022 - C-273/20 und C-355/20 - juris Rn. 32; Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 33 f.; s. auch EuGH…, Urteil vom 30. Januar 2024 - C-560/20 - juris Rn. 80).

  • EuGH, 30.01.2024 - C-560/20

    Ein als Flüchtling anerkannter unbegleiteter Minderjähriger hat das Recht auf …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2024 - 3 B 45.23
    Weiter ist durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass der Zusammenführende auch dann als minderjährig im Sinne der genannten Richtlinienbestimmungen anzusehen ist, wenn er nicht während des Asylverfahrens, sondern erst später während des Verfahrens auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2024 - C-560/20 - juris Rn. 36).

    In einem solchen Fall muss der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist gestellt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2024 - C-560/20 - juris Rn. 43 und Tenor zu 1).

    Das damit verfolgte Ziel, die rechtliche Handlungsfähigkeit unbegleitet eingereister Minderjähriger insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten im Asylverfahren sicherzustellen, rechtfertigt es nicht, durch die Bestellung eines Vormundes oder Vertreters den Schutz familiärer Bindungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, den sowohl die Familienzusammenführungsrichtlinie mit dem Nachzugsanspruch der Eltern als auch Art. 24 Abs. 2 und 3 GR-Charta garantieren (vgl. EuGH…, Urteil vom 1. August 2022 - C 273/20 und C-355/20 - juris Rn. 38 f.; Urteil vom 30. Januar 2024 - C 560/20 - juris Rn. 49 ff.), zurücktreten zu lassen.

    Rn. 31 Auch bei einem unmittelbaren Rückgriff auf die Familienzusammenführungsrichtlinie käme es gemäß deren Art. 10 Abs. 3 Buchst. a nicht auf die Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers oder das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums an (vgl. EuGH…, Urteil vom 1. August 2022 - C-273/20 und C-355/20 - juris Rn. 32;… Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 33 f.; s. auch EuGH, Urteil vom 30. Januar 2024 - C-560/20 - juris Rn. 80).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-273/20

    Familienzusammenführung: Die Ablehnung der Erteilung eines nationalen Visums zum …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2024 - 3 B 45.23
    Das damit verfolgte Ziel, die rechtliche Handlungsfähigkeit unbegleitet eingereister Minderjähriger insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten im Asylverfahren sicherzustellen, rechtfertigt es nicht, durch die Bestellung eines Vormundes oder Vertreters den Schutz familiärer Bindungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, den sowohl die Familienzusammenführungsrichtlinie mit dem Nachzugsanspruch der Eltern als auch Art. 24 Abs. 2 und 3 GR-Charta garantieren (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C 273/20 und C-355/20 - juris Rn. 38 f.;… Urteil vom 30. Januar 2024 - C 560/20 - juris Rn. 49 ff.), zurücktreten zu lassen.

    Rn. 31 Auch bei einem unmittelbaren Rückgriff auf die Familienzusammenführungsrichtlinie käme es gemäß deren Art. 10 Abs. 3 Buchst. a nicht auf die Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers oder das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums an (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-273/20 und C-355/20 - juris Rn. 32;… Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 33 f.; s. auch EuGH…, Urteil vom 30. Januar 2024 - C-560/20 - juris Rn. 80).

  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2024 - 3 B 45.23
    Im Übrigen hat die Erwägung, dass die einem minderjährigen Kind zustehenden Rechte nicht allein wegen der Verfahrensdauer durch Zeitablauf verloren gehen sollen, auch beim Kindernachzug dazu geführt, dass es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Visumantragstellung ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 - juris Rn. 17).
  • BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 9.19

    EuGH soll weitere Fragen zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2024 - 3 B 45.23
    Rn. 18 Einer an der Rechtsprechung des EuGH orientierten unionsrechtskonformen Auslegung des § 36 Abs. 1 AufenthG und des dort normierten Begriffs der "Minderjährigkeit" lässt sich nicht "der klare Wille des nationalen Gesetzgebers" entgegenhalten, wonach der Elternnachzug nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit des im Bundesgebiet befindlichen Kindes möglich sein soll (anders BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 2020 - 1 C 9.19 und 10.19 - jeweils juris Rn. 15).
  • BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 8.21

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2024 - 3 B 45.23
    Hier reicht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge trotz des Wortlautes der Regelung aus, wenn das nachzugswillige Kind im Zeitpunkt der Visumantragstellung die gesetzlich normierte Altersgrenze noch nicht erreicht hat bzw. noch minderjährig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.06.2025 - 3 B 20.24

    Kein Anspruch auf Elternnachzug nach Einbürgerung eines Flüchtlings

    Rn. 27 Basierend auf dieser Rechtsprechung hatten die Kläger bis zur Einbürgerung ihres Sohnes einen Anspruch auf Familiennachzug, wenn nicht - im Wege unionsrechtskonformer Auslegung - nach § 36 Abs. 1 AufenthG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. April 2024 - OVG 3 B 45/23 - juris Rn. 17 ff.), so doch in unmittelbarer Anwendung des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86 (BVerwG…, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 9.19 - juris Rn. 15 f.;… s.a. Urteil von 29. August 2024 - 1 C 9.23 - juris Rn. 14 zum Kindernachzug nach Art. 4 Abs. 1 RL 2003/86; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. April 2024 - OVG 3 B 45/23 - juris Rn. 25 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2024 - 6 B 10.23

    Erteilung von Visa für den Familiennachzug

    In Fällen, in denen die Flüchtlingsanerkennung noch vor der Volljährigkeit des Betreffenden erfolgt, muss der Antrag auf Familiennachzug allerdings grundsätzlich, d.h. sofern bis dahin noch mindestens drei Monate für eine Antragstellung verbleiben, bis zum Zeitpunkt des Eintritts seiner Volljährigkeit gestellt worden sein (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. April 2024 - OVG 3 B 45.23 -, juris Rn. 20).
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