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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.02.2021 - 3 C 17.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,16681
BVerwG, 25.02.2021 - 3 C 17.19 (https://dejure.org/2021,16681)
BVerwG, Entscheidung vom 25.02.2021 - 3 C 17.19 (https://dejure.org/2021,16681)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - 3 C 17.19 (https://dejure.org/2021,16681)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AEUV Art. 49 Abs. 2; RL 2005/36/EG Art. 4f; GG Art. 12 Abs. 1; HeilprG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 7; 1. DVO-HeilprG § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i
    Erteilung einer sektoralen Heilpraktikerlerlaubnis für das Gebiet der Chiropraktik

  • rechtsinformationen.bund.de

    Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Chiropraktik

  • doev.de PDF

    Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Chiropraktik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung einer sektoralen Heilpraktikerlerlaubnis für das Gebiet der Chiropraktik

  • rechtsportal.de

    Die für die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis erforderliche Abgrenzbarkeit des betreffenden Bereichs der Heilkunde setzt einen vom Gesetzgeber geschaffenen normativen Rahmen des Berufsbilds nicht voraus.

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Chiropraktiker - und die sektoral Heilpraktikererlaubnis

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen der Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2754
  • NVwZ-RR 2021, 760
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 8.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 3 C 17.19
    Rn. 12 1. Nach der Rechtsprechung des Senats begründen § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - HeilprG) vom 17. Februar 1939 (in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung), in Verbindung mit der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (1. DVO-HeilprG) vom 18. Februar 1939 (in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung), jeweils zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191 ), einen Anspruch auf Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 8 und 21 ff.).

    Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nur solche Heilbehandlungen, die heilkundliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei ein nur geringfügiges Gefährdungspotential nicht ausreicht (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 10 m.w.N.).

    Rn. 15 Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Gefahrgeneigtheit der beabsichtigten chiropraktischen Behandlungsmethoden musste sich dem Berufungsgericht bei dieser Sachlage nicht aufdrängen (zur Berücksichtigung allgemeinkundiger und offenkundiger Tatsachen BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 17).

    In einem solchen Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 22 m.w.N.).

    Die Zuerkennung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis ist daher nur möglich, soweit sich auf dem Gebiet der Heilkunde ein eigenständiges und abgrenzbares Berufsbild herausgebildet hat (…BVerwG, Urteile vom 28. April 2010 - 3 C 22.09 - BVerwGE 137, 1 Rn. 14 und vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 25).

    Rn. 21 Hinzu kommt, dass die Anerkennung sektoraler Beschränkungen der Heilpraktikererlaubnis in der Rechtsprechung maßgeblich auf die systematische Unstimmigkeit gestützt wird, die entstanden ist, weil der Gesetzgeber im Bereich der Gesundheitsberufe neue Berufsbilder festgelegt hat, deren Angehörige trotz erheblicher berufsrechtlicher Qualifikation nicht zur eigenverantwortlichen Heilbehandlung befugt sind, Heilpraktikern aber auch in diesen Bereichen eine entsprechende Berechtigung zukommt, obwohl sie nur einer am Ziel der Gefahrenabwehr ausgerichteten Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt unterzogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 20 sowie zuletzt Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 23).

    Wie bereits dargelegt, dürfen in der Praxis keine Unklarheiten darüber bestehen, ob eine konkrete Behandlungsmaßnahme zu dem betreffenden Tätigkeitsgebiet zählt oder nicht; es muss eindeutig sein, welche Behandlungsmethoden und Therapieformen von dem Gebiet umfasst werden und zur Behandlung welcher Krankheiten, Leiden und Beschwerden sie eingesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 25).

  • BVerfG, 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06

    Hufversorgung

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 3 C 17.19
    Auch die gesetzgeberische Gestaltung bei der Fixierung und Ausgestaltung von Berufsbildern muss vielmehr den Anforderungen an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 1 BvR 2186/06 - BVerfGE 119, 59 ).

    Rn. 24 Für die Anerkennung einer auf Dauer angelegten und auf die Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage ausgerichteten Tätigkeit als Beruf ist nicht ausschlaggebend, ob der Gesetzgeber bereits ein entsprechendes Berufsbild vorgesehen hat (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 1 BvR 2186/06 - BVerfGE 119, 59 m.w.N.; BVerwG…, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 6 C 30.03 - BVerwGE 122, 130 Rn. 24).

    Rn. 25 Neue Berufe entstehen regelmäßig aufgrund der fortschreitenden technischen, sozialen oder wirtschaftlichen Entwicklung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 1 BvR 2186/06 - BVerfGE 119, 59 ).

    Die Herausbildung eigenständiger Berufe kann dabei auch auf dem Entstehen privater Ausbildungseinrichtungen mit eigenen Lehr- und Prüfungsstandards beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 1 BvR 2186/06 - BVerfGE 119, 59 ).

  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 3 C 17.19
    Vielfach werden sich neue Berufsbilder dadurch ergeben, dass sich eine im Ausland entwickelte Ausdifferenzierung auch in Deutschland etabliert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 1 BvR 780/87 - BVerfGE 97, 12 ).

    Das Recht muss den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 1 BvR 780/87 - BVerfGE 97, 12 ).

  • BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08

    Physiotherapeut, Heilpraktikererlaubnis, Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis, …

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 3 C 17.19
    In der Praxis dürfen keine Unklarheiten darüber bestehen, ob eine konkrete Behandlungsmaßnahme zu dem betreffenden Tätigkeitsgebiet zählt oder nicht (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 19).

    Rn. 21 Hinzu kommt, dass die Anerkennung sektoraler Beschränkungen der Heilpraktikererlaubnis in der Rechtsprechung maßgeblich auf die systematische Unstimmigkeit gestützt wird, die entstanden ist, weil der Gesetzgeber im Bereich der Gesundheitsberufe neue Berufsbilder festgelegt hat, deren Angehörige trotz erheblicher berufsrechtlicher Qualifikation nicht zur eigenverantwortlichen Heilbehandlung befugt sind, Heilpraktikern aber auch in diesen Bereichen eine entsprechende Berechtigung zukommt, obwohl sie nur einer am Ziel der Gefahrenabwehr ausgerichteten Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt unterzogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 20 sowie zuletzt Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 23).

  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 15.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 3 C 17.19
    Rn. 33 a) Auch wenn die Zuerkennung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis kein gesetzlich fixiertes Berufsbild voraussetzt, erfordert die Anerkennung eines abgrenzbaren Bereichs der Heilkunde, dass sich der Umfang der erlaubten Tätigkeit anhand eines in vergleichbarer Weise fest umrissenen, abgrenzbaren Berufsbilds bestimmen lässt (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 15.17 - juris Rn. 23).
  • BVerwG, 27.10.2004 - 6 C 30.03

    Insolvenzberatung, Insolvenzverwaltung, Rechtsberatung, Sachbereichserlaubnis, …

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 3 C 17.19
    Rn. 24 Für die Anerkennung einer auf Dauer angelegten und auf die Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage ausgerichteten Tätigkeit als Beruf ist nicht ausschlaggebend, ob der Gesetzgeber bereits ein entsprechendes Berufsbild vorgesehen hat (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 1 BvR 2186/06 - BVerfGE 119, 59 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 6 C 30.03 - BVerwGE 122, 130 Rn. 24).
  • VG München, 18.01.2018 - M 27 K 17.693

    Möglichkeit der Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis für Chiropraktik

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 3 C 17.19
    Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist in Würdigung der WHO-Richtlinien - soweit ersichtlich durchgehend - vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Tätigkeit eines Chiropraktors um ein abgrenzbares Gebiet der Heilkunde handele (vgl. etwa VG Frankfurt…, Urteil vom 27. Mai 2014 - 4 K 2714/12.F - juris Rn. 27 ff.; VG Freiburg…, Urteil vom 15. Mai 2018 - 5 K 1027/16 - juris Rn. 21; VG Leipzig…, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 K 1161/11 - juris Rn. 32 ff.; VG München, Urteil vom 18. Januar 2018 - M 27 K 17.693 - juris Rn. 29 ff.; en passant auch VG Aachen…, Urteil vom 3. März 2016 - 5 K 1114/14 - juris Rn. 49 ff.).
  • VG Freiburg, 15.05.2018 - 5 K 1027/16

    Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis auf das Gebiet der Chiropraktik

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 3 C 17.19
    Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist in Würdigung der WHO-Richtlinien - soweit ersichtlich durchgehend - vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Tätigkeit eines Chiropraktors um ein abgrenzbares Gebiet der Heilkunde handele (vgl. etwa VG Frankfurt…, Urteil vom 27. Mai 2014 - 4 K 2714/12.F - juris Rn. 27 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 15. Mai 2018 - 5 K 1027/16 - juris Rn. 21; VG Leipzig…, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 K 1161/11 - juris Rn. 32 ff.; VG München…, Urteil vom 18. Januar 2018 - M 27 K 17.693 - juris Rn. 29 ff.; en passant auch VG Aachen…, Urteil vom 3. März 2016 - 5 K 1114/14 - juris Rn. 49 ff.).
  • VG Aachen, 03.03.2016 - 5 K 1114/14

    Heilpraktikererlaubnis; "beschränkte Heilpraktikererlaubnis"; Osteopathie; …

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 3 C 17.19
    Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist in Würdigung der WHO-Richtlinien - soweit ersichtlich durchgehend - vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Tätigkeit eines Chiropraktors um ein abgrenzbares Gebiet der Heilkunde handele (vgl. etwa VG Frankfurt…, Urteil vom 27. Mai 2014 - 4 K 2714/12.F - juris Rn. 27 ff.; VG Freiburg…, Urteil vom 15. Mai 2018 - 5 K 1027/16 - juris Rn. 21; VG Leipzig…, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 K 1161/11 - juris Rn. 32 ff.; VG München…, Urteil vom 18. Januar 2018 - M 27 K 17.693 - juris Rn. 29 ff.; en passant auch VG Aachen, Urteil vom 3. März 2016 - 5 K 1114/14 - juris Rn. 49 ff.).
  • EuGH, 27.06.2013 - C-575/11

    Der Ausschluss der Anerkennung des Befähigungsnachweises eines Masseurs und …

    Auszug aus BVerwG, 25.02.2021 - 3 C 17.19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss eine den partiellen Zugang zu einem reglementierten Beruf ausschließende Regelung in diesem Fall durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein und darf nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgehen (EuGH, Urteil vom 27. Juni 2013 - C-575/11 [ECLI:EU:C:2013:430] - NVwZ-RR 2013, 757 Rn. 21).
  • VG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 4 K 2714/12

    Die Heilpraktikererlaubnis kann auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkt …

  • VG Leipzig, 11.07.2013 - 5 K 1161/11

    Einschränkung der Heilpraktikererlaubnis auf die Berufsausübung von …

  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.1997 - 9 S 558/97

    Heilpraktikererlaubnis: Beschränkung auf den Fachbereich "manuelle Therapien

  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 22.09

    Logopäde; Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung; Berufserlaubnis; Widerruf; …

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81

    Beruf des Rechtsbeistandes

  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 10.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

  • BVerwG, 25.06.1970 - I C 53.66

    Anwendung des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilprG) auf Chiropraktik - Umfang …

  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 17.17

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Logopäden möglich

  • EuGH, 27.06.2019 - C-597/17

    Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • OLG Frankfurt, 13.01.2015 - 8 U 141/13

    Aufklärung vor chiropraktischer Behandlung an der Halswirbelsäule

  • OLG Oldenburg, 26.01.2015 - 5 U 71/13

    Schlaganfallhervorrufung durch ruckartige Mobilisierung des Kopfes eines …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2000 - 13 A 4790/97

    Anforderungen an die Substantiierung des Verdachts der unerlaubten Ausübung der …

  • BGH, 03.04.1981 - I ZR 41/80

    Klagebefugnis eines Vereins als Interessenverband - chiropraktische Behandlungen …

  • OLG Stuttgart, 20.02.1997 - 14 U 44/96

    Umfang der Aufklärung vor Chirotherapie

  • OLG Frankfurt, 22.11.2005 - 8 U 32/03

    Arzthaftung: Rückenmarksblutung durch chiropraktische Behandlung

  • OLG Saarbrücken, 16.03.2005 - 1 U 123/04

    Abweisung der Arzthaftungsklage, da ein ärztlicher Behandlungsfehler im …

  • OLG Düsseldorf, 28.06.2001 - 8 U 110/00
  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2023 - 9 S 1836/21

    Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis

    Rn. 7 Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die vom Senat zugelassene Revision des Klägers hin mit Urteil vom 25.02.2021 - 3 C 17.19 - das Urteil des Senats vom 24.07.2019 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

    Die Frage, ob er in persönlicher Hinsicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden sektoralen Heilpraktikererlaubnis nach § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (1. DVO-HeilprG) vom 18.02.1939 (in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191, 3219), erfüllt, ist der Entscheidung nachgelagert, ob es für das Berufsbild eines "Chiropraktors" einen ausdifferenzierten und abgrenzbaren Bereich der Heilkunde überhaupt gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.2021 - 3 C 17.19 -, juris Rn. 36), und nach der rechtskräftigen Abweisung des Hauptantrags durch das Verwaltungsgericht nicht Gegenstand des Verfahrens.

    Rn. 25 Nach diesem Maßstab ist die eigenverantwortliche Anwendung chiropraktischer Methoden zur Krankenbehandlung Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG (…Senatsurteil vom 24.07.2019 - 9 S 1460/18 -, juris Rn. 24 -33; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 25.02.2021 - 3 C 17.19 -, juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. ferner Urteil vom 25.06.1970 - 1 C 53.66 -, BVerwGE 35, 308).

    Die Zuerkennung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis ist daher nur möglich, soweit sich auf dem Gebiet der Heilkunde ein eigenständiges und abgrenzbares Berufsbild herausgebildet hat (…BVerwG, Urteile vom 28.04.2010 - 3 C 22.09 -, BVerwGE 137, 1 Rn. 14…, vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 -, BVerwGE 166, 354 Rn. 25 und vom 25.02.2021, a.a.O., Rn. 17).

    Rn. 30 a) Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2021 (- 3 C 17.19 -, juris) ist nunmehr geklärt, dass zur Annahme eines hinreichend abgrenzbaren Bereichs der Heilkunde ein vom nationalen Gesetzgeber geschaffener normativer Rahmen, der eindeutig abgrenzt, ob eine bestimmte Maßnahme zum betreffenden Bereich zählt, nicht zwingend erforderlich ist, auch wenn dies die Abgrenzung eines Teilgebiets der Heilkunde erschwert.

    Rn. 45 b) Jenseits eines gesetzlich fixierten Berufsbildes erfordert die Anerkennung eines - hinreichend - abgrenzbaren Bereichs der Heilkunde mithin, dass sich der Umfang der erlaubten Tätigkeit anhand eines in vergleichbarer Weise fest umrissenen, abgrenzbaren Berufsbildes bestimmen lässt (…vgl. BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 15.17 - juris Rn. 23 und vom 25.02.2021, a.a.O., Rn. 32 f.).

    Auch ohne ein gesetzlich fixiertes Berufsbild dürfen in der Praxis keine Unklarheiten darüber bestehen, ob eine konkrete Behandlungsmaßnahme zu dem betreffenden Tätigkeitsgebiet zählt oder nicht; es muss eindeutig sein, welche Behandlungsmethoden und Therapieformen von dem Gebiet umfasst werden und zur Behandlung welcher Krankheiten, Leiden und Beschwerden sie eingesetzt werden (…BVerwG, Urteile vom 10.10.2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 25 und vom 25.02.2021, a.a.O., Rn. 33).

    Eine selbständige Tätigkeit als akademisch ausgebildeter Chiropraktor in der Primärversorgung strebt auch der Kläger an (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Berufsbildes im vorliegenden Fall BVerwG, Urteil vom 25.02.2021, a.a.O., Rn. 36).

    Eine hinreichend klare gegenteilige Auffassung dürfte sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit nicht entnehmen lassen (vgl. Urteil vom 25.02.2021, a.a.O., Rn. 34 einerseits und Rn. 37 andererseits).

    Rn. 58 Dass die WHO-Richtlinien unterschiedliche Modelle zum Erwerb der für chiropraktische Behandlungen erforderlichen Qualifikation vorsehen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unschädlich (Urteil vom 25.02.2021, a.a.O., Rn. 36 f.).

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25.02.2021, a.a.O., Rn. 39) hat hierzu ausgeführt:.

  • VGH Bayern, 23.11.2023 - 21 B 19.2105

    Zum Berufsbild des Chiropraktors

    Rn. 36 1. Der Streitgegenstand ist entsprechend dem Begehren und Vortrag des Klägers dahingehend zu modifizieren, dass es vorliegend um die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Tätigkeitsgebiet des "Chiropraktors mit akademischer Ausbildung im Sinne der Kategorie I der WHO-Richlinien" geht (vgl. auch BVerwG, U.v. 25.2.2021 - 3 C 17/19 - juris Rn. 36 f.; VGH BW, U.v. 14.6.2023 - 9 S 1836/21 - Leitsatz).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. Februar 2021 auch ausdrücklich die Frage dahingehend formuliert, ob es für das Berufsbild eines "Chiropraktors" einen ausdifferenzierten und abgrenzbaren Bereich der Heilkunde überhaupt gibt (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Berufsbildes im dort vorliegenden Fall, BVerwG, U. v. 25.2.2021, a.a.O., Rn. 36 f.).

    Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nur solche Heilbehandlungen, die heilkundliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei ein nur geringfügiges Gefährdungspotential nicht ausreicht (stRspr, vgl. BVerwG, U. v. 25.2.2021 - 3 C 17.19 - juris Rn. 13;… U. v. 10.10.2019 - 3 C 8.17 - juris Rn. 10 m.w.N.).

    Schließlich benennen die von der World Health Organization im Jahr 2006 herausgegebenen Richtlinien zu Mindestanforderungen an das Studium und zur Sicherheit in der Chiropraktik (WHO-Richtlinien, S. 18) Risiken, die bei Vorliegen einer Kontraindikation lebensbedrohlich sein können (vgl. zusammenfassend BVerwG, U.v. 25.2.2021 - 3 C 17.19 - juris Rn. 14 m.w.N).

    Rn. 41 4. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Heilpraktikererlaubnis teilbar (vgl. U. v. 25.2.2021, a.a.O. - juris Rn. 16 m.w.N.).

    In einem solchen Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (BVerwG, U. v. 25.2.2021, a.a.O. - juris Rn. 16;… U. v. 10.10.2019 - 3 C 8.17 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    In der Praxis dürfen keine Unklarheiten darüber bestehen, ob eine konkrete Behandlungsmaßnahme zu dem betreffenden Tätigkeitsgebiet zählt oder nicht (BVerwG, U.v. 25.2.2021 - 3 C 17.19 - juris Rn. 17;… U. v. 26.8.2009 - 3 C 19.08 - juris Rn. 19).

    Rn. 45 4.1 Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2021 (3 C 17.19 - juris Rn. 19 bis 31) ist nunmehr geklärt, dass zur Annahme eines hinreichend abgrenzbaren Bereichs der Heilkunde ein vom nationalen Gesetzgeber geschaffener normativer Rahmen, der eindeutig abgrenzt, ob eine bestimmte Maßnahme zum betreffenden Bereich zählt, nicht zwingend erforderlich ist, auch wenn dies die Abgrenzung eines Teilgebiets der Heilkunde erschwert.

    In der Praxis dürfen keine Unklarheiten darüber bestehen, ob eine konkrete Behandlungsmaßnahme zu dem betreffenden Tätigkeitsgebiet zählt oder nicht; es muss eindeutig sein, welche Behandlungsmethoden und Therapieformen von dem Gebiet umfasst werden und zur Behandlung welcher Krankheiten, Leiden und Beschwerden sie eingesetzt werden (BVerwG, U. v. 10.10.2019 - 3 C 8.17 - juris Rn. 25 und v. 25.2.2021, a.a.O., Rn. 33).

    Insbesondere ist der Senat nicht der Auffassung, dass ein Sachverständigengutachten nicht veranlasst ist (…so aber VGH BW, a.a.O. - juris Rn. 48), sondern dass vielmehr die im Beweisbeschluss genannten Fragestellungen eines Sachverständigenbeweises bedürfen (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.2021 - 3 C 17.19 - juris Rn. 34).

    Vielmehr lassen derartige Betrachtungen von Ausbildungsinhalten und Qualifikationsanforderungen nur mittelbare Rückschlüsse zu, weil sich aus ihnen die notwendigen Kenntnisse für die vermittelten Behandlungsmethoden ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2021 - 3 C 17.19 - juris Rn. 39).

    Rn. 92 Weiter folgt aus dem Vorhandensein von verschiedenen Berufsverbänden und Ausbildungen für "Chiropraktiker" bzw. "Chiropraktoren" im Bundesgebiet zwar nicht zwangsläufig, dass es für das Tätigkeitsfeld des akademisch ausgebildeten Chiropraktors im Sinne der Kategorie I der WHO-Richtlinien kein eigenes Berufsbild geben könnte (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2021 - 3 C 17.19 - juris Rn. 39).

  • BVerwG, 09.07.2026 - 3 C 10.24

    Erteilung einer auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkten …

    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 25. Februar 2021 - BVerwG 3 C 17.19 - das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache an diesen zurückverwiesen.

    Maßgeblich für die Bestimmung eines Heilkundebereichs ist nicht das Ausbildungsniveau der die Heilkunde Ausübenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2021 - 3 C 17.19 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 29 Rn. 39); entscheidend ist vielmehr, welche heilkundlichen Tätigkeiten vorgenommen werden.

    In einem solchen Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (…BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 22 m. w. N. und vom 25. Februar 2021 - 3 C 17.19 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 29 Rn. 16).

    Die Anwendung chiropraktischer Behandlungsmethoden ist unstreitig eine heilkundliche Tätigkeit, die ohne Erlaubnis nicht ausgeübt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2021 - 3 C 17.19 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 29 Rn. 14).

    Die Zuerkennung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis ist daher nur möglich, soweit sich auf dem Gebiet der Heilkunde ein eigenständiges und abgrenzbares Berufsbild herausgebildet hat (BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2021 - 3 C 17.19 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 29 Rn. 17 …und vom 29. August 2024 - 3 C 4.23 - NVwZ-RR 2025, 337 Rn. 20, jeweils m. w. N.).

    Rn. 17 Zur Annahme eines hinreichend abgrenzbaren Bereichs der Heilkunde ist ein vom nationalen Gesetzgeber geschaffener normativer Rahmen, der eindeutig abgrenzt, ob eine bestimmte Maßnahme zum betreffenden Bereich zählt, nicht zwingend erforderlich (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2021 - 3 C 17.19 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 29 Rn. 18).

    Nur dann ist die Befreiung von der in § 2 Abs. 1 und § 7 HeilprG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG vorgesehenen allgemeinen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2021 - 3 C 17.19 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 29 Rn. 33).

  • BVerwG, 09.07.2026 - 3 C 9.24

    Erteilung einer auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkten …

    Maßgeblich für die Bestimmung eines Heilkundebereichs ist nicht das Ausbildungsniveau der die Heilkunde Ausübenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2021 - 3 C 17.19 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 29 Rn. 39); entscheidend ist vielmehr, welche heilkundlichen Tätigkeiten vorgenommen werden.

    In einem solchen Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (…BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 22 m. w. N. und vom 25. Februar 2021 - 3 C 17.19 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 29 Rn. 16).

    Die Anwendung chiropraktischer Behandlungsmethoden ist unstreitig eine heilkundliche Tätigkeit, die ohne Erlaubnis nicht ausgeübt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2021 - 3 C 17.19 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 29 Rn. 14).

    Die Zuerkennung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis ist daher nur möglich, soweit sich auf dem Gebiet der Heilkunde ein eigenständiges und abgrenzbares Berufsbild herausgebildet hat (BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2021 - 3 C 17.19 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 29 Rn. 17 …und vom 29. August 2024 - 3 C 4.23 - NVwZ-RR 2025, 337 Rn. 20, jeweils m. w. N.).

    Rn. 15 Zur Annahme eines hinreichend abgrenzbaren Bereichs der Heilkunde ist ein vom nationalen Gesetzgeber geschaffener normativer Rahmen, der eindeutig abgrenzt, ob eine bestimmte Maßnahme zum betreffenden Bereich zählt, nicht zwingend erforderlich (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2021 - 3 C 17.19 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 29 Rn. 18).

    Nur dann ist die Befreiung von der in § 2 Abs. 1 und § 7 HeilprG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG vorgesehenen allgemeinen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2021 - 3 C 17.19 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 29 Rn. 33).

  • BVerwG, 29.08.2024 - 3 C 4.23

    Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis (Podologie)

    Rn. 7 1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - HeilprG) vom 17. Februar 1939 (in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung) in Verbindung mit der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (1. DVO-HeilprG) vom 18. Februar 1939 (in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung), jeweils zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191 ; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2021 - 3 C 17.19 - NJW 2021, 2754 Rn. 12 m. w. N.).

    Rn. 20 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Heilpraktikererlaubnis teilbar ist (…BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 22 ff. m. w. N. und vom 25. Februar 2021 - 3 C 17.19 - NJW 2021, 2754 Rn. 16).

    Die Zuerkennung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis ist daher nur möglich, soweit sich auf dem Gebiet der Heilkunde ein eigenständiges und abgrenzbares Berufsbild herausgebildet hat (…BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 25 und vom 25. Februar 2021 - 3 C 17.19 - NJW 2021, 2754 Rn. 17).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mit der Folge einer umfassenden Kenntnisüberprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Patienten nicht erforderlich und deshalb im Lichte der Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt, wenn ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet ausüben will, dessen Tätigkeitsumfang hinreichend ausdifferenziert ist (…vgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 18…, vom 10. Oktober 2019 - 3 C 8.17 - BVerwGE 166, 354 Rn. 22 und vom 25. Februar 2021 - 3 C 17.19 - NJW 2021, 2754 Rn. 16).

  • VGH Bayern, 28.07.2026 - 7 B 26.751

    Partieller Zugang zur Berufstätigkeit des "Staatlich geprüften Berg- und …

    Vielfach ergeben sich neue Berufsbilder dadurch, dass sich eine im Ausland entwickelte Ausdifferenzierung auch in Deutschland etabliert (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2021 - 3 C 17.19 - juris Rn. 24 f. m.w.N.).
  • VG Braunschweig, 18.08.2022 - 1 A 145/20

    Heilkunde; heilkundliche Tätigkeit; Heilpraktikererlaubnis; Podologe; Podologie; …

    Rn. 14 § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 HeilprG vom 17. Februar 1939 (in der im BGBl. III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung), in Verbindung mit der 1. DVO-HeilprG vom 18.2.1939 (in der im BGBl. III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung), jeweils zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016, bilden die Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2021 - 3 C 17/19 -, juris).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Reihe von Entscheidungen aus den Jahren 2019 und 2021 geurteilt, dass die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für die Gebiete Ergotherapie, Logopädie und Chiropraktik zulässig ist (…BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 3 C 10/17;… Urt. v. 10.10.2019 - 3 C 8/17; Urt. v. 25.02.2021 3 C 17/19).

  • VGH Bayern, 09.10.2025 - 21 ZB 24.1347

    Geschäftsmodell: (venöse) Blutentnahmen durch nicht-ärztliches Fachpersonal im …

    Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften stets dann Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt, und wenn die Behandlung - bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit - gesundheitliche Schädigungen verursachen kann, wobei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein nur geringfügiges Gefahrenmoment ("Gefährdungspotential") nicht ausreicht, um die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilPrG auszulösen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2019 - 3 C 8.17 - juris Rn. 10 m.w.N, BVerwG, U.v. 25.2.2021 - 3 C 17.19 - juris Rn. 13).
  • VG Oldenburg, 16.02.2023 - 12 A 2165/22

    Berufsbild; Gesundheitsfachberuf; Heilberuf; Heilhilfsberuf; Heilkunde; sektorale …

    Dahingehend dürfte auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deuten, die in den letzten Jahren die Zulässigkeit der sektoralen Heilpraktikererlaubnisse auch für den Bereich der Logopädie (BVerwG…, Urteil vom 10. Oktober 2019, a.a.O.) bejaht hat, d.h. für einen Beruf, dessen Tätigkeitsbereich gesetzlich genauso klar bestimmt ist, wie der der Podologie (dahingehend auch für den noch (national)gesetzlich auszuformulierenden Bereich der Chiropraktik: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2021 - 3 C 17/19 -, juris; offen gelassen mangels ausreichender Feststellungen zur Gefahrengeneigtheit BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 3 C 10/17 -, juris).
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