Rechtsprechung
| BVerwG, 28.03.1968 - III C 29.67 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Bewertung der Kundenkartei eines überwiegend den Ankauf und Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke vermittelnden Grundstücksmaklers bei der Feststellung der Höhe eines Kriegssachschadens - Ermittlung der Teilwertverluste - Schaden als Differenz zwischen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 20.05.1966 - 6 A 90.65
- BVerwG, 28.03.1968 - III C 29.67
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 11.11.1965 - III C 106.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 28.03.1968 - III C 29.67
Zur Bewertungsfähigkeit der Kundenkartei eines Grundstücksmaklers innerhalb des § 13 Abs. 3 und 4 FG (Bestätigung von BVerwG III C 147 und 148.64 sowie teilweise Aufgabe von BVerwG III C 106.63).Nach den von der Revision nicht mit zulässigen oder begründeten Rügen (§ 137 Abs. 2 VwGO) angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist davon auszugehen, daß für den Gewerbebetrieb des Erblassers (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1965 - BVerwG III C 106.63 -) auf den 1. Januar 1940 ein Einheitswert festgestellt, aber nicht mehr bekannt ist.
Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 11. November 1965 a.a.O., auf das sich die Revision beruft, die Berücksichtigung der Kundenkartei eines Grundstücksmaklers schlechthin ausgeschlossen hat, hält der Senat an seiner Auffassung nicht mehr fest.
- BVerwG, 10.06.1965 - III C 125.64
Begrenzung der Schadensfeststellung durch den Einheitswertvergleich - …
Auszug aus BVerwG, 28.03.1968 - III C 29.67
Durch Urteil vom 10. Juni 1965 - BVerwG III C 125.64 - hob das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das Verwaltungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob für den Betrieb des Erblassers ein Einheitswert auf den 1. Januar 1940 gebildet worden sei.Unter diesen Umständen ergab sich für das Verwaltungsgericht die in dem zurückverweisenden Urteil des Senats vom 10. Juni 1965 - BVerwG III C 125.64 - hervorgehobene Notwendigkeit, den Schadenshöchstbetrag im Sinne des § 13 Abs. 4 FG festzustellen.
Nach alledem durfte das Verwaltungsgericht auf die ihm in dem Urteil des Senats vom 10. Juni 1965 a.a.O. aufgegebene Ermittlung des Schadenshöchstbetrages nicht verzichten.
- BVerwG, 17.05.1966 - III C 55.65
Entstehung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen eines freiberuflichen …
Auszug aus BVerwG, 28.03.1968 - III C 29.67
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Mai 1966 - BVerwG III C 55.65 - entschieden hat, steht bei der Feststellung eines Kriegssachschadens zunächst die Ermittlung der Teilwertverluste im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG im Vordergrund. - BVerwG, 07.06.1966 - III C 147.64
Streit über die Bewertungsfähigkeit der Kundenkarteien eines durch …
Auszug aus BVerwG, 28.03.1968 - III C 29.67
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage der Bewertbarkeit von Kundenkarteien, wie sie insbesondere in dem oben erwähnten Urteil vom 7. Juni 1966 - BVerwG III C 147.64 - zum Ausdruck gekommen ist, können Kundenkarteien bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes zur Feststellung des Schadenshöchstbetrages nicht nur dann berücksichtigt werden, wenn sie entgeltlich erworben oder für ihre Einrichtung keine betriebsüblichen Aufwendungen gemacht worden sind, sondern auch dann, wenn nach der Verkehrsauffassung Kundenkarteien in dem jeweiligen Gewerbezweig als selbständig zu bewertende Wirtschaftsgüter anerkannt worden sind (§ 54 Abs. 1, § 66 Abs. 1, § 12 Satz 2 BewG).
- BVerwG, 12.02.1988 - 3 B 30.87
Bewertungsfähigkeit immaterieller Wirtschaftsgüter - Ausschluss von …
Als bewertungsfähig und damit auch bei der Einheitswertfeststellung (oder Ersatzeinheitswertfeststellung) berücksichtigungsfähig sind immaterielle Wirtschaftsgüter angesehen worden, wenn für ihren Erwerb ein Entgelt gezahlt worden ist oder wenn nicht betriebsübliche Aufwendungen auf das zu bewertende Wirtschaftsgut gemacht worden sind oder wenn sie nach der Verkehrsauffassung als selbständig zu bewertende Wirtschaftsgüter anerkannt worden sind (vgl. u.a. Urteile vom 28. März 1968 - BVerwG 3 C 29.67 -und vom 7. Juni 1966 - BVerwG 3 C 147.64 - ).
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