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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.04.2022 - 3 C 8.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,16394
BVerwG, 07.04.2022 - 3 C 8.21 (https://dejure.org/2022,16394)
BVerwG, Entscheidung vom 07.04.2022 - 3 C 8.21 (https://dejure.org/2022,16394)
BVerwG, Entscheidung vom 07. April 2022 - 3 C 8.21 (https://dejure.org/2022,16394)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VO (EG) Nr. 796/2004 Art. 23; VO (EG) Nr. 1698/2005 Art. 20 Buchst. b Ziffer i, Art. 26, Art. 72; VwGO § ... 137 Abs. 1 Nr. 2, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; BGB §§ 133, 157; VwVfG M-V § 36 Abs. 2 Nr. 4, § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2
    Zum Begriff des Unmöglichmachens einer Vor-Ort-Kontrolle

  • rechtsinformationen.bund.de

    Zum Begriff des Unmöglichmachens einer Vor-Ort-Kontrolle

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 23 EGV 796/2004, Art 20 Buchst b Ziff i EGV 1698/2005, Art 26 EGV 1698/2005, Art 72 EGV 1698/2005, § 137 Abs 1 Nr 2 VwGO
    Zum Begriff des Unmöglichmachens einer Vor-Ort-Kontrolle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Begriff des Unmöglichmachens einer Vor-Ort-Kontrolle als Voraussetzung für den Widerruf und die Rückforderung einer ELER-Förderung.

  • rechtsportal.de

    Begriff des Unmöglichmachens einer Vor-Ort-Kontrolle als Voraussetzung für den Widerruf und die Rückforderung einer ELER-Förderung; Widerruf und die Rückforderung landwirtschaftlicher Subventionen

  • datenbank.nwb.de

    Zum Begriff des Unmöglichmachens einer Vor-Ort-Kontrolle

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Wer hat Vor-Ort-Kontrolle unmöglich gemacht? - Wer hat Vor-Ort-Kontrolle unmöglich gemacht?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Subvention für Landwirt zu Unrecht gestrichen - Er soll die "Vor-Ort-Kontrolle" durch das Landwirtschaftsamt vereitelt haben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 670
 
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Wird zitiert von ... (26)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 16.06.2011 - C-536/09

    Omejc - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinschaftliche Beihilferegelungen - …

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2022 - 3 C 8.21
    Der Betriebsinhaber ist weder zur durchgehenden Anwesenheit in seinem Betrieb noch zur Bestellung eines Vertreters verpflichtet (so für das Unionsrecht EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-536/09 [ECLI:EU:C:2011:398], Omejc - Rn. 28 f., 42 ff.).

    Rn. 28 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache Omejc (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-536/09 - Rn. 28 f.) ausgeführt, die in Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 geregelte erhebliche rechtliche Folge der Ablehnung von Beihilfeanträgen sei im Hinblick auf das mit der Verordnung verfolgte Ziel der Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug gerechtfertigt, wenn der Betriebsinhaber oder sein Vertreter mit dem Vorsatz handele, einer Vor-Ort-Kontrolle zu entgehen.

  • BVerwG, 24.07.2014 - 3 C 23.13

    Gemeinsame Agrarpolitik; Beihilfe; Ausgleichszahlung; Stärkekartoffeln; Erzeuger; …

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2022 - 3 C 8.21
    Der Inhalt der Auflage ist durch Auslegung am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts zu bestimmen (entsprechend §§ 133, 157 BGB; vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 C 23.13 - Buchholz 451, 505 Einzelne Stützungsregelungen Nr. 7 Rn. 18;… Beschluss vom 9. März 2016 - 3 B 23.15 - juris Rn. 6 m. w. N.).
  • BVerwG, 09.03.2016 - 3 B 23.15

    Zuschlag für Brustzentrum; Versorgungsauftrag eines Krankenhauses

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2022 - 3 C 8.21
    Der Inhalt der Auflage ist durch Auslegung am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts zu bestimmen (entsprechend §§ 133, 157 BGB; vgl. z. B. BVerwG…, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 C 23.13 - Buchholz 451, 505 Einzelne Stützungsregelungen Nr. 7 Rn. 18; Beschluss vom 9. März 2016 - 3 B 23.15 - juris Rn. 6 m. w. N.).
  • OVG Hamburg, 08.07.2024 - 1 Bf 154/23

    Widerruf und die Rückforderung einer Zuwendung im Rahmen des Hamburger …

    Eine in einem Zuwendungsbescheid bereits dem Grunde nach angelegte Auflage, die zur Vorlage von Auskünften und Nachweisen verpflichtet, kann durch die Behörde gegenüber dem Zuwendungsempfänger in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit auch nachträglich so konkretisiert werden, dass sie den Bestimmtheitsanforderungen genügt (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14).

    Der Inhalt der Auflage ist durch Auslegung am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts zu bestimmen (entsprechend §§ 133, 157 BGB; BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund durfte das, was sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht im konkreten Einzelfall auf Grundlage von Nr. 3.5 des Bewilligungsbescheides gefordert wurde, anhand des Zwecks der Auskunftserteilung bzw. der Nachweispflicht, nämlich der Prüfung, ob die Förderbedingungen eingehalten sind, und unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit gegenüber dem jeweiligen Zuwendungsempfänger nachträglich bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14).

  • BVerwG, 09.11.2022 - 7 C 1.22

    Unangekündigte Kontrolle eines Sonderabfalllagers zulässig

    Eine unzumutbare Belastung der Eigentümer und Betreiber durch (auch) nicht angekündigte Vor-Ort-Kontrollen ist nicht ersichtlich (in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 - 3 C 8.21 - NVwZ-RR 2022, 670 Rn. 17).

    Die Kontrolleure müssen auch damit rechnen, dass eine unangekündigte Kontrolle mit anderen, sachlich gerechtfertigten und nicht bloß vorgeschobenen Terminen der verantwortlichen Person kollidiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 - 3 C 8.21 - NVwZ-RR 2022, 670 Rn. 18).

  • OVG Hamburg, 03.07.2024 - 1 Bf 182/22

    Widerruf und Rückforderung einer Corona-Soforthilfe wegen mangelnder Legitimation

    Eine in einem Zuwendungsbescheid bereits dem Grunde nach angelegte Auflage, die zur Vorlage von Auskünften und Nachweisen verpflichtet, kann durch die Behörde gegenüber dem Zuwendungsempfänger in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit auch nachträglich so konkretisiert werden, dass sie den Bestimmtheitsanforderungen genügt (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14).

    Der Inhalt der Auflage ist durch Auslegung am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts zu bestimmen (entsprechend §§ 133, 157 BGB; BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund durfte das, was sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht im konkreten Einzelfall auf Grundlage von Nr. 3.5 und Nr. 3.7 des Bewilligungsbescheides gefordert wurde, anhand des Zwecks der Auskunftserteilung bzw. der Nachweispflicht, nämlich der Prüfung, ob die Förderbedingungen eingehalten sind, und unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit gegenüber dem jeweiligen Zuwendungsempfänger nachträglich bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14).

  • OVG Hamburg, 03.07.2024 - 1 Bf 32/23

    Corona-Krise; Rückforderung einer Zuwendung aus dem Hamburger …

    Eine in einem Zuwendungsbescheid bereits dem Grunde nach angelegte Auflage, die zur Vorlage von Auskünften und Nachweisen verpflichtet, kann durch die Behörde gegenüber dem Zuwendungsempfänger in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit auch nachträglich so konkretisiert werden, dass sie den Bestimmtheitsanforderungen genügt (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14).

    Der Inhalt der Auflage ist durch Auslegung am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts zu bestimmen (entsprechend §§ 133, 157 BGB; BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund durfte das, was sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht im konkreten Einzelfall auf Grundlage von Nr. 3.5 und Nr. 3.7 des Bewilligungsbescheides gefordert wurde, anhand des Zwecks der Auskunftserteilung bzw. der Nachweispflicht, nämlich der Prüfung, ob die Förderbedingungen eingehalten sind, und unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit gegenüber dem jeweiligen Zuwendungsempfänger nachträglich bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14).

  • OVG Hamburg, 03.07.2024 - 1 Bf 123/23

    Widerruf einer nach dem Hamburger Corona-Soforthilfe-Programm gewährten Zuwendung

    Eine in einem Zuwendungsbescheid bereits dem Grunde nach angelegte Auflage, die zur Vorlage von Auskünften und Nachweisen verpflichtet, kann durch die Behörde gegenüber dem Zuwendungsempfänger in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit auch nachträglich so konkretisiert werden, dass sie den Bestimmtheitsanforderungen genügt (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14).

    Der Inhalt der Auflage ist durch Auslegung am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts zu bestimmen (entsprechend §§ 133, 157 BGB; BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund durfte das, was sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht im konkreten Einzelfall auf Grundlage von Nr. 3.5 und 3.7 des Bewilligungsbescheides gefordert wurde, anhand des Zwecks der Auskunftserteilung bzw. der Nachweispflicht, nämlich der Prüfung, ob die Förderbedingungen eingehalten sind, und unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit gegenüber dem jeweiligen Zuwendungsempfänger nachträglich bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14).

  • VG Karlsruhe, 28.04.2026 - 14 K 7021/25

    Widerruf und Erstattung einer zuvor bewilligten und ausgezahlten "Soforthilfe …

    Der Inhalt der Auflage ist durch Auslegung am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts zu bestimmen (entsprechend §§ 133, 157 BGB; BVerwG, Urteil vom 07.04.2022 - 3 C 8.21 -, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14 m.w.N.; OVG Hamburg…, Urteil vom 03.07.2024 - 1 Bf 123/23 -, juris Rn. 68).

    Rn. 109 Welche Pflichten sich hieraus im Einzelnen ergeben und wie eventuelle Pflichtenkollisionen aufzulösen sind, lässt sich nicht im Vorhinein abstrakt festlegen, sondern ist im Einzelfall anhand des Kontrollzwecks, nämlich der Prüfung, ob die Förderbedingungen eingehalten sind, und unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 07.04.2022 - 3 C 8.21 -, juris Rn. 14, zum Begriff des Unmöglichmachens einer Vor-Ort-Kontrolle als Voraussetzung für den Widerruf und die Rückforderung einer landwirtschaftlichen Subvention).

  • OVG Hamburg, 03.07.2024 - 1 Bf 108/23

    Corona-Krise: Rückforderung einer Zuwendung aus dem Hamburger …

    Eine in einem Zuwendungsbescheid bereits dem Grunde nach angelegte Auflage, die zur Vorlage von Auskünften und Nachweisen verpflichtet, kann durch die Behörde gegenüber dem Zuwendungsempfänger in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit auch nachträglich so konkretisiert werden, dass sie den Bestimmtheitsanforderungen genügt (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14).

    Der Inhalt der Auflage ist durch Auslegung am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts zu bestimmen (entsprechend §§ 133, 157 BGB; BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund durfte das, was sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht im konkreten Einzelfall auf Grundlage von Nr. 3.5 und Nr. 3.7 des Bewilligungsbescheides gefordert wurde, anhand des Zwecks der Auskunftserteilung bzw. der Nachweispflicht, nämlich der Prüfung, ob die Förderbedingungen eingehalten sind, und unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit gegenüber dem jeweiligen Zuwendungsempfänger nachträglich bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14).

  • OVG Hamburg, 03.07.2024 - 1 Bf 71/23
    Eine in einem Zuwendungsbescheid bereits dem Grunde nach angelegte Auflage, die zur Vorlage von Auskünften und Nachweisen verpflichtet, kann durch die Behörde gegenüber dem Zuwendungsempfänger in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit auch nachträglich so konkretisiert werden, dass sie den Bestimmtheitsanforderungen genügt (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14).

    Der Inhalt der Auflage ist durch Auslegung am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts zu bestimmen (entsprechend §§ 133, 157 BGB; BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund durfte das, was sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht im konkreten Einzelfall auf Grundlage von Nr. 3.5 und Nr. 3.7 des Bewilligungsbescheides gefordert wurde, anhand des Zwecks der Auskunftserteilung bzw. der Nachweispflicht, nämlich der Prüfung, ob die Förderbedingungen eingehalten sind, und unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit gegenüber dem jeweiligen Zuwendungsempfänger nachträglich bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14).

  • OVG Hamburg, 03.07.2024 - 1 Bf 247/22

    Vgl. die Parallelentscheidung vom selben Tag - 1 Bf 32/23 -, die vollständig …

    Eine in einem Zuwendungsbescheid bereits dem Grunde nach angelegte Auflage, die zur Vorlage von Auskünften und Nachweisen verpflichtet, kann durch die Behörde gegenüber dem Zuwendungsempfänger in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit auch nachträglich so konkretisiert werden, dass sie den Bestimmtheitsanforderungen genügt (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14).

    Der Inhalt der Auflage ist durch Auslegung am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts zu bestimmen (entsprechend §§ 133, 157 BGB; BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund durfte das, was sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht im konkreten Einzelfall auf Grundlage von Nr. 3.5 und Nr. 3.7 des Bewilligungsbescheides gefordert wurde, anhand des Zwecks der Auskunftserteilung bzw. der Nachweispflicht, nämlich der Prüfung, ob die Förderbedingungen eingehalten sind, und unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit gegenüber dem jeweiligen Zuwendungsempfänger nachträglich bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14).

  • OVG Hamburg, 03.07.2024 - 1 Bf 127/23

    Corona-Krise; Widerruf und Rückforderung der Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) …

    Eine in einem Zuwendungsbescheid bereits dem Grunde nach angelegte Auflage, die zur Vorlage von Auskünften und Nachweisen verpflichtet, kann durch die Behörde gegenüber dem Zuwendungsempfänger in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit auch nachträglich so konkretisiert werden, dass sie den Bestimmtheitsanforderungen genügt (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14).

    Der Inhalt der Auflage ist durch Auslegung am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts zu bestimmen (entsprechend §§ 133, 157 BGB; BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund durfte das, was sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht im konkreten Einzelfall auf Grundlage von Nr. 3.5 und Nr. 3.7 des Bewilligungsbescheides gefordert wurde, anhand des Zwecks der Auskunftserteilung bzw. der Nachweispflicht, nämlich der Prüfung, ob die Förderbedingungen eingehalten sind, und unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit gegenüber dem jeweiligen Zuwendungsempfänger nachträglich bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14).

  • OVG Hamburg, 03.07.2024 - 1 Bf 68/23
  • VG Karlsruhe, 28.04.2026 - 14 K 1537/26

    Widerruf und Erstattung einer zuvor bewilligten und ausgezahlten "Soforthilfe …

  • OVG Sachsen, 13.03.2023 - 6 A 284/20

    Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen; Ladendiebstahl; Bagatelldelikt; …

  • VG Hamburg, 16.04.2026 - 16 K 6383/25

    Zu der Möglichkeit einer Konkretisierung von Auflagen im Sinne des § 49 Abs. 3 …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2026 - 10 A 1107/24

    Wohnnutzung; Bürogebäude

  • VG Aachen, 06.11.2023 - 7 K 196/23
  • VG Lüneburg, 18.05.2026 - 7 A 456/26

    Coronahilfe; Berechnungstool; nachträgliche Konkretisierung von Auflagen; …

  • BVerwG, 30.06.2021 - 3 B 40.19

    Revisionszulassung; landwirtschaftliche Fördermaßnahmen

  • OVG Bremen, 26.03.2025 - 1 LA 185/23

    Corona-Soforthilfe; Rückforderung; Widerruf; Antrag auf Zulassung der Berufung …

  • VG Hamburg, 12.09.2025 - 16 K 4087/21

    Zur Frage der Berücksichtigung von Eigenentnahmen bei der Berechnung des …

  • BVerwG, 05.07.2024 - 3 B 21.23

    Rückforderung ausgezahlter Zuwendungen für die Förderung von Agrarumweltmaßnahmen …

  • VGH Bayern, 18.01.2024 - 6 ZB 23.189

    Rückforderung von landwirtschaftlichen Subventionen für Umwandlung von Ackerland …

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.08.2024 - 4 MB 1/24

    Vollstreckbarkeit einer tierschutzrechtlichen Untersagungsverfügung im …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2025 - 3 S 31.25

    Genehmigung des Abschlusses der Abiturprüfung trotz Nichterfüllung der im …

  • VG Saarlouis, 28.08.2024 - 2 K 1023/21

    Anerkennungsfähigkeit einer hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb des öffentlichen …

  • VG Köln, 07.12.2022 - 15 K 1992/21
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