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Rechtsprechung
   ArbG Gelsenkirchen, 26.06.1998 - 3 Ca 3473/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,10455
ArbG Gelsenkirchen, 26.06.1998 - 3 Ca 3473/97 (https://dejure.org/1998,10455)
ArbG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 26.06.1998 - 3 Ca 3473/97 (https://dejure.org/1998,10455)
ArbG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 26. Juni 1998 - 3 Ca 3473/97 (https://dejure.org/1998,10455)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung; Vorliegen einer Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ; Kündigung wegen Beleidigung und Bedrohung von Vorgesetzten; Pflicht zur Anhörung des Arbeitnehmers bei einer Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA-RR 1999, 137
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen …

    Auszug aus ArbG Gelsenkirchen, 26.06.1998 - 3 Ca 3473/97
    (Zur Grundrechtssicherung durch Verfahren s. näher Kohte, Anmerkung zum BAG, Urteil vom 26.5.1994 - 8 AZR 395/93 -, Arbeit und Arbeitsrecht 1995, S. 20 ff. mit weiteren Nachweisen und dem Hinweis auf die Entscheidungen des BVerfG NJW 1977, S. 892; 1983,S. 1535 f.).
  • BAG, 18.09.1997 - 2 AZR 36/97

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus ArbG Gelsenkirchen, 26.06.1998 - 3 Ca 3473/97
    Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen (zuletzt in einem Urteil vom 18.9.1997 2 AZR 36/97 - DB 98, 136 m.w.N.) eine Anhörung des Arbeitnehmers als generelle Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung verneint und dies u.a. damit begründet, daß der wichtige Grund im Sinne des § 626 BGB und die soziale Rechtfertigung einer Kündigung im Sinne von § 1 Kündigungsschutzgesetz vom objektiven Vorliegen entsprechender Tatsachen abhängt, ohne daß es auf den subjektiven Kenntnisstand des Kündigenden ankomme (…siehe BAG a.a.O.).
  • BAG, 26.05.1994 - 8 AZR 395/93

    Einigungsvertrag - Beitrittsgebiet - Kündigung - MfS-Mitarbeiter - Personalrat - …

    Auszug aus ArbG Gelsenkirchen, 26.06.1998 - 3 Ca 3473/97
    (Zur Grundrechtssicherung durch Verfahren s. näher Kohte, Anmerkung zum BAG, Urteil vom 26.5.1994 - 8 AZR 395/93 -, Arbeit und Arbeitsrecht 1995, S. 20 ff. mit weiteren Nachweisen und dem Hinweis auf die Entscheidungen des BVerfG NJW 1977, S. 892; 1983,S. 1535 f.).
  • ArbG Berlin, 15.04.2016 - 28 Ca 1714/16

    Kündigung wegen Freizeitaktivitäten während einer Arbeitsunfähigkeit

    in Verdachtslagen schon innerbetrieblich gewahrt werden, desto geringer bleibt das Risiko, den Adressaten einer sich nach Jahr und Tag vor Gericht als haltlos erweisenden Verdachtskündigung gleichwohl typischerweise irreversible 114 S. dazu statt vieler anschaulich ArbG Gelsenkirchen 26.6.1998 - 3 Ca 3473/97 - LAGE § 242 BGB Nr. 41 = NZA-RR 1999, 137 [1.2.]: "Der Arbeitgeber schafft nämlich durch seine Kündigungsentscheidung in der Regel vollendete Tatsachen.

    S. dazu statt vieler anschaulich ArbG Gelsenkirchen 26.6.1998 - 3 Ca 3473/97 - LAGE § 242 BGB Nr. 41 = NZA-RR 1999, 137 [1.2.]: "Der Arbeitgeber schafft nämlich durch seine Kündigungsentscheidung in der Regel vollendete Tatsachen.

    114 ) S. dazu statt vieler anschaulich ArbG Gelsenkirchen 26.6.1998 - 3 Ca 3473/97 - LAGE § 242 BGB Nr. 41 = NZA-RR 1999, 137 [1.2.]: "Der Arbeitgeber schafft nämlich durch seine Kündigungsentscheidung in der Regel vollendete Tatsachen.

  • ArbG Berlin, 11.03.2016 - 28 Ca 4642/15

    Kündigung wegen Tätlichkeit an Pflegeheimbewohner - Beweiswürdigung

    dazu statt vieler anschaulich ArbG Gelsenkirchen 26.6.1998 - 3 Ca 3473/97 - LAGE § 242 BGB Nr. 41 = NZA-RR 1999, 137 [1.2.]: "Der Arbeitgeber schafft nämlich durch seine Kündigungsentscheidung in der Regel vollendete Tatsachen.

    Ein Gerichtsprozess allein, ohne Vorschaltung eines den Arbeitnehmer beteiligenden und damit schützenden Verfahrens vor bzw. bei Ausspruch der Kündigung, bietet keine ausreichende Gewähr, dass die Beilegung des Streits über die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung im Sinne von Recht und Gesetz erfolgt und dabei die berechtigten Interessen der Arbeitnehmerseite an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ausreichend zur Geltung kommen".S. dazu statt vieler anschaulich ArbG Gelsenkirchen 26.6.1998 - 3 Ca 3473/97 - LAGE § 242 BGB Nr. 41 = NZA-RR 1999, 137 [1.2.]: "Der Arbeitgeber schafft nämlich durch seine Kündigungsentscheidung in der Regel vollendete Tatsachen.

    173) S. dazu statt vieler anschaulich ArbG Gelsenkirchen 26.6.1998 - 3 Ca 3473/97 - LAGE § 242 BGB Nr. 41 = NZA-RR 1999, 137 [1.2.]: "Der Arbeitgeber schafft nämlich durch seine Kündigungsentscheidung in der Regel vollendete Tatsachen.

  • ArbG Gelsenkirchen, 17.03.2010 - 2 Ca 319/10

    Anhörung des Arbeitnehmers vor Kündigung, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

    Rn. 19 Während das Bundesarbeitsgericht die Notwendigkeit einer Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Kündigung - außer im Falle einer Verdachtskündigung - verneint (BAG 21.03.1959 - 2 AZR 375/59; BAG 18.09.1997 - 2 AZR 36/97; BAG 21.02.01 - 2 AZR 579/99) hatten sie das Arbeitsgericht Gelsenkirchen (26.06.1998 - 3 Ca 3473/97; 13.11.1998 - 3 Ca 2219/98; 18.01.2007 - 5 Ca 1689/06) und das Arbeitsgericht Dortmund (30.10.2008 - 2 Ca 2492/08) unter Berufung auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, auf verfassungsrechtliche Prinzipien sowie auf Grundrechte für rechtlich erforderlich, soweit ein Betriebsrat nicht existiert und deswegen nicht angehört werden kann.

    In dem Urteil der 3. Kammer des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 26.06.1998 (3 Ca 3473/97, EzA § 242 Nr. 41) heißt es hierzu im Einzelnen als Begründung:.

  • ArbG Berlin, 17.01.2014 - 28 Ca 12289/12

    Verbindlichkeit einer Weisung

    dazu statt vieler auch ArbG Gelsenkirchen 26.6.1998 - 3 Ca 3473/97 - LAGE § 242 BGB Nr. 41 = NZA-RR 1999, 137 [1.2.]: "Der Arbeitgeber schafft nämlich durch seine Kündigungsentscheidung in der Regel vollendete Tatsachen.

    Ein Gerichtsprozess allein, ohne Vorschaltung eines den Arbeitnehmer beteiligenden und damit schützenden Verfahrens vor bzw. bei Ausspruch der Kündigung, bietet keine ausreichende Gewähr, dass die Beilegung des Streits über die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung im Sinne von Recht und Gesetz erfolgt und dabei die berechtigten Interessen der Arbeitnehmerseite an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ausreichend zur Geltung kommen".S. dazu statt vieler auch ArbG Gelsenkirchen 26.6.1998 - 3 Ca 3473/97 - LAGE § 242 BGB Nr. 41 = NZA-RR 1999, 137 [1.2.]: "Der Arbeitgeber schafft nämlich durch seine Kündigungsentscheidung in der Regel vollendete Tatsachen.

    74) S. dazu statt vieler auch ArbG Gelsenkirchen 26.6.1998 - 3 Ca 3473/97 - LAGE § 242 BGB Nr. 41 = NZA-RR 1999, 137 [1.2.]: "Der Arbeitgeber schafft nämlich durch seine Kündigungsentscheidung in der Regel vollendete Tatsachen.

  • ArbG Berlin, 13.06.2012 - 28 Ca 1396/12

    Unwirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung - Anhörung des Betriebsrats - …

    dazu statt vieler auch ArbG Gelsenkirchen26.6.1998 ¨C 3 Ca 3473/97 ¨C LAGE § 242 BGB Nr. 41 = NZA-RR 1999, 137 [1.2.]: "Der Arbeitgeber schafft nämlich durch seine Kündigungsentscheidung in der Regel vollendete Tatsachen.

    Ein Gerichtsprozess allein, ohne Vorschaltung eines den Arbeitnehmer beteiligenden und damit schützenden Verfahrens vor bzw. bei Ausspruch der Kündigung, bietet keine ausreichende Gewähr, dass die Beilegung des Streits über die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung im Sinne von Recht und Gesetz erfolgt und dabei die berechtigten Interessen der Arbeitnehmerseite an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ausreichend zur Geltung kommen".S. dazu statt vieler auch ArbG Gelsenkirchen26.6.1998 ¨C 3 Ca 3473/97 ¨C LAGE § 242 BGB Nr. 41 = NZA-RR 1999, 137 [1.2.]: "Der Arbeitgeber schafft nämlich durch seine Kündigungsentscheidung in der Regel vollendete Tatsachen.

    202) S. dazu statt vieler auch ArbG Gelsenkirchen26.6.1998 ¨C 3 Ca 3473/97 ¨C LAGE § 242 BGB Nr. 41 = NZA-RR 1999, 137 [1.2.]: "Der Arbeitgeber schafft nämlich durch seine Kündigungsentscheidung in der Regel vollendete Tatsachen.

  • ArbG Dortmund, 30.10.2008 - 2 Ca 2492/08

    Fristlose Kündigung nur nach vorheriger Anhörung des Arbeitnehmers

    Während das Bundesarbeitsgericht die Notwendigkeit einer Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Kündigung - außer im Falle einer Verdachtskündigung - verneint (BAG 21.03.1959 - 2 AZR 375/59; BAG 18.09.1997 - 2 AZR 36/97 ; BAG 21.02.01 - 2 AZR 579/99 ) hält sie das Arbeitsgericht Gelsenkirchen (26.06.1998 - 3 Ca 3473/97 ; 13.11.1998 - 3 Ca 2219/98 ; 18.01.2007 - 5 Ca 1689/06) unter Berufung auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und verfassungsrechtliche Prinzipien sowie Grundrechte für rechtlich erforderlich, soweit ein Betriebsrat nicht existiert und deswegen nicht angehört werden kann.

    In dem Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 26.06.1998 ( 3 Ca 3473/97 , EzA § 242 Nr. 41) heißt es hierzu im Einzelnen als Begründung:.

  • LAG Schleswig-Holstein, 20.06.2013 - 5 Sa 400/12

    Änderungskündigung, Zurückweisung, Vollmachtsurkunde, Fehlen einer Vollmacht, …

    Rn. 80 a) Die Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Kündigung ist auch in einem Kleinbetrieb oder betriebsratslosen Betrieb - mit Ausnahme der Verdachtskündigung - keine Wirksamkeitsvoraussetzung (…vgl. BAG, Urt. v. 21.02.2001 - 2 AZR 579/99 -, juris;… a. A.: ArbG Gelsenkirchen, Urt. v. 17.03.2010 - 2 Ca 319/10 und Urt. v. 26.06.1998 - 3 Ca 3473/97 -, juris;… ArbG Dortmund, Urt. v. 30.10.2008 - 2 Ca 2492/08 -, juris).
  • ArbG Gelsenkirchen, 13.11.1998 - 3 Ca 2219/98

    Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Anforderungen an die …

    Die Kammer hat - wie den Parteien bekannt ist - im Verfahren 3 Ca 3473/97 in den Entscheidungsgründen zum Urteil vom 26.06.1998 (EZA § 242 BGB Nr. 41) ausgeführt, daß der Ausspruch einer Kündigung ohne vorherige Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers in betriebsratslosen Betrieben eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, da der Arbeitgeber gemäß seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht zur Anhörung des Arbeitnehmers verpflichtet ist.
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