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Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 04.07.2019 - 3 EO 467/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,18557
OVG Thüringen, 04.07.2019 - 3 EO 467/19 (https://dejure.org/2019,18557)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 04.07.2019 - 3 EO 467/19 (https://dejure.org/2019,18557)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 04. Juli 2019 - 3 EO 467/19 (https://dejure.org/2019,18557)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    Art 8 GG, § 15 VersammlG, § 80 Abs 5 VwGO
    Versammlungsauflagen - Verbot rassistischer Liedtexte, Alkoholverbot, Sicherheitskorridor zur Gegendemonstrationen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 8 ; VersammlG § 15 ; VwGO § 80 Abs. 5
    Versammlung "unter freiem Himmel"; Gegendemonstrationen; Erstanmelderprivileg; praktische Konkordanz; zeitliche; Zugangsbeschränkungen; örtliche Zufahrts- und Parkbeschränkungen; Sicherheitskorridor auf Versammlungsgelände; rassistische Liedtexte; Alkoholverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus OVG Thüringen, 04.07.2019 - 3 EO 467/19
    Der Inhalt einer Meinungsäußerung, die im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994 - 1 BvR 23/94 - juris. (Rn.33).

    Ihre Rechtfertigung finden sie, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt, in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.04.1994 - 1 BvR 23/94 - juris Rdn. 25 ff. …und vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 - juris Rdn. 20).

    Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann daher auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994 - 1 BvR 23/94 - a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 19.04.2018 - 3 B 126/18

    Alkoholverbot; Versammlungsauflage; gemischte Veranstaltung

    Auszug aus OVG Thüringen, 04.07.2019 - 3 EO 467/19
    Stellt der Verkauf und der damit einhergehende Konsum von Alkohol lediglich eine auf die Versammlungsteilnehmer ausgerichtete Serviceleistung dar, die keinen den Meinungs- und Willensbildungsprozess sicherstellenden oder in bedeutender Weise unterstützenden Charakter hat, bestehen erhebliche Zweifel, ob dies vom Schutzbereich des Art. 8 GG umfass wird (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 19.04.2018 - 3 B 126/18 - juris).

    Vielmehr stellt der Verkauf von Alkohol eine auf die Versammlungsteilnehmer ausgerichtete Serviceleistung dar, die keinen den Meinungs- und Willensbildungsprozess sicherstellenden oder in bedeutender Weise unterstützenden Charakter hat; der Alkoholgenuss ist lediglich Begleiterscheinung (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 B 126/18 - juris).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus OVG Thüringen, 04.07.2019 - 3 EO 467/19
    Die Versammlung kann hier leichter Zulauf finden; sie bewegt sich als Kollektiv im öffentlichen Raum und ist allenfalls durch mehr oder weniger robuste Installationen von dieser abgegrenzt (im Anschluss an BVerfGE 128, 226 - 278).

    Rn. 6 Eine andere Bewertung folgt nicht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2011 (Az. 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226-278).

  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung …

    Auszug aus OVG Thüringen, 04.07.2019 - 3 EO 467/19
    Rn. 10 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats kommen Eingriffe in das grundrechtlich geschützte Recht der Versammlungsfreiheit wie der hier inmitten stehende nur in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 - juris;… Senatsbeschlüsse vom 12. April 2002 - 3 EO 261/02 - juris Rdn. 14, m. w. N.; 30. April 2013 - 3 EO 266/13 - n. V.).

    Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rdn. 17).

  • BVerfG, 06.05.2005 - 1 BvR 961/05

    NPD-Demonstration am 8. Mai in Berlin nur unter Auflagen - Begründung der …

    Auszug aus OVG Thüringen, 04.07.2019 - 3 EO 467/19
    Auch bei grundsätzlicher Beachtung des Prioritätsgrundsatzes hat die zeitlich nachrangig angemeldete Veranstaltung nicht schon deshalb zurückzutreten, weil die geplante Versammlung des Erstanmelders einen Anstoß zur Durchführung der später angemeldeten Versammlung gegeben hat (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 06.05.2005 - 1 BvR 961/05 - juris.

    Wie bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05 -, juris Rdn. 22-30) ausgeführt hat, hat auch bei grundsätzlicher Beachtung des Prioritätsgrundsatzes die zeitlich nachrangig angemeldete Veranstaltung nicht schon deshalb zurückzutreten, weil die geplante Versammlung des Erstanmelders einen Anstoß zur Durchführung der später angemeldeten Versammlung gegeben hat.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf - Voraussetzungen für Verbot einer Spontandemonstration

    Auszug aus OVG Thüringen, 04.07.2019 - 3 EO 467/19
    Diese grundlegende Bedeutung des Freiheitsrechts ist vom Gesetzgeber beim Erlass grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch Behörden und Gerichte zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 - BVerfGE 69, 315-372).
  • OVG Thüringen, 13.08.1999 - 3 ZEO 616/99

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; Wahlkampf; unmittelbare …

    Auszug aus OVG Thüringen, 04.07.2019 - 3 EO 467/19
    Rn. 35 Wie auch der Senat im Hinblick auf nationalsozialistisches und rechtsextremes Gedankengut bereits entschieden hat (Thüringer OVG, Beschluss vom 13. August 1999 - 3 ZEO 616/99 - ThürVBl. 2000, 12), lässt sich auch ein Verbot nicht allein mit der Annahme begründen, der Veranstalter oder die Teilnehmer würden rassistisches Liedgut verbreiten, welches die Strafbarkeitsschwelle nicht überschreiten wird.
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus OVG Thüringen, 04.07.2019 - 3 EO 467/19
    Dies sind Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198, 209; 93, 266, 291; 97, 125, 146; ständige Rspr.).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OVG Thüringen, 04.07.2019 - 3 EO 467/19
    Dies sind Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198, 209; 93, 266, 291; 97, 125, 146; ständige Rspr.).
  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

    Auszug aus OVG Thüringen, 04.07.2019 - 3 EO 467/19
    Dies sind Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198, 209; 93, 266, 291; 97, 125, 146; ständige Rspr.).
  • VG Meiningen, 03.07.2017 - 2 E 221/17

    Versammlungsrecht; hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

  • BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03

    Zulässigkeit eines Versammlungsverbots

  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet …

  • OVG Thüringen, 12.04.2002 - 3 EO 261/02

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; Demonstration; …

  • OVG Thüringen, 30.04.2013 - 3 EO 266/13

    Aufzug am 1. Mai in Erfurt darf auf geänderter Wegstrecke stattfinden

  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2022 - 10 S 236/22

    Präventives Verbot unangemeldeter Montagsspaziergänge

    Solche Eingriffe kommen nur dann in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 - NVwZ-RR 2010, 625; ThürOVG, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 EO 467/19 - DVBl 2020, 53).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2023 - 12 S 1947/23

    Rechtmäßigkeit von Versammlungsauflagen betreffend eine Pro-Palästina-Kundgebung; …

    Dies sind Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 EO 467/19 -, juris Rn. 33 m.w.N.).

    Die in § 15 Abs. 1 VersG enthaltene, auf den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG bezogene Ermächtigung darf andererseits aber nicht zu einer Ausweitung der in der Rechtsordnung enthaltenen Schranken des Inhalts von Meinungsäußerungen führen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 EO 467/19 -, juris Rn. 34 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2021 - 1 S 1304/21

    Corona-Krise; Untersagung einer "Corona-Leugner"-Versammlung; Verhältnis von …

    Solche Eingriffe kommen nur dann in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 - juris; ThürOVG, Beschl. v. 04.07.2021 - 3 EO 467/19 - juris Rn. 10 und v. 12.04.2002 - 3 EO 261/02 - juris Rn. 14 m. w. N.).
  • OVG Thüringen, 26.02.2021 - 3 EO 134/21

    Verbot einer gegen die staatliche Coronapolitik gerichteten Demonstration

    Solche Eingriffe kommen nur dann in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 - juris; Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2021 - 3 EO 467/19 - juris Rn. 10 , vom 30. April 2013 - 3 EO 266/13 - n. V. …und vom 12. April 2002 - 3 EO 261/02 - juris Rn. 14 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2022 - 9 S 1561/22

    Erfolgloser Eilantrag auf Nutzung eines Autobahnabschnitts für eine …

    Solche Eingriffe kommen nur dann in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris; Senatsbeschluss vom 13.08.2021 - 9 S 2585/21 - ThürOVG, Beschluss vom 04.07.2021 - 3 EO 467/19 -, juris Rn. 10 …und vom 12.04.2002 - 3 EO 261/02 -, juris Rn. 14 m. w. N.).
  • VG Düsseldorf, 16.09.2021 - 18 K 7536/19
    OVG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 3 EO 467/19 -, juris, Rn. 40; VG Meiningen, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 2 E 769/19 -, juris, Rn. 114; Beschluss vom 8. Juni 2018 - 2 E 862/18 -, juris, Rn. 35; SächsOVG, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 B 126/18 -, juris, Rn. 15; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 5. Oktober 2018 - 5 L 1338/18.NW -, juris, Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschluss vom 16. August 2013 - 1 K 2068/13 -, juris, Rn. 12.

    OVG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 3 EO 467/19 -, juris, Rn. 41; SächsOVG, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 B 126/18 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 2. November 2018 - 3 B 399/19 -, juris, Rn. 20 ff.

  • VG Karlsruhe, 22.02.2020 - 2 K 1046/20

    Rechtsextreme "Fackelmahnwache" in Pforzheim durfte stattfinden

    Rn. 22 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommen Eingriffe in das grundrechtlich geschützte Recht der Versammlungsfreiheit nur in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris; Thür. OVG, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 EO 467/19 - juris Rnr. 10).
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