Rechtsprechung
| VG Darmstadt, 21.10.2005 - 3 G 1585/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Einstweilige Anordnung - Zulassung zum Weihnachtsmarkt
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
(einstweilige Anordnung - Zulassung zum Weihnachtsmarkt)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 15.08.2002 - 1 BvR 1790/00
Einstweiliger Rechtsschutz für einen Marktbeschicker
Auszug aus VG Darmstadt, 21.10.2005 - 3 G 1585/05
Das Gericht muss die angegriffene Vergabeentscheidung zumindest einer summarischen inhaltlichen Prüfung unterziehen (vgl. BVerfG. B. v. 15.08.2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691, 3692). - VGH Hessen, 26.03.2004 - 8 TG 721/04
Keine Anwendbarkeit des § 114 Abs 2 VwGO im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; …
Auszug aus VG Darmstadt, 21.10.2005 - 3 G 1585/05
Die Vorschrift des § 114 Satz 2 VwGO ist nämlich auf ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, das der vorläufigen Sicherung eines noch im Verwaltungsverfahren anhängigen Anspruchs dient, nicht anwendbar (vgl. HessVGH, B. v. 26.03.2004 - 8 TG 721/04 -, DÖV 2004, 625). - VG Freiburg, 18.12.2000 - 10 K 1666/00
Wichtigkeit der Prozessvoraussetzung des Feststellungsinteresses bei …
Auszug aus VG Darmstadt, 21.10.2005 - 3 G 1585/05
Eine solche Privatisierung eines Marktes oder eines Volksfestes durch Übertragung auf einen privaten Veranstalter ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 18.12.2000 - 10 K 1666/00 -, NVwZ-RR 2002, 139). - VG Ansbach, 16.11.1995 - AN 4 K 95.00099
Auszug aus VG Darmstadt, 21.10.2005 - 3 G 1585/05
Rn. 27 Der Begriff der öffentlichen Einrichtung ist im Gesetz zwar nicht näher definiert, eine solche wird jedoch nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur immer dann angenommen, wenn die Gemeinde die Einrichtung im öffentlichen Interesse unterhält und durch einen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung zugänglich gemacht hat (vgl. VG Ansbach, Beschluss v. 16.11.95, AN 4 K 95.00099, AN 4 K 95.00175, GewArch 1996, 159), wobei die Widmung auch konkludent erfolgen kann.
- VGH Hessen, 17.04.2008 - 8 UE 1263/07
Privatisierung des Ausrichtens eines Weihnachtsmarktes
Da die Beigeladene zu 2. im Jahre 2005 dem Kläger wiederum die Teilnahme am Weihnachtsmarkt versagt hatte, begehrte er im September 2005 beim Verwaltungsgericht Darmstadt vorläufigen Rechtsschutz, der ihm dort mit Beschluss vom 21. Oktober 2005 - 3 G 1585/05 - versagt wurde.Dem Senat liegen die Gerichtsakten 3 G 1585/05 des Verwaltungsgerichts Gießen (8 TG 2798/05 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs; zwei Bände) sowie die beigezogenen Behördenakten (zwei Ordner) vor.
- VGH Hessen, 04.03.2010 - 8 A 2613/09
"Privatisierung" eines kommunalen Weihnachtsmarktes
Rn. 5 Da die Beigeladene zu 2. im Jahre 2005 dem Kläger wiederum die Teilnahme am Weihnachtsmarkt versagt hatte, begehrte er im September 2005 beim Verwaltungsgericht Darmstadt vorläufigen Rechtsschutz, der ihm dort mit Beschluss vom 21. Oktober 2005 - 3 G 1585/05 - versagt wurde.Rn. 17 Dem Senat liegen die Gerichtsakten 3 G 1585/05 des Verwaltungsgerichts Gießen (8 TG 2798/05 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs; zwei Bände) sowie die beigezogenen Behördenakten (zwei Ordner) vor.
- VG Darmstadt, 29.06.2016 - 3 L 1154/16
Zulassung zu einem Volksfest
Das Gericht muss die angegriffene Vergabeentscheidung zumindest einer summarischen inhaltlichen Prüfung unterziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.08.2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691, 3692; VG Darmstadt, Beschlüsse v. 21.10.2005 - 3 G 1585/05 -, und v. 21.10.2005 - 3 G 1565/05 -, beide in juris).Die Gemeinde darf keinen Bewerber für ihre öffentliche Einrichtung aus sachfremden Gründen zurückweisen, Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 GG, § 70 Abs. 2 GewO, § 20 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - (vgl. VG Darmstadt, Beschlüsse v. 21.10.2005, a.a.O.).
Da das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragsteller hier auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, müsste diesbezüglich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache sprechen (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 11.08.2015 - 7 ME 58/15 -, juris; VG Darmstadt, Beschlüsse v. 21.10.2005, a.a.O.).
- VG Kassel, 20.05.2019 - 3 L 999/19
Standplatzvergabe für ein Riesenrad beim Hessentag 2019
Hierfür ist ausreichend, dass ein entsprechender Wille der Gemeinde durch schlüssiges Handeln erkennbar wird (vgl. VG Darmstadt, Beschluss v. 21.10.2005 - 3 G 1585/05 , juris, Rn. 27 ).Der Veranstalter darf keinen Bewerber aus sachfremden Gründen zurückweisen, Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 GG, § 70 Abs. 2 GewO (vgl. VG Darmstadt, Beschluss v. 21.10.2005 - 3 G 1585/05 , juris, Rn. 38 ).
- VG Darmstadt, 13.03.2007 - 3 E 1555/05
Zulässigkeit der Privatisierung eines Weihnachtsmarktes
Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Beschluss vom 21.10.2005, Aktenzeichen 3 G 1585/05, ab.Rn. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und des beigezogenen Verfahrens, 3 G 1585/05 (2 Bände), sowie der beigezogenen Behördenakten (2 Ordner).
- VG Gelsenkirchen, 28.11.2007 - 14 L 1233/07
Sondernutzung; Sondernutzungserlaubnis; Weihnachtsmarkt; Marktfestsetzung; …
Rn. 16 vgl. zu den (auch) bei gewerberechtlicher Festsetzung eines Jahrmarktes zu beachtenden Grenzen einer Privatisierung: VG Stuttgart, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 4 K 2292/06 - NVwZ 2007, 614 m.w.Nw., VG Darmstadt, Beschluss vom 21. Oktober 2005 - 3 G 1585/05 - juris, einerseits, VG Minden, Urteil vom 26. April 2007 - 3 K 660/06 -, juris und VG Freiburg, Urteil vom 18. Dezember 2000 - 10 K 1666/00 -, NVwZ-RR 2002, 139 andererseits; vgl. zum Ganzen auch Meßmer, Marktveranstaltungen auf der Grundlage von Sondernutzungserlaubnissen und zulässige Auswahlkriterien, GewArch 2002, 409 und Schalt, Der Zulassungsanspruch des Schaustellers zu Volksfestveranstaltungen - Neuere Entwicklungen der Rechtsprechung, GewArch 2002, 137,. - VG Neustadt, 11.05.2010 - 4 L 477/10
"Leisböhler Weintage" in Haßloch ohne Holzkohlegrill
Der Begriff der öffentlichen Einrichtung ist im Gesetz zwar nicht näher definiert, eine solche wird jedoch nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der die Kammer folgt, immer dann angenommen, wenn die Gemeinde die Einrichtung im öffentlichen Interesse unterhält und durch einen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch Gemeindeangehörige oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht hat (vgl. z.B. VG Darmstadt, Beschluss vom 21. Oktober 2005 - 3 G 1585/05 -, [...]; VG Neustadt, Urteil vom 23. Mai 2003 - 7 K 1661/02.NW -, ESOVG).
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