Rechtsprechung
| FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 201/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 10d Abs 4 S 6 Halbs 2 EStG 2002 vom 13.12.2006, § 173 AO, § 181 Abs 5 AO, § 10 Abs 1 Nr 7 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002
Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG - Betriebs-Berater
Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist im Falle unterlassener Feststellungen von Verlusten wegen Werbungskosten für Erststudium
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (21)
- BFH, 15.05.2013 - IX R 5/11
Feststellungserklärung kein Antrag i. S. von § 171 Abs. 3 AO, Verjährung, …
Auszug aus FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 201/14
Rn. 11 Zur Begründung des Antrags führte sie aus, die Festsetzung sei erforderlich, da sie für die Einkommensteuerfestsetzung 2009 noch von Bedeutung sei (unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 15.05.2013, IX R 5/11).Das Urteil des BFH vom 15.05.2013 (IX R 5/11) habe keine über den konkret entschiedenen Einzelfall hinausgehende Wirkung (RbA Bl. 19).
Zur Begründung führte es aus, das Urteil des BFH vom 15.05.2013 (IX R 5/11) sei auf den Streitfall nicht entsprechend anzuwenden, da es die Streitjahre 1995 - 1997 betreffe, für die die Rechtslage bis Ende 2006 maßgeblich sei, nach der die erstmalige Verlustfeststellung unabhängig vom Ablauf der Verlustantragsfrist oder Einkommensteuerfestsetzungsfrist so lange möglich gewesen sei, wie der Vortrag des Verlustes auf eine offene Einkommensteuerveranlagung möglich gewesen sei.
Die Vorschrift erfasst alle - ausdrücklich oder konkludent - vorgetragenen Begehren/Bitten (an die Finanzbehörde) auf ein entsprechendes Verwaltungshandeln; die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung ist jedoch nach einhelliger Auffassung kein Antrag i. S. von § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1 AO (…ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 28.08.2014 V R 8/14, BFH/NV 2014, 1926; vom 15.05.2013 IX R 5/11, BFHE 241, 310, BStBl II 2014, 143; vom 10.07.2008 IX R 90/07, BFHE 222, 32, BStBl II 2009, 816).
- BFH, 18.06.2009 - VI R 14/07
Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung …
Auszug aus FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 201/14
Spätestens nach der Entscheidung des BFH vom 18.06.2009 (VI R 14/07) sei bekannt gewesen, dass Studienkosten für 2004 als Werbungskosten zu erfassen seien.Auch nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2004 hätte das FA durch einen EDV-Abgleich prüfen können, ob sich durch das genannte BFH-Urteil vom 18.06.2009 (VI R 14/07) Auswirkungen auf noch offene Feststellungsverfahren ergeben haben.
Rn. 49 Streitfälle zur Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung unter der Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i. d. F. des AOÄndG entschied der BFH erstmals mit Urteilen vom 18.06.2009 (VI R 14/07 BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816; VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1797; VI R 79/06 (juris); VI R 6/07, BFH/NV 2009, 1796 und VI R 49/07, BFH/NV 2009, 1799).
- BFH, 25.05.2011 - IX R 36/10
Zur nach § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG einschränkenden Anwendung des § 181 Abs. 5 AO
Auszug aus FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 201/14
Nach der Rechtsprechung des BFH in seinen Urteilen vom 25.05.2011 (IX R 36/10) und vom 08.04.2014 (IX R 32/13) stelle die Unterlassung der Auswertung dieser Kenntnis eine Pflichtverletzung dar.§ 181 Abs. 5 AO ist nach § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG jedoch nur anzuwenden, wenn das zuständige FA die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat, obwohl ihm diese möglich gewesen wäre, etwa weil ihm die Verluste aus einer Steuererklärung bekannt waren (…BFH-Urteile vom 08.04.2014 IX R 32/13, BFH/NV 2014, 1206; vom 25.05.2011 IX R 36/10, BFHE 233, 314, BStBl II 2011, 807;… zum Normzweck BT-Drucks 16/2712, S. 44, Ettlich, Der Betrieb 2009, 18, 24; Heuermann, DStR 2011, 1489, 1491).
Der BFH hat in seinen o. g. Urteilen vom 08.04.2014 (…IX R 32/13, BFH/NV 2014, 1206) und 25.05.2011 (IX R 36/10, BFHE 233, 314, BStBl II 2011, 807) das Vorliegen eines pflichtwidrigen Unterlassens konkret verneint und ausgeführt, dieses sei anzunehmen, wenn das FA keine Verlustfeststellung durchführe, obwohl ihm die Verluste aus einer Steuererklärung bekannt seien.
- BFH, 08.04.2014 - IX R 32/13
Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 2. …
Auszug aus FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 201/14
Nach der Rechtsprechung des BFH in seinen Urteilen vom 25.05.2011 (IX R 36/10) und vom 08.04.2014 (IX R 32/13) stelle die Unterlassung der Auswertung dieser Kenntnis eine Pflichtverletzung dar.§ 181 Abs. 5 AO ist nach § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG jedoch nur anzuwenden, wenn das zuständige FA die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat, obwohl ihm diese möglich gewesen wäre, etwa weil ihm die Verluste aus einer Steuererklärung bekannt waren (BFH-Urteile vom 08.04.2014 IX R 32/13, BFH/NV 2014, 1206; vom 25.05.2011 IX R 36/10, BFHE 233, 314, BStBl II 2011, 807;… zum Normzweck BT-Drucks 16/2712, S. 44, Ettlich, Der Betrieb 2009, 18, 24; Heuermann, DStR 2011, 1489, 1491).
Der BFH hat in seinen o. g. Urteilen vom 08.04.2014 (IX R 32/13, BFH/NV 2014, 1206) und 25.05.2011 (IX R 36/10, BFHE 233, 314, BStBl II 2011, 807) das Vorliegen eines pflichtwidrigen Unterlassens konkret verneint und ausgeführt, dieses sei anzunehmen, wenn das FA keine Verlustfeststellung durchführe, obwohl ihm die Verluste aus einer Steuererklärung bekannt seien.
- BFH, 23.11.1987 - GrS 1/86
Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nur bei …
Auszug aus FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 201/14
Insoweit gilt nichts anderes als bei der Änderungsvorschrift des § 173 AO, die (auch) nicht dazu dient, dem Steuerpflichtigen das Risiko eines Rechtsbehelfsverfahrens dadurch abzunehmen, dass ihm gestattet wird, sich auf Tatsachen gegenüber dem FA erst dann zu berufen, wenn etwa durch eine spätere Änderung der BFH-Rechtsprechung eine Rechtslage eintritt, die eine bisher nicht vorgetragene Tatsache nunmehr als relevant erscheinen lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 23.11.1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180).Insoweit gilt nichts anderes als bei der Änderungsvorschrift des § 173 AO, die nach der Rechtsprechung des BFH (auch) nicht dazu dienen soll, dem Steuerpflichtigen das Risiko eines Rechtsbehelfsverfahrens dadurch abzunehmen, dass ihm gestattet wird, sich auf Tatsachen gegenüber dem FA erst dann zu berufen, wenn etwa durch eine spätere Änderung der BFH-Rechtsprechung eine Rechtslage eintritt, die eine bisher nicht vorgetragene Tatsache nunmehr als relevant erscheinen lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 23.11.1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180).
- BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01
Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme
Auszug aus FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 201/14
Rn. 47 (2) Mit seinem Urteil vom 04.12.2002 (VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403) begann der BFH, seine Rechtsprechung zu ändern. - BFH, 17.12.2002 - VI R 137/01
Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme
Auszug aus FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 201/14
Dabei gab der BFH auch ausdrücklich die Auffassung auf, dass Ausgaben für ein Erststudium an einer Universität oder Fachhochschule stets der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und deshalb nur als Sonderausgaben begrenzt abziehbar seien (BFH-Urteil vom 17.12.2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407). - BFH, 05.11.2013 - VIII R 22/12
Kein Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für ein Studium, welches eine …
Auszug aus FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 201/14
Rn. 56 (2) Im Übrigen kann die Klägerin aus der Rechtsprechungsänderung des BFH aus den Jahren ab 2009 für das Streitjahr 2004 auch kein schutzwürdiges Vertrauen herleiten (vgl. BFH-Urteil vom 05.11.2013 VIII R 22/12, BFHE 243, 486, BStBl II 2014, 165). - BFH, 18.06.2009 - VI R 31/07
Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als …
Auszug aus FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 201/14
Rn. 49 Streitfälle zur Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung unter der Geltung des § 12 Nr. 5 EStG i. d. F. des AOÄndG entschied der BFH erstmals mit Urteilen vom 18.06.2009 (VI R 14/07 BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816; VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1797; VI R 79/06 (juris);… VI R 6/07, BFH/NV 2009, 1796 und VI R 49/07, BFH/NV 2009, 1799). - BFH, 17.04.1996 - VI R 94/94
Kosten eines Erststudiums stets Berufsausbildungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. …
Auszug aus FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 201/14
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein Erststudium an einer Hochschule (Universität oder Fachhochschule) ordnete die Rechtsprechung auf dieser Grundlage den Berufsausbildungskosten und damit den Sonderausgaben zu (BFH-Urteile vom 17.04.1996 VI R 94/94, BFHE 180, 341, BStBl II 1996, 450; vom 28.09.1984 VI R 44/83, BFHE 142, 262, BStBl II 1985, 94; vom 16.03.1967 IV R 266/66, BFHE 89, 511, BStBl III 1967, 723). - BFH, 18.06.2009 - VI R 49/07
Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als …
- BFH, 18.06.2009 - VI R 6/07
Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als …
- BFH, 19.06.1997 - IV R 4/97
Fortbildungskosten - Hochschulstudium - Vorläufige Veranlagung
- BFH, 28.09.1984 - VI R 44/83
Aufwendungen für "berufsintegrierendes" Erststudium an Fachhochschule mit …
- BFH, 16.03.1967 - IV R 266/66
Abzugsfähigkeit von Promotionskosten als Betriebsausgaben im …
- BFH, 19.04.1996 - VI R 19/95
Aufwendungen für das Studium in den USA als Werbungskosten
- BFH, 28.08.2014 - V R 8/14
Festsetzungsverjährungshemmender Antrag
- BFH, 10.07.2008 - IX R 90/07
Feststellungsfrist für Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG - …
- BFH, 05.05.2014 - III B 85/13
Vermutung der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts; Verlängerung der Dreitagesfrist …
- BFH, 23.01.2008 - VII B 169/07
Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr.1 AO: Ende des Drei-Tages-Zeitraums, …
- FG Hamburg, 18.02.2013 - 6 K 43/11
Verlustfeststellung gem. § 10d EStG für 1999 - 2001
- BFH, 26.09.2024 - X B 28/24
Gehörsverletzung bei Übergehen des Kerns des Vorbringens eines Beteiligten
Rn. 18 a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist regelmäßig vorrangig der Poststempel heranzuziehen, wenn das daraus ersichtliche Datum von dem Absendevermerk der Behörde abweicht (…BFH-Urteile vom 18.07.1986 - III R 216/81, BFH/NV 1987, 12, unter 1.b aa; vom 09.10.1962 - I 313/61 U, BFHE 76, 70, BStBl III 1963, 25 und vom 29.10.1974 - I R 37/73, BFHE 114, 5, BStBl II 1975, 155; vgl. auch das vom Kläger zitierte Urteil des FG Hamburg vom 05.02.2015 - 3 K 201/14, Betriebs-Berater 2015, 1044, unter B.I.).
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Rechtsprechung
| VG Frankfurt/Main, 29.10.2014 - 3 K 201/14.F |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 7 Abs 1a BAföG, § 7 Abs 2 BAföG, § 1 HRG, § 18 HRG, § 19 HRG
Ausbildungsförderung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausbildungsförderung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Sachsen, 08.12.2021 - 6 A 1117/19
Ausbildungsförderung; Diplom Berufsakademie; Bachelor; Master; Akkreditierung
Ergänzend könne auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main in dessen Urteil vom 29. Oktober 2014 - 3 K 201/14.F - Bezug genommen werden.Auch eine Konstellation wie im Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 29. Oktober 2014 - 3 K 201/14.F - liege hier nicht vor.
- OVG Sachsen, 03.12.2020 - 3 A 424/19
Ausbildungsförderung; Diplomstudiengang; Masterstudiengang; nicht typenreiner …
Zur Begründung verwies es auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt in seinem Urteil vom 29. Oktober 2014 (- 3 K 201/14 -, juris).Dies unterscheidet die vorliegende Konstellation grundlegend von der vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Urt. v. 29. Oktober 2014 - 3 K 201/14.F -, juris Rn. 23 f.).
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