Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 3 K 28.22 |
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- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 124 Abs 3 VwGO, § 162 Abs 1 VwGO, § 19 Abs 1 S 2 Nr 9 RVG
Kostenfestsetzung; Rechtsanwaltskosten; Vertretung im Berufungsverfahren; Erstattungsfähigkeit (hier verneint) - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 165 VwGO, § 151 VwGO, § 162 Abs 1 VwGO, § 19 Abs 1 S 2 Nr 9 RVG
Kostenfestsetzung - Rechtsanwaltskosten - Vertretung im Berufungsverfahren - Erstattungsfähigkeit (verneint) - Berufungszulassung durch VG - Berufung nicht begründet
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Oder, 07.04.2022 - 7 KE 28/20
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 3 K 28.22
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (9)
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2018 - 3 K 87.17
Tätigwerden eines Rechtsanwalts im Rahmen eines Prozessauftrags im …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 3 K 28.22
Eine bloße Neben- und Abwicklungstätigkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG (Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber) liegt nicht mehr vor, wenn der Rechtsanwalt den begründeten Rechtsmittelschriftsatz entgegennimmt, diesen mit seinem Mandanten bespricht oder intern prüft, ob ein Mandant sich gegen das eingelegte Rechtsmittel wehren soll (…OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 1. Juli 2015 - OVG 3 K 56.15 - juris Rn. 2 und vom 11. September 2018 - OVG 3 K 87.17 - juris Rn. 2).Rn. 5 In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 162 Abs. 1 VwGO ist hingegen geklärt, dass es im Allgemeinen keine angemessene Rechtsverfolgung darstellt, sich alsbald nach Eingang einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, ohne Kenntnis der Beschwerdebegründung und vor einer durch das Bundesverwaltungsgericht veranlassten Anhörung anwaltlicher Vertretung zu bedienen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 4 B 1/95 - juris Rn. 9; VGH München…, Beschluss vom 20. Juli 2018 - 9 M 18.1496 - juris Rn. 4), und dass für das Berufungszulassungsverfahren nichts anderes gilt, weil das Berufungsgericht die Voraussetzungen von § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 und 5 VwGO ebenso von Amts wegen prüft wie das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 - OVG 3 K 87.17 - juris Rn. 5).
- BGH, 03.07.2007 - VI ZB 21/06
Anwaltsgebühren im Berufungsverfahren vor Zustellung der Berufungsbegründung
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 3 K 28.22
Rn. 4 Zwar wird in der zu § 91 Abs. 1 ZPO ergangenen Rechtsprechung, auf die die Beschwerde hinweist, die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Berufungsbeklagten zur Erbringung anwaltlicher Leistungen im Berufungsverfahren regelmäßig schon ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsschrift als notwendig betrachtet, selbst dann, wenn sie ohne Begründung und ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt worden ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - juris Rn. 9 ff.;… Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - juris Rn. 6; Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06 - juris Rn. 5;… s.a. Beschluss vom 19. September 2013 - IX ZB 160/11 - juris Rn. 7 f.). - BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02
Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 3 K 28.22
Rn. 4 Zwar wird in der zu § 91 Abs. 1 ZPO ergangenen Rechtsprechung, auf die die Beschwerde hinweist, die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Berufungsbeklagten zur Erbringung anwaltlicher Leistungen im Berufungsverfahren regelmäßig schon ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsschrift als notwendig betrachtet, selbst dann, wenn sie ohne Begründung und ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - juris Rn. 9 ff.;… Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - juris Rn. 6;… Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06 - juris Rn. 5;… s.a. Beschluss vom 19. September 2013 - IX ZB 160/11 - juris Rn. 7 f.).
- BGH, 03.06.2003 - VIII ZB 19/03
Erstattung von Anwaltskosten der Gegenpartei bei Zurücknahme der Berufung
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 3 K 28.22
Rn. 4 Zwar wird in der zu § 91 Abs. 1 ZPO ergangenen Rechtsprechung, auf die die Beschwerde hinweist, die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Berufungsbeklagten zur Erbringung anwaltlicher Leistungen im Berufungsverfahren regelmäßig schon ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsschrift als notwendig betrachtet, selbst dann, wenn sie ohne Begründung und ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt worden ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - juris Rn. 9 ff.; Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - juris Rn. 6;… Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06 - juris Rn. 5;… s.a. Beschluss vom 19. September 2013 - IX ZB 160/11 - juris Rn. 7 f.). - BGH, 19.09.2013 - IX ZB 160/11
Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten: Erforderlichkeit der Beauftragung …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 3 K 28.22
Rn. 4 Zwar wird in der zu § 91 Abs. 1 ZPO ergangenen Rechtsprechung, auf die die Beschwerde hinweist, die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Berufungsbeklagten zur Erbringung anwaltlicher Leistungen im Berufungsverfahren regelmäßig schon ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsschrift als notwendig betrachtet, selbst dann, wenn sie ohne Begründung und ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt worden ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - juris Rn. 9 ff.;… Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - juris Rn. 6;… Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06 - juris Rn. 5; s.a. Beschluss vom 19. September 2013 - IX ZB 160/11 - juris Rn. 7 f.). - BVerwG, 17.01.1995 - 4 B 1.95
Einfügen eines Bauvorhabens in die Umgebung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) im …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 3 K 28.22
Rn. 5 In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 162 Abs. 1 VwGO ist hingegen geklärt, dass es im Allgemeinen keine angemessene Rechtsverfolgung darstellt, sich alsbald nach Eingang einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, ohne Kenntnis der Beschwerdebegründung und vor einer durch das Bundesverwaltungsgericht veranlassten Anhörung anwaltlicher Vertretung zu bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 4 B 1/95 - juris Rn. 9; VGH München…, Beschluss vom 20. Juli 2018 - 9 M 18.1496 - juris Rn. 4), und dass für das Berufungszulassungsverfahren nichts anderes gilt, weil das Berufungsgericht die Voraussetzungen von § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 und 5 VwGO ebenso von Amts wegen prüft wie das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 11. September 2018 - OVG 3 K 87.17 - juris Rn. 5). - BVerwG, 21.07.2020 - 9 B 18.19
Revisionszulassung; Gebührenkalkulation; Konzessionsabgaben als Kosten einer …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 3 K 28.22
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Erinnerungsführer und Beklagte des Ausgangsverfahrens für die Tätigkeit seines Verfahrensbevollmächtigten im Berufungsverfahren - OVG 9 B 18.19 - keine Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 3200, 3201 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis - VV RVG) beanspruchen kann. - OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2015 - 3 K 56.15
Entstehung der Verfahrensgebühr für die zweite Instanz
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 3 K 28.22
Eine bloße Neben- und Abwicklungstätigkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG (Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber) liegt nicht mehr vor, wenn der Rechtsanwalt den begründeten Rechtsmittelschriftsatz entgegennimmt, diesen mit seinem Mandanten bespricht oder intern prüft, ob ein Mandant sich gegen das eingelegte Rechtsmittel wehren soll (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 1. Juli 2015 - OVG 3 K 56.15 - juris Rn. 2 …und vom 11. September 2018 - OVG 3 K 87.17 - juris Rn. 2). - VGH Bayern, 20.07.2018 - 9 M 18.1496
Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten für Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 3 K 28.22
Rn. 5 In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 162 Abs. 1 VwGO ist hingegen geklärt, dass es im Allgemeinen keine angemessene Rechtsverfolgung darstellt, sich alsbald nach Eingang einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, ohne Kenntnis der Beschwerdebegründung und vor einer durch das Bundesverwaltungsgericht veranlassten Anhörung anwaltlicher Vertretung zu bedienen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 4 B 1/95 - juris Rn. 9; VGH München, Beschluss vom 20. Juli 2018 - 9 M 18.1496 - juris Rn. 4), und dass für das Berufungszulassungsverfahren nichts anderes gilt, weil das Berufungsgericht die Voraussetzungen von § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 und 5 VwGO ebenso von Amts wegen prüft wie das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 11. September 2018 - OVG 3 K 87.17 - juris Rn. 5).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.12.2022 - 8 D 344/21
Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten; fristwahrende Klageerhebung; …
Rn. 18 Vgl. zum Antrag auf Zulassung der Berufung: Bay.VGH, Beschluss vom 1. September 2022 - 22 C 22.1221 -, juris Rn. 18; Thür.OVG, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 4 VO 673/12 -, juris Rn. 12; OVG Sachs.-A., Beschluss vom 22. September 2010 - 1 O 128/10 -, juris Rn. 4 f.; zur Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz: OVG Sachs.-A., Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 1 O 119/14 -, juris Rn. 4; siehe auch entsprechend zur Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG, Beschlüsse vom 13. November 1995 - 4 B 236.95 -, juris Rn. 7 und vom 17. Januar 1995 - 4 B 1.95 -, juris Rn. 9, sowie zur durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung: OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 20. Juli 2022 - OVG 3 K 28/22 -, juris Rn. 6 unter Verweis darauf, dass auch die Zulässigkeit einer bereits durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung nach § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO davon ab hängt, dass die Berufung innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet wird.
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