Rechtsprechung
| OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2007 - 3 M 241/07 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
GG Art. 6 Abs. 2; ; LSA-SchulG § 34 Abs. 1; ; LSA-SchulG § 41 Abs. 1; ; LSA-SchulG § 41 Abs. 2; ; VwGO § 123 Abs. 1; ; VwGO § 146 Abs. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ausbildungsgang; Beschulung; Bildungsangebot; Elternrecht; Fremdsprachen; Gymnasium; Lateinunterricht; Neigungen; Ordnungsprinzip; Schuleinzugsbereich; Schulentwicklungsplan; Schulform; Wahlrecht; Wohnsitz; Schulrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)
Schulrecht
- OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)
Schulrecht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonderen Grundes i. S. d. § 41 Abs. 2 S. 9 Schulgesetz des Landes Sachsen Anhalt (SchulG LSA) für die Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin an einem Gymnasium außerhalb des Schuleinzugsbereichs; Härtefall als Voraussetzung ...
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 28.08.2007 - 7 B 158/07
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2007 - 3 M 241/07
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (11)
- BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70
Förderstufe
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2007 - 3 M 241/07
Zum Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und zu dem daraus resultierenden Wahlrecht hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 u. 95/71 - (NJW 1973, 133) u. a. ausgeführt:.D. h. der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogen ist neben der Entscheidung über die organisatorische Gliederung und Gestaltung des Schulsystems auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele sowie die Bestimmung des Unterrichtsstoffes (vgl. BVerfGE 34, 165 (182); 45, 400 8415); 53, 185 (196); BVerwGE 47, 194 (198); 64, 308 ff.).
Durch das staatliche Gestaltungsrecht wird das Recht der Eltern, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg zu wählen, vielmehr begrenzt (BVerfGE 34, 165 (184); BVerwGE 5, 153 (157); 64, 308 ff.).
Denn in jedem Fall hat der Staat im schulischen Bereich die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder zu achten (vgl. BVerfGE 34, 165 (183); 47, 46 (73); BVerwGE 64, 308 ff.).
D. h. er darf diesen Gesamtplan nicht unterlaufen und das Wahlrecht der Eltern nicht mehr als notwendig begrenzen (BVerfGE 34, 165 (185); 45, 400 (415 f.); BVerwGE 64, 308 ff.).
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu - insbesondere auch unter Darlegung der im Hinblick auf die schulorganisatorischen Belange erforderlichen Güterabwägung - in der bereits zuvor zitierten Entscheidung vom 6. Dezember 1972 (a. a. O.) ausgeführt: .
- BVerwG, 13.01.1982 - 7 C 95.80
Pflichtfremdsprache - Bremer Orientierungsstufe - Elterliches Erziehungsrecht - …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2007 - 3 M 241/07
Durch das staatliche Gestaltungsrecht wird das Recht der Eltern, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg zu wählen, vielmehr begrenzt (BVerfGE 34, 165 (184); BVerwGE 5, 153 (157); 64, 308 ff.).Denn in jedem Fall hat der Staat im schulischen Bereich die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder zu achten (vgl. BVerfGE 34, 165 (183); 47, 46 (73); BVerwGE 64, 308 ff.).
D. h. er darf diesen Gesamtplan nicht unterlaufen und das Wahlrecht der Eltern nicht mehr als notwendig begrenzen (BVerfGE 34, 165 (185); 45, 400 (415 f.); BVerwGE 64, 308 ff.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2001 - 2 M 225/01
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2007 - 3 M 241/07
Der Umstand indessen, dass das Gesetz für den Grundschul- und Sekundarbereich die Festlegung von Schulbezirken zur Pflicht macht, während es für andere Allgemeinbildende Schulen nach § 41 Abs. 2 SchulG LSA lediglich im Ermessen des Schulträgers liegt, Schuleinzugsbereiche zu bestimmen, und der Umstand, dass die Beschulung außerhalb des Grund- und Sekundärschulbereichs besonders beantragt und insoweit eine "Ausnahme" erteilt werden muss, während bei anderen Allgemeinbildenden Schulen eine Beschulung nur verweigert werden darf, wenn hierfür keine besonderen Gründe bestehen, führt in beiden Fallgruppen zu unterschiedlichen Grundsätzen bei der Entscheidung über Abweichungen von den festgelegten Schulbezirken bzw. Schuleinzugsbereichen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 8.8.2001 - 2 M 225/01 - Juris).D. h. ein Festhalten an der Wohnsitzbindung muss sich für die Betroffenen als unzumutbar erweisen und sich die Ablehnung für die Betroffenen als "Härte" darstellen (in diesem Sinne bereits: Beschl. v. 8.8.2001, a. a. O.; Beschl. v. 31.8.2007 - 3 M 224/07 - s. auch OVG LSA, Beschl. v. 3.8.1999 - B 2 S 315/99 -).
Dabei ist maßgeblich auf die Wünsche und das Wohl des Kindes sowie auf die Gründe in der Person der Eltern abzustellen, welche als Erziehungsberechtigte durch die Verfassung besonders geschützt werden (…vgl. OVG LSA, Beschl. v. 3.8.1999, a. a. O.; Beschl. v. 8.8.2001 a. a. O. m. w. Nachw.).
- BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76
Oberstufenreform
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2007 - 3 M 241/07
D. h. der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogen ist neben der Entscheidung über die organisatorische Gliederung und Gestaltung des Schulsystems auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele sowie die Bestimmung des Unterrichtsstoffes (vgl. BVerfGE 34, 165 (182); 45, 400 8415); 53, 185 (196); BVerwGE 47, 194 (198); 64, 308 ff.).D. h. er darf diesen Gesamtplan nicht unterlaufen und das Wahlrecht der Eltern nicht mehr als notwendig begrenzen (BVerfGE 34, 165 (185); 45, 400 (415 f.); BVerwGE 64, 308 ff.).
- BVerwG, 29.06.1957 - II C 105.56
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2007 - 3 M 241/07
Dieses Bestimmungsrecht der Eltern umfasst auch die Befugnis, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg in der Schule frei zu wählen (BVerfGE 5, 153, 157 = NJW 58, 232; BVerwGE 5, 164, 165 = NJW 58, 235; BVerwGE 18, 40, 42).".Durch das staatliche Gestaltungsrecht wird das Recht der Eltern, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg zu wählen, vielmehr begrenzt (BVerfGE 34, 165 (184); BVerwGE 5, 153 (157); 64, 308 ff.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.08.1999 - B 2 S 315/99
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2007 - 3 M 241/07
D. h. ein Festhalten an der Wohnsitzbindung muss sich für die Betroffenen als unzumutbar erweisen und sich die Ablehnung für die Betroffenen als "Härte" darstellen (…in diesem Sinne bereits: Beschl. v. 8.8.2001, a. a. O.; Beschl. v. 31.8.2007 - 3 M 224/07 - s. auch OVG LSA, Beschl. v. 3.8.1999 - B 2 S 315/99 -).Dabei ist maßgeblich auf die Wünsche und das Wohl des Kindes sowie auf die Gründe in der Person der Eltern abzustellen, welche als Erziehungsberechtigte durch die Verfassung besonders geschützt werden (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 3.8.1999, a. a. O.;… Beschl. v. 8.8.2001 a. a. O. m. w. Nachw.).
- BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75
Sexualkundeunterricht
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2007 - 3 M 241/07
Denn in jedem Fall hat der Staat im schulischen Bereich die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder zu achten (vgl. BVerfGE 34, 165 (183); 47, 46 (73); BVerwGE 64, 308 ff.). - BVerwG, 31.01.1964 - VII C 65.62
Rechtmäßigkeit der Schließung einer Schule - Auslegung des Begriffs der …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2007 - 3 M 241/07
Dieses Bestimmungsrecht der Eltern umfasst auch die Befugnis, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg in der Schule frei zu wählen (BVerfGE 5, 153, 157 = NJW 58, 232; BVerwGE 5, 164, 165 = NJW 58, 235; BVerwGE 18, 40, 42).". - OVG Sachsen-Anhalt, 31.08.2007 - 3 M 224/07
Schulrecht / Schulgesetz LSA
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2007 - 3 M 241/07
D. h. ein Festhalten an der Wohnsitzbindung muss sich für die Betroffenen als unzumutbar erweisen und sich die Ablehnung für die Betroffenen als "Härte" darstellen (…in diesem Sinne bereits: Beschl. v. 8.8.2001, a. a. O.; Beschl. v. 31.8.2007 - 3 M 224/07 - s. auch OVG LSA, Beschl. v. 3.8.1999 - B 2 S 315/99 -). - BVerwG, 15.11.1974 - VII C 8.73
Verpflichtung des Gesetzgebers zur Vornahme wesentlicher Entscheidungen im …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2007 - 3 M 241/07
D. h. der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogen ist neben der Entscheidung über die organisatorische Gliederung und Gestaltung des Schulsystems auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele sowie die Bestimmung des Unterrichtsstoffes (vgl. BVerfGE 34, 165 (182); 45, 400 8415); 53, 185 (196); BVerwGE 47, 194 (198); 64, 308 ff.). - BVerwG, 29.06.1957 - II C 104.56
Voraussetzungen der Aufnahme eines Schülers in ein Gymnasium - Eröffnung des …
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2021 - 4 M 3/21
Zur Beschulung bei berufsbildenden Schulen nach sachsen-anhaltinischem …
Es spricht viel dafür, dass insoweit - wie bei § 41 Abs. 1 Satz 4 SchulG LSA -juris: SchulG ST 2018- (vgl. zur Vorgängerregelung OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. November 2017 - 3 M 241/07 , juris, Rdnr. 4) - die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung davon abhängig ist, dass im konkreten Einzelfall gewichtige Gründe dafür bestehen, wenn von der Beschulung im Schuleinzugsbereich abgesehen wird, d. h. ein Festhalten an der Wohnsitzbindung muss sich für die Betroffenen als unzumutbar erweisen und sich die Ablehnung für die Betroffenen als "Härte" darstellen.Es spricht viel dafür, dass insoweit - wie bei § 41 Abs. 1 Satz 4 SchulG LSA (vgl. zur Vorgängerregelung OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. November 2017 - 3 M 241/07 -, juris, Rdnr. 4) - die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung davon abhängig ist, dass im konkreten Einzelfall gewichtige Gründe dafür bestehen, wenn von der Beschulung im Schuleinzugsbereich abgesehen wird, d. h. ein Festhalten an der Wohnsitzbindung muss sich für die Betroffenen als unzumutbar erweisen und sich die Ablehnung für die Betroffenen als "Härte" darstellen.
Rn. 13 Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, einem von Gesetzes wegen grundsätzlich möglichen Wechsel des Schuleinzugsbereichs bzw. eine Beschulung außerhalb des durch den Wohnsitz vorgesehenen Schuleinzugsbereichs stehe lediglich unter dem Vorbehalt, dass die schulorganisatorischen Belange der Schule außerhalb des Schuleinzugsbereichs (z.B. Aufnahmekapazität), in dem die Schüler oder der Schüler wohnten, nicht derart beeinträchtigt würden, dass demgegenüber die von ihnen geltend gemachten Interessen und Belange zurücktreten müssten, handelt es sich um eine (nicht gekennzeichnete) Übernahme der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in einem Beschluss vom 20. November 2007 (- 3 M 241/07 -, juris, Rdnr. 3).
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.12.2008 - 3 M 554/08
Zum Anspruch auf Beschulung an einer Schule im Schuleinzugsbereich eines anderen …
Für diese Annahme sprechen jedenfalls die speziellen Regelungen für den Fall einer Beschulung außerhalb des Schuleinzugsbereichs gem. § 41 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 SchulG LSA sowie eine auf den Regelungszusammenhang gestützte, systematische Gesetzesinterpretation (vgl. Beschluss d. Senats v. 20.11.2007 - 3 M 241/07 -). - VGH Baden-Württemberg, 06.09.2024 - 9 S 1154/24
Abweichung von der sog. Schulsprengelpflicht bei Aufnahme in eine Grundschule
Rn. 8 Da § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchG besonderen Ausnahmecharakter hat (…Senatsbeschluss vom 02.12.2015 - 9 S 1957/15 -, juris Rn. 7 ), müssen diese Nachteile zugleich von einigem Gewicht sein und über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehen, da andernfalls entgegen der Intention des Gesetzgebers kein Ausnahmefall mehr vorläge (…vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28.09.2023 - 2 B 10759/23.OVG -, juris Rn. 8; Thür. OVG…, Beschluss vom 15.08.2019 - 4 EO 576/19 -, juris Rn. 38; Nds. OVG…, Beschluss vom 20.08.2012 - 2 ME 343/12 -, juris Rn. 6; OVG LSA, Beschluss vom 20.11.2007 - 3 M 241/07 -, juris Rn. 4). - OVG Sachsen-Anhalt, 15.08.2016 - 3 M 157/16
Klassenübergreifende Unterrichtung der zweiten Fremdsprache, Organisationsrecht …
Dass unter Verweis auf die - im Übrigen in einem gänzlich anderen sachlichen wie rechtlichen Zusammenhang ergangene - Rechtsprechung des Senates die "Neigungen und Fähigkeiten" über das Wahlrecht geschützt würden (vgl. Beschluss vom 20. November 2007 - 3 M 241/07-, juris), ändert hieran nichts. - OVG Sachsen-Anhalt, 13.10.2022 - 4 M 157/22
Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Beschulung im Schuleinzugsbereich
Rn. 9 Die Rechtsprechung des vormals für das Schulrecht zuständigen 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Beschluss vom 8. August 2001 - 2 M 225/01 -, juris) und des 3. Senates des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (vgl. Beschluss vom 20. November 2007 - 3 M 241/07 -, juris) ist schon deshalb nicht übertragbar, weil mit dem 14. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. 223, 228) eine Änderung des § 41 Abs. 2 SchulG LSA vorgenommen wurde.
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