Rechtsprechung
| OVG Sachsen-Anhalt, 06.06.2006 - 3 M 65/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse (3)
- OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)
Hochschulrecht - Studierendenschaft
- OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)
Hochschulrecht - Studierendenschaft
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Möglichkeit des Austritts aus der Studierendenschaft gemäß § 65 Abs. 1 S. 3 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) zur Wahrung seiner Handlungsfreiheit und Freiheitsschutz nach Art. 2 Abs. 1 GG ; Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 9 Abs. 1 GG hinsichtlich ...
Verfahrensgang
- VG Halle, 27.03.2006 - 5 B 6/06
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.06.2006 - 3 M 65/06
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 58.78
Allgemeinpolitisches Mandat der Studentenschaft
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 06.06.2006 - 3 M 65/06
Dabei kann auf sich beruhen, ob die Antragsgegnerin aufgrund der nach einem Semester eröffneten Austrittsmöglichkeit gem. § 65 Abs. 1 Satz 3 HSG LSA nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. Dezember 1979 (BVerwGE 59, 231) aufgestellten Kriterien (pflichtenbegründender Mitgliedschaftsstatus kraft Gesetzes, nicht kraft einer auf den Mitgliedschaftserwerb gerichteten Willenserklärung; fehlende Beitritts- und Austrittsfreiheit) ihren "Zwangscharakter" einbüßt oder ob sich mit Nichtausübung des Austrittsrechtes die ursprüngliche Pflicht-/Zwangsmitgliedschaft des Studierenden aufgrund freier Willensentscheidung in eine frei(willig)e Mitgliedschaft wandelt.Maßt sich die Studierendenschaft eine Überschreitung dieser Grenzen an, verletzt sie das Recht auf Handlungsfreiheit ihrer Mitglieder, wenn diese dem nicht durch Austritt aus der Studierendenschaft begegnen können (vgl. BVerwGE 59, 231 [239]).
Im Übrigen hindert eine zeitweilige Pflichtmitgliedschaft der Studierenden nicht an einer Verbandsbildung auf freiwilliger Grundlage (so bereits BVerwGE 59, 231 [237]).
- BVerwG, 21.07.1998 - 1 C 32.97
Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern verfassungsgemäß
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 06.06.2006 - 3 M 65/06
Der systematische Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 2 GG macht zudem deutlich, dass die dort genannten Schranken keinen einer negativen Vereinigungsfreiheit gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften entsprechenden Vorbehalt aufweisen (so BVerwG, Urt. v. 21.7.1998 - 1 C 32.97 - BVerwGE 107, 169 [172, 173] zur Pflichtzugehörigkeit zu den Industrie- und Handelskammern).Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die in Stellungnahmen und Äußerungen vertretenen Meinungen der Antragsgegnerin dem einzelnen Mitglied persönlich zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.7.1998 - 1 C 32.97 - BVerwGE 107, 169 [177] bei Meinungsäußerungen von Industrie- und Handelskammern).
- OVG Berlin, 15.01.2004 - 8 S 133.03
Verbot der Abgabe allgemeinpolitischer, nicht spezifischer und unmittelbar …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 06.06.2006 - 3 M 65/06
Ihr dürfen also vom Gesetzgeber weder Aufgaben gestellt werden, die sich nicht durch gruppenspezifische Zielsetzungen auszeichnen, noch darf die Studierendenschaft sich solcher Aufgaben aus eigener Machtvollkommenheit annehmen (so OVG Berlin, Beschl. v. 15.1.2004 - 8 S 133.03 - NVwZ-RR 2004, 348 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).Die "Brückenschlagstheorie" vermittelt kein allgemeinpolitisches Mandat (so OVG Berlin, Beschl. v. 15.1.2004 - 8 S 133.03 - NVwZ-RR 2004, 348 m. w. N. zur "Brückenschlagstheorie").
- BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91
Warnhinweise für Tabakerzeugnisse
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 06.06.2006 - 3 M 65/06
Es trifft zwar zu, dass die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berührt wäre, wenn einem Grundrechtsberechtigten die Verbreitung einer fremden Meinung als eigene zugemutet würde (vgl. BVerfGE 95, 173 [182]) bzw. der Antragsteller als Mitglied gezwungen wäre, Stellungnahmen und Äußerungen der Antragsgegnerin mit zu tragen, wenn sie von der eigenen Meinung abweichen. - BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03
Studiengebühren
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 06.06.2006 - 3 M 65/06
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26. Januar 2005 (- 2 BvF 1/03 - BVerfGE 112, 226) festgestellt, dass die in Art. 1 Nr. 4 des 6. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG) vom 8. August 2002 (BGB l. I, S. 3138) vorgesehene Verpflichtung der Länder zur Bildung von Studierendenschaften an den Hochschulen insgesamt nichtig ist, weil dem Bundesgesetzgeber das Gesetzgebungsrecht gem. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 72 Abs. 2 GG fehlt und die Bestimmung eine untrennbare Einheit bildet. - BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86
Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 06.06.2006 - 3 M 65/06
Die schlichte Mitgliedschaft reicht hierfür - abgesehen von den Fällen der Pflichtmitgliedschaft und der daraus resultierenden Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG - regelmäßig nicht aus, da die Rechtskontrolle über ein rechtswidriges Verbands- oder Vereinshandeln den Selbstverwaltungsorganen und Aufsichtsbehörden bzw. den Vereinsorganen und den satzungsmäßig vorgesehenen Stellen obliegt (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 15.6.1988 - 1 BvR 1301/86 - BVerfGE 78, 320 bezüglich Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse oder gleichgestellten Ersatzkasse; hier wurde - abgesehen von der Beitragspflicht - auf einen Eingriff in eigene Grundrechte des Mitgliedes abgestellt). - BGH, 26.02.1959 - II ZR 137/57
Vereinsstrafe
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 06.06.2006 - 3 M 65/06
Für Verbands- oder Vereinsmitglieder wurde das z. B. bei Klagen gegen Beitragsbescheide oder bei Verhängung von Vereinsstrafen (vgl. BGHZ 21, 370; 29, 352) bejaht. - BGH, 04.10.1956 - II ZR 121/55
Wesen und Nachprüfung einer Vereinsstrafe
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 06.06.2006 - 3 M 65/06
Für Verbands- oder Vereinsmitglieder wurde das z. B. bei Klagen gegen Beitragsbescheide oder bei Verhängung von Vereinsstrafen (vgl. BGHZ 21, 370; 29, 352) bejaht.
- BGH, 08.11.2022 - VI ZR 65/21
Studierendenschaft der Universität Frankfurt am Main darf sich herabsetzend über …
In diesem Fall können nach § 77 Abs. 2 Nr. 3 HessHG a.F./§ 84 Abs. 2 Nr. 3 HessHG n.F. folglich auch die weiteren gesellschaftlichen Zusammenhänge mit in den Blick genommen werden (…vgl. BVerwG, NVwZ 2000, 323, 325, juris Rn. 21;… OVG Berlin, NVwZ-RR 2004, 348, 349, juris Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 3 M 65/06, juris Rn. 20; VG Frankfurt…, Urteil vom 11. Februar 2021 - 4 K 461/19.F, juris Rn. 59). - OVG Niedersachsen, 24.02.2015 - 2 ME 274/14
AStA; hochschulpolitisches Mandat; Studierendenschaft; allgemeinpolitisches …
Rn. 34 Die Studierendenschaft kann mithin auch zu verschiedenen allgemein-politischen und/oder gesellschaftlichen Themen Veranstaltungen und Diskussionen anbieten, sofern sich die Vielfalt in der Thematik widerspiegelt und sie von eigenen politischen Forderungen zu allgemein-politischen/gesellschaftlichen Themen ohne Berührungspunkten mit studentischen Interessen absieht; denn die Aufgabe, die politische Bildung zu fördern, verleiht nicht die Befugnis, eigene allgemeinpolitische Forderungen zu vertreten (OVG Magdeburg, Beschl. v. 6.6.2006 - 3 M 65/06 -, juris; OVG Berlin, Beschl. v. 4.5.2005 - 8 N 196.02 -, v. 15.1.2004 - 8 S 133.03 -, NVwZ-RR 2004, 348, juris, v. 15.1.2004; Hess. VGH, Beschl. v. 18.9.2007 - 8 TG 2841/06 -, juris). - VGH Hessen, 18.09.2007 - 8 TG 2841/06
Kein allgemeinpolitisches Mandat des AStA - generelles Verbot im Wege der …
Dabei dürfen allgemeinpolitische Fragestellungen allenfalls aus einer neutralen Position heraus so behandelt werden, dass unterschiedliche Standpunkte gleichberechtigten Zugang erhalten und zu Wort kommen; kontroverse Meinungen müssen deshalb die Möglichkeit zu gleichwertiger Darstellung erhalten (vgl. u.a. Hess. VGH…, Urteil vom 21. Februar 1991 a.a.O. juris Rdnr. 32;… OVG Bremen a.a.O. juris Rdnr. 9;… OVG Berlin a.a.O. juris Rdnr. 13; OVG Sachs.-Anhalt, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 3 M 65/06 - juris Rdnr. 19).
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