Rechtsprechung
| OVG Schleswig-Holstein, 23.08.2023 - 3 MB 9/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Schleswig-Holstein
Art 7 Abs 4 GG, § 17 Abs 2 S 1 InsO
Zuschüsse an Ersatzschulen zur Glaubhaftmachung drohender Zahlungsunfähigkeit und deren erforderlicher Abwendung als Anordnungsgrund im Eilverfahren - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zuschüsse an Ersatzschulen zur Glaubhaftmachung drohender Zahlungsunfähigkeit und deren erforderlicher Abwendung als Anordnungsgrund im Eilverfahren
Kurzfassungen/Presse (2)
- schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)
Freie Dorfschule bleibt geschlossen
- abbe-institut.de (Leitsatz)
Zuschüsse an Ersatzschulen zur Glaubhaftmachung drohender Zahlungsunfähigkeit und deren erforderlicher Abwendung als Anordnungsgrund im Eilverfahren
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 08.06.2023 - 9 B 9/23
- OVG Schleswig-Holstein, 23.08.2023 - 3 MB 9/23
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- OVG Schleswig-Holstein, 01.09.2022 - 3 MB 13/22
Anordnungsgrund im Eilverfahren bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen; …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.08.2023 - 3 MB 9/23
Mit dem geänderten Antrag wird lediglich ein "Minus" gegenüber dem Ausgangsantrag verfolgt, nicht jedoch ein "Aliud", sodass die Antragsänderung zulässig ist, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. zu dieser Konstellation auch Beschl. d. Senats v. 01.09.2022 - 3 MB 13/22 -, juris Rn. 22 m. w. N.).
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2025 - 12 S 1666/24
Feststellung einer erheblichen Liquiditätslücke, einer Zahlungseinstellung sowie …
Insbesondere ist auch die im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Beschränkung des Antrags in quantitativer Hinsicht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO ohne Weiteres zulässig (vgl. OVG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 30.10.2023 - 3 M 80/23 -, juris Rn. 2; OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 23.08.2023 - 3 MB 9/23 -, juris Rn. 4, …und vom 01.09.2022 - 3 MB 13/22 -, juris Rn. 22).Zur Darlegung einer erheblichen Liquiditätslücke, welche die Zahlungsunfähigkeit belegt, ist grundsätzlich eine Gegenüberstellung der verfügbaren Zahlungsmittel (einschließlich solcher aus Krediten) und der innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Aktiva einerseits und der fälligen und eingeforderten, mithin nicht gestundeten Verbindlichkeiten sowie der in den nächsten drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten andererseits anzugeben (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2023 - 3 MB 9/23 -, juris Rn. 9;… Kuhla in: BeckOK VwGO, § 123 Rn. 129a.1 ).
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.10.2023 - 3 M 80/23
Zu den Darlegungsanforderungen im Beschwerdeverfahren
Diese Antragsänderung ist, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, zulässig, da mit diesem Antrag lediglich ein "Minus" gegenüber dem Ausgangsbegehren, nicht jedoch ein "Aliud" verfolgt wird (vgl. SchlHOVG, Beschluss vom 23. August 2023 - 3 MB 9/23 - juris Rn. 4).
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