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Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 19.07.2006 - 3 N 582/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,6115
OVG Thüringen, 19.07.2006 - 3 N 582/02 (https://dejure.org/2006,6115)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 19.07.2006 - 3 N 582/02 (https://dejure.org/2006,6115)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 19. Juli 2006 - 3 N 582/02 (https://dejure.org/2006,6115)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    SGB-VIII § 90 Abs. 1; ; ThürKitaG § 6 i.d.F.v. 25.06.1991; ; ThürKitaG § 7 i.d.F.v. 25.06.1991; ; ThürKitaG § 10 i.d.F.v. 16.12.2005; ; ThürKitaG § 20 i.d.F.v. 16.12.2005; ; ThürKi... taG § 20 Abs. 1 i.d.F.v. 25.06.1991; ; ThürKitaG § 25 Abs. 1 i.d.F.v. 25.06.1991; ; ThürKitaG § 25 Abs. 4 i.d.F.v. 16.12.2005; ; ThürKitaG § 29 Abs. 1 i.d.F.v. 25.06.1991; ; VwGO § 47

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • thueringen.de (Pressemitteilung)
  • thueringen.de (Pressemitteilung)
  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Benutzungsgebühren für kommunale Kindertageseinrichtungen müssen die geringere Leistungsfähigkeit von kinderreichen oder finanzschwachen Familien berücksichtigen - Benutzungsgebühren für Erfurter Kindertageseinrichtungen unwirksam

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der Gebührensatzung für die Benutzung und Verpflegung in kommunalen Tageseinrichtungen sowie die Tagespflege für Kinder der Landeshauptstadt Erfurt; Heranziehbarkeit des sozialhilferechtlichen Einkommensbegriffs bei der Berechnung von Elternbeiträgen für ...

 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (19)

  • OVG Bremen, 06.06.1997 - 1 N 5/96

    Beitragsordnung für Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen; …

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.07.2006 - 3 N 582/02
    Denn die freien Träger müssen, wollen sie nicht der Förderung durch die Antragsgegnerin verlustig gehen (was letztlich zu noch höheren Elternbeiträgen führen müsste), nach den Vorgaben der "Richtlinie zur Förderung von Kindertageseinrichtungen (Kita)" bei der Erhebung der Elternbeiträge die hier angegriffenen Regelungen zu den Benutzungsgebühren entsprechend anwenden, so dass auch aktuell die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragsteller zu 3 und zu 4 "durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung" nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO besteht (vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, unter I. der Entscheidungsgründe;… Juris, Rdn. 38).

    Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte inzwischen geklärt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 - 349, Juris; BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 1994 - 8 NB 4/93 - und vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159/94 -, Juris; OVG NRW…, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, Juris, Rdn. 12 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, Juris, Rdn. 42; OVG SAnh, Urteil vom 22. März 2006 - 3 L 258/03 -, Juris).

    Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat bereits im Jahre 1997 eingehend dargelegt, dass und warum der Einkommensbegriff des § 76 BSHG a. F. als Grundlage der Bemessung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen wenig geeignet ist (Urteil vom 6. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, Juris).

    Hinsichtlich der einzubeziehenden Einkünfte geht das Sozialhilferecht über den steuerrechtlichen Einkommensbegriff hinaus (vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997, a. a.O., Rdn. 53, m.w.N.).

    Schon dieser Umstand erhellt, dass sich der Einkommensbegriff des § 76 Abs. 1 BSHG a. F. als Grundlage einer Staffelung von Elternbeiträgen nach Maßgabe des § 90 Abs. 1 SGB VIII, die gerade auf Vereinfachung durch Pauschalierung und Typisierung angelegt ist (vgl. dazu ebenfalls OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997, a. a.O., Rdn. 47 ff., m.w.N.), kaum eignet.

    Hinzu kommen Bedenken, die sich unter dem Aspekt des Datenschutzes und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ergeben (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997, a. a. O., Rdn. 52, 73, m.w.N.).

    Ungeachtet der Praktikabilitätsdefizite stößt die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens auf der Grundlage des § 76 BSHG a. F. aber auch insofern auf erhebliche rechtliche Bedenken, als damit wohl übermäßige Informationseingriffe verbunden wären (vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997, a.a. O., Leitsatz und Rdn. 47 ff., 71 ff., 72).

  • BVerwG, 10.09.1999 - 11 BN 2.99

    Kindergartengebühren; Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Familien; …

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.07.2006 - 3 N 582/02
    Letzteres, die Anrechnung des Kindergelds als Einkommen, ist zwar grundsätzlich zulässig und vom weiten Gestaltungsspielraum bei der Wahl des Einkommensbegriffs umfasst (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 - 11 BN 2/99 -, Juris).

    Dieser Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann etwa dadurch Rechnung getragen werden, dass für jedes Kind ein bestimmter Freibetrag gewährt wird, der in etwa die Größenordnung der notwendigen Aufwendungen für Unterhalt und Versorgung des Kindes abbildet (vgl. dazu ebenfalls BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999, a.a. O., der einen im Jahre 1994 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gewordenen Fall betraf und in dem der Anrechnung des damaligen Kindergelds, das stufenweise von 70 DM für das erste bis auf 240 DM ab dem vierten Kind anstieg, ein Freibetrag von 550 DM je Kind gegenüberstand).

    Diese Entgelte zählen vielmehr gerade zu dem Unterhaltsaufwand, für dessen Befriedigung der Familie durch die Einkommensbesteuerung nicht die finanziellen Mittel entzogen werden dürfen (BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999, a.a. O., Juris, Rdn. 4).

    Daher genügt es, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10. September 1999 (a. a.O.) ausgeführt hat, wenn bei der Bemessung der Kindergartenentgelte Unterschiede im Familieneinkommen pauschalierend durch Freibeträge berücksichtigt werden.

    Einigen seiner Entscheidungen könnte man zwar einerseits die Tendenz entnehmen, diese Frage zu verneinen (…vgl. etwa den Beschluss vom 13. April 1994, a.a. O., Rdn. 10 i. V. m. Rdn. 5, sowie die beiden erwähnten Entscheidungen zum nordrhein-westfälischen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder, den Beschluss vom 28. Oktober 1994, a.a.O., Juris, Rdn. 4, und das Urteil vom 15. September 1998, a. a. O.); andererseits hat es in dem ebenfalls bereits angesprochenen Beschluss vom 10. September 1999 (a. a. O., Rdn. 5) der Gewährung eines Freibetrags von 550 DM je Kind durchaus Bedeutung beigemessen, der der Anrechnung des Kindergelds, das seinerzeit stufenweise von 70 DM für das erste bis auf 240 DM ab dem vierten Kind anstieg, gegenüberstand.

    Eine Handhabung wie etwa in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. September 1999 (a.a. O.) entschiedenen Fall - einerseits Einbeziehung der dem Familienleistungsausgleich dienenden staatlichen Leistungen wie Kindergeld und sonstige steuerliche Entlastungen in den Einkommensbegriff, andererseits die Gewährung eines Freibetrags pro Kind, der pauschal den Unterhalts- und Versorgungsaufwand abbildet - dürfte keinen Bedenken begegnen.

  • BVerwG, 15.09.1998 - 8 C 25.97

    Gebührenstaffelung; Staffelung; Entgelt für den Besuch von Kindertagesstätten; …

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.07.2006 - 3 N 582/02
    In Bezug auf § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist noch nicht abschließend (jedenfalls nicht höchstrichterlich) geklärt, ob dann, wenn - wie hier - der Landesgesetzgeber von der darin eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gestaffelte Beiträge vorzuschreiben, die Merkmale Einkommen und Kinderzahl kumulativ zum Zuge kommen müssen oder ob auch alternativ an nur eines von beiden angeknüpft werden darf (das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bislang letztlich offen gelassen, tendiert aber offenbar dahin, eine Pflicht zur Kumulation zu verneinen; vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, NVwZ 1999, 993 - 996, unter 2. der Entscheidungsgründe;… Juris, Rdn. 17).

    In Anerkennung des Bedürfnisses einer möglichst einfachen und unaufwändigen Handhabung ("Verwaltungspraktikabilität") ist es nach einhelliger Rechtsprechung ausreichend, wenn der gewählte Einkommensbegriff die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur vergröbernd wiedergibt, zumal "die Gebührenerhebung im Rahmen einer - ohnehin mehr Spielraum eröffnenden - Leistungsgewährung erfolgt" (BVerwG…, Beschluss vom 13. April 1994, a. a.O., Juris, Rdn. 8; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25/97 -, Juris, Rdn. 22).

    Dabei hat sie, wie oben bereits angesprochen, grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. September 1998, a.a. O., Rdn. 22, unter Hinweis auf BVerfG…, Beschluss vom 10. März 1998, a. a. O.).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt zum nordrhein-westfälischen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK NRW) entschieden hat, anerkannt, dass der Normgeber z. B. ein nur um Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibeträge gemindertes Bruttoeinkommen (Summe der positiven Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG) zu Grunde legen und auf die Anrechnung weiterer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindernder Faktoren verzichten kann (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 28. Oktober 1994, a. a. O., Juris, Rdn. 4, und Urteil vom 15. September 1998, a. a. O., Juris, Rdn. 22, m. w. N.; s. ferner OVG NRW…, Urteil vom 13. Juni 1994, a. a. O.) oder andere recht grobe Einkommensbegriffe wählen darf (…vgl. nur die Beispiele im Beschluss des BVerwG vom 10. März 1998, a.a. O., Rdn. 7 a. E.).

    Einigen seiner Entscheidungen könnte man zwar einerseits die Tendenz entnehmen, diese Frage zu verneinen (vgl. etwa den Beschluss vom 13. April 1994, a.a. O., Rdn. 10 i. V. m. Rdn. 5, sowie die beiden erwähnten Entscheidungen zum nordrhein-westfälischen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder, den Beschluss vom 28. Oktober 1994, a.a.O., Juris, Rdn. 4, und das Urteil vom 15. September 1998, a. a. O.); andererseits hat es in dem ebenfalls bereits angesprochenen Beschluss vom 10. September 1999 (…a. a. O., Rdn. 5) der Gewährung eines Freibetrags von 550 DM je Kind durchaus Bedeutung beigemessen, der der Anrechnung des Kindergelds, das seinerzeit stufenweise von 70 DM für das erste bis auf 240 DM ab dem vierten Kind anstieg, gegenüberstand.

    Weiterhin sei angefügt, dass - einen den rechtlichen Anforderungen genügenden Einkommensbegriff vorausgesetzt - der Senat keine Bedenken hat, wenn dem zweiten Kriterium, an dem die Beitragserhebung auszurichten ist, nämlich dem der Kinderzahl, (lediglich) dadurch Rechnung getragen wird, dass ein sog. Geschwisterrabatt (Minderung oder Wegfall der Beitragspflicht ab dem zweiten Kind) nur dann gewährt wird, wenn mehrere Kinder gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 15. September 1998, a. a. O., und Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 9 B 90/01 -, Juris).

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.07.2006 - 3 N 582/02
    Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte inzwischen geklärt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 - 349, Juris; BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 1994 - 8 NB 4/93 - und vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159/94 -, Juris; OVG NRW…, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, Juris, Rdn. 12 ff.; OVG Bremen…, Urteil vom 6. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, Juris, Rdn. 42; OVG SAnh, Urteil vom 22. März 2006 - 3 L 258/03 -, Juris).

    Dabei hat sie, wie oben bereits angesprochen, grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. nur BVerwG…, Urteil vom 15. September 1998, a.a. O., Rdn. 22, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998, a. a. O.).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt zum nordrhein-westfälischen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK NRW) entschieden hat, anerkannt, dass der Normgeber z. B. ein nur um Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibeträge gemindertes Bruttoeinkommen (Summe der positiven Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG) zu Grunde legen und auf die Anrechnung weiterer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindernder Faktoren verzichten kann (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 28. Oktober 1994, a. a. O., Juris, Rdn. 4, …und Urteil vom 15. September 1998, a. a. O., Juris, Rdn. 22, m. w. N.; s. ferner OVG NRW…, Urteil vom 13. Juni 1994, a. a. O.) oder andere recht grobe Einkommensbegriffe wählen darf (vgl. nur die Beispiele im Beschluss des BVerwG vom 10. März 1998, a.a. O., Rdn. 7 a. E.).

    Aber aus dem Sachzusammenhang und insbesondere aus der Tatsache, dass mit der Schaffung von Kindertageseinrichtungen in mehrerlei Hinsicht staatliche Schutz- und Förderpflichten erfüllt werden, die gerade die Bereitschaft, Kinder (zu wollen und) zu haben, begünstigen sollen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998, a.a. O., Juris, Rdn. 71 ff.), dürfte sich dennoch ergeben, dass bei dem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abbildenden Einkommensbegriff die mit Unterhalt und Versorgung eines Kindes verbundene Minderung dieser Leistungsfähigkeit im Vergleich zu sonstigen die Leistungsfähigkeit reduzierenden Faktoren in besonderer Weise zu beachten ist, zumal viele dieser anderen in der Rechtsprechung anerkannten Minderungsfaktoren nicht selten mit einer - mehr oder minder - freiwilligen Entscheidung des Gebührenpflichtigen verbunden sind (wie etwa bei bestimmten Werbungskosten), während die Befriedigung jedenfalls des existenziellen Mindestbedarfs eines Kindes unvermeidbar ist.

    Dass ferner bei der (Einkommens- und) Beitragsstaffelung die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts zu beachten ist, wonach auch die Höchstgebühr die (nach Abzug etwaiger Landeszuschüsse verbleibenden) anteilmäßigen rechnerischen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen darf (vgl. die Grundsatzentscheidung vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 - 349; Juris), muss hier ebenfalls nicht weiter vertieft werden.

  • BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93

    Soziale Staffelung von Kindertagesstättengebühren

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.07.2006 - 3 N 582/02
    Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte inzwischen geklärt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 - 349, Juris; BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 1994 - 8 NB 4/93 - und vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159/94 -, Juris; OVG NRW…, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, Juris, Rdn. 12 ff.; OVG Bremen…, Urteil vom 6. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, Juris, Rdn. 42; OVG SAnh, Urteil vom 22. März 2006 - 3 L 258/03 -, Juris).

    In Anerkennung des Bedürfnisses einer möglichst einfachen und unaufwändigen Handhabung ("Verwaltungspraktikabilität") ist es nach einhelliger Rechtsprechung ausreichend, wenn der gewählte Einkommensbegriff die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur vergröbernd wiedergibt, zumal "die Gebührenerhebung im Rahmen einer - ohnehin mehr Spielraum eröffnenden - Leistungsgewährung erfolgt" (BVerwG, Beschluss vom 13. April 1994, a. a.O., Juris, Rdn. 8; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25/97 -, Juris, Rdn. 22).

    Soweit der gewählte Begriff nicht solchen Bedenken ausgesetzt ist, wie vorstehend in Bezug auf § 76 BSHG a. F. dargelegt, genügt es, wenn er die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur vergröbernd wiedergibt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. April 1994, a. a.O.).

    Einigen seiner Entscheidungen könnte man zwar einerseits die Tendenz entnehmen, diese Frage zu verneinen (vgl. etwa den Beschluss vom 13. April 1994, a.a. O., Rdn. 10 i. V. m. Rdn. 5, sowie die beiden erwähnten Entscheidungen zum nordrhein-westfälischen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder, den Beschluss vom 28. Oktober 1994, a.a.O., Juris, Rdn. 4, und das Urteil vom 15. September 1998, a. a. O.); andererseits hat es in dem ebenfalls bereits angesprochenen Beschluss vom 10. September 1999 (…a. a. O., Rdn. 5) der Gewährung eines Freibetrags von 550 DM je Kind durchaus Bedeutung beigemessen, der der Anrechnung des Kindergelds, das seinerzeit stufenweise von 70 DM für das erste bis auf 240 DM ab dem vierten Kind anstieg, gegenüberstand.

    Der Einkommensbegriff darf mithin zwar vergröbernd sein und muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur "jedenfalls im Grundsatz" (BVerwG, Beschluss vom 13. April 1994, a.a.O., Rdn. 9) berücksichtigen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.1994 - 16 A 2645/93

    Kindergarten; Elternbeiträge; Einkommen; Wirksame Rechtsgrundlage; Einklang mit …

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.07.2006 - 3 N 582/02
    Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte inzwischen geklärt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 - 349, Juris; BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 1994 - 8 NB 4/93 - und vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159/94 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, Juris, Rdn. 12 ff.; OVG Bremen…, Urteil vom 6. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, Juris, Rdn. 42; OVG SAnh, Urteil vom 22. März 2006 - 3 L 258/03 -, Juris).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt zum nordrhein-westfälischen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK NRW) entschieden hat, anerkannt, dass der Normgeber z. B. ein nur um Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibeträge gemindertes Bruttoeinkommen (Summe der positiven Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG) zu Grunde legen und auf die Anrechnung weiterer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindernder Faktoren verzichten kann (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 28. Oktober 1994, a. a. O., Juris, Rdn. 4, …und Urteil vom 15. September 1998, a. a. O., Juris, Rdn. 22, m. w. N.; s. ferner OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994, a. a. O.) oder andere recht grobe Einkommensbegriffe wählen darf (…vgl. nur die Beispiele im Beschluss des BVerwG vom 10. März 1998, a.a. O., Rdn. 7 a. E.).

    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat diese Frage im Jahre 1994 ausdrücklich verneint (vgl. Urteil vom 13. Juni 1994, a. a. O., insbesondere Rdn. 15 ff.).

    Wenn der Normgeber von der ihm eingeräumten Gestaltungsfreiheit bei der Wahl des Einkommensbegriffs in dem Sinne Gebrauch macht, dass er einkommenserhöhende oder einkommensmindernde Umstände nur sehr vergröbernd erfasst oder bestimmte Größen gänzlich unberücksichtigt lässt (wie etwa Beiträge zur Sozialversicherung und ihnen entsprechende Aufwendungen für private Versicherungen), die bekanntermaßen individuell höchst unterschiedlich sein können, dann muss er dies auch bei dem "Staffelungsraster", das er gleichsam über das ermittelte Einkommen legt, berücksichtigen und die Bandbreite der Einkommensgruppen an der durch den Einkommensbegriff vorgegebenen Ungenauigkeit ausrichten (vgl. dazu nur OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994, a.a. O., Rdn. 13, das von einem "grobmaschigen" Einkommensbegriff spricht, der zulässig sei, weil dies mit einer entsprechend großen Bandbreite bei der Einkommensstaffelung korreliere).

  • BVerwG, 28.10.1994 - 8 B 159.94

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen einer Revision - …

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.07.2006 - 3 N 582/02
    Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte inzwischen geklärt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 - 349, Juris; BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 1994 - 8 NB 4/93 - und vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159/94 -, Juris; OVG NRW…, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, Juris, Rdn. 12 ff.; OVG Bremen…, Urteil vom 6. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, Juris, Rdn. 42; OVG SAnh, Urteil vom 22. März 2006 - 3 L 258/03 -, Juris).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt zum nordrhein-westfälischen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK NRW) entschieden hat, anerkannt, dass der Normgeber z. B. ein nur um Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibeträge gemindertes Bruttoeinkommen (Summe der positiven Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG) zu Grunde legen und auf die Anrechnung weiterer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindernder Faktoren verzichten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1994, a. a. O., Juris, Rdn. 4, …und Urteil vom 15. September 1998, a. a. O., Juris, Rdn. 22, m. w. N.; s. ferner OVG NRW…, Urteil vom 13. Juni 1994, a. a. O.) oder andere recht grobe Einkommensbegriffe wählen darf (…vgl. nur die Beispiele im Beschluss des BVerwG vom 10. März 1998, a.a. O., Rdn. 7 a. E.).

    Es hat ferner im Hinblick auf die "Grobmaschigkeit" des landesrechtlichen Einkommensbegriffs, der weitere als die vorgenannten Abzugsposten nicht vorsieht, für bedeutsam erachtet, dass mit dieser eine entsprechende Bandbreite (von 24.000 DM) bei den nur sechs Einkommensgruppen korrespondiere, so dass es schon deswegen nicht auf eine exaktere Einkommenserfassung ankomme, wie sie etwa nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vorgenommen werde (…a.a. O., Rdn. 13; vgl. auch den dieser Entscheidung nachgehenden Beschluss des BVerwG vom 28. Oktober 1994, a.a.O., Rdn. 4: "... Dies gilt um so mehr, als durch die von § 90 Abs. 1 Satz 2 KJHG zugelassene Zusammenfassung in Einkommensgruppen ohnehin ein beträchtlicher Teil der von der Beschwerde geltend gemachten Abzugsposten tatsächlich ohne Auswirkungen auf die Beitragsbemessung bliebe und für die vom nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber gewählte - zugegebenermaßen grobe - Pauschalierung ersichtlich der in diesem Zusammenhang zulässige Gesichtspunkt der einfachen, unaufwendigen Handhabung spricht.").

    Einigen seiner Entscheidungen könnte man zwar einerseits die Tendenz entnehmen, diese Frage zu verneinen (vgl. etwa den Beschluss vom 13. April 1994, a.a. O., Rdn. 10 i. V. m. Rdn. 5, sowie die beiden erwähnten Entscheidungen zum nordrhein-westfälischen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder, den Beschluss vom 28. Oktober 1994, a.a.O., Juris, Rdn. 4, und das Urteil vom 15. September 1998, a. a. O.); andererseits hat es in dem ebenfalls bereits angesprochenen Beschluss vom 10. September 1999 (…a. a. O., Rdn. 5) der Gewährung eines Freibetrags von 550 DM je Kind durchaus Bedeutung beigemessen, der der Anrechnung des Kindergelds, das seinerzeit stufenweise von 70 DM für das erste bis auf 240 DM ab dem vierten Kind anstieg, gegenüberstand.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.07.2006 - 3 N 582/02
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 29. Mai 1990 (Az.: 1 BvL 20/84 u. a.; BVerfGE 82, 60; Juris; zur Berücksichtigung des Existenzminimums von Kindern im Steuerrecht) herausgearbeitet, dass sich der Mindestbedarf für Unterhalt und Versorgung von Kindern (Existenzminimum) schon im Jahre 1982 (!) auf mehr als 300 DM belief.

    Im Jahre 1998 hat es (im Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300; Juris; zur Angemessenheit der Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern) den Mindestbedarf ab dem dritten Kind für das Jahr 1988 mit gut 415 DM und für 1996 mit mehr als 550 DM ermittelt (Orientierungsgröße war bei beiden Entscheidungen jeweils der das Existenzminimum abbildende sozialhilferechtliche Bedarf; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1990, a. a.O., und 24. November 1998, a. a. O., BVerfGE 99, 300, 323 ff.).

    Die von Verfassungs wegen gebotene Schonung des familiären Existenzminimums im Steuerrecht (vgl. dazu nur BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1990, a.a.O., und vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 -, BVerfGE 99, 246, Juris) geht nicht mit entsprechenden Anforderungen bei der Erhebung von Kindergartenentgelten einher.

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.07.2006 - 3 N 582/02
    Setzt er eine Abgabennorm, die in der Praxis nicht oder nicht in der gebotenen Weise vollzogen wird, kann dieses Vollzugsdefizit dazu führen, dass die Norm wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist (vgl. nur das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, 94, Juris, zur Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren in den Jahren 1997 und 1998).

    In diesem Sinne könnte es bereits bedenklich sein, wenn in der Praxis der Antragsgegnerin die etwaigen sonstigen Einkünfte, die den Gebührenschuldnern neben dem steuerlich erfassten Einkommen zufließen, schon gar nicht gezielt erfragt würden (geschweige denn, dass die Antragsgegnerin eine entsprechende Prüfung zur Verifikation durchführte), so dass ein Verschweigen solcher Einkünfte ohne ein praktisch bedeutsames Entdeckungsrisiko bliebe (vgl. zu diesem Aspekt nur BVerfG, Urteil vom 9. März 2004, a. a. O., Juris, Rdn. 63 ff., 68 a. E.).

  • BVerwG, 19.12.2001 - 9 B 90.01

    Kindergartengebühren; Geschwisterrabatt; Gleichheitssatz; Belastungsgleichheit.

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.07.2006 - 3 N 582/02
    Weiterhin sei angefügt, dass - einen den rechtlichen Anforderungen genügenden Einkommensbegriff vorausgesetzt - der Senat keine Bedenken hat, wenn dem zweiten Kriterium, an dem die Beitragserhebung auszurichten ist, nämlich dem der Kinderzahl, (lediglich) dadurch Rechnung getragen wird, dass ein sog. Geschwisterrabatt (Minderung oder Wegfall der Beitragspflicht ab dem zweiten Kind) nur dann gewährt wird, wenn mehrere Kinder gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen (vgl. dazu nur BVerwG…, Urteil vom 15. September 1998, a. a. O., und Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 9 B 90/01 -, Juris).

    Da die Streitigkeit nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe zuzurechnen ist und daher die Regelung des § 188 VwGO a. F. keine Anwendung findet (vgl. dazu den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2001 - 9 B 90/01 -, unter 2. der Gründe [insoweit nicht veröffentlicht in Juris]), ist gemäß § 72 Nr. 1 GKG (i. d. F. des Art. 1 KostRModG, BGBl. I S. 718) i. V. m. § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG a. F. ein Streitwert festzusetzen, dessen Höhe sich nach den §§ 13 ff. GKG a. F. bemisst.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2006 - 3 L 258/03

    Elternbeitrag für Kindertageseinrichtung

  • OVG Thüringen, 20.07.2000 - 1 N 1147/97

    Schulrecht; Schulrecht; Schulrecht; Bestimmtheit; Verordnung; Ermächtigung; …

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

  • OVG Thüringen, 26.01.2000 - 4 N 952/97

    Gebühren; Gebühren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Adressat; Drittschutz; …

  • OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Zweckverband; …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2006 - 3 L 249/04

    Erhebung von Beiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1988 - 1 S 274/87

    Dirnensperrbezirksverordnung; Normenkontrollverfahren: Erledigung der Hauptsache, …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.04.1997 - 12 C 11399/95

    Staffelung von Teinahmebeiträgen; Teilnahmebeitrag; Kindertagesstätte

  • OVG Thüringen, 11.04.2013 - 3 N 292/09

    Kindertagesstättengebühren: Staffelung nach Elterneinkommen; Einkommensbegriff; …

    Rn. 13 Zwar habe die Antragsgegnerin, nachdem das Thüringer Oberverwaltungsgericht die frühere Beitragssatzung mit Urteil vom 19. Juli 2006 - 3 N 582/02 - für unwirksam erklärt gehabt habe, einige Änderungen in Bezug auf den Einkommensbegriff vorgenommen; nach wie vor aber werde gerade der finanzielle Mehrbedarf, der mit Kindern verbunden sei, nicht hinlänglich berücksichtigt.

    Rn. 30 Soweit die Antragsteller sich in diesem Zusammenhang auf das Senatsurteil vom 19. Juli 2006 - 3 N 582/02 - (Juris) zur früheren Satzung der Antragsgegnerin berufen, ist vorab Folgendes anzumerken:.

    Andererseits wurde der Katalog der im Rahmen der der Elternbeteiligung "insbesondere" unterliegenden Themen teilweise geändert und namentlich um den hier inmitten stehenden Tatbestand einer Entscheidung über die Elternbeiträge ergänzt (vgl. § 7 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 KitaG a. F. einerseits und § 10 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 ThürKitaG andererseits); diese Änderung floss bereits in die Erwägungen des Senats in seinem Urteil vom 19. Juli 2006 ein, ohne dass dem allerdings entscheidungserhebliche Bedeutung zukam (Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a.a.O., Juris, Rdn. 39).

    Diese Erwägungen betrafen eine völlig andere Rechtsfrage, nämlich die Antragsbefugnis zweier damaliger Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die zudem aus anderen Gründen gegeben war (vgl. das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a.a.O., unter 1. der Entscheidungsgründe, Juris, Rdn. 31).

    Diese Auslegung schon der ursprünglichen Fassung des § 4 Abs. 4 KitaSEF liegt bereits vor dem Hintergrund der einschlägigen Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 19. Juli 2006 (a.a.O., Juris, Rdn. 63) nahe, an dem sich die Antragsgegnerin bei der Neufassung ihrer Satzung (jedenfalls am Ende des Satzungsgebungsverfahrens) ersichtlich orientiert hat.

    Rn. 51 Die einschlägige Bestimmung des § 4 Abs. 2 KitaSEF stimmt in ihrem inhaltlichen Kern mit der Regelung des § 17 Abs. 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (das inzwischen außer Kraft getreten ist; vgl. dazu bereits das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a.a.O., Juris, Rdn. 94 a. E.) - GTK NRW a. F. - überein, und dies größtenteils bei identischem Wortlaut.

    Sie blenden bei ihrer Anknüpfung an Ausführungen des Senats in seinem Urteil aus dem Jahre 2006 aus, dass die Rechtswidrigkeit der damaligen Satzung vor allem durch die "Engmaschigkeit" der Einkommensstaffelung (Einkommensstufen von nur 150 bzw. 250 Euro monatlich) bedingt war, die dazu führen konnte, dass selbst eigentlich "begünstigungspflichtige" Umstände höhere Beiträge bedingen konnten (vgl. das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a.a.O., Juris, Rdn. 75 ff.).

    Schließlich hat der Senat Zweifel an der Zulässigkeit des (umfassenden) sozialhilferechtlichen Einkommensbegriffs geäußert und diesen als jedenfalls "wenig geeignet" bezeichnet, weil im Sozialhilferecht typischerweise die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in jedem Einzelfall und sehr detailliert offenzulegen, zu erfassen und zu prüfen sind; dies läuft dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung durch Pauschalierung und Typisierung wohl eher zuwider (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a.a.O., Juris, Rdn. 83 f.).

    So ist etwa der "Systemfehler", nämlich dass einerseits Kindergeld als Einkommen angerechnet wurde, dem jedoch lediglich ein Einkommensfreibetrag in Höhe von 150 Euro für das zweite und dritte Kind gegenüberstand (vgl. dazu ausführlich das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a.a.O., Juris, Rdn. 75 ff.), behoben.

    Die in Betracht kommenden Ausführungen des Senats bezogen sich zum einen auf die damalige Konstellation, in der das Kindergeld einkommenserhöhend eingeflossen ist (vgl. das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a.a.O., Juris, Rdn. 57), was nunmehr ja gerade nicht der Fall ist.

    Der Senat hat es sodann als eine mehrerer Möglichkeiten skizziert, in solchen Fällen den Betrag des Existenzminimums gleichsam gegenzurechnen, also einkommensmindernd zu berücksichtigen (vgl. das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a.a.O., Juris, Rdn. 58 ff.).

    Zum anderen hat er ausdrücklich klargestellt, dass auch ein geringerer Freibetrag durchaus ausreichend sein kann und zudem auch nicht für das erste Kind gewährt werden muss (vgl. das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a.a.O., Juris, Rdn. 63).

    Außerdem ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin der Zahl der Kinder auch durch die Einführung des sog. Geschwisterrabatts (vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 und 3 KitaSEF) Rechnung getragen hat (vgl. auch dazu bereits das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a.a.O., Juris, Rdn. 94 ff., 100).

    Auch auf diese Korrelation zwischen Eng- und Grobmaschigkeit der Einkommensstaffelung einerseits und des gewählten Einkommensbegriffs andererseits hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Juli 2006 (a.a.O., Juris, Rdn. 99) hingewiesen.

    Rn. 74 Ungeachtet dessen dürfte es fraglich sein, ob - wie der Senat in seinem Urteil vom 19. Juli 2006 (a.a.O., Juris, Rdn. 101) in einem Klammerzusatz angedeutet hat - beim Vergleich des Höchstbetrags mit den tatsächlichen Kosten die etwaigen Landeszuschüsse überhaupt in Abzug zu bringen sind.

  • OVG Thüringen, 11.04.2013 - 3 N 342/09

    Kindertagesstättengebühren: Staffelung nach Elterneinkommen

    Rn. 14 Zwar habe die Antragsgegnerin, nachdem das Thüringer Oberverwaltungsgericht die frühere Beitragssatzung mit Urteil vom 19. Juli 2006 - 3 N 582/02 - für unwirksam erklärt gehabt habe, einige Änderungen in Bezug auf den Einkommensbegriff vorgenommen; nach wie vor aber werde gerade der finanzielle Mehrbedarf, der mit Kindern verbunden sei, nicht hinlänglich berücksichtigt.

    Rn. 30 Soweit die Antragsteller sich in diesem Zusammenhang auf das Senatsurteil vom 19. Juli 2006 - 3 N 582/02 - (Juris) zur früheren Satzung der Antragsgegnerin berufen, ist vorab Folgendes anzumerken:.

    Andererseits wurde der Katalog der im Rahmen der der Elternbeteiligung "insbesondere" unterliegenden Themen teilweise geändert und namentlich um den hier inmitten stehenden Tatbestand einer Entscheidung über die Elternbeiträge ergänzt (vgl. § 7 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 KitaG a. F. einerseits und § 10 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 ThürKitaG andererseits); diese Änderung floss bereits in die Erwägungen des Senats in seinem Urteil vom 19. Juli 2006 ein, ohne dass dem allerdings entscheidungserhebliche Bedeutung zukam (Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a. a. O., Juris, Rdn. 39).

    Diese Erwägungen betrafen eine völlig andere Rechtsfrage, nämlich die Antragsbefugnis zweier damaliger Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die zudem aus anderen Gründen gegeben war (vgl. das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a. a. O., unter 1. der Entscheidungsgründe, Juris, Rdn. 31).

    Diese Auslegung schon der ursprünglichen Fassung des § 4 Abs. 4 liegt bereits vor dem Hintergrund der einschlägigen Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 19. Juli 2006 (a. a. O., Juris, Rdn. 63) nahe, an dem sich die Antragsgegnerin bei der Neufassung ihrer Satzung (jedenfalls am Ende des Satzungsgebungsverfahrens) ersichtlich orientiert hat.

    Rn. 51 Die einschlägige Bestimmung des § 4 Abs. 2 stimmt in ihrem inhaltlichen Kern mit der Regelung des § 17 Abs. 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (das inzwischen außer Kraft getreten ist; vgl. dazu bereits das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a. a. O., Juris, Rdn. 94 a. E.) - GTK NRW a. F. - überein, und dies größtenteils bei identischem Wortlaut.

    Sie blenden bei ihrer Anknüpfung an Ausführungen des Senats in seinem Urteil aus dem Jahre 2006 aus, dass die Rechtswidrigkeit der damaligen Satzung vor allem durch die "Engmaschigkeit" der Einkommensstaffelung (Einkommensstufen von nur 150 bzw. 250 Euro monatlich) bedingt war, die dazu führen konnte, dass selbst eigentlich "begünstigungspflichtige" Umstände höhere Beiträge bedingen konnten (vgl. das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a. a. O., Juris, Rdn. 75 ff.).

    Schließlich hat der Senat Zweifel an der Zulässigkeit des (umfassenden) sozialhilferechtlichen Einkommensbegriffs geäußert und diesen als jedenfalls "wenig geeignet" bezeichnet, weil im Sozialhilferecht typischerweise die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in jedem Einzelfall und sehr detailliert offenzulegen, zu erfassen und zu prüfen sind; dies läuft dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung durch Pauschalierung und Typisierung wohl eher zuwider (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a. a. O., Juris, Rdn. 83 f.).

    So ist etwa der "Systemfehler", nämlich dass einerseits Kindergeld als Einkommen angerechnet wurde, dem jedoch lediglich ein Einkommensfreibetrag in Höhe von 150 Euro für das zweite und dritte Kind gegenüberstand (vgl. dazu ausführlich das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a. a. O., Juris, Rdn. 75 ff.), behoben.

    Die in Betracht kommenden Ausführungen des Senats bezogen sich zum einen auf die damalige Konstellation, in der das Kindergeld einkommenserhöhend eingeflossen ist (vgl. das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a. a. O., Juris, Rdn. 57), was nunmehr ja gerade nicht der Fall ist.

    Der Senat hat es sodann als eine mehrerer Möglichkeiten skizziert, in solchen Fällen den Betrag des Existenzminimums gleichsam gegenzurechnen, also einkommensmindernd zu berücksichtigen (vgl. das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a. a. O., Juris, Rdn. 58 ff.).

    Zum anderen hat er ausdrücklich klargestellt, dass auch ein geringerer Freibetrag durchaus ausreichend sein kann und zudem auch nicht für das erste Kind gewährt werden muss (vgl. das Senatsurteil vom 19. Juli 2006, a. a. O., Juris, Rdn. 63).

    Auch auf diese Korrelation zwischen Eng- und Grobmaschigkeit der Einkommensstaffelung einerseits und des gewählten Einkommensbegriffs andererseits hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Juli 2006 (a. a. O., Juris, Rdn. 99) hingewiesen.

    Rn. 74 Ungeachtet dessen dürfte es fraglich sein, ob - wie der Senat in seinem Urteil vom 19. Juli 2006 (a. a. O., Juris, Rdn. 101) in einem Klammerzusatz angedeutet hat - beim Vergleich des Höchstbetrags mit den tatsächlichen Kosten die etwaigen Landeszuschüsse überhaupt in Abzug zu bringen sind.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2008 - 12 A 2866/07

    Übertragbarkeit von der im Steuerrecht entwickelten Rechtsprechung zum …

    OVG mit Urteil vom 19.7.2006 - 3 N 582/02 -, ThürVBl 2006, 276 ff. = Juris, entschiedenen Fall, in welchem die maßgebliche Satzung zur Bestimmung des der Beitragsbemessung zugrundezulegenden Einkommens auf § 76 BSHG a.F. Bezug genommen hatte, vgl. hierzu auch: OVG Bremen, Urteil vom 6.6.1997 - 1 N 5/96 -, NVwZ-RR 1999, 64 ff.,.

    OVG, Urteil vom 19.7.2006 - 3 N 582/02 -, a.a.O.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2013 - 12 A 1530/12

    Ordnungsgemäße Erhebung von Elternbeiträgen für die jugendhilferechtliche …

    Rn. 29 Auch die Relevanz des Urteils des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2006 - 3 N 582/02 - für den hier im Streit befindlichen Sachverhalt leuchte nicht ein.

    Rn. 62 Vgl. Urteil vom 19. Juli 2006 - 3 N 582/02 -,.

    OVG, Urteil vom 19. Juli 2006 - 3 N 582/02 -, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. März 2006 - 3 L 249/04 -, juris.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 6 A 9.17

    Kita-Gebührensatzung der Stadt Cottbus teilweise unwirksam

    Die Verbindlichkeit kann sich nach einer Entscheidung des OVG Weimar (Urteil vom 19. Juli 2006 - 3 N 582/02 -, ThürVBl 2006, S. 276 ff., Rn. 31 bei juris) auch aus einer Verwaltungsrichtlinie ergeben.
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 KN 161/17

    Antragsbefugnis; Betreuung; Betriebsführungsvertrag; Gebühren; Kindertagesstätte; …

    Außerdem wäre ihre Betroffenheit auch bei einem Wechsel von einem privatrechtlich betriebenen in einen öffentlich betriebenen Kindergarten gegeben, wie es das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 19.7.2006 - 3 N 582/02 -) für ausreichend erachte.

    Somit wirkt sich auch die Satzungsänderung des § 6 KitaGebS auf sie aus und sie sind durch die öffentlich-rechtlich ausgestalteten Vorgaben in den Schutzbereich der Kindertagesstättengebührensatzung einbezogen sowie im Normenkontrollverfahren antragsbefugt (vgl. zu einem ähnlichen Fall auch ThürOVG, Urteil vom 19.7.2006 - 3 N 582/02 - juris Rn. 31).

  • OVG Thüringen, 09.02.2007 - 3 ZO 1183/06

    Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergarten- und Heimrecht; Schulhort; Hortkosten; …

    Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die Bestimmungen über den Einkommensbegriff in der Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung - ThürHortkBVO - rechtmäßig sind, soweit darin an den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff angeknüpft wird (im Anschluss an das Senatsurteil vom 1. Juni 2006 - 3 N 582/02 -, ThürVBl 2006, 276-283).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 19. Juli 2006 - 3 N 582/02 - (ThürVBl. 2006, 276; Juris) dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Anknüpfung an diesen sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff erheblichen rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist (…a. a. O., Juris, Rdn. 81 ff.).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. Juli 2006 (a.a. O., Juris, Rdn. 84) auf die Besonderheiten dieses Einkommensbegriffs hingewiesen, die sowohl unter Praktikabilitätsgesichtspunkten als auch in (datenschutz-)rechtlicher Hinsicht problematisch sind, und insoweit ausgeführt:.

  • OVG Thüringen, 23.08.2011 - 3 EN 77/11

    Überprüfung einer "Übernachtungssteuer" im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes nach …

    Für die Bemessung des Interesses an der Feststellung der Unwirksamkeit einer Abgabensatzung im Normenkontrollverfahren ist grundsätzlich auf die Höhe der Abgaben abzustellen, die aufgrund der angegriffenen Satzungsnormen erhoben werden können (vgl. nur Senatsbeschluss vom 1. Juni 2006 - 3 N 582/02 - Juris, Rn. 108 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 9 KN 125/17

    Benutzungsgebühren; Bestimmtheitsgrundsatz; Betreuung; Betreuungsangebote, …

    Rn. 52 Sind die Antragsteller demnach aufgrund der Ausgestaltung der Satzungsbestimmung und der rechtsverbindlich vorzunehmenden Anwendung der Satzung in den Schutzbereich der Kindergartengebührensatzung einbezogen worden, sind sie im Normenkontrollverfahren antragsbefugt (vgl. zu einem ähnlichen Fall auch Thür.OVG, Urteil vom 19.7.2006 - 3 N 582/02 - juris Rn. 31).
  • VG Potsdam, 04.05.2017 - 10 K 2485/13

    Kindergartenrecht, Heimrecht

    ln Anerkennung des Bedürfnisses einer möglichst einfachen und unaufwändigen Handhabung ("Verwaltungspraktikabilität") ist es ausreichend, wenn der gewählte Einkommensbegriff die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur vergröbernd wiedergibt, zumal die Gebührenerhebung im Rahmen einer - ohnehin mehr Spielraum eröffnenden - Leistungsgewährung erfolgt (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Juli 2006 - 3 N 582/02 -, juris).
  • VG Düsseldorf, 23.05.2013 - 24 K 8497/12

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für den …

  • VG Düsseldorf, 23.05.2013 - 24 K 8310/12

    Zugrundelegen der höchsten Einkommensstufe bei der Festsetzung von …

  • OVG Sachsen, 15.01.2018 - 5 A 197/15

    Abwassergrundgebühren; Heilung rechtswidriger Gebührenbescheide durch …

  • OVG Thüringen, 17.08.2011 - 3 EN 1514/10

    Kommunale Steuern; Überprüfung einer "Kulturförderabgabe" im Rahmen vorläufigen …

  • VG Frankfurt/Oder, 06.10.2008 - 6 K 1602/04

    Bemessung der Elternbeiträge für die Tagespflege

  • OVG Thüringen, 25.10.2006 - 3 EO 480/06
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