Rechtsprechung
| LAG Brandenburg, 24.10.1996 - 3 Sa 393/96 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 134; KSchG § 1 Abs. 2 § 2
Änderungskündigung: Arbeitsbedingungen - soziale Rechtfertigung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Betriebsbedingte Änderungskündigung; Änderung von Arbeitsbedingungen; Soziale Rechtfertigung ; Normalarbeitsverhältnis; Flexibles Teilzeitarbeitsverhältnis; Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht; Umgehung des Kündigungsschutzes
Verfahrensgang
- ArbG Potsdam, 08.03.1996 - 4 Ca 2132/95
- LAG Brandenburg, 24.10.1996 - 3 Sa 393/96
Papierfundstellen
- NJ 1997, 112
- NZA-RR 1997, 127
Wird zitiert von ... (6)
- LAG Düsseldorf, 17.09.2004 - 18 Sa 224/04
Abrufarbeit, Bandbreitenregelung
- ArbG Berlin, 07.08.2015 - 28 Ca 7136/15
Änderungskündigung - Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten …
Denn neben der zuletzt aufgeworfenen Frage, ob allein sinkende "Umsätze" im Einzelhandel auch schon das Rentabilitätsinteresse des Unternehmers in kündigungsrelevanter Weise gefährden, wäre gerade bei der Verkürzung von Arbeitskontingenten um volle 20 v.H. angesichts vergleichsweise geringfügiger Umsatzeinbußen die nicht ohne Grund auch beim Kläger (s. oben, S. 6 [VI. am Ende]) anklingende Frage der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck aufgeworfen 64 S. mit wohl gleicher Tendenz schon LAG Brandenburg 24.10.1996 - 3 Sa 393/96 - NZA-RR 1997, 127 = LAGE § 2 KSchG Nr. 22 = RzK I 7 a Nr. 35 = AuA 1997, 241 [II.1.2.]: "Ob sich ein entsprechender Rückgang des Arbeitsvolumens in der Filiale X unmittelbar aus dem behaupteten Umsatzrückgang von 7, 9 % von 1994 zu 1995 und der behaupteten niedrigeren Kundenfrequenz von 4, 4 % mit einer entsprechenden geringeren Kundenbetreuung ergibt, mag mit Recht bezweifelt werden (da sich diese Aspekte nicht zwingend proportional zueinander verhalten)".S. mit wohl gleicher Tendenz schon LAG Brandenburg 24.10.1996 - 3 Sa 393/96 - NZA-RR 1997, 127 = LAGE § 2 KSchG Nr. 22 = RzK I 7 a Nr. 35 = AuA 1997, 241 [II.1.2.]: "Ob sich ein entsprechender Rückgang des Arbeitsvolumens in der Filiale X unmittelbar aus dem behaupteten Umsatzrückgang von 7, 9 % von 1994 zu 1995 und der behaupteten niedrigeren Kundenfrequenz von 4, 4 % mit einer entsprechenden geringeren Kundenbetreuung ergibt, mag mit Recht bezweifelt werden (da sich diese Aspekte nicht zwingend proportional zueinander verhalten)".
64) S. mit wohl gleicher Tendenz schon LAG Brandenburg 24.10.1996 - 3 Sa 393/96 - NZA-RR 1997, 127 = LAGE § 2 KSchG Nr. 22 = RzK I 7 a Nr. 35 = AuA 1997, 241 [II.1.2.]: "Ob sich ein entsprechender Rückgang des Arbeitsvolumens in der Filiale X unmittelbar aus dem behaupteten Umsatzrückgang von 7, 9 % von 1994 zu 1995 und der behaupteten niedrigeren Kundenfrequenz von 4, 4 % mit einer entsprechenden geringeren Kundenbetreuung ergibt, mag mit Recht bezweifelt werden (da sich diese Aspekte nicht zwingend proportional zueinander verhalten)".
- ArbG Nienburg, 28.05.2003 - 1 Ca 219/03
Soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung; Prüfung der …
Zielt eine betriebsbedingte Änderungskündigung auf die Änderung mehrerer Arbeitsbedingungen ab, so muss jede einzelne angestrebte Änderung auf ihre soziale Rechtfertigung geprüft werden (Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 24.10.1996, 3 Sa 393/96, NZA-RR 1997, 127 - 130).Eine mit einer Änderungskündigung erstrebte Vertragsgestaltung, die keine verbindliche Festlegung der (monatlich) durchschnittlich zu erbringenden Arbeitsleistung beinhaltet und insoweit dem Arbeitgeber vielmehr ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewährt, stellt sich als eine objektive Umgehung des Kündigungsschutzes dar und ist gem. § 134 BGB nichtig (LAG Brandenburg, Urteil vom 24.10.1996, 3 Sa 393/96, NZA-RR 1997, 127 - 130).
- LAG Baden-Württemberg, 08.12.2005 - 11 Sa 44/04
Unwirksamkeit einer Bandbreitenregelung im flexiblen Arbeitszeitmodell
Bandbreitenregelungen dagegen sind unzulässig, soweit sie die Gesamtmenge der Arbeitszeit nicht festsetzen (LAG Düsseldorf, 17.09.2004, 18 Sa 224/04; LAG Nürnberg, 17.02.2004, 6 Sa 325/02; LAG Düsseldorf, 30.08.2002, 9 Sa 709/02); denn Abrufarbeit im Sinne des § 12 TzBfG liegt nur vor, wenn ein bestimmtes Arbeitszeitdeputat fest vereinbart worden ist (LAG Brandenburg, 24.10.1996, 3 Sa 393/96). - LAG Schleswig-Holstein, 01.03.2000 - 2 Sa 476/99
Soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - ArbG Hagen, 13.12.2000 - 1 Ca 1335/00
Ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung; Soziale Rechtfertigung; …
Eine Vertragsgestaltung, die keine verbindliche Festlegung der durchschnittlich zu erbringenden Arbeitsleistung beinhaltet und dem Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht insoweit gewährt, ist daher einer objektiven Umgehung des Kündigungsschutzes und daher gemäß § 134 BGB nichtig (so auch LAG Brandenburg vom 24.10.1996 - 3 Sa 393/96 - LAGE § 2 KSchG Nr. 22).
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