Rechtsprechung
| BGH, 05.03.2014 - 3 StR 12/14 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 64 StGB; § 358 StPO
Rechtsfehlerhaft unterlassene Prüfung einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt trotz aufgrund von Drogenkonsum und Suchtdruck begangener Taten; Nachholung der Unterbringungsanordnung bei vom Angeklagten eingelegter Revision - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Pflicht zur Prüfung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bei bestehendem Drogenkonsum
- Wolters Kluwer
Pflicht zur Prüfung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bei Verwendung des aus der Tat erlangten für Drogenkäufe
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92
Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter …
Auszug aus BGH, 05.03.2014 - 3 StR 12/14
Der Umstand, dass die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt den Angeklagten nicht beschwert, hindert das Revisionsgericht nicht, auf eine zulässig erhobene - und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362) - Revision des Angeklagten das Urteil insoweit aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen dazu Anlass gegeben haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH…, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, BGHR StGB § 64 Ablehnung 11 mwN). - BGH, 07.01.2009 - 3 StR 458/08
Entscheidung des Revisionsgerichts (Beschwer des Angeklagten); Unterbringung in …
Auszug aus BGH, 05.03.2014 - 3 StR 12/14
Der Umstand, dass die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt den Angeklagten nicht beschwert, hindert das Revisionsgericht nicht, auf eine zulässig erhobene - und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362) - Revision des Angeklagten das Urteil insoweit aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen dazu Anlass gegeben haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, BGHR StGB § 64 Ablehnung 11 mwN).
- BayObLG, 27.03.2020 - 202 StRR 16/20
Erörterungsausfall trotz sich aufdrängender Prüfung der Voraussetzungen für …
Dass die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt den Angeklagten nicht beschwert, hindert das Revisionsgericht im Übrigen nach st.Rspr. nicht, auf eine zulässig erhobene, die Nichtanwendung des § 64 StGB - wie hier - nicht ausdrücklich vom Rechtsmittelangriff ausnehmende Revision des Angeklagten das Urteil insoweit aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen dazu Anlass gegeben haben (st.Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 03.12.2019 - 4 StR 553/19 = NStZ-RR 2020, 48 und 30.07.2019 - 2 StR 93/19 = NStZ-RR 2020, 37; ferner u.a. BGH, Beschluss vom 05.06.2018 - 2 StR 200/18 bei juris; 02.09.2017 - 3 StR 307/17 bei juris; 05.03.2014 - 3 StR 12/14 bei juris;… 07.01.2009 - 3 StR 458/08 = NStZ 2009, 261 = BGHR StGB § 64 Ablehnung 11 und schon Urt. v. 07.10.1992 - 2 StR 374/92 = BGHSt 38, 362 = StV 1992, 572 = NStZ 1993, 97 = NJW 1993, 477 = BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 3).Denn der Senat kann unter den gegebenen Umständen, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend feststellt, ungeachtet der gravierenden Vorstrafensituation des Angeklagten jedenfalls nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausschließen (§ 337 StPO), dass das Berufungsgericht im Falle der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt tatsächlich auf eine - noch - geringere Strafe als auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten erkannt hätte (vgl. hierzu auch die Fallgestaltung bei BGH, Beschluss vom 05.03.2014 - 3 StR 12/14 bei juris), schon weil sich eine gegebenenfalls anzuordnende Unterbringung im Ergebnis als zusätzliches Strafübel auswirken und deshalb Einfluss auf das Strafmaß nehmen kann.
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