Rechtsprechung
| BGH, 13.06.2023 - 3 StR 144/23 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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§ 32a StPO; § 32d StPO; § 341 Abs. 1 StPO
Elektronische Übersendung der Revisionseinlegungsschrift (elektronisches Anwaltspostfach eines nicht am Verfahren beteiligten Rechtsanwalts) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Elektronischer Rechtsverkehr in Strafsachen: Einreichung der Revisionseinlegungsschrift des bestellten Verteidigers über das beA des Kanzleikollegen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 32a Abs 4 S 1 Nr 2 StPO, § 32a Abs 3 StPO, § 32d S 2 StPO, § 341 Abs 1 StPO, § 345 Abs 2 StPO
Elektronischer Rechtsverkehr in Strafsachen: Einreichung der Revisionseinlegungsschrift des bestellten Verteidigers über das beA des Kanzleikollegen - IWW
§§ 32a Abs. 3, 32d Satz 2 StPO, § 341 Abs. 1 StPO, § 53 BRAO
- Wolters Kluwer
Form und Frist der Revisionseinlegung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 1
Form und Frist der Revisionseinlegung - datenbank.nwb.de
Elektronischer Rechtsverkehr in Strafsachen: Einreichung der Revisionseinlegungsschrift des bestellten Verteidigers über das beA des Kanzleikollegen
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 13.01.2023 - 10 KLs 2090 Js 30445/22
- BGH, 13.06.2023 - 3 StR 144/23
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2023, 283
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (9)
- BGH, 03.05.2022 - 3 StR 89/22
Revisionsbegründung durch beA versandt: Keine handschriftliche Unterzeichnung …
Auszug aus BGH, 13.06.2023 - 3 StR 144/23
Nach §§ 32a Abs. 3, 32d Satz 2 StPO muss die Revisionseinlegung, die gemäß § 341 Abs. 1 StPO schriftlich abzufassen ist, bei einer Übermittlung als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder aber - alternativ - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, juris Rn. 8).Desgleichen muss im Fall der ,einfachen' Signatur und Übertragung über das besondere elektronische Anwaltspostfach - als sicherem Übermittlungsweg - derjenige Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in der Begründungsschrift als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, juris Rn. 9, 11).
- BGH, 22.08.2001 - 1 StR 354/01
Revisionseinlegung (Wirksame Unterzeichnung durch einen allgemeinen Vertreter …
Auszug aus BGH, 13.06.2023 - 3 StR 144/23
b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt W. hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigte der Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris; vgl. zu abweichenden Fallgestaltungen auch BGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 354/01, juris Rn. 5;… Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 673/91, juris Rn. 2). - BGH, 16.01.2020 - 4 StR 279/19
Verwerfung der Revision als unzulässig
Auszug aus BGH, 13.06.2023 - 3 StR 144/23
b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt W. hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigte der Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris; vgl. zu abweichenden Fallgestaltungen auch BGH…, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 354/01, juris Rn. 5;… Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 673/91, juris Rn. 2).
- BGH, 07.02.2023 - 2 StR 162/22
Pflicht zur elektronischen Übermittlung (Revisionseinlegung: elektronisches …
Auszug aus BGH, 13.06.2023 - 3 StR 144/23
Dem stimmt der Senat zu (vgl. zudem BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - 3 StR 262/22, NStZ-RR 2023, 22; vom 7. Februar 2023 - 2 StR 162/22, juris Rn. 3 ff.). - BGH, 18.10.2022 - 3 StR 262/22
Elektronische Übersendung der Revisionseinlegungsschrift (elektronisches …
Auszug aus BGH, 13.06.2023 - 3 StR 144/23
Dem stimmt der Senat zu (vgl. zudem BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - 3 StR 262/22, NStZ-RR 2023, 22;… vom 7. Februar 2023 - 2 StR 162/22, juris Rn. 3 ff.). - BGH, 05.02.1992 - 5 StR 673/91
Unterschrift des Vertreters des Verteidigers - Verteidiger - Revisionsbegründung …
Auszug aus BGH, 13.06.2023 - 3 StR 144/23
b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt W. hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigte der Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris; vgl. zu abweichenden Fallgestaltungen auch BGH…, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 354/01, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 673/91, juris Rn. 2). - BGH, 08.06.2022 - 5 StR 177/22
Revisionsbegründung: Signatur eines anderen Rechtsanwalts bei elektronischer …
Auszug aus BGH, 13.06.2023 - 3 StR 144/23
b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt W. hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigte der Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris; vgl. zu abweichenden Fallgestaltungen auch BGH…, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 354/01, juris Rn. 5;… Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 673/91, juris Rn. 2). - BGH, 27.11.2019 - 5 StR 539/19
Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig
Auszug aus BGH, 13.06.2023 - 3 StR 144/23
b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt W. hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigte der Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris; vgl. zu abweichenden Fallgestaltungen auch BGH…, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 354/01, juris Rn. 5;… Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 673/91, juris Rn. 2). - BGH, 01.03.2022 - 5 StR 202/21
Begründung der Revision i.R.d. Form
Auszug aus BGH, 13.06.2023 - 3 StR 144/23
b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt W. hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigte der Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris; vgl. zu abweichenden Fallgestaltungen auch BGH…, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 354/01, juris Rn. 5;… Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 673/91, juris Rn. 2).
- BGH, 04.10.2023 - 3 StR 292/23
Elektronische Einreichung der Revisionseinlegungsschrift (elektronisches …
Im Fall einer einfachen Signatur und Übertragung des Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach als sicherem Übermittlungsweg muss der Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in dem Schriftsatz als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23, juris Rn. 3;… vom 6. Juni 2023 - 5 StR 164/23, juris Rn. 4;… vom 7. Februar 2023 - 2 StR 162/22, juris Rn. 3 ff.;… vom 24. Januar 2023 - 6 StR 466/22, JR 2023, 398 Rn. 4; vom 18. Oktober 2022 - 3 StR 262/22, NStZ-RR 2023, 22;… vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, juris Rn. 8 ff.).Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwältin N. hier als Vertreterin der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23, juris Rn. 3 mwN;… vom 24. Januar 2023 - 6 StR 466/22, JR 2023, 398 Rn. 5), liegen nicht vor.
- BGH, 26.06.2024 - 3 StR 198/24
Verwerfung der Revision als unzulässig (Form der Revisionseinlegung; …
Desgleichen muss im Fall der ,einfachen' Signatur und Übertragung über das besondere elektronische Anwaltspostfach - als sicherem Übermittlungsweg - derjenige Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in der Begründungsschrift als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23, juris Rn. 3;… vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, juris Rn. 9, 11).b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt S. G. hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23; Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris).
- BGH, 11.09.2024 - 2 StR 119/24
Beischlaf zwischen Verwandten (Verfolgungsverjährung); Strafzumessung …
Diese Art der Übersendung wahrt die Anforderungen des § 32d Satz 2 iVm § 32a Abs. 3 (jetzt:) Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, BGHR StPO § 32a Abs. 3 Signatur 1 Rn. 8; vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23, Rn. 3, …und vom 24. Juli 2024 - 1 StR 238/24, Rn. 3).
- BGH, 15.05.2024 - 2 StR 135/24
Verwerfung der Revision als unzulässig
Im Fall einer einfachen Signatur und Übertragung des Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach als sicherem Übermittlungsweg muss der Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in dem Schriftsatz als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23, juris Rn. 3 m.w.N.).Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt G. entgegen dem Verbot der Mehrfachverteidigung gemäß § 146 StPO als allgemeiner Vertreter der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden sein könnte, sind nicht ersichtlich; solches wird auch nicht geltend gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2011 - 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277; Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23, juris Rn. 3).
- BGH, 01.04.2026 - 3 StR 22/26 Rn. 3 Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt K. hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23, juris Rn. 3 mwN;… vom 24. Januar 2023 - 6 StR 466/22, BGHR StPO § 32d 5.2 Einreichung per BeA 1 Rn. 5), liegen nicht vor.
- BGH, 17.03.2025 - 6 StR 34/25
Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten, Pflicht …
Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwältin Po. als allgemeine Vertreterin des Pflichtverteidigers nach § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte der Angeklagten tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23, Rn. 3; vom 24. Januar 2023 - 6 StR 466/22, JR 2023, 398), liegen nicht vor. - BGH, 20.08.2024 - 3 StR 275/24
Verwerfung der Revision als unzulässig
Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin K. A. als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23; vom 6. Dezember 2022 - 5 StR 466/22; vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21; vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19).
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