Rechtsprechung
| BGH, 04.02.1998 - 3 StR 269/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts eines verbotenen Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VereinsG § 20
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 1998, 217
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.01.1996 - 3 StR 540/95
Verein - Vereinsrechtliches Betätigungsverbot - Plakatklebeaktion - …
Auszug aus BGH, 04.02.1998 - 3 StR 269/97
Gegebenenfalls wird zu prüfen sein, ob es sich um ein Presseinhaltsdelikt handelt (vgl. BGH NJW 1996, 1905 [BGH 24.01.1996 - 3 StR 540/95]). - BGH, 16.07.1997 - 3 StR 168/97
Zuwiderhandeln gegen ein Vereinsverbot - Linksextremistische Organisation
Auszug aus BGH, 04.02.1998 - 3 StR 269/97
Die Aufspaltung einer verbotenen Vereinigung wie hier der Devrimci Sol in einen "Yagan-Flügel" und einen "Karatas-Flügel" kann sich nämlich auch in der Gestalt von Neugründungen vollziehen (vgl. BGH NStZ 1997, 603 [BGH 16.07.1997 - 3 StR 168/97]; ferner den Hinweis auf einen "Parteikongreß des Karatas-Flügels" bei Rosemann, Kriminalistik 1996, 795).
- BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03
Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von …
Er hat sich unter Ausschöpfung aller ihm von Amts wegen zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten davon zu überzeugen (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 VwGO), ob die Klägerin einen objektiv tatbestandsmäßigen Rechtsverstoß im Sinne der strafgerichtlichen Rechtsprechung namentlich zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG begangen hat (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Kammer-Beschlüsse vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97 - NVwZ 2002, 709, - 1 BvR 2180/98 - NVwZ 2002, 711 und - 1 BvR 289/00 - NVwZ 2002, 712 sowie vom 5. Juni 2000 - 2 BvR 566/00 - NStZ 2000, 540; BGH, Urteile vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02 - NJW 2003, 2621 und vom 21. November 2002 - 3 StR 299/02 - Strafverteidiger Forum 2003, 165, Beschluss vom 17. März 1999 - 3 StR 637/98 - NStZ 1999, 411, Urteil vom 26. August 1998 - 3 StR 259/98 - NStZ 1999, 38, Beschlüsse vom 4. Februar 1998 - 3 StR 269/97 - NStZ-RR 1998, 217, vom 14. Januar 1998 - 3 StR 667/97 - NStZ-RR 1998, 286 und vom 19. November 1997 - 3 StR 574/97 - BGHSt 43, 312, Urteil vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95 - BGHSt 42, 30; jeweils m.w.N.). - LG Karlsruhe, 16.05.2023 - 5 KLs 540 Js 44796/22
Strafbarkeitsvoraussetzungen an eine Unterstützungshandlung bei Unterstützung der …
Nach der Rechtsprechung des BGH bedarf es - um der Gefahr zu begegnen, dass das zugrundeliegende Verbots- und Feststellungsprinzip durch vorschnelle Annahme von Identität oder Teilidentität ausgehöhlt wird - im Einzelfall genauer Abgrenzung zwischen einer mit der verbotenen Organisation (teil)identischen Vereinigung und einer zwar inhaltlich und sachlich gleichgerichteten, formal aber nicht identischen Ersatzorganisation (BGH, Beschl. v. 04.02.1998 - 3 StR 269/97 = NStZ-RR 1998, 217, 218).Rn. 57 (1) Voraussetzung dafür, dass (Teil-)Identität zwischen einem verbotenen und aufgelösten Verein und einer weiterhin (fort-)bestehenden Vereinigung angenommen werden kann, ist, dass der organisatorische Zusammenhalt des verbotenen Vereins aufrechterhalten und die die Vereinstätigkeit tragende Organisation bewahrt wurde, d.h. der organisatorische Apparat und seine Träger im Wesentlichen dieselben geblieben sind (vgl. BGH, Beschlüsse v. 04.02.1998 - 3 StR 269/97 Rn. 8 juris = NStZ-RR 1998, 217 f. und 3 StR 390/97 juris Rn. 8 = NJW 1998, 1653 [jeweils zu § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VereinsG]).
- LG Karlsruhe, 06.06.2024 - 5 KLs 540 Js 44796/22
Strafbarkeitsvoraussetzungen an eine Unterstützungshandlung bei Unterstützung der …
Rn. 178 Um der Gefahr zu begegnen, dass das den Strafnormen der §§ 84, 85, 86 StGB oder den vereinsrechtlichen Strafbestimmungen zugrundeliegende Verbots- und Feststellungsprinzip durch vorschnelle Annahme von Identität oder Teilidentität ausgehöhlt wird, bedarf es im Einzelfall konkreter Anhaltspunkte für die Annahme einer (Fort-)Existenz der ursprünglich verbotenen Vereinigung, schon um eine genaue Abgrenzung zwischen einer mit der verbotenen Organisation (teil)identischen Vereinigung und einer zwar inhaltlich und sachlich gleichgerichteten, formal aber nicht identischen Ersatzorganisation zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss v. 16.07.1997 - 3 StR 168/97 = NStZ 1997, 603, 604; Beschlüsse v. 04.02.1998 - 3 StR 269/97 juris Rn. 8 = NStZ-RR 1998, 217 f. und 3 StR 390/97 juris Rn. 8 = NJW 1998, 1653 [jeweils zu § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VereinsG]).Hierzu bedarf es Feststellungen in personeller sowie organisatorischer Hinsicht sowie zur Kontinuität der Sachelemente (vgl. BGH, Beschlüsse v. 04.02.1998 - 3 StR 269/97 juris Rn. 8 = NStZ-RR 1998, 217 f. und 3 StR 390/97 juris Rn. 8 = NJW 1998, 1653 [jeweils zu § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VereinsG und für den Fall einer Spaltung in zwei konkurrierende Vereine]).
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