Rechtsprechung
| BGH, 13.11.2019 - 3 StR 277/19 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 73 StGB; § 421 BGB
Gesamtschuldnerische Haftung bei der Einziehung von Taterträgen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 459g Abs. 4 StPO, § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO
- Wolters Kluwer
Revision gegen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub; Keine Aufrechterhaltung eines in einer früheren Entscheidung verhängten Fahrverbots bei Erledigung der Nebenstrafe
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
StGB § 55 Abs. 2 S. 1
Revision gegen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub; Keine Aufrechterhaltung eines in einer früheren Entscheidung verhängten Fahrverbots bei Erledigung der Nebenstrafe
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Einziehung bei nur einem Tatbeteiligten
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gesamtstrafenbildung - und das früher verhängte Fahrverbot
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Aufrechterhaltung eines Fahrverbots bei Erledigung der Nebenstrafe
Verfahrensgang
- AG Bersenbrück, 15.10.2018 - 6 Cs 597/18
- BGH, 13.11.2019 - 3 StR 277/19
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.10.2018 - 3 StR 251/18
Betrug (täuschungsbedingte Auszahlung eines Kredits; Vermögensschaden; …
Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 3 StR 277/19
Die Bestimmung der Quote, in Höhe derer der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet, kann wegen der auf die Betroffenen begrenzten Rechtskraft weder dadurch beeinflusst werden, dass gegen weitere Tatbeteiligte in einem früheren Urteil keine Einziehung angeordnet wurde (vgl. Senat, NStZ-RR 2018, 335, 336-337) noch dadurch, dass weitere Tatbeteiligte bisher nicht verurteilt wurden; selbst der Umstand, dass diese nicht namentlich bekannt sind, hindert die Feststellung einer gesamtschuldnerischen Haftung nicht (vgl. Senat, Urteil vom 4. Oktober 2018, 3 StR 251/18, Rn. 29, juris; Senat…, Beschluss vom 2. April 2019, 3 StR 24/19, Rn. 3, juris). - BGH, 04.06.2003 - 5 StR 124/03
Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung (Maßstab; Aufnahme in …
Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 3 StR 277/19
Der Senat bestimmt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst und setzt diesen auf ein Verhältnis von 1:1 fest, weil der Angeklagte die Auslieferungshaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erlitt und besondere Umstände, die einen anderen Maßstab geboten erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich sind (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2003 - 5 StR 124/03, BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3). - BGH, 02.04.2019 - 3 StR 24/19
Nachholung der Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung bei der Einziehung
Auszug aus BGH, 13.11.2019 - 3 StR 277/19
Die Bestimmung der Quote, in Höhe derer der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet, kann wegen der auf die Betroffenen begrenzten Rechtskraft weder dadurch beeinflusst werden, dass gegen weitere Tatbeteiligte in einem früheren Urteil keine Einziehung angeordnet wurde (vgl. Senat, NStZ-RR 2018, 335, 336-337) noch dadurch, dass weitere Tatbeteiligte bisher nicht verurteilt wurden; selbst der Umstand, dass diese nicht namentlich bekannt sind, hindert die Feststellung einer gesamtschuldnerischen Haftung nicht (vgl. Senat…, Urteil vom 4. Oktober 2018, 3 StR 251/18, Rn. 29, juris; Senat, Beschluss vom 2. April 2019, 3 StR 24/19, Rn. 3, juris).
- BGH, 17.03.2021 - 2 StR 359/20
Anrechnung der Auslieferungshaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union …
c) Auslieferungshaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist im Maßstab von 1 : 1 auf die Strafe anzurechnen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die einen anderen Maßstab erforderlich erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2019 - 3 StR 277/19, juris). - BGH, 05.03.2026 - 3 StR 9/26
Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen
Ob diese namentlich bekannt sind, ist unerheblich (s. BGH, Beschluss vom 13. November 2019 - 3 StR 277/19, juris Rn. 7 mwN). - BGH, 02.03.2022 - 4 StR 422/21
Teileinstellung bei mehreren Verfahren; Einziehung des Wertes von Taterträgen …
Der Umfang der Gesamtschuld richtet sich allein nach den Feststellungen in dem den Angeklagten betreffenden Urteil (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2019 - 3 StR 277/19 - mwN).
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