Rechtsprechung
| BGH, 08.03.2022 - 3 StR 3/22 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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§ 73a StGB; § 29 BtMG
Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität; keine Zuordnung zu konkreten Taten); Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 73 ; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen
Verfahrensgang
- LG Mönchengladbach, 16.09.2021 - 21 KLs 30/21
- LG Mönchengladbach, 16.09.2021 - 700 Js 3591/20
- BGH, 08.03.2022 - 3 StR 3/22
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (8)
- BGH, 13.11.2019 - 3 StR 249/19
Durchführung des Verfahrens zum Zwecke der selbständigen Anordnung der Einziehung …
Auszug aus BGH, 08.03.2022 - 3 StR 3/22
Werden aber - wie hier - konkrete Straftaten als Herkunftstaten festgestellt, kommt nur die vorrangige Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB in Betracht, die aber grundsätzlich im Rahmen eines gesonderten Strafverfahrens wegen der Herkunftstat angeordnet werden muss (st. Rspr., etwa Senat, Beschl. v. 8. August 2013 - 3 StR 226/13, NStZ 2014, 82; Beschl. v. 13. November 2019 - 3 StR 249/19, BeckRS 2019, 32575, StV 2020, 229 (Ls.); Beschl. v. 4. Mai 2021 - 3 StR 67/21, BeckRS 2021, 16452; Beschl. v. 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, BeckRS 2021, 22070; BGH, Beschl. v. 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, NStZ 2020, 213). - BGH, 16.07.2019 - 2 StR 268/19
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: mehrere Anbauvorgänge auf …
Auszug aus BGH, 08.03.2022 - 3 StR 3/22
Werden aber - wie hier - konkrete Straftaten als Herkunftstaten festgestellt, kommt nur die vorrangige Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB in Betracht, die aber grundsätzlich im Rahmen eines gesonderten Strafverfahrens wegen der Herkunftstat angeordnet werden muss (st. Rspr., etwa Senat, Beschl. v. 8. August 2013 - 3 StR 226/13, NStZ 2014, 82; Beschl. v. 13. November 2019 - 3 StR 249/19, BeckRS 2019, 32575, StV 2020, 229 (Ls.); Beschl. v. 4. Mai 2021 - 3 StR 67/21, BeckRS 2021, 16452; Beschl. v. 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, BeckRS 2021, 22070; BGH, Beschl. v. 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, NStZ 2020, 213). - BGH, 08.08.2013 - 3 StR 226/13
Erweiterter Verfall im Betäubungsmittelstrafrecht (Subsidiarität gegenüber dem …
Auszug aus BGH, 08.03.2022 - 3 StR 3/22
Werden aber - wie hier - konkrete Straftaten als Herkunftstaten festgestellt, kommt nur die vorrangige Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB in Betracht, die aber grundsätzlich im Rahmen eines gesonderten Strafverfahrens wegen der Herkunftstat angeordnet werden muss (st. Rspr., etwa Senat, Beschl. v. 8. August 2013 - 3 StR 226/13, NStZ 2014, 82; Beschl. v. 13. November 2019 - 3 StR 249/19, BeckRS 2019, 32575, StV 2020, 229 (Ls.); Beschl. v. 4. Mai 2021 - 3 StR 67/21, BeckRS 2021, 16452; Beschl. v. 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, BeckRS 2021, 22070; BGH, Beschl. v. 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, NStZ 2020, 213).
- BGH, 25.01.2022 - 3 StR 464/21
Urteilsformel bei Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten; Einziehung von …
Auszug aus BGH, 08.03.2022 - 3 StR 3/22
Hinsichtlich der abgeurteilten Delikte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) ist die ausdrückliche Bezeichnung als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz aussschließlich den unerlaubten Umgang mit den dort genannten Stoffen betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 3 StR 464/21, juris Rn. 4;… vom 9. Februar 2021 - 3 StR 449/20, juris Rn. 3 mwN). - BGH, 21.08.2018 - 3 StR 615/17
Konkurrenzen im Betäubungsmittelstrafrecht (Tateinheit; Tatmehrheit; …
Auszug aus BGH, 08.03.2022 - 3 StR 3/22
Bei den früheren Ernten und den abgeurteilten Anbauvorgängen handelt es sich konkurrenzrechtlich um verschiedene Taten, denn gesonderte Anbauvorgänge auf einer Plantage, die auf die gewinnbringende Veräußerung der dadurch erzeugten Betäubungsmittel abzielen, sind grundsätzlich selbständige, zueinander in Tatmehrheit stehende Taten des Handeltreibens (vgl. Senat, Beschl. v. 21. August 2018 - 3 StR 615/17, BeckRS 2018, 40925, NStZ-RR 2019, 154 (Ls.)). - BGH, 30.06.2021 - 3 StR 153/21
Subsidiarität der erweiterten Einziehung von Taterträgen
Auszug aus BGH, 08.03.2022 - 3 StR 3/22
Werden aber - wie hier - konkrete Straftaten als Herkunftstaten festgestellt, kommt nur die vorrangige Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB in Betracht, die aber grundsätzlich im Rahmen eines gesonderten Strafverfahrens wegen der Herkunftstat angeordnet werden muss (st. Rspr., etwa Senat, Beschl. v. 8. August 2013 - 3 StR 226/13, NStZ 2014, 82; Beschl. v. 13. November 2019 - 3 StR 249/19, BeckRS 2019, 32575, StV 2020, 229 (Ls.); Beschl. v. 4. Mai 2021 - 3 StR 67/21, BeckRS 2021, 16452; Beschl. v. 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, BeckRS 2021, 22070; BGH, Beschl. v. 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, NStZ 2020, 213). - BGH, 09.02.2021 - 3 StR 449/20
Revision gegen Verurteilung wegen "unerlaubten" Handeltreibens mit …
Auszug aus BGH, 08.03.2022 - 3 StR 3/22
Hinsichtlich der abgeurteilten Delikte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) ist die ausdrückliche Bezeichnung als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz aussschließlich den unerlaubten Umgang mit den dort genannten Stoffen betreffen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 3 StR 464/21, juris Rn. 4; vom 9. Februar 2021 - 3 StR 449/20, juris Rn. 3 mwN). - BGH, 04.05.2021 - 3 StR 67/21
Subsidiarität der erweiterten Einziehung von Taterträgen
Auszug aus BGH, 08.03.2022 - 3 StR 3/22
Werden aber - wie hier - konkrete Straftaten als Herkunftstaten festgestellt, kommt nur die vorrangige Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB in Betracht, die aber grundsätzlich im Rahmen eines gesonderten Strafverfahrens wegen der Herkunftstat angeordnet werden muss (st. Rspr., etwa Senat, Beschl. v. 8. August 2013 - 3 StR 226/13, NStZ 2014, 82; Beschl. v. 13. November 2019 - 3 StR 249/19, BeckRS 2019, 32575, StV 2020, 229 (Ls.); Beschl. v. 4. Mai 2021 - 3 StR 67/21, BeckRS 2021, 16452; Beschl. v. 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, BeckRS 2021, 22070; BGH, Beschl. v. 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, NStZ 2020, 213).
- BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Urteilstenor; Strafzumessungsgründe; …
Zugleich kann die Kennzeichnung der Taten im Tenor des angefochtenen Urteils als "unerlaubt" entfallen; diese ist entbehrlich, weil Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2022 - 3 StR 378/22, NStZ-RR 2023, 78, 79;… vom 3. Mai 2022 - 3 StR 95/22, NStZ 2023, 507 Rn. 8; vom 8. März 2022 - 3 StR 3/22, juris Rn. 5 mwN; vom 8. Februar 2022 - 3 StR 458/21, NStZ-RR 2023, 139). - BGH, 03.05.2022 - 3 StR 95/22
Besitz von Betäubungsmitteln als Auffangtatbestand (einverständliche Erlangung …
Hinsichtlich der abgeurteilten Delikte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist die ausdrückliche Bezeichnung als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit den dort genannten Stoffen betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 3/22, juris Rn. 5 mwN). - BGH, 03.05.2022 - 3 StR 105/22
Betäubungsmitteldelikt: Abgrenzung der Durchfuhr von der Ein- und Ausfuhr
Rn. 5 2. Hinsichtlich der ausgeurteilten Delikte ist die ausdrückliche Bezeichnung als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit den dort genannten Stoffen betreffen (st. Rspr.; s. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 3/22, juris Rn. 5 mwN). - BGH, 21.04.2022 - 3 StR 106/22
Neufassung des Schuldspruchs; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Hinsichtlich der abgeurteilten Delikte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) ist die ausdrückliche Bezeichnung als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit den dort genannten Stoffen betreffen (BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 3/22, juris Rn. 5 mwN).
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