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| BGH, 15.09.1995 - 3 StR 336/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Prüfungsumfang des Gerichts hinsichtlich einer Strafrahmenverschiebung wegen des Vorliegens eines vertypten Strafmilderungsgrundes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.09.1986 - 3 StR 287/86
Strafbarkeit wegen Verabredung eines Verbrechens des schweren Raubes - …
Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 3 StR 336/95
Nur dann, wenn die allgemeinen Strafmilderungsgründe zusammen mit dem vertypten Strafmilderungsgrund nicht zur Annahme eines minder schweren Falles führen, kann der Regelstrafrahmen gemäß § 49 StGB gemildert werden (vgl. BGH NStZ 1987, 72; BGH, Beschluß vom 5. April 1995 - 3 StR 110/95 -, jeweils mit weiteren Nachweisen). - BGH, 05.04.1995 - 3 StR 110/95
Strafzumessung - Strafänderung - Strafänderungsgrund - Strafmilderung - Minder …
Auszug aus BGH, 15.09.1995 - 3 StR 336/95
Nur dann, wenn die allgemeinen Strafmilderungsgründe zusammen mit dem vertypten Strafmilderungsgrund nicht zur Annahme eines minder schweren Falles führen, kann der Regelstrafrahmen gemäß § 49 StGB gemildert werden (vgl. BGH NStZ 1987, 72; BGH, Beschluß vom 5. April 1995 - 3 StR 110/95 -, jeweils mit weiteren Nachweisen).
- BGH, 13.03.1996 - 2 StR 59/96
Voraussetzungen der Körperverletzung mit Todesfolge - Anforderungen an die …
Erst im Anschluß an diese Prüfung und je nach ihrem Ergebnis kann gegebenenfalls unter Vornahme einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB der Strafrahmen festgelegt und die Strafe unter Abwägung der Strafzumessungsfaktoren bestimmt werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1987, 72;… BGHR StGB vor § 1/minderschwerer Fall Strafrahmen 2, 3, 7; BGH, Beschlüsse vom 5. April 1995 - 3 StR 110/95; vom 15. September 1995 - 3 StR 336/95; vom 14. November 1995 - 4 StR 618/95; vom 15. Februar 1996 - 1 StR 44/96;… zur Prüfungsreihenfolge vgl. auch Dreher/Tröndle StGB § 50 Rdn. 2 und 2 b). - BGH, 28.03.1996 - 1 StR 144/96 Nur dann, wenn die allgemeinen Strafmilderungsgründe mit dem vertypten Strafmilderungsgrund zusammen nicht zur Annahme eines minder schweren Falles führen, kann der Regelstrafrahmen gemäß § 49 StGB gemildert werden (BGH NStZ 1987, 72 m.w.Nachw.; BGH, Beschluß vom 15. September 1995 - 3 StR 336/95 -).
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