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Rechtsprechung
   BGH, 18.10.2000 - 3 StR 426/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,7294
BGH, 18.10.2000 - 3 StR 426/00 (https://dejure.org/2000,7294)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2000 - 3 StR 426/00 (https://dejure.org/2000,7294)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2000 - 3 StR 426/00 (https://dejure.org/2000,7294)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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  • HRR Strafrecht

    § 358 Abs. 2 StPO; § 403 ff. StPO
    Verschlechterungsverbot; Adhäsionsverfahren

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    StPO § 358 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Zusprechung von Schmerzensgeld im Wege des Adhäsionsverfahrens als Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 358 Abs. 2, § 404
    Adhäsionsverfahren und Verbot der reformatio in peius

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.11.1999 - 3 StR 472/99

    Rückritt vom Versuch; Beendeter und unbeendeter Versuch

    Auszug aus BGH, 18.10.2000 - 3 StR 426/00
    Rn. 1 Das Landgericht war durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, erstmals nach der auf die Revision des Angeklagten erfolgten Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch den Senat (Beschl. vom 17. November 1999 - 3 StR 472/99) dem Verletzten im Wege des Adhäsionsverfahrens Schmerzensgeld dem Grunde nach zuzusprechen.
  • BGH, 21.05.2025 - 2 StR 63/25

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz; Beiordnung einer …

    Der Senat ist nicht gehindert, die Zinsentscheidung aufgrund des Rechtsmittels des Angeklagten auf das rechtlich zutreffende frühere und damit für den Angeklagten ungünstigere Datum zu ändern, denn bei den im Adhäsionsverfahren verfolgten Ansprüchen handelt es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2000 - 3 StR 426/00, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 11, …und vom 26. März 2024 - 4 StR 426/23, ZfSch 2024, 644 Rn. 3).
  • LG Wuppertal, 09.10.2009 - 22 KLs 23/06

    Bestehen einer konkreten Unrechtsvereinbarung im Sinne des Unternehmens bei …

    Rn. 252 Zum anderen bezieht sich die Anordnung oder Nichtanordnung einer Gesamtschuldnerschaft zwischen zwei Wertersatzverfallsschuldnern nach Meinung der Kammer schon per se nicht auf "Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat" im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO, sondern betrifft lediglich eine das Innenverhältnis der Schuldner berührende zivilrechtliche (Folge-) Frage (vgl. auch BGH, Az. 3 StR 426/00, Beschluss vom 18.10.2000, zitiert nach Juris).
  • BGH, 26.03.2024 - 4 StR 426/23

    Berechnung der Prozesszinsen eines Adhäsionsklägers; Geltung des …

    Der Senat ist indes auch bei diesem Verständnis nicht gehindert, die Zinsentscheidung aufgrund des Rechtsmittels des Angeklagten auf das rechtlich zutreffende frühere und damit für den Angeklagten ungünstigere Datum zu ändern, denn bei den im Adhäsionsverfahren verfolgten Ansprüchen handelt es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 3 StR 426/00).
  • BGH, 10.07.2025 - 3 StR 79/25

    Adhäsionsklage; Verbot der reformatio in peius (Rechtsfolgen der Tat)

    Da der Ersatzanspruch zivilrechtlicher Natur ist, handelt es sich dabei nicht um eine Rechtsfolge der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 3 StR 426/00, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 11 mwN;… KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 358 Rn. 18).
  • BGH, 11.03.2025 - 2 StR 80/25

    Adhäsionsentscheidung (Feststellungsinteresse: konkrete Möglichkeit eines …

    Der Senat ist nicht gehindert, die Zinsentscheidung aufgrund des Rechtsmittels des Angeklagten auf das rechtlich zutreffende frühere und damit für den Angeklagten ungünstigere Datum zu ändern, denn bei den im Adhäsionsverfahren verfolgten Ansprüchen handelt es sich nicht um Rechtsfolgen der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2000 - 3 StR 426/00, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 11, …und vom 26. März 2024 - 4 StR 426/23, ZfSch 2024, 644 Rn. 3).
  • BGH, 15.03.2016 - 2 StR 550/15

    Vorabentscheid über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des …

    b) Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung gehindert, über die Revision des Angeklagten zu entscheiden, soweit der Tatrichter - erneut (vgl. auch Senat, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 98; siehe auch BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 3 StR 426/00, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 11) - eine Adhäsionsentscheidung getroffen hat.
  • BGH, 15.03.2016 - 2 StR 543/15

    Vorabentscheid über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des …

    b) Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung gehindert, über die Revision des Angeklagten zu entscheiden, soweit der Tatrichter - erneut (vgl. auch Senat, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 98; siehe auch BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 3 StR 426/00, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 11) - eine Adhäsionsentscheidung getroffen hat.
  • BGH, 15.10.2020 - 1 StR 332/20

    Adhäsionsausspruch

    Auch wenn eine Schadensersatzverpflichtung im Wege eines Adhäsionsausspruchs nicht "Rechtsfolge der Tat' im Sinne des § 358 Abs. 2 StPO sein (so BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 3 StR 426/00, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 11) und daher das Verschlechterungsverbot im Adhäsionsverfahren keine Geltung erlangen mag, verbietet sich eine entsprechende Änderung des Zinsausspruchs jedenfalls deshalb, weil die landgerichtliche Adhäsionsentscheidung dem Senat durch das Rechtsmittel des Angeklagten überhaupt nicht zur Entscheidung angefallen ist, soweit darin hinsichtlich des Zinsanspruchs für die Zeit vom 10. bis 16. April 2020 von einer Entscheidung abgesehen worden ist (vgl. im Übrigen auch § 557 Abs. 1 ZPO).
  • OLG Brandenburg, 07.10.2009 - 1 Ss 82/09

    Strafzumessung: Anwendbarkeit des Schlechterstellungsverbotes auf die Bemessung …

    6 Das Verbot der Schlechterstellung im Sinne von §§ 331, 358 Abs. 2 StPO findet keine Anwendung, da der Ersatzanspruch zivilrechtlicher Natur ist und nicht "Rechtsfolge der Tat" (BGH 3. Strafsenat - Beschluss 18.10.2000, 3 StR 426/00).
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