Rechtsprechung
| BGH, 26.01.1990 - 3 StR 428/89 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Aussetzungsantrags - Anforderungen an die Namhaftmachung von geladenen Zeugen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 68 S. 2, § 222, § 246 Abs. 2
Mitteilung der Anschrift eines Zeugen durch das Gericht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1990, 1125
- NStZ 1990, 244
- StV 1990, 197
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.12.1989 - 1 StR 559/89
Aussetzung der Hauptverhandlung zur Ermittlung der Anschrift eines Zeugen
Auszug aus BGH, 26.01.1990 - 3 StR 428/89
Dagegen besteht weder eine derartige Verpflichtung noch hat das Gericht Anlaß, einem Antrag nach § 246 Abs. 2 StPO stattzugeben, wenn, wie hier, ein solches Interesse der Verteidigung an einer Kenntnis der Wohnanschrift des Zeugen nicht deutlich gemacht, sondern lediglich die Erfüllung eines (zu Unrecht) in Anspruch genommenen formalen Auskunftsrechts geltend gemacht wird; mit der Notwendigkeit einer Kenntnis der Anschrift läßt sich ein berechtigtes Bedürfnis, Zeit für Erkundigungen im Sinne dieser Vorschrift zu gewinnen, dann nicht begründen (vgl. auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 1989 - 1 StR 559/89 - unter I 2). - OLG Celle, 13.10.1987 - 3 Ws 399/87
Ausgestaltung der Verpflichtung eines bei der Bekämpfung des Terrorismus …
Auszug aus BGH, 26.01.1990 - 3 StR 428/89
Die entgegenstehende Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (Beschluß vom 13. Oktober 1987 - 3 Ws 399/87 = StV 1988, 373, 374), widerspricht der - auch in der Ablehnung einer entsprechenden Ergänzung des § 222 StPO zum Ausdruck gekommenen - gesetzgeberischen Intention, in dem Spannungsverhältnis zwischen Zeugenschutz und Aufklärungsbedürfnis die Belange der Verteidigung auch in Fällen möglicher Gefährdung von Zeugen zu wahren. - BGH, 10.01.1989 - 1 StR 669/88
Zeuge - Mündliche Verhandlung - Wohnortangabe
Auszug aus BGH, 26.01.1990 - 3 StR 428/89
Aus ihnen ergibt sich, daß ein Änderungsvorschlag des Bundesrates zu §§ 68, 222 StPO, nach dem die Angabe irgendeiner ladungsfähigen Anschrift des geladenen Zeugen genügen sollte, trotz Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat nicht Gesetz geworden ist (…Entwurf eines Strafverfahrensänderungsgesetzes 19.., BT-Drucks. 8/976, Begründung des Regierungsentwurfs zu Art. 1 Nr. 10, S. 36/37;… Stellungnahme des Bundesrates, a.a.O. S. 93, 94;… Gegenäußerung der Bundesregierung hierzu a.a.O. S. 108;… Niederschrift über die 449. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundesrates vom 21. September 1977, S. 11/12;… Niederschriften über die 19. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 15. September 1977, S. 42 bis 45, sowie über die 37. Sitzung vom 15. März 1978, S. 9, 10; Anrufung des Vermittlungsausschusses, BRat-Drucks. 300/78;… Stenografischer Bericht über die 462. Sitzung des Bundesrates vom 22. September 1978, S. 278, 279, 293; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Januar 1989 - 1 StR 669/88 = StV 1989, 185, 186).
- BGH, 05.04.1990 - 1 StR 68/90
Aussetzung der Hauptverhandlung wegen fehlender Bekanntgabe des Wohnortes eines …
Insoweit läßt das geltende Recht, wie sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch den Materialien zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 (StVÄG 1979) zu entnehmen ist, die Mitteilung einer sonstigen ladungsfähigen Anschrift - etwa der Dienststelle eines Zeugen, der Amtsträger ist - nicht genügen (vgl. BGH NStZ 1989, 237, 238 sowie BGH, Beschl. vom 26. Januar 1990 - 3 StR 428/89).Es kommt vielmehr darauf an, ob das Gericht eine Aussetzung der Hauptverhandlung zum Ermöglichen von Erkundigungen über den Zeugen oder Sachverständigen nach § 246 StPO zu Unrecht abgelehnt hat und damit die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO; vgl. BGH, Beschl. vom 26. Januar 1990 - 3 StR 428/89).
- OLG Stuttgart, 03.12.1990 - 1 Ws 252/90
Gerichtsverfassungsrecht: Verhängung von Ordnungsgeld wegen Ungebühr vor Gericht
Er befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NStZ 1989, 237 ; 1990, 244 ; 1990, 352).einer Entscheidung vom 06. Dezember 1989 (StV 1990, 196 ) darauf hin, das Gesetz spreche nur vom "Wohnort", geht jedoch im weiteren von der "Kenntnis der Wohnanschrift" (NStZ 1990, 244 ) bzw. von einer "sonstigen ladungsfähigen Anschrift" (NStZ 1990, 352 ) aus.
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