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Rechtsprechung
   BGH, 09.03.2017 - 3 StR 529/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,11060
BGH, 09.03.2017 - 3 StR 529/16 (https://dejure.org/2017,11060)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2017 - 3 StR 529/16 (https://dejure.org/2017,11060)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2017 - 3 StR 529/16 (https://dejure.org/2017,11060)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 242 StGB; § 243 StGB; § 253 StGB; § 263 StGB
    Gewerbsmäßigkeit als besonders schwerer Fall (Diebstahl; Betrug; Erpressung; Wiederholungsabsicht in Bezug auf das jeweilige Delikt; spontaner Tatentschluss)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 253 Abs. 4 Satz 1, § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 253 Abs. 4 Satz 2 Alternative 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB, § 253 Abs. 1, § 242 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Gewerbsmäßige Begehung von Betrugstaten; Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang durch wiederholte Tatbegehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbsmäßige Begehung von Betrugstaten; Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang durch wiederholte Tatbegehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.12.1995 - 2 StR 575/95

    Betäubungsmittel - Gewerbsmäßiger Handel - Fortlaufende Einnahmequelle

    Auszug aus BGH, 09.03.2017 - 3 StR 529/16
    Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht verfolgt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1995 - 2 StR 575/95, NJW 1996, 1069).
  • BGH, 12.06.2018 - 3 StR 176/18

    Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit beim Regelbeispiel der Urkundenfälschung in …

    Denn die Wiederholungsabsicht des Täters muss sich gerade auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit als besonders schwerer Fall einzustufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - 3 StR 529/16, juris Rn. 3).
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