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Rechtsprechung
   BGH, 28.05.2013 - 3 StR 54/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,13062
BGH, 28.05.2013 - 3 StR 54/13 (https://dejure.org/2013,13062)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2013 - 3 StR 54/13 (https://dejure.org/2013,13062)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2013 - 3 StR 54/13 (https://dejure.org/2013,13062)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 49 Abs. 1 StGB; § 250 Abs. 3 StGB; § 23 Abs. 2 StGB; § 21 StGB
    Strafrahmenwahl beim Zusammentreffen mehrerer vertypter Milderungsgründe (hier: beim schweren Raub)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Bestimmung des Strafrahmens: Zusammentreffen von vertypten Strafmilderungsgründen und minder schwerem Fall

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 StGB, § 23 Abs 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 50 StGB, § 250 Abs 3 StGB
    Bestimmung des Strafrahmens: Zusammentreffen von vertypten Strafmilderungsgründen und minder schwerem Fall

  • Wolters Kluwer

    Führen der Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB zu einem milderen Strafrahmen als die Annahme eines minder schweren Falles unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes i.R.d. Bemessung der Strafe bzgl. Versuchs der schweren räuberischen Erpressung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Führen der Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB zu einem milderen Strafrahmen als die Annahme eines minder schweren Falles unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes i.R.d. Bemessung der Strafe bzgl. Versuchs der schweren räuberischen Erpressung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2014, 15
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.08.2004 - 2 StR 183/04

    Räuberische Erpressung; Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Tateinheit; …

    Auszug aus BGH, 28.05.2013 - 3 StR 54/13
    Auf die Zahl der festgestellten und zur Begründung des minder schweren Falls herangezogenen vertypten Milderungsgründe kommt es dabei nicht entscheidend an (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2004 - 2 StR 183/04).
  • BGH, 21.10.2010 - IX ZR 37/10

    Vergütung des Rechtsanwalts: Herabsetzung des Zeithonorars für einen …

    Zur Herabsetzung eines Zeithonorars für einen Strafverteidiger 14 15 .
  • BGH, 09.11.2022 - 4 StR 272/22

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Widerstandshandlung: Vorliegen, Begriff …

    Stattdessen hätte die Strafkammer im Rahmen einer Gesamtabwägung prüfen und darlegen müssen, welchen Strafrahmen sie nach den konkreten Umständen des Einzelfalls für angemessen hält (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - 3 StR 54/13 Rn. 5; Beschluss vom 12. Februar 2014 - 1 StR 10/14, NStZ 2014, 510, 511).
  • BGH, 06.06.2023 - 4 StR 144/23

    Strafzumessung (Strafrahmenwahl: Gesamtabwägung, unzulässige Mathematisierung, …

    Es hat aber im Rahmen einer Gesamtabwägung zu prüfen und darzulegen, welchen Strafrahmen es nach den konkreten Umständen des Einzelfalls für angemessen hält (vgl. BGH…, Beschluss vom 28. März 2023 ? 4 StR 488/22 Rn. 4;… Beschluss vom 9. November 2022 - 4 StR 272/22 Rn. 12 mwN;… Beschluss vom 12. Februar 2014 - 1 StR 10/14 Rn. 6; Urteil vom 28. Mai 2013 - 3 StR 54/13 Rn. 5).

    In deren Rahmen ist der anwendbare Strafrahmen vielmehr anhand von Erwägungen festzulegen, die an die jeweils bedeutsamen Umstände des Einzelfalls anknüpfen, wie sie sich insbesondere aus dem Tatbild und der Täterpersönlichkeit ergeben können (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - 3 StR 54/13 Rn. 6).

  • BGH, 28.03.2023 - 4 StR 488/22

    Strafzumessung (mehrere Strafrahmen: Gesamtabwägung)

    Es ist aber im Rahmen einer Gesamtabwägung zu prüfen und im Urteil darzulegen, welcher Strafrahmen im Einzelfall angemessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 1 StR 10/14, NStZ 2014, 510, 511; Urteil vom 28. Mai 2013 - 3 StR 54/13, StV 2014, 15;… Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 933, 1113 mwN).
  • LG Duisburg, 09.01.2023 - 33 KLs 15/22
    Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens als unverhältnismäßig bzw. die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, BeckRS 2013, 10263; BGH, BeckRS 2015, 6200).
  • BGH, 12.02.2014 - 1 StR 10/14

    Minder schwerer Fall des Totschlags (Verhältnis zu sonstigen …

    Er hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtabwägung zu prüfen und darzulegen, welchen Strafrahmen er nach den konkreten Umständen des Einzelfalls für angemessen hält (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - 3 StR 54/13; vgl. auch Beschluss vom 23. Januar 2013 - 5 StR 635/12).
  • LG Duisburg, 25.07.2023 - 33 KLs 9/23
    Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens als unverhältnismäßig bzw. die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, BeckRS 2013, 10263; BGH, BeckRS 2015, 6200).
  • LG Hamburg, 19.12.2023 - 640 KLs 10/23

    Ausbeuterische und dirigistische Zuhälterei und Zwangsprostitution

    Vor diesem Hintergrund hat die Kammer nach pflichtgemäßem Ermessen von dem ihr zustehenden Wahlrecht Gebrauch gemacht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - 3 StR 54/13, juris Rn. 5 f.) und den Strafrahmen des minder schweren Falles nach § 232a Abs. 5 StGB zugrunde gelegt.
  • LG Duisburg, 06.04.2022 - 33 KLs 28/21
    Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, BeckRS 2013, 10263; BGH, BeckRS 2015, 6200).
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