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   BGH, 02.06.2021 - 3 StR 61/21   

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https://dejure.org/2021,35457
BGH, 02.06.2021 - 3 StR 61/21 (https://dejure.org/2021,35457)
BGH, Entscheidung vom 02.06.2021 - 3 StR 61/21 (https://dejure.org/2021,35457)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 2021 - 3 StR 61/21 (https://dejure.org/2021,35457)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 129 Abs. 2 StGB; § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG; § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG: § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG
    Kriminelle Vereinigung bei Betrieb eines sog. Hawala-Banking-Systems (Organisationsstrukturen; übergeordnetes gemeinsames Interesse; Gesamtwürdigung); Erbringung von Zahlungsdiensten ohne Erlaubnis (eine Tat im Rechtssinne bei wiederholter Erbringung innerhalb eines ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    mit Berichtigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129 Abs 2 StGB, § 1 Abs 1 S 2 Nr 6 ZAG, § 10 Abs 1 S 1 ZAG, § 63 Abs 1 Nr 4 ZAG

  • IWW

    § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB, § ... 129 Abs. 2 StGB, Rahmenbeschlusses 2008/841/JI, § 129b Abs. 1 Satz 2 StPO, § 63 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG, § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG, § 25 Abs. 2 StGB, § 27 Abs. 1 StGB, § 54 KWG, § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 63 ZAG, § 31 ZAG, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 354 Abs. 1 StPO, § 74 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Einordnung einer Hawala-System betreibenden Organisation als kriminelle Vereinigung; Feststellung eines individuellen über Einzelinteressen hinausgehenden übergeordnetns gemeinsamen Interesses am Fortbestand des HawalaSystems; Übermittlungen von Geldbeträgen im Rahmen ...

  • rewis.io

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Ein Hawala-System betreibende Organisation; Übermittlung von Geldbeträgen im Rahmen eines Hawala-Systems als Finanztransfergeschäft; wiederholtes Erbringen von Zahlungsdienstleistungen als eine Tat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Bei einer ein Hawala-System betreibenden Organisation kann es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB handeln. Insbesondere kann nach den konkreten Tatumständen ein über individuelle Einzelinteressen hinausgehendes übergeordnetes gemeinsames ...

  • rechtsportal.de

    Einordnung einer Hawala-System betreibenden Organisation als kriminelle Vereinigung; Feststellung eines individuellen über Einzelinteressen hinausgehenden übergeordnetns gemeinsamen Interesses am Fortbestand des HawalaSystems; Übermittlungen von Geldbeträgen im Rahmen ...

  • datenbank.nwb.de
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Frage, ob eine ein Hawala-System betreibende Organisation als eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB angesehen werden kann; zur Übermittlung von Geldbeträgen im Rahmen eines Hawala-Systems als Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geldtransfer im Hawala-System

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Hawala-System zur Bargeldübermittlung - als kriminelle Vereinigung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Straf- und Zahlungsdienstrechtliche Beurteilung des Hawala-Finanzsystems

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Hawala-System ohne Genehmigung ist kriminelle Vereinigung

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Das Hawala-Finanzsystem als kriminelle Vereinigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2979
  • ZIP 2021, 1853
  • NStZ 2022, 35
  • StV 2022, 520 (Ls.)
  • WM 2021, 1740
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 18.07.2018 - 2 StR 416/16

    Tatbestandsirrtum (Irrtum über normative Tatbestandsmerkmal; Maßstab der sog.

    Auszug aus BGH, 02.06.2021 - 3 StR 61/21
    Ohne einen solchen Rahmen erbrachte vereinzelte Zahlungsdienste benötigen mithin keine Erlaubnis und stellen keine Straftat dar (vgl. entsprechend zu § 54 KWG BGH, Beschluss vom 9. April 2019 - 1 StR 673/18, BGHR KWG § 54 Genehmigungslose Bankgeschäfte 3 Rn. 2; Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 StR 416/16, BGHR KWG § 54 Bankgeschäfte 1 Rn. 14).

    Für das Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG ist bereits entschieden, dass eine Mehrheit natürlicher Einzelhandlungen zu einer einmaligen Verwirklichung des Tatbestandes zusammengefasst wird (s. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 StR 416/16, BGHR KWG § 54 Bankgeschäfte 1 Rn. 14; Beschlüsse vom 9. April 2019 - 1 StR 673/18, BGHR KWG § 54 Genehmigungslose Bankgeschäfte 3 Rn. 2; vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 343; zu einem einheitlichen Begriffsverständnis Richter in Luz/Neus/Schaber/Schneider/Wagner/Weber, ZAG, 2019, § 63 Rn. 8).

  • BGH, 09.04.2019 - 1 StR 673/18

    Unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften (Tateinheit)

    Auszug aus BGH, 02.06.2021 - 3 StR 61/21
    Ohne einen solchen Rahmen erbrachte vereinzelte Zahlungsdienste benötigen mithin keine Erlaubnis und stellen keine Straftat dar (vgl. entsprechend zu § 54 KWG BGH, Beschluss vom 9. April 2019 - 1 StR 673/18, BGHR KWG § 54 Genehmigungslose Bankgeschäfte 3 Rn. 2; Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 StR 416/16, BGHR KWG § 54 Bankgeschäfte 1 Rn. 14).

    Für das Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG ist bereits entschieden, dass eine Mehrheit natürlicher Einzelhandlungen zu einer einmaligen Verwirklichung des Tatbestandes zusammengefasst wird (s. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 StR 416/16, BGHR KWG § 54 Bankgeschäfte 1 Rn. 14; Beschlüsse vom 9. April 2019 - 1 StR 673/18, BGHR KWG § 54 Genehmigungslose Bankgeschäfte 3 Rn. 2; vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 343; zu einem einheitlichen Begriffsverständnis Richter in Luz/Neus/Schaber/Schneider/Wagner/Weber, ZAG, 2019, § 63 Rn. 8).

  • BGH, 19.03.2019 - 3 StR 522/18

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (Nebenstrafe;

    Auszug aus BGH, 02.06.2021 - 3 StR 61/21
    Im Übrigen hat das Landgericht zwar die Einziehung eines Pkw nach § 74 Abs. 1 StGB nicht im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich bedacht, obschon sie den Charakter einer Nebenstrafe hat und grundsätzlich einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt darstellen kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 522/18, NStZ 2020, 214).
  • BGH, 28.05.2020 - 3 StR 99/19

    Revisionsrechtliche Geltendmachung einer rechtstaatswidrigen

    Auszug aus BGH, 02.06.2021 - 3 StR 61/21
    In der gegebenen Konstellation ist der Schuldumfang unverändert und die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19, juris Rn. 20; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 82/18, juris Rn. 10 mwN).
  • BGH, 11.09.2002 - 1 StR 73/02

    Verstoß gegen das Irak-Embargo gem. § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchst. c

    Auszug aus BGH, 02.06.2021 - 3 StR 61/21
    Zudem bedarf es gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG - ebenso wie nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG - einer Erlaubnis nur, wenn die Handlungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang vorgenommen werden, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (vgl. zum Begriff der Gewerbsmäßigkeit in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 11. September 2002 - 1 StR 73/02, BGHR KWG § 54 Genehmigungslose Bankgeschäfte 1).
  • BGH, 24.07.2018 - 3 StR 82/18

    Tateinheit zwischen erpresserischem Menschenraub und schwerer räuberischer

    Auszug aus BGH, 02.06.2021 - 3 StR 61/21
    In der gegebenen Konstellation ist der Schuldumfang unverändert und die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19, juris Rn. 20; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 82/18, juris Rn. 10 mwN).
  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03

    Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO;

    Auszug aus BGH, 02.06.2021 - 3 StR 61/21
    Für das Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG ist bereits entschieden, dass eine Mehrheit natürlicher Einzelhandlungen zu einer einmaligen Verwirklichung des Tatbestandes zusammengefasst wird (s. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 StR 416/16, BGHR KWG § 54 Bankgeschäfte 1 Rn. 14; Beschlüsse vom 9. April 2019 - 1 StR 673/18, BGHR KWG § 54 Genehmigungslose Bankgeschäfte 3 Rn. 2; vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 343; zu einem einheitlichen Begriffsverständnis Richter in Luz/Neus/Schaber/Schneider/Wagner/Weber, ZAG, 2019, § 63 Rn. 8).
  • BGH, 13.09.2011 - 3 StR 231/11

    Kriminelle Vereinigung (inländische; ausländische; geografische Zuordnung;

    Auszug aus BGH, 02.06.2021 - 3 StR 61/21
    d) Einer Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bedarf es für eine Strafverfolgung gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 StPO nicht, weil es sich nicht um eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelt (vgl. zur örtlichen Einordnung einer Organisation BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11, BGHSt 57, 14).
  • BGH, 22.03.2018 - StB 32/17

    Erlass eines Haftbefehls bei dringendem Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 02.06.2021 - 3 StR 61/21
    c) Der Angeklagte beteiligte sich an der Vereinigung als Mitglied, da er sich einvernehmlich eingliederte und sie durch organisationsbezogene Tätigkeiten von innen her förderte (vgl. zu den Anforderungen etwa BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207).
  • BGH, 10.07.2017 - GSSt 4/17

    Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (natürliche Handlungseinheit;

    Auszug aus BGH, 02.06.2021 - 3 StR 61/21
    Das mehrfache Tätigwerden des Angeklagten im Rahmen des Hawala-Systems ist nicht, wie vom Landgericht angenommen, als mehrere, jeweils durch einen einheitlichen Geldabfluss aufzuteilende Einzeltaten, sondern als eine tatbestandliche Handlungseinheit (vgl. zum Begriff im Einzelnen BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 17) zu bewerten.
  • BGH, 28.04.2020 - 3 StR 85/20

    Regelmäßig keine Mittäterschaft (hier: beim Betrug) durch untergeordnete

  • BGH, 28.10.2015 - 5 StR 189/15

    Strafbarkeit wegen ohne Erlaubnis durchgeführter Zahlungsdienste (Unternehmen als

  • BGH, 19.11.1996 - 1 StR 572/96

    Betrug in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften -

  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21

    Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse;

  • BGH, 28.06.2022 - 3 StR 403/20

    Kriminelle Vereinigung bei Betrieb eines sog. Hawala-Banking-Systems

    Danach müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element gegeben sein (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, NJW 2021, 2813 Rn. 19; s. zudem BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 8; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 5; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 14a ff.).

    Dies gilt auch für Hawala-Banking-Netzwerke (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 7 ff.).

    Das gemeinsame Interesse muss insbesondere über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen (BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, NJW 2021, 2813 Rn. 21; Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 7; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 40 f.; MüKoStGB/ Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 22; SKStGB/Stein/Greco, 9. Aufl., § 129 Rn. 15; SSWStGB/Lohse, 5. Aufl., § 129 Rn. 18).

    Zur Ermittlung des für eine Vereinigung erforderlichen übergeordneten gemeinsamen Interesses können im Rahmen einer Gesamtwürdigung die äußeren Tatumstände herangezogen werden (BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, 11 NJW 2021, 2813 Rn. 21 ff. mwN; Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 9).

    Der strafbewehrte Verstoß gegen die Anforderungen der Zahlungsdiensteaufsicht bedeutete wegen der Umgehung jeglicher Kontrollmöglichkeiten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und ist insofern von einigem Gewicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 12 sowie allgemein BT-Drucks. 18/11275 S. 10).

    Der hier zur Beurteilung anstehende Sachverhalt ist damit anders gelagert als derjenige der "Hawala-Entscheidung" des Senats vom 2. Juni 2021; dort befanden sich die wesentlichen Strukturen in Deutschland und wurde schwerpunktmäßig hier agiert (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 14).

    Sie waren als natürliche Personen taugliche Normadressaten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 15 mwN; Casper/Terlau, ZAG, 2. Aufl., § 63 Rn. 4; Schäfer/Omlor/Mimberg/Weiß, ZAG, § 63 Rn. 49; BT-Drucks. 18/11495 S. 121, 144; anders für die frühere Rechtslage BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 5 StR 189/15, BGHR ZAG § 31 Abs. 1 Nr. 2 Zahlungsdienste 1 Rn. 5 ff.).

    aa) Die Übermittlung von Geldbeträgen im Rahmen des betriebenen Hawala-Systems stellt ein Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG dar (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 16 mwN; Casper/Terlau/Danwerth, ZAG, 2. Aufl., § 1 Rn. 131; Schäfer/ Omlor/Mimberg, ZAG, § 1 Rn. 139, 146; Eggers/van Cleve, NZWiSt 2020, 426, 427).

    Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB zur Last (st. Rspr.; s. nur BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 18; Urteile vom 25. Februar 2021 - 3 StR 365/20, NJW 2021, 3266 Rn. 22; vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 Rn. 157).

    Dies gilt entgegen dem Revisionsvorbringen auch für die Angeklagten Al. und A. A. Denn sie hatten gleichfalls - vornehmlich wegen ihrer Vergütung - ein erhebliches eigenes Interesse an den Zahlungsdiensten und erbrachten durch das Einsammeln von Geldern bei den Einzahlungsstellen an verschiedenen Orten in der Bundesrepublik sowie deren Zusammentragen und Übergabe an Kuriere für den Weitertransport in das Ausland für das Geschäftsmodell ganz zentrale Aufgaben (vgl. insofern auch BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 19).

    Der Tatbestand des § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG wird durch die verschiedenen einzelnen Handlungen, auch wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, nur einmal verwirklicht, sofern sich die Aktivitäten auf eine Hawala-Banking-Struktur und deren Geldtransfergeschäfte beziehen (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 20 ff. mwN; Schäfer/Omlor/Mimberg/Weiß, ZAG, § 63 Rn. 92).

    Durch die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung der Aktivitäten der Angeklagten und die daraus resultierenden Schuldspruchänderungen wird der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 24; s. ferner BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19, juris Rn. 20; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 82/18, juris Rn. 10 mwN).

  • BGH, 12.09.2023 - 3 StR 306/22

    Verurteilungen der Angeklagten im Cyberbunker-Verfahren rechtskräftig

    Danach müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element gegeben sein (vgl. hierzu im Einzelnen BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.; s. ferner BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 5; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 14 ff.).

    Das gemeinsame Interesse muss insbesondere über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 11; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 21; Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 7; NK-StGB/Eschelbach, 6. Aufl., § 129 Rn. 43 ff.; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 40 f.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 22; SSW-StGB/Lohse, 5. Aufl., § 129 Rn. 18).

    Zur Ermittlung des für eine Vereinigung erforderlichen übergeordneten gemeinsamen Interesses können im Rahmen einer Gesamtwürdigung indiziell die äußeren Tatumstände herangezogen werden; insbesondere ein hoher Organisationsgrad spricht vielfach für das Vorliegen eines solchen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 11; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 21 ff. mwN; Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 9).

    dd) Die Ausrichtung von Zweck und Tätigkeit der Vereinigung auf die vorgenannten Beihilfetaten bedeutete eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und war insofern von einigem Gewicht (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 12; Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 50 f.; LK/Krauß, StPO, 13. Aufl., § 129 Rn. 53 ff.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 40 sowie BT-Drucks. 18/11275 S. 10).

    Die Einziehung des Pkw BMW X6 (Zeitwert: 20.000 EUR) des Angeklagten X. als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB hat das Landgericht - wie es von Rechts wegen geboten gewesen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 25; vom 4. März 2020 - 5 StR 20/20, juris Rn. 4; vom 19. März 2019 - 3 StR 522/18, NStZ 2020, 214 Rn. 3) - bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten in Rechnung gestellt.

  • LG Düsseldorf, 23.11.2021 - 14 KLs 2/21

    Hawala-Banking - Freiheitsstrafen und Einziehung der Taterträge

    Mittäterschaftlich handelt, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatbeitrages erscheint (BGH NJW 2021, 2979, 2980).

    Danach müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element gegeben sein (BGH NJW 2021, 2979, 2979).

    Erforderlich hierfür ist neben den sonstigen Voraussetzungen, dass der Zusammenschluss ein übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolgt (BGH NJW 2021, 2979, 2979).

    In dem - hier vorliegenden - Fall eines Zusammenschlusses zu dem Zweck der Durchführung rechtswidriger Geldwertüberweisungen kann auch das über die individuelle Gewinnschöpfung hinausgehende, gemeinsame Ziel des Fortbestands des Überweisungssystems ein übergeordnetes gemeinsames Interesse darstellen (BGH NJW 2021, 2979, 2980).

    In dem - hier vorliegenden Fall - eines Zusammenschlusses zu dem Zweck der Durchführung rechtswidriger Geldwertüberweisungen kann das übergeordnete gemeinsame Interesse auch daraus folgen, dass sich die Gruppierung gezielt jeglicher Form staatlicher Kontrolle und insbesondere der Finanzaufsicht entzieht (BGH NJW 2021, 2979, 2980).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die übermittelten Zahlungen ihrerseits illegalen Zwecken dienen, denn bereits der bezweckte strafbewehrte Verstoß gegen die Anforderungen der Zahlungsdiensteaufsicht bedeutet wegen der Umgehung jeglicher Kontrollmöglichkeiten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und ist insofern von einigem Gewicht (BGH NJW 2021, 2979, 2980).

    Die mehrfache Durchführung der unerlaubten Geldwertüberweisungen innerhalb eines einheitlichen Betriebes stellt eine Tat im Rechtssinne dar (BGH NJW 2021, 2979, 2981).

  • BGH, 24.01.2024 - AK 100/23

    Gründung einer und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Danach müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element gegeben sein (vgl. hierzu im Einzelnen BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.; s. ferner BGH, Urteil vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, juris Rn. 39; Beschlüsse vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 5; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 14 ff.).

    Dieses muss über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen (BGH, Urteil vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, juris Rn. 41; Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 11; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 21 ff.; Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 7; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 40 f.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 22).

  • LG Köln, 23.05.2022 - 109 KLs 5/21
    Die an dem Hawala-System beteiligten Personen leisteten solche Dienste im Inland gewerbsmäßig und in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, § 10 A. 1 S. 1 ZAG (vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.2021, Az. 3 StR 61/21), wie sich hier allein schon aus dem immensen Umfang der Edelmetallausfuhren ergibt, die als Mittel zum Ausgleich der Zahlungstöpfe zugleich spiegelbildlich den Umfang der Finanztransfers wiedergeben.

    Das mehrfache Tätigwerden der Angeklagten im Rahmen des Hawala-Systems beinhaltet eine tatbestandliche Handlungseinheit, weil sich das wiederholte Erbringen von Zahlungsdienstleistungen innerhalb eines einheitlichen Betriebes als eine Tat im Rechtssinne darstellt (BGH, Beschluss vom 02.06.2021, Az. 3 StR 61/21).

    Zur Ermittlung des für eine Vereinigung konstitutiven übergeordneten gemeinsamen Interesses können im Rahmen einer Gesamtwürdigung die äußeren Tatumstände herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.2021, Az. 3 StR 61/21, Urteil vom 02.06.2021 - 3 StR 21/21 Rn. 21 ff. m.w.N.).

    Bei einer ein Hawala-System betreibenden Organisation kann es sich hiernach um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 A. 2 StGB handeln, wenn ein übergeordnetes gemeinsames Interesse am Fortbestand des Hawala-Systems besteht (BGH, Beschluss vom 02.06.2021, Az. 3 StR 61/21).

    Unabhängig davon, welchen Zwecken die Zahlungen dienten oder welcher Herkunft die Vermögenswerte waren, bedeutet bereits der bezweckte strafbewehrte Verstoß gegen die Anforderungen der Zahlungsdiensteaufsicht wegen der Umgehung jeglicher Kontrollmöglichkeiten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und ist insofern von einigem Gewicht (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.06.2021 - 3 StR 61/21, m.w.N.).

  • BGH, 24.01.2024 - StB 4/24

    Patriotische Union

    Denn der Zusammenschluss bestand aus mehr als zwei Personen, war auf längere Dauer angelegt, hatte - wie schon die Unterteilung in einen "militärischen Zweig" und einen "administrativen Arm" zeigt - eine organisatorische Struktur und verfolgte mit der Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und der Errichtung eines neuen deutschen Staatswesens ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (vgl. zu den konstitutiven Merkmalen einer Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.; Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8 f.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 13 ff.).
  • BGH, 03.05.2023 - AK 19/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monaten (dringender Tatverdacht;

    Denn der Zusammenschluss bestand aus mehr als zwei Personen, war auf längere Dauer angelegt, hatte - wie schon die Unterteilung in einen "militärischen Zweig" und einen "administrativen Arm" zeigt - eine organisatorische Struktur und verfolgte mit der Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und der Schaffung eines neuen deutschen Staatswesens ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (vgl. zu den konstitutiven Merkmalen einer Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.; Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8 f.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 13 ff.).
  • BGH, 21.02.2023 - 3 StR 278/22

    Kriminelle Vereinigung bei Betrieb eines sog. Hawala-Banking-Systems; Erbringung

    a) Das Landgericht hat auf der Basis insgesamt rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen die von den Angeklagten gemeinschaftlich betriebene Hawala-Banking-Struktur rechtlich zutreffend als kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB gewürdigt (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 8 ff.; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 7 ff.) und zudem das Handeln der Angeklagten frei von Rechtsfehlern jeweils als mitgliedschaftliche Beteiligung an dieser kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB gewertet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 17).

    Denn die wesentlichen Strukturen der Vereinigung befanden sich in Deutschland; hier wurde zudem schwerpunktmäßig agiert (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 14; s. auch BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 20).

    b) Gegen die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG ist gleichfalls nichts zu erinnern (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 22 ff.; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR ZAG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Finanztransfergeschäfte 1 Rn. 15 f.).

  • BGH, 24.01.2024 - AK 106/23
    Danach müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element gegeben sein (vgl. hierzu im Einzelnen BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.; s. ferner BGH, Urteil vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, juris Rn. 39; Beschlüsse vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 5; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 14 ff.).

    Dieses muss über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen (BGH, Urteil vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, juris Rn. 41; Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 11; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 21 ff.; Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 7; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 40 f.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 22).

  • BGH, 24.01.2024 - AK 102/23
    Danach müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element gegeben sein (vgl. hierzu im Einzelnen BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.; s. ferner BGH, Urteil vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, juris Rn. 39; Beschlüsse vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 5; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 14 ff.).

    Dieses muss über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen (BGH, Urteil vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, juris Rn. 41; Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 11; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 21 ff.; Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 7; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 40 f.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 22).

  • BGH, 24.01.2024 - AK 104/23
  • BGH, 24.01.2024 - AK 101/23
  • BGH, 24.01.2024 - AK 103/23
  • BGH, 24.01.2024 - AK 105/23
  • BGH, 08.03.2023 - 1 StR 281/22

    Einziehung (Abgrenzung von Tatertrag und Tatobjekt: rechtsgutbezogene Wertung;

  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 33/21

    Kriminelle Vereinigung bei einem auf die Begehung von auf Gewinnerzielung

  • BGH, 21.09.2023 - StB 56/23

    Gründung einer und mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen

  • BGH, 29.06.2023 - 3 StR 343/22

    Beteiligung an einer aus der Türkei heraus gesteuerten Gruppierung zur Begehung

  • BGH, 20.04.2022 - AK 15/22

    Gründung einer terroristischen Vereinigung: Einstufung einer paramilitärischen

  • BGH, 31.05.2023 - 3 StR 25/23

    Darstellen des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften als eine Strafnorm;

  • BGH, 20.04.2022 - AK 16/22
  • VG Frankfurt/Main, 11.07.2023 - 5 K 2415/18

    Sicherstellung von Bargeld und fehlender Anspruch auf Herausgabe von Bargeld,

  • BGH, 01.06.2023 - 3 StR vom 28. Juni 2023

    3 StR 108/23 - Hawala-Banking-Organisation: Verurteilungen wegen

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