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Rechtsprechung
   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.01.2020 - 3 Ta 28/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,1151
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.01.2020 - 3 Ta 28/19 (https://dejure.org/2020,1151)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09.01.2020 - 3 Ta 28/19 (https://dejure.org/2020,1151)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09. Januar 2020 - 3 Ta 28/19 (https://dejure.org/2020,1151)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 91 ZPO, § 17 RVG, Nr 3507 RVG-VV, Nr 3201 RVG-VV
    Erstattung Rechtsanwaltskosten - Vertretungsanzeige vor Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

  • IWW

    § 72 Abs. 5 ArbGG, §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO, VV 3201 RVG, VV 3507 RVG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, §§ 91 ZPO, § 17 Nr. 9 RVG, § 78 Satz 2 ArbGG, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsanwaltskosten: 1,1-fache Gebühr bei Befassung mit einer noch nicht begründeten Nichtzulassungsbeschwerde nebst Vertretungsanzeige an das BAG vor Zugang der Rücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2019 - 3 Sa 186/18

    Nachträgliche Geltendmachung von rückständigen Gehaltsansprüchen - …

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.01.2020 - 3 Ta 28/19
    Rn. 2 Mit Schriftsatz vom 21.06.2019 erhob die Beklagten beim Bundesarbeitsgericht Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20.03.2019 ( 3 Sa 186/18 ).

    Rn. 3 1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsbehelfs der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. März 2019 - 3 Sa 186/18 - verlustig und hat die Kosten der Beschwerde zu tragen (entsprechend § 72 Abs. 5 ArbGG i. V. m. §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.01.2020 - 3 Ta 28/19
    Die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei kann regelmäßig nicht selbst beurteilen, was zur Rechtsverteidigung sachgerecht zu veranlassen ist (BGH Beschluss vom 17.12.2002 X ZB 9/02).
  • BGH, 15.10.2013 - XI ZB 2/13

    Rechtsanwaltskosten: Verstoß gegen Kostenschonungsgebot bei Beauftragung des …

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.01.2020 - 3 Ta 28/19
    Rn. 17 Soweit die Beklagte dem unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.10.2013 (XI ZB 2/13) mit dem Argument begegnet, die Legitimation eines Verfahrensbevollmächtigten vor Zugang der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verstoße regelmäßig gegen das Kostenschonungsgebot und dementsprechende Kosten seine mithin nicht erstattungsfähig, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen.
  • BGH, 19.09.2013 - IX ZB 160/11

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten: Erforderlichkeit der Beauftragung …

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.01.2020 - 3 Ta 28/19
    Die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts werden von der Rechtsprechung allein deshalb als erstattungsfähig anerkannt, weil der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer von ihm als risikohaft empfundenen Situation für erforderlich halten darf (BGH Beschluss vom 19.09.2013, IX ZB 160/11).
  • LAG Hamm, 22.08.2019 - 8 Ta 613/18

    Nichtzulassungsbeschwerde; Beschwerdebegründung; notwendige Kosten; …

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.01.2020 - 3 Ta 28/19
    Rn. 22 Wie bereits erstinstanzlich in der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt, setzt die Bejahung eines derartigen Verstoßes im Fall einer eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde voraus, dass diese lediglich erkennbar fristwahrend eingelegt und noch nicht begründet worden ist (LAG Hamm vom 22.08.2019, Az.: 8 Ta 613/18; juris Randnr. 22 m. w. N.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2021 - 26 Ta 6166/21

    Keine Erstattung einer Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG ungeachtet einer …

    (1) Allerdings wird im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (ausgehend von der Entscheidung vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02) die Ansicht vertreten, dass bei späterer Berufungsrücknahme die Anwaltschaft zwar nur von den Mandanten die 1, 6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG beanspruchen könne, vom Gegner jedoch die ermäßigte 1, 1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG zu erstatten sei (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 9. Januar 2020 - 3 Ta 28/19, Rn. 14;… LAG Köln 25. Februar 2016 - 4 Ta 31/16, Rn. 8;… MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 91 Rn. 107;… Musielak/Voit/Flockenhaus, 18. Aufl. 2021 Rn. 16, § 91 ZPO Rn. 16).

    Die Entscheidung des BAG vom 18. April 2012 (…3 AZB 22/11, Rn. 10) wird hingegen zT dahin verstanden, dass die Verfahrensgebühr jedenfalls dann nicht erstattungsfähig sein soll, wenn die Berufung lediglich zur Fristwahrung eingelegt worden ist (…vgl. LAG Hamm 22. August 2019 - 8 Ta 613/18, Rn. 22; so wohl auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 9. Januar 2020 - 3 Ta 28/19, Rn. 22).

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