Rechtsprechung
| OLG Rostock, 07.03.2005 - 3 U 121/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
InsO § 142
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 133 Abs. 1 § 142
Zur Kongruenz der Fortführung einer Kontokorrentabsprache - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestehen einer Inkongruenz bei Rückführung eines ungekündigten Kredits in der Zeit vor Beantragung des Insolvenzverfahrens; Rückführung eines Debetsaldos im letzten Monat vor Beantragung des Insolvenzverfahrens bis zur Kündigung des Kontokorrentkredits
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
InsO §§ 131, 133
Zur Frage, ob Rückführung des Debetsaldos im letzten Monat vor Beantragung des Insolvenzverfahrens anfechtbar ist
Verfahrensgang
- LG Rostock, 23.04.2004 - 10 O 517/03
- OLG Rostock, 07.03.2005 - 3 U 121/04
Papierfundstellen
- WM 2007, 980
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- BGH, 07.03.2002 - IX ZR 223/01
Anfechtbarkeit eines Pfandrechts aufgrnd AGB-Banken; Anfechtung von Berechnungen …
Auszug aus OLG Rostock, 07.03.2005 - 3 U 121/04
Zu Recht und in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 07.03.2002 - IX ZR 223/01, BGHZ 150, 122 = NJW 2002, 1722 = ZIP 2002, 812) sieht das Landgericht die Kontobewegungen nicht als inkongruent an.Ringstmeier/Rigol (EWiR 2002, 685) und Rigol/Homann (ZIP 2003, 15) verstehen das Urteil vom 07.03.2002 in dem Sinn, dass die vertragsgemäße Rückführung des Kontos kongruent sei, können allerdings den Übergang von der inkongruenten zur kongruenten Deckung nicht nachvollziehen.
Zudem ist die Rückführung des Kredits ein anfechtungsfreies Bargeschäft gem. § 142 InsO, wenn die Bank bei Offenhalten der Kreditlinie ihre Pflichten aus dem Kontokorrentvertrag vertragsgemäß erfüllt, Gutschriften und Belastungen in gleicher Weise bucht (BGHZ 150, 122 = NJW 2002, 1722 = ZIP 2002, 812).
- BGH, 01.10.2002 - IX ZR 360/99
Anfechtung der Rückführung eines Kredits vor Kündigung; Anfechtung einer …
Auszug aus OLG Rostock, 07.03.2005 - 3 U 121/04
Dann handelt sie vertragsgemäß, also kongruent (so auch das frühere Urteil vom 25.02.1999, NJW 1999, 3264 = ZIP 1999, 665 = MDR 1999, 818, sowie das spätere vom 01.10.2002 - IX ZR 360/99, NJW 2003, 360 = ZIP 2002, 2118 ). - BGH, 17.06.2004 - IX ZR 2/01
Anfechtbarkeit der Verrechnung von Zahlungseingängen nach Beantragung des …
Auszug aus OLG Rostock, 07.03.2005 - 3 U 121/04
Nach Auffassung des Senats hat der BGH etwaige Unklarheiten in seinem Urteil vom 07.03.2002 in einem weiteren Urteil zur Rückführung des Debetsaldos in der kritischen Zeit vor Beantragung des Insolvenzverfahrens (vom 17.06.2004 - IX ZR 2/01, ZIP 2004, 1464 = MDR 2004, 1381 = NZI 2004, 491), das allerdings zu § 10 GesO ergangen ist, ausgeräumt. - BGH, 25.02.1999 - IX ZR 353/98
Ausführung von Überweisungsaufträgen nach Einleitung des …
Auszug aus OLG Rostock, 07.03.2005 - 3 U 121/04
Dann handelt sie vertragsgemäß, also kongruent (so auch das frühere Urteil vom 25.02.1999, NJW 1999, 3264 = ZIP 1999, 665 = MDR 1999, 818, sowie das spätere vom 01.10.2002 - IX ZR 360/99, NJW 2003, 360 = ZIP 2002, 2118 ).
- LSG Bayern, 25.05.2009 - L 2 B 733/07
Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - Kostentragung - …
Die Berufung ging am 05.04.2004 beim Bayer. Landessozialgericht - LSG - ein (L 3 U 121/04).Mit Schriftsatz vom 19.05.2005 wies das Bayer. Landessozialgericht im dort anhängigen Berufungsverfahren (L 3 U 121/04) die Beteiligten darauf hin, dass der nach Erlass des Urteils und vor Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26.02.2004 ergangene Bescheid vom 24.03.2004 Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei nach §§ 153, 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ebenso der Widerspruchsbescheid vom 18.08.2004.
Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Bevollmächtigte des Klägers im laufenden Berufungsverfahren L 3 U 121/04 keine entsprechende Anfrage an das Gericht gerichtet hat mit der Bitte um Klärung, ob die Bescheide der Beklagten Gegenstand des Berufungsverfahrens werden.
- OLG Nürnberg, 18.07.2007 - 4 U 1291/06
Kongruente Deckung bei Forderungserwerb aus Globalzession innerhalb drei Monaten …
Während das zuvor zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2002 im Schrifttum teilweise so verstanden wird, dass die Rückführung des «angekündigten Kontokorrentkredites nur in der Höhe kongruent sei, in der die Bank Auszahlungen zugelassen habe (vgl. die Darstellung des Meinungsstandes im Urteil des OLG Rostock vom 7. März 2005, Az.: 3 U 121/02, WM 2007, 980, 981); stellt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 17. Juni 2004, Az.: IX ZR 2/01, NZI 2004, 491 - ergangen zu § 10 Abs. 1 Nr. 4 Gesamtordnung - klar, dass Verrechnungen erst dann inkongruent werden, wenn das Kreditinstitut Verfügungen des Kunden nicht mehr in der vereinbarten Weise zulässt und dadurch im Ergebnis die Darlehensforderung vor deren Fälligkeit durch die saldierten Gutschriften zurückgeführt wird (…wie hier OLG Rostock a.a.O.). - OLG Karlsruhe, 04.09.2007 - 17 U 355/06
Insolvenzanfechtung: Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auszahlung von …
Die vertragsmäßige Fortführung der Kontokorrentabsprache werde nicht deshalb inkongruent, weil innerhalb des kritischen Zeitraums vor Beantragung des Insolvenzverfahrens die Gutschriften im Ergebnis höher seien als die Belastungen (LG Neuruppin, Urteil vom 13.02.2003 - Az. 3 O 286/02, zitiert nach juris; OLG Rostock, Urteil vom 07.03.2005 - 3 U 121/04, WM 2007, 980;… Uhlenbruck/Hirte, InsO, 12. Aufl., § 130 Rn. 14). - LG Rostock, 16.09.2005 - 10 O 61/05
Anspruch auf Auskehr der verbuchten Zahlungseingänge aus Geschäftsbesorgung; …
Umgekehrt ist das Kreditinstitut verpflichtet, Überweisungsaufträge des Kunden zu Lasten seines Girokontos auszuführen, sofern es eine ausreichende Deckung aufweist oder eine Kreditlinie nicht ausgeschöpft ist (BGH Urt. 17.06.04 IX ZR 2/01 ZIP 2004, 1464; OLG Rostock, Urteil vom 07.03.2005 - 3 U 121/04 ).Das OLG Rostock führt in seinem Urteil vom 07.03.2005 - 3 U 121/04 hieran anschließend aus: "Dies (die kongruente Deckung) setzt voraus, dass die Bank dem Kunden die Kreditlinie belässt und ihn weiter im bisherigen Maß verfügen lässt, sodass ihm die Möglichkeit bleibt, über Eingänge nach seinem Ermessen wieder zu verfügen.
- LG München I, 07.12.2007 - 14 HKO 6881/07
Kongruentes Verhalten einer kontokorrentführenden Bank i.S.v. § 131 Nr. 1 InsO …
Entgegen der Beklagten, die sich auf die Ansicht des OLG Rostock vom 7.3.2005, Az. 3 U 121/04 , im Wesentlichen stützt, legt das Gericht hier das Urteil des BGH dahingehend aus, dass kongruentes Verhalten der Beklagten als kontokorrentführende Bank dann, aber nur dann vorliegt, wenn nicht nur die Kreditlinie offengehalten wird, sondern Verfügungen zugelassen und vorgenommen werden und zwar nur im Umfang tatsächlich vorgenommener Belastungen des Kontos durch die Schuldnerin.
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