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Weitere Entscheidung unten: OLG Rostock, 23.06.2003

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 18.09.2003 - 3 U 17/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,11533
OLG Hamburg, 18.09.2003 - 3 U 17/03 (https://dejure.org/2003,11533)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2003 - 3 U 17/03 (https://dejure.org/2003,11533)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. September 2003 - 3 U 17/03 (https://dejure.org/2003,11533)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Umverpackung als Markenrechtsverletzung; Rechtsbehelfe im Anordnungsverfahren; Rechtsbehelfe im Aufhebungsverfahren; Geltendmachung veränderter Umstände; Fehlerhaftigkeit einer einstweiligen Verfügung; Unbegründetheit eines Verfügungsantrages; Glaubhaftmachung eines ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamburg, 18.09.2003 - 3 U 209/02

    Zu Frage der Markenrechtsverletzung durch Umpacken von Arzneimitteln beim …

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.2003 - 3 U 17/03
    In dem parallelen Hauptsacheprozess gleichen Rubrums (Beiakte HansOLG Hamburg 3 U 209/02) werden die Antragsgegnerinnen (Beklagten) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.

    Auf die Beiakte HansOLG Hamburg 3 U 209/02 mit den genannten Entscheidungen wird Bezug genommen.

    Der Senat hält aus den Gründen seines Urteils vom 18. September 2003 im Hauptsacheverfahren (HansOLG Hamburg 3 U 209/02) die Verfügungsanträge gegenüber beiden Antragsgegnerinnen gemäß der Beschlussverfügung zu I. und II. für nicht begründet, und zwar im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. September 2002 (Rechtssache C - 433/00 - Insuman; Anlage AG 10) von Anfang an.

  • EuGH, 19.09.2002 - C-433/00

    Aventis - "Markenrecht - Arzneimittel - Zentrale Genehmigung für das …

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.2003 - 3 U 17/03
    Im vorliegenden Aufhebungsverfahren hat das Landgericht auf Antrag der Antragsgegnerinnen durch Urteil vom 14. Januar 2003 die einstweilige Verfügung des Senats vom 29. November 2001 aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen, und zwar im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. September 2002 (Rechtssache C - 433/00 - Insuman; vgl. hier: Anlage AG 10).

    Der Senat hält aus den Gründen seines Urteils vom 18. September 2003 im Hauptsacheverfahren (HansOLG Hamburg 3 U 209/02) die Verfügungsanträge gegenüber beiden Antragsgegnerinnen gemäß der Beschlussverfügung zu I. und II. für nicht begründet, und zwar im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. September 2002 (Rechtssache C - 433/00 - Insuman; Anlage AG 10) von Anfang an.

  • OLG Hamburg, 29.11.2001 - 3 U 162/01

    Zur Erforderlichkeit eigener Umverpackungen im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zur …

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.2003 - 3 U 17/03
    Auf die dagegen gerichtete Berufung der Antragstellerin hatte der Senat mit Urteil vom 29. November 2001 (HansOLG Hamburg 3 U 162/01) das landgerichtliche Urteil abgeändert und die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 16. Januar 2001 erneut erlassen.

    Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die vom Senat mit Urteil vom 29. November 2001 (HansOLG Hamburg 3 U 162/01) damals erneut erlassene einstweilige Verfügung (des Landgerichts vom 16. Januar 2001) wegen veränderter Umstände aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrag der Antragstellerin gegen beide Antragsgegnerinnen zurückgewiesen.

  • BGH, 01.04.1993 - I ZR 70/91

    Vollziehungsschaden bei einstweiliger Anordnung

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.2003 - 3 U 17/03
    (b) Eine Veränderung der Umstände hinsichtlich des Verfügungsanspruchs - andere Umstände kommen vorliegend ohnehin nicht in Betracht - ist nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur gegeben, wenn die zu sichernde Hauptforderung dem Gläubiger durch rechtskräftiges Urteil aberkannt worden ist (BGHZ 122, 172;… Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 927 ZPO Rz. 5 m. w. Nw.).
  • BGH, 12.12.1975 - IV ARZ 9/75

    Antrag auf Aufhebung des Arrestes - Folgen einer rechtskräftigen Abweisung der …

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.2003 - 3 U 17/03
    Nach zutreffender herrschender Meinung ist eine einstweilige Verfügung ebenso in dem Falle aufzuheben, in dem - wie vorliegend - das vorläufig vollstreckbare, den Anspruch verneinende Urteil in der Hauptsache zwar noch nicht rechtskräftig geworden ist, es aber nach dem freien Ermessen des mit dem Aufhebungsantrag befassten Gerichts rechtlich zutreffend begründet worden und seine Abänderung durch das dagegen eingelegte Rechtsmittel im Hauptsacheverfahren unwahrscheinlich ist (…Stein-Jonas-Grunsky, a. a. O., § 927 ZPO Rz. 6;… Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, § 56 Rz. 32 m. w. Nw.) bzw. wenn - inhaltlich ist das kein Unterschied - mit einem Erfolg jenes Rechtsmittels nicht zu rechnen ist (BGH WM 1976, 134;… Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 927 ZPO Rz. 5 m. w. Nw.).
  • LG Hamburg, 12.11.2002 - 312 O 247/02
    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.2003 - 3 U 17/03
    Das Landgericht hat mit Urteil vom 12. November 2002 die Klage abgewiesen (Landgericht Hamburg 312 O 247/02), und zwar ebenfalls im Hinblick auf das "Insuman"-Urteil des EuGH (vgl. hier: Anlage AG 10).
  • OLG Hamburg, 18.09.2003 - 3 U 209/02

    Zu Frage der Markenrechtsverletzung durch Umpacken von Arzneimitteln beim …

    Die Beklagte zu 1) hat das Arzneimittel "M-xxxx" in den Wirkstoffstärken 40 mg und 80 mg aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Deutschland importiert, hat durch die Beklagte zu 2) das Mittel in neu hergestellten, äußeren Umverpackungen der Packungsgröße N 3 (98 Tabletten) umpacken und die Gebrauchsinformation austauschen lassen und hat das so umgepackte Arzneimittel im Inland vertrieben (Anlagenkonvolut AS 3 der Beiakte HansOLG Hamburg 3 U 17/03, die dortigen Packungen stammten ursprünglich aus Griechenland).

    Die Klägerin vertreibt im Inland das Arzneimittel "M-xxxx" (zu 40 mg und 80 mg) in den Packungsgrößen N 1 (28 Tabletten), N 2 (56 Tabletten) und N 3 zu 98 Tabletten (Anlagenkonvolut AS 2 der Beiakte HansOLG Hamburg 3 U 17/03).

    Auf die Beiakte HansOLG Hamburg 3 U 17/03 (mit 3 U 162/01) mit den genannten Entscheidungen wird Bezug genommen.

    festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäß den vorstehenden Ziffern I. 1. und II. 1. entstanden ist und noch entstehen wird (vgl. die für das Urteil bestimmten Anlagen I und II im Heft der Kl.-Anlagen; sie zeigen die Fotokopien der "M-xxxx"-Umverpackungen der Beklagten zu 40 mg und 80 mg zu je 98 Tabletten gemäß Anlagenkonvolut AS 3 Beiakte HansOLG Hamburg 3 U 17/03).

    Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Beiakte HansOLG Hamburg 3 U 17/03 (mit 3 U 162/01) Bezug genommen.

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2021 - 2 W 26/20

    Kosten eines in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten …

    Es ist zulässig, dass im Aufhebungsverfahren neben der Geltendmachung veränderter Umstände (nicht aber ausschließlich) auch Gründe vorgetragen werden, aus denen sich die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der einstweiligen Verfügung ergibt (OLG Hamburg, Urteil vom 18.09.2003 - 3 U 17/03 - Rn. 27 bei Juris; LG Düsseldorf…, Urteil vom 17.06.2008 - 4a O 195/14 - Rn. 29 bei Juris).
  • OLG Brandenburg, 19.12.2017 - 6 U 1/16

    Kartellsache: Ausschluss der Nutzung von Wegeparzellen zum Zweck der Erschließung …

    Denn dann ist die Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs nachhaltig erschüttert und deshalb die einstweilige Sicherung oder die Regelung eines einstweiligen Zustandes nicht mehr gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil v. 12.12.1975 - IV ARZ 9/75, WM 1976, 134; OLG Hamburg, Urteil v. 18.09.2003 - 3 U 17/03, OLGR 2004, 316;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 927 Rn. 5 m.w.N.).
  • OLG Köln, 18.03.2005 - 6 U 203/04

    Aufhebungsklage im Verletzungsverfahren wegen Entwicklung des …

    Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung kommt, soweit im Streitfall von Bedeutung, nach ganz überwiegender Meinung dann in Betracht, wenn die Klage im Hauptsacheverfahren nur durch vorläufig vollstreckbares Urteil abgewiesen worden ist, mit dem Erfolg eines eingelegten Rechtsmittels aber nicht ernsthaft zu rechnen ist, oder wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen der Verfügungsentscheidung wesentlich verändert haben, was auch bei Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Fall sein kann (…vgl. Zöller-Vollkommer a.a.O. § 927 Rn. 4, 5;… Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 56 Rn. 32 ff;… Baumbach/Hefermehl-Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 12 Rn. 3.56; OLG Hamburg OLGR 2004, 316 - sämtlich m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 17.06.2008 - 4a O 195/04

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen …

    Es ist durchaus zulässig, dass im Aufhebungsverfahren nach §§ 927, 936 ZPO neben der Geltendmachung veränderter Umstände (nicht aber ausschließlich) auch Gründe vorgetragen werden, aus denen sich die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der einstweiligen Verfügung ergibt (OLG Hamburg Urt. v. 18.09.2003 (3 U 17/03);… Urt. v. 09.11.2000 (3 U 194/00);… Stein-Jonas/Grunsky, ZPO §§ 864-945, Bd. 7/1, 21. Aufl.: § 927 Rn 3).
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 23.06.2003 - 3 U 17/03   

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https://dejure.org/2003,23316
OLG Rostock, 23.06.2003 - 3 U 17/03 (https://dejure.org/2003,23316)
OLG Rostock, Entscheidung vom 23.06.2003 - 3 U 17/03 (https://dejure.org/2003,23316)
OLG Rostock, Entscheidung vom 23. Juni 2003 - 3 U 17/03 (https://dejure.org/2003,23316)
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Volltextveröffentlichung

Besprechungen u.ä.

  • bdo.de PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Allgemeine Geschäftsbedingungen und Ökosteuer

 
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Wird zitiert von ...

  • LG Rostock, 09.11.2007 - 1 S 31/07
    Der HEL-Index werde vom Statistischen Bundesamt monatlich veröffentlicht, so dass beide Vertragspartner Zugang zu dieser Berechnungsgrundlage hätten (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 23.06.2003 - 3 U 17/03 ).
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