Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 31.01.2019 - 3 U 204/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Art 9 Abs 2b EGV 207/2009, § 3 Abs 1 UWG, § 4 Nr 3a UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 5 Abs 2 UWG
Herkunftstäuschung und Verwechselungsgefahr bei Farbwechsel eines Produkts - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unterlassungsanspruch aus Lauterkeitsrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 03.01.2017 - 315 O 471/16
- LG Hamburg, 12.07.2017 - 315 O 471/16
- OLG Hamburg, 31.01.2019 - 3 U 204/17
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (25)
- BGH, 22.01.2015 - I ZR 107/13
Exzenterzähne - Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung: Wettbewerbliche Eigenart …
Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2019 - 3 U 204/17
Rn. 72 (1) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2015, 909, Rn. 10 - Exzenterzähne;… GRUR 2016, 730, Rn. 33 - Herrnhuter Stern).Ob und welche Maßnahmen dem Wettbewerber zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen, bei der das Interesse des Herstellers des Originalprodukts an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen sind (…vgl. BGH, GRUR 2013, 951, Rn. 35 f. - Regalsystem; GRUR 2015, 909, Rn. 33 - Exzenterzähne;… GRUR 2016, 730, Rn. 68 - Herrnhuter Stern).
Die Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (…vgl. BGH, GRUR 2013, 951, Rn. 38 - Regalsystem;… GRUR 2013, 1052, Rn. 42 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909, Rn. 34 - Exzenterzähne;… GRUR 2016, 730, Rn. 68 - Herrnhuter Stern).
Dagegen kann es ihnen zuzumuten sein, dieser Gefahr durch eine (unterscheidende) Kennzeichnung ihrer Produkte entgegenzuwirken (…vgl. BGH, GRUR 2012, 58, Rn. 46 - Seilzirkus; BGH, GRUR 2015, 909, Rn. 35 - Exzenterzähne).
Ein strengerer Maßstab gilt lediglich im Falle der (fast) identischen Übernahme (…vgl. BGH, GRUR 2012, 1155, Rn. 39 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2015, 909, Rn. 36 - Exzenterzähne).
Rn. 86 Bei einer nahezu identischen Nachahmung ist es allerdings einem Wettbewerber regelmäßig zuzumuten, auf eine andere angemessene technische Lösung auszuweichen, wenn er der Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht auf andere Weise - etwa durch eine (unterscheidende) Kennzeichnung seiner Produkte - entgegenwirken kann (BGH, GRUR 2015, 909, Rn. 36 - Exzenterzähne).
- LG Hamburg, 12.07.2017 - 315 O 471/16
Herkunftstäuschung und Verwechslungsgefahr durch Farbwechsel eines Produkts
Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2019 - 3 U 204/17
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 12.07.2017 (Az.: 315 O 471/16) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 3. Januar 2017 (Az. 315 O 471/16) wird im Hauptsachetenor hinsichtlich der Ziffer I.1.
Rn. 13 Mit Beschluss vom 03.01.2017 (Az. 315 O 471/16) hat das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15, der Antragsgegnerin verboten.
Rn. 47 Mit Urteil vom 12.07.2017 (Az. 315 O 471/16) hat das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15, die einstweilige Verfügung vom 03.01.2017 hinsichtlich der Ziffern I. 1 und I. 3 bestätigt; hinsichtlich der Ziffer I. 2 hat es die einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
Rn. 57 das am 12.07.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 315 O 471/16, teilweise hinsichtlich der Ziffern I.1.
Rn. 62 Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 12.07.2017 (Az. 315 O 471/16) erweist sich als zulässig (hierzu nachfolgend unter Ziff. I), jedoch nur teilweise als begründet (hierzu unten Ziff. II).
- BGH, 20.09.2018 - I ZR 71/17
Industrienähmaschinen - Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung: Voraussetzungen für …
Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2019 - 3 U 204/17
7. Die Annahme einer (mittelbaren) Herkunftstäuschung im Sinne gesellschaftsrechtlicher bzw. sonstiger wirtschaftlicher Verflechtungen von Anbietern erfordert jedenfalls dann, wenn das nachgeahmte Produkt eine deutlich abweichende Herstellerkennzeichnung aufweist, den Vortrag konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte für den konkreten Fall, aufgrund derer solche Verflechtungen der Wettbewerber für den angesprochenen Verkehr naheliegend erscheinen könnten (Anschluss an BGH, GRUR 2019, 196, Rn. 20 - Industrienähmaschinen).Hierfür ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedenfalls dann, wenn - wie hier - Fachkreise angesprochen sind, weder ausreichend, dass die Produkte der Parteien nahezu vollkommen übereinstimmen und erhebliche Unterschiede zu den Konkurrenzmodellen anderer Wettbewerber aufweisen, noch dass eine erhebliche Anzahl an Modellen unter Übernahme der Bedienungsanleitungen nachgeahmt wird; auch unter Berücksichtigung solcher Umstände ist, so der Bundesgerichtshof, nicht ersichtlich, weshalb das Fachpublikum trotz der deutlichen Kennzeichnung der Produkte mit dem Herstellerkennzeichen des Nachahmers annehmen sollte, die Produkte seien unter Lizenz des Originalherstellers produziert worden (BGH, BeckRS 2018, 31382, Rn. 20 - Industrienähmaschinen).
Ein hinreichender Hinweis auf vertragliche Beziehungen der Parteien kann vielmehr darin zu sehen sein, dass der Nachahmer zuvor die Originalprodukte vertrieben hat (…BGH, GRUR 2007, 984, Rn. 36 - Gartenliege) oder die Parteien früher einmal durch einen Lizenzvertrag verbunden waren (BGH, BeckRS 2018, 31382, Rn. 20 - Industrienähmaschinen).
Zu den besonders zu berücksichtigenden Umständen gehören vor allem das zielbewusste Anhängen an eine Vielzahl von Produkten, die freie Wählbarkeit einer Fülle von Gestaltungselementen und die aufgrund der Ersparung kostspieliger, eigener Entwicklungsarbeit mögliche erhebliche Preisunterbietung in Verbindung mit den daraus erzielten Wettbewerbsvorteilen (vgl. BGH, Urt. v. 20.09.2018, I ZR 71/17, BeckRS 2018, 31382 Rn. 32 - Industrienähmaschinen).
- BGH, 02.12.2015 - I ZR 176/14
Herrnhuter Stern - Wettbewerbsverstoß: Voraussetzung für die Entstehung …
Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2019 - 3 U 204/17
Rn. 72 (1) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (…BGH, GRUR 2015, 909, Rn. 10 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730, Rn. 33 - Herrnhuter Stern).Ob und welche Maßnahmen dem Wettbewerber zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen, bei der das Interesse des Herstellers des Originalprodukts an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen sind (…vgl. BGH, GRUR 2013, 951, Rn. 35 f. - Regalsystem;… GRUR 2015, 909, Rn. 33 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730, Rn. 68 - Herrnhuter Stern).
Die Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (…vgl. BGH, GRUR 2013, 951, Rn. 38 - Regalsystem;… GRUR 2013, 1052, Rn. 42 - Einkaufswagen III;… GRUR 2015, 909, Rn. 34 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730, Rn. 68 - Herrnhuter Stern).
- BGH, 24.01.2013 - I ZR 136/11
Regalsystem
Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2019 - 3 U 204/17
Auf die "Regalsystem"-Rechtsprechung des BGH, wonach beim Bestehen eines Ersatz- und Erweiterungsbedarfs technisch und optisch kompatible Konkurrenzprodukte unter dem Gesichtspunkt der Unvermeidbarkeit einer Herkunftstäuschung wettbewerbsrechtlich zulässig sein können, kann sich die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der wettbewerblichen Eigenart nicht mit Erfolg berufen (vgl. BGH, GRUR 2013, 951, Rn. 23 - Regalsystem).Ob und welche Maßnahmen dem Wettbewerber zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen, bei der das Interesse des Herstellers des Originalprodukts an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 951, Rn. 35 f. - Regalsystem;… GRUR 2015, 909, Rn. 33 - Exzenterzähne;… GRUR 2016, 730, Rn. 68 - Herrnhuter Stern).
Die Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 951, Rn. 38 - Regalsystem;… GRUR 2013, 1052, Rn. 42 - Einkaufswagen III;… GRUR 2015, 909, Rn. 34 - Exzenterzähne;… GRUR 2016, 730, Rn. 68 - Herrnhuter Stern).
- BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08
Femur-Teil
Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2019 - 3 U 204/17
Dabei müssen gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (…BGH, a.a.O., Rn. 45 - Bodendübel; BGH, GRUR 2010, 1125, Rn. 25 - Femur-Teil).Rn. 93 Eine unlautere Rufausnutzung liegt vor, wenn die Eigenart und die Besonderheit des Originalerzeugnisses zu Qualitätserwartungen führen, die diesem Produkt zugeschrieben werden und der Nachahmung deshalb zugutekommen, weil der Verkehr sie mit dem Original verwechselt (BGH, GRUR 2010, 1125ff., Rn. 41 - Femur-Teil).
Dies setzt jedoch voraus, dass eine Übertragung von Gütevorstellungen stattfindet, beispielsweise deshalb, weil die äußere Form der in Rede stehenden Produkte für deren Leistungsfähigkeit besonders bedeutsam ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 1125, Rn. 49 - Femur-Teil).
- BGH, 02.12.2004 - I ZR 30/02
Klemmbausteine III
Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2019 - 3 U 204/17
Insoweit ist zu sehen, dass im Lauterkeitsrecht nach der Rechtsprechung des BGH für die Beurteilung, ob eine Herkunftstäuschung erfolgt, der Zeitpunkt bis zur Kaufentscheidung maßgeblich ist, da eine nicht spätestens im Zeitpunkt des Kaufs, sondern erst nachfolgend auftretende Herkunftstäuschung keine Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz begründen kann (BGH, BGHZ 161, 204, 211 - Klemmbausteine III).Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass entsprechende Assoziationen auch die typische und nahezu zwangsläufige Folge eines zuvor gewährten monopolartigen Schutzes darstellen können (BGH, WRP 2005, 476, 480 - Klemmbausteine).
- BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97
Modulgerüst
Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2019 - 3 U 204/17
Eine Herkunftstäuschung kann durch eine deutlich sichtbare, sich vom Originalprodukt unterscheidende Kennzeichnung der Nachahmung ausgeräumt werden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese einem bestimmten Unternehmen nicht allein anhand ihrer Gestaltung zuordnen, sondern sich beim Kauf auch an den Herstellerangaben in der Werbung, den Angebotsunterlagen oder an der am Produkt angebrachten Herstellerkennzeichnung orientieren (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst I;… BGH, a.a.O., Rn. 61 - Bodendübel).Rn. 96 Zwar wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann, wenn der gute Ruf eines Produkts auf dessen Qualität beruht, dieser unangemessen beeinträchtigt, wenn ein nahezu identisches Produkt nicht denselben oder jedenfalls im Wesentlichen denselben Qualitätsmaßstäben genügt, die der Originalhersteller durch seine Ware gesetzt hat (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 526 f. - Modulgerüst).
- OLG Hamburg, 21.06.2007 - 3 U 252/06
Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung gegen die Verwendung einer Farbmarke …
Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2019 - 3 U 204/17
Nur in Fällen offenkundiger Schutzunfähigkeit einer Marke kommt eine Durchbrechung dieses Grundsatzes in Betracht, soweit gegen diese ein paralleles Löschungsverfahren anhängig ist, wobei der Verfügungsgrund aber nur dann zu verneinen ist, wenn der Verletzungsrichter die voraussichtliche Markenlöschung sicher im Sinne von "so gut wie feststehend" prognostizieren kann (Festhaltung an OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 293, 294 - Leitsatz).Rn. 104 Die Bindung des Verletzungsgerichts an die Eintragung einer Marke gilt grundsätzlich auch im Verfügungsverfahren; nur in Fällen offenkundiger Schutzunfähigkeit kommt eine Durchbrechung dieses Grundsatzes in Betracht, soweit gegen diese ein paralleles Löschungsverfahren anhängig ist, wobei der Verfügungsgrund aber nur dann zu verneinen ist, wenn der Verletzungsrichter die voraussichtliche Markenlöschung sicher im Sinne von "so gut wie feststehend" prognostizieren kann (Senat, GRUR-RR 2008, 293, 294 - Leitsatz).
- BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14
Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären
Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2019 - 3 U 204/17
Rn. 79 Eine Nachahmung setzt voraus, dass das angegriffene Produkt dem Originalprodukt so ähnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt (…vgl. BGH, a.a.O., Rn. 45 - Bodendübel;… BGH, GRUR 2017, 79, Rn. 64 - Segmentstruktur; BGH, GRUR 2015, 1214, Rn. 78 - Goldbären). - BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10
Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk …
- BGH, 04.05.2016 - I ZR 58/14
Segmentstruktur - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die …
- BGH, 15.12.2016 - I ZR 197/15
Bodendübel - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Wettbewerbliche Eigenart …
- BGH, 05.03.2015 - I ZR 161/13
Markenschutz: Klangliche Verwechslungsfähigkeit von Buchstabenfolgen - IPS/ISP
- BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05
Pralinenform II
- BGH, 17.07.2013 - I ZR 21/12
Einkaufswagen
- BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04
Gartenliege
- BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11
Sandmalkasten
- BGH, 03.07.2014 - I ZB 77/13
Markenschutz: Ähnlichkeit von Waren - ZOOM/ZOOM
- EuGH, 18.12.2008 - C-16/06
Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) …
- BGH, 14.01.1999 - I ZR 203/96
Güllepumpen - Unbillige Behinderung; wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
- BGH, 14.12.1995 - I ZR 240/93
Vakuumpumpen - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
- OLG Köln, 31.10.2014 - 6 U 55/14
Schutzfähigkeit der Marke "Capri Sonne"
- OLG Köln, 05.05.2000 - 6 U 77/99
Rechtsfolgen fehlender Unterscheidungskraft einer eingetragenen Marke; Eintritt …
- OLG Hamburg, 12.07.2006 - 5 U 179/05
Wettbewerbsverstoß: Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen …
- OLG Hamburg, 28.03.2024 - 3 U 52/22
Unmittelbarer Studienergebnisvergleich - Unmittelbarer Vergleich bei falscher …
Im Übrigen ist grundsätzlich nur das Wissen der Personen maßgeblich, die im Unternehmen für die Vermittlung und/oder Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen zuständig sind (Senat, Urteil vom 31.01.2019 - 3 U 204/17 , juris Rn. 65 ). - OLG Hamburg, 21.10.2020 - 15 U 86/19
Vermeintlich wettbewerbswidriger Vertrieb von elektrischen Gitarren Nachahmung …
Allerdings wird in den meisten Fällen, in denen sich im Rahmen der Prüfung des § 4 Nummer 3 Buchstabe a UWG keine unmittelbare oder mittelbare Herkunftstäuschung feststellen lässt, auch keine Irreführung über die betriebliche Herkunft eines Produktes vorliegen (vgl. etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2019 - 3 U 204/17 -, Rn. 100, juris). - OLG Hamburg, 12.06.2024 - 5 U 106/23
Unterlassung des Vertriebs von parallelimportierten Kraftfahrzeugen wegen …
Rn. 101 (aa) Maßgeblich ist grundsätzlich nur das Wissen der Personen, die im Unternehmen bzw. im Konzern für die Vermittlung und/oder Geltendmachung von Verstößen der in Rede stehenden Art zuständig sind; das Wissen außenstehender Dritter ist demgegenüber nur dann relevant, wenn sie ausdrücklich zu Wissensvertretern bestellt worden sind (vgl. OLG Hamburg BeckRS 2019, 16803 Rn. 50 - Dichtmodul).
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