Rechtsprechung
| OLG Nürnberg, 24.06.2025 - 3 U 247/25 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. f, Art. 22 Abs. 1
Geschäftsführung ohne Auftrag, Erstbegehungsgefahr, Berufungsrücknahme, Vorbereitungshandlung, Zwischenfeststellungsklage, Darlegungs- und Beweislast, Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, Wiederholungsgefahr, Feststellungsantrag, Sekundäre Darlegungslast, ...
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth, 14.01.2025 - 6 O 6603/23
- OLG Nürnberg, 24.06.2025 - 3 U 247/25
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (8)
- OLG München, 25.02.2025 - 37 U 3586/24
Klagepartei, Dsgvo, Datenschutzgrundverordnung, Feststellungsantrag, …
Auszug aus OLG Nürnberg, 24.06.2025 - 3 U 247/25
Rn. 25 (2) Für die Entscheidung über die Vergabe eines Kredits oder die Erbringung einer erst im Nachhinein vergüteten Leistung sind nicht nur das Zahlungsverhalten in der Vergangenheit (welches in dem Score abgebildet wird), sondern auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevant (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 8 f.; OLG München, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025, 24 U 3326/24 e, S. 10).Der Vertragspartner der Beklagten wird daher dann, wenn - wie vorliegend betreffend den Kläger - aktuelle bonitätsrelevante Erkenntnisse gegeben sind, seine Entscheidung maßgeblich auf diese stützen (ebenso OLG München, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 8).
Insoweit liegen wieder zumutbare Alternativen vor (…vgl. Jeweils Schulz, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 22 Rn. 24; OLG München, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 9; OLG München, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025, 24 U 3326/24 e, S. 10).
Auch wenn im einzelnen umstritten ist, wann ein solches vorliegt und wie ein Rechtsverhältnis von bloßen Elementen und Vorfragen eines solchen abzugrenzen ist, besteht Einigkeit darüber, dass die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verhaltens oder Zustands als solches kein Rechtsverhältnis darstellt (BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280 (2281); BGH…, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, NJW-RR 2015, 915 Rn. 7; BGH…, Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 106/17, NJW 2018, 3441 Rn. 13;… MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 256 Rn. 26;… BeckOK ZPO/Bacher, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 256 Rn. 3; OLG München, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 4 f.; OLG München, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025, 24 U 3326/24 e, S. 5).
Rn. 52 Ebenso wenig lässt der Feststellungsantrag erkennen, ob er sich auf entsprechende Handlungen der Beklagten in der Vergangenheit bezieht oder sich abstrakt gegen die Vorgehensweise der Beklagten richtet (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 4; OLG München, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025, 24 U 3326/24 e, S. 4).
Rn. 53 dd) Schließlich wäre der Feststellungsantrag - wie auch die übrigen Klageanträge - insoweit unbegründet, als er auch den Basisscorewert und den Orientierungswert betrifft (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 6).
Rn. 56 aa) Der Antrag ist als Unterlassungsantrag zu qualifizieren (ebenso OLG München, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 5 f.), weil es dem Kläger in der Sache darum geht, sicherzustellen, dass die Beklagte dann, wenn sie künftig einen ihn betreffenden Scorewert erstellt, nicht ausschließlich eine automatisierte Verarbeitung unternimmt.
Solange weder die Beklagte den Score für eine Entscheidung heranzieht noch dieser an eine dritte Person weitergegeben wurde, fehlt es an einer für den Kläger irgendwie nachteiligen Handlung (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 6; OLG München, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025, 24 U 3326/24 e, S. 7).
Rn. 68 bb) Einem weitergehenden Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 lit. h) DSGVO steht bereits entgegen, dass nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen ist, dass es zu einer automatisierten Entscheidung durch die Beklagte oder durch einen Dritten, für welche ein von der Beklagten ermittelter Score maßgeblich war, gekommen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. März 2025, 9 U 167/24, S. 145; OLG München, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 13 f.).
Die Geheimhaltung des Algorithmus führt umgekehrt nicht dazu, dass dem Kläger als betroffene Person im Ergebnis jegliche Auskunft verweigert wird (…vgl. EuGH vom 27. Februar 2025, C-203/22 - Dun & Bradsteet Austria, NJW 2025, 1471, Rn. 72; OLG München, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 13).
Es ist nicht aufgezeigt oder sonst erkennbar, wie sich gerade hieraus ein Schaden ergeben haben soll (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 12).
Rn. 85 4. Soweit die Berufungsbegründung darauf hinweist, dass die Beklagte für den Kläger eine Scoresperre verhängt hat, also Anfragen von ihren Vertragspartnern nicht mehr beantwortet, wird nicht aufgezeigt, welche Relevanz dies für die im Berufungsverfahren verfolgten Anträge besitzen könnte (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 15; OLG München, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025, 24 U 3326/24 e, S. 18) Einen Anspruch auf Übermittlung von Scores, die einen bestimmten Inhalt aufweisen, macht der Kläger nicht (mehr) geltend.
- OLG München, 03.02.2025 - 24 U 3326/24
Datenschutzgrundverordnung, Dsgvo, Unterlassungsanspruch, Feststellungsantrag, …
Auszug aus OLG Nürnberg, 24.06.2025 - 3 U 247/25
An der Ausschließlichkeit fehlt es nur, wenn einem menschlichen Bearbeiter eine wahrnehmbare und vorgenommene Letztentscheidung verbleibt, die ihm die Möglichkeit belässt, von dem automatisiert generierten Ergebnis abzuweichen (…Schulz, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 22 Rn. 23;… Hladjk, in: Ehmann/Selmayr, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 22 Rn. 6;… Helfrich, in: Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 22 Rn. 44; OLG München, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025, 24 U 3326/24 e, S. 8).Rn. 15 aa) Zutreffend hat das Landgericht den Kläger als darlegungs- und beweisbelastet für die tatsächlichen Umstände angesehen, aus denen sich in rechtlicher Hinsicht eine Verletzung von Art. 22 DSGVO ergeben kann (ebenso OLG München, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025, 24 U 3326/24 e, S. 16).
Rn. 25 (2) Für die Entscheidung über die Vergabe eines Kredits oder die Erbringung einer erst im Nachhinein vergüteten Leistung sind nicht nur das Zahlungsverhalten in der Vergangenheit (welches in dem Score abgebildet wird), sondern auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevant (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 8 f.; OLG München, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025, 24 U 3326/24 e, S. 10).
Insoweit liegen wieder zumutbare Alternativen vor (…vgl. Jeweils Schulz, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 22 Rn. 24; OLG München, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 9; OLG München, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025, 24 U 3326/24 e, S. 10).
Auch wenn im einzelnen umstritten ist, wann ein solches vorliegt und wie ein Rechtsverhältnis von bloßen Elementen und Vorfragen eines solchen abzugrenzen ist, besteht Einigkeit darüber, dass die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verhaltens oder Zustands als solches kein Rechtsverhältnis darstellt (BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280 (2281); BGH…, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, NJW-RR 2015, 915 Rn. 7; BGH…, Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 106/17, NJW 2018, 3441 Rn. 13;… MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 256 Rn. 26;… BeckOK ZPO/Bacher, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 256 Rn. 3; OLG München, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 4 f.; OLG München, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025, 24 U 3326/24 e, S. 5).
Rn. 52 Ebenso wenig lässt der Feststellungsantrag erkennen, ob er sich auf entsprechende Handlungen der Beklagten in der Vergangenheit bezieht oder sich abstrakt gegen die Vorgehensweise der Beklagten richtet (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 4; OLG München, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025, 24 U 3326/24 e, S. 4).
Solange weder die Beklagte den Score für eine Entscheidung heranzieht noch dieser an eine dritte Person weitergegeben wurde, fehlt es an einer für den Kläger irgendwie nachteiligen Handlung (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 6; OLG München, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025, 24 U 3326/24 e, S. 7).
Rn. 85 4. Soweit die Berufungsbegründung darauf hinweist, dass die Beklagte für den Kläger eine Scoresperre verhängt hat, also Anfragen von ihren Vertragspartnern nicht mehr beantwortet, wird nicht aufgezeigt, welche Relevanz dies für die im Berufungsverfahren verfolgten Anträge besitzen könnte (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 15; OLG München, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025, 24 U 3326/24 e, S. 18) Einen Anspruch auf Übermittlung von Scores, die einen bestimmten Inhalt aufweisen, macht der Kläger nicht (mehr) geltend.
- EuGH, 27.02.2025 - C-203/22
Automatisierte Bonitätsbeurteilung: Die betroffene Person hat das Recht, zu …
Auszug aus OLG Nürnberg, 24.06.2025 - 3 U 247/25
Wegen des Umfangs der zu erteilenden Auskünfte macht die Berufung auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-203/22 aufmerksam.Rn. 70 (1) Nach der Entscheidung des EuGH vom 27. Februar 2025 (C-203122 - Dun & Bradsteet Austria, NJW 2025, 1471) bezweckt das in Art. 15 Abs. 1 lit. h) DSGVO enthaltene Auskunftsrecht hauptsächlich, dem Betroffenen die wirksame Ausübung der ihm nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO zustehenden Rechte zu ermöglichen, also das Recht auf Darlegung seines eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung (…Rn. 55).
Umgekehrt stellen der Algorithmus und die dabei verwendeten Wahrscheinlichkeitswerte Geschäftsgeheimnisse dar, deren Offenlegung der Beklagten sowohl nach allgemeinen Regeln als auch nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO nicht zuzumuten ist vgl. EuGH vom 27. Februar 2025, C-203/22 - Dun & Bradsteet Austria, NJW 2025, 1471, Rn. 69 ff.).
In der vorzunehmenden Abwägung (vgl. EuGH vom 27. Februar 2025, C-203/22 - Dun & Bradsteet Austria, NJW 2025, 1471, Rn. 72) setzen sich die Interessen der Beklagten durch, weil die Nachteile für sie wesentlich größer wären als der denkbare Zuwachs an Erkenntnisgewinn für den Kläger.
Die Geheimhaltung des Algorithmus führt umgekehrt nicht dazu, dass dem Kläger als betroffene Person im Ergebnis jegliche Auskunft verweigert wird (vgl. EuGH vom 27. Februar 2025, C-203/22 - Dun & Bradsteet Austria, NJW 2025, 1471, Rn. 72; OLG München, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 13).
Rn. 73 Erforderlich, aber auch ausreichend, um den Vorgaben des Art. 15 Abs. 1 lit. h) DSGVO zu genügen, ist daher, das Verfahren und die Grundsätze so zu beschreiben, dass die betroffene Person nachvollziehen kann, welche ihrer personenbezogenen Daten auf welche Art verwendet wurden (EuGH vom 27. Februar 2025, C-203/22 - Dun & Bradsteet Austria, NJW 2025, 1471, Rn. 61).
Rn. 74 (3) Die zu fordernde Erläuterung des Verfahrens und der Grundsätze in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form (vgl. (EuGH vom 27. Februar 2025, C-203/22 - Dun & Bradsteet Austria, NJW 2025, 1471, Rn. 58) ist daher durch die erfolgten Mitteilungen geschehen.
- EuGH, 07.12.2023 - C-634/21
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken …
Auszug aus OLG Nürnberg, 24.06.2025 - 3 U 247/25
Das Landgericht habe den klägerischen Vortrag selektiv und willkürlich gewürdigt; seine Entscheidung werde den Vorgaben des EuGH in der Rechtssache C-634/21 nicht gerecht, da bereits die abstrakte Gefahr einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung den Tatbestand des Art. 22 DSGVO erfülle.Diese Bestimmung ist nach dem Urteil des EuGH vom 7. Dezember 2023 (C-634/21, MMR 2024, 153 - Scoring) für Drei-Personen-Konstellationen wie die vorliegende dahin auszulegen, dass die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts durch eine Wirtschaftsauskunftei eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall darstellt, wenn von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob der Dritte, dem er übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit der betroffenen Person begründet, durchführt oder beendet (…Rn. 40, 50).
Dies hat aber bereits der EuGH in seiner Entscheidung erkannt und bei der Beantwortung der Vorlagefragen in der Rechtssache C-634/21 berücksichtigt, indem er das genannte Kriterium - Maßgeblichkeit für die Entscheidung des Dritten - aufgestellt hat.
- BGH, 27.03.2015 - V ZR 296/13
Grundschuld zur Kreditsicherung: Einigung der Parteien über den Fortbestand der …
Auszug aus OLG Nürnberg, 24.06.2025 - 3 U 247/25
Auch wenn im einzelnen umstritten ist, wann ein solches vorliegt und wie ein Rechtsverhältnis von bloßen Elementen und Vorfragen eines solchen abzugrenzen ist, besteht Einigkeit darüber, dass die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verhaltens oder Zustands als solches kein Rechtsverhältnis darstellt (BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280 (2281); BGH, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, NJW-RR 2015, 915 Rn. 7; BGH…, Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 106/17, NJW 2018, 3441 Rn. 13;… MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 256 Rn. 26;… BeckOK ZPO/Bacher, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 256 Rn. 3; OLG München, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 4 f.; OLG München, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025, 24 U 3326/24 e, S. 5). - BGH, 20.04.2018 - V ZR 106/17
Grundschulderwerb: Sich aus dem Sicherungsvertrag "ergebende" Einwendung gegen …
Auszug aus OLG Nürnberg, 24.06.2025 - 3 U 247/25
Auch wenn im einzelnen umstritten ist, wann ein solches vorliegt und wie ein Rechtsverhältnis von bloßen Elementen und Vorfragen eines solchen abzugrenzen ist, besteht Einigkeit darüber, dass die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verhaltens oder Zustands als solches kein Rechtsverhältnis darstellt (BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280 (2281); BGH…, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, NJW-RR 2015, 915 Rn. 7; BGH, Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 106/17, NJW 2018, 3441 Rn. 13;… MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 256 Rn. 26;… BeckOK ZPO/Bacher, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 256 Rn. 3; OLG München, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 4 f.; OLG München, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025, 24 U 3326/24 e, S. 5). - BGH, 19.04.2000 - XII ZR 332/97
Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsklage
Auszug aus OLG Nürnberg, 24.06.2025 - 3 U 247/25
Auch wenn im einzelnen umstritten ist, wann ein solches vorliegt und wie ein Rechtsverhältnis von bloßen Elementen und Vorfragen eines solchen abzugrenzen ist, besteht Einigkeit darüber, dass die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verhaltens oder Zustands als solches kein Rechtsverhältnis darstellt (BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280 (2281); BGH…, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, NJW-RR 2015, 915 Rn. 7; BGH…, Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 106/17, NJW 2018, 3441 Rn. 13;… MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 256 Rn. 26;… BeckOK ZPO/Bacher, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 256 Rn. 3; OLG München, Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2025, 37 U 3586/24 e, S. 4 f.; OLG München, Hinweisbeschluss vom 3. Februar 2025, 24 U 3326/24 e, S. 5). - LG Nürnberg-Fürth, 14.01.2025 - 6 O 6603/23
Dsgvo, Klageantrag, Unterlassungsanspruch, Schuldnerverzeichnis, …
Auszug aus OLG Nürnberg, 24.06.2025 - 3 U 247/25
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Januar 2025, Az. 6 O 6603/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
- KG, 19.01.2026 - 27 U 80/25
Erfolglose Berufung des Klägers wegen Ablehnung datenschutzrechtlicher …
Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Anträge des Klägers ohne Erfolg sind und schließt sich insofern der Rechtsprechung des OLG Hamm (Beschluss vom 30.09.2025 - I-17 U 50/25, Beschluss vom 10.09.2025 - I-28 U 63/25, 28 U 63/25 und Beschluss vom 15.07.2025 - I-27 U 33/25, 27 U 33/25, jeweils nach juris), des OLG Stuttgart (Beschluss vom 18.03.2025 - 9 U 20/25 nach juris), des OLG München (Beschluss vom 03.02.2025 - 24 U 3326/24e, Beschluss vom 21.07.2025 - 14 U 1531/25 e und Beschluss vom 29.07.2025 - 18 U 2190/24 e, jeweils nach juris), des Brandenburgischen OLG (Beschluss vom 07.07.2025 - 1 U 68/24 nach juris) und des OLG Nürnberg (…Beschluss vom 26.06.2025 - 3 U 706/25, Anlage-BB 1, S. 90 ff und Beschluss vom 24.06.2025 - 3 U 247/25, nach juris), zu vergleichbaren Fallgestaltungen an.Demgegenüber können bloße Vorfragen und Elemente eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit einer Willenserklärung oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BGH…, Urteil vom 17.06.2016 - V ZR 272/15, juris Rn. 9;… OLG München, Hinweisbeschluss vom 03.02.2025 - 24 U 3326/24 e, GRUR-RS 2025, 15992 Rn. 17, beck-online; OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 24.06.2025 - 3 U 247/25, GRUR-RS 2025, 15991 Rn. 49, beck-online)..
Rn. 71 Darlegungs- und beweisbelastet für die tatsächlichen Umstände, aus denen sich in rechtlicher Hinsicht eine Verletzung von Art. 22 DSGVO ergeben kann, ist der Kläger (vgl. OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 24.06.2025 - 3 U 247/25, GRUR-RS 2025, 15991 Rn. 15, beck-online).
Vielmehr ist das legitime Interesse der potentiellen Vertragspartner, sich vor einem Ausfall ihrer Forderungen zu schützen, grundsätzlich als vorrangig anzusehen (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2025 - 28 U 63/25; OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 24.06.2025 - 3 U 247/25, GRUR-RS 2025, 15991 Rn. 9, beck-online)..
Wie vorstehend dargelegt (vgl. vorstehende Ausführungen zu Ziffer 3.), liegt schon keine auf einer automatisierten Datenverarbeitung beruhende Entscheidung i.S.d. Art. 22 Abs. 1 DSGVO vor, sodass die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 lit. h) DSGVO nicht gegeben sind (so auch OLG München…, Beschluss vom 03.02.2025 - 24 U 3326/24e, Rn. 50 nach juris; Brandenburgisches OLG…, Beschluss vom 07.07.2025 - 1 U 68/24, Anlage - BB 1, S. 78; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 13.03.2025 - 9 U 167/24, S. 18, Anlage -BB 1, S. 276; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.06.2025 - 3 U 247/25, Anlage -BB 1, S. 127).
Rn. 142 Im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte ein Geschäft des Klägers geführt hat (vgl. OLG Hamm…, Beschluss vom 10.09.2025 - I-28 U 63/25, 28 U 63/25, Rn. 104; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.06.2025 - 3 U 247/25, Rn. 84 jeweils nach juris).
Die von der Beklagten zum Zwecke der Argumentation angeführten günstigen Auswirkungen auf die Verbraucher stellen sich allenfalls als Nebeneffekte dar, können aber nach den Grundsätzen zum pflichtgebundenen Geschäftsführer nicht bedeuten, dass die Beklagte zugleich ein Geschäft für den betroffenen Verbraucher führte (OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.06.2025 - 3 U 247/25, Rn. 84 nach juris).
- OLG Brandenburg, 16.07.2026 - 10 U 43/26 Der Senat kann sich der Ansicht des Klägers, es genüge bereits eine abstrakte Gefahr, dass von dem automatisiert erstellten und übermittelten Scorewert die Entscheidung des Empfängers maßgeblich abhängt (in diesem Sinn LG Leipzig, Urteile vom 29. Mai 2024, 7 O 2658/23 und 7 O 2599/23) nicht anschließen, zumal in diesem Fall das vom EuGH aufgestellte Kriterium der Maßgeblichkeit für die Entscheidung des Datenempfängers weitgehend leerlaufen würde (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Juni 2025 - 3 U 247/25 - d) bb); OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 2025 - I-28 U 63/25 -).
Als sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung kommen etwa bei sehr jungen Menschen ohne beurteilbare Kredithistorie oder der von der Beklagten dargelegten Risikoerhöhung von Zahlungsausfällen im Versandhandel bei der Verwendung unterschiedlicher Anschriften in Betracht (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Juni 2025 - 3 U 247/25, Anl. BB 1).
- OLG Dresden, 07.10.2025 - 4 U 884/24 Da den von einem Profiling betroffenen Personen Auskunftsrechte nur insoweit zustehen, als ihnen damit eine Überprüfung der Bonitätsscorewerte auf Fehler und mangelnde Plausibilität ermöglicht wird, schuldet die Beklagte lediglich eine auch für einen Laien verständliche Information, die diesem eine solche Plausibilitätskontrolle ermöglicht, nicht jedoch eine Auskunft, auf deren Grundlage der Betroffene den nach statistischen Verfahren errechneten jeweiligen Score mathematisch nachvollziehen und überprüfen könnte, ob "zwischen der verwendeten Methode und den herangezogenen Kriterien einerseits und dem Ergebnis der automatisierten Entscheidung andererseits eine objektiv nachprüfbare Übereinstimmung und ein objektiv nachprüfbarer Kausalzusammenhang" besteht (…vgl. EuGH, a.a.O., C-203/22, Rn. 53;… OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.03.2025, 9 U 20/25, Rn. 88 u. v. 03.06.2025, 9 U 67/25, jeweils m.w.N., juris; OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.06.2025 3 U 247/25, Rn. 70 f, juris;… OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.07.2025, 1 U 68/24, Rn. 59, juris;… BeckOK DatenschutzR/von Lewinski DS-GVO Art. 22 Rn. 55, 56).
- OLG Hamm, 22.01.2026 - 10 U 10/25 Rn. 48 Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, können demgegenüber bloße Vorfragen und Elemente eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit einer Willenserklärung oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BGH…, Urteil vom 17.06.2016 - V ZR 272/15, juris Rn. 9;… OLG München, Hinweisbeschluss vom 03.02.2025 - 24 U 3326/24 e, GRUR-RS 2025, 15992 Rn. 17, beck-online; OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 24.06.2025 - 3 U 247/25, GRUR-RS 2025, 15991 Rn. 49, beck-online).
Rn. 56 Darlegungs- und beweisbelastet für die tatsächlichen Umstände, aus denen sich in rechtlicher Hinsicht eine Verletzung von Art. 22 DSGVO ergeben kann, ist der Kläger (vgl. OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 24.06.2025 - 3 U 247/25, GRUR-RS 2025, 15991 Rn. 15, beck-online).
- OLG Dresden, 07.10.2025 - 4 U 1492/24
Auskunftsanspruch gegen eine Wirtschaftsauskunftei über die für ein …
Da den von einem Profiling betroffenen Personen Auskunftsrechte nur insoweit zustehen, als ihnen damit eine Überprüfung der Bonitätsscorewerte auf Fehler und mangelnde Plausibilität ermöglicht wird, schuldet die Beklagte lediglich eine auch für einen Laien verständliche Information, die diesem eine solche Plausibilitätskontrolle ermöglicht, nicht jedoch eine Auskunft, auf deren Grundlage der Betroffene den nach statistischen Verfahren errechneten jeweiligen Score mathematisch nachvollziehen und überprüfen könnte, ob "zwischen der verwendeten Methode und den herangezogenen Kriterien einerseits und dem Ergebnis der automatisierten Entscheidung andererseits eine objektiv nachprüfbare Übereinstimmung und ein objektiv nachprüfbarer Kausalzusammenhang" besteht (…vgl. EuGH, a.a.O., C-203/22, Rn. 53;… OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.03.2025, 9 U 20/25, Rn. 88 u. v. 03.06.2025, 9 U 67/25, jeweils m.w.N., juris; OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.06.2025 3 U 247/25, Rn. 70 f, juris;… OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.07.2025, 1 U 68/24, Rn. 59, juris;… BeckOK DatenschutzR/von Lewinski DS-GVO Art. 22 Rn. 55, 56).
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