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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 07.04.2026 - 3 W 62/25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,12849
OLG Rostock, 07.04.2026 - 3 W 62/25 (https://dejure.org/2026,12849)
OLG Rostock, Entscheidung vom 07.04.2026 - 3 W 62/25 (https://dejure.org/2026,12849)
OLG Rostock, Entscheidung vom 07. April 2026 - 3 W 62/25 (https://dejure.org/2026,12849)
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Volltextveröffentlichung

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Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern (Leitsatz)

    § 241 Abs 2 BGB, § 91a Abs 1 S 1 ZPO, § 92 Abs 1 ZPO, § 93 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO
    Einstweiliger Rechtsschutz bei Hackerangriff auf ein Social-Media-Konto

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Bei einem Hackerangriff auf ein Social-Media-Konto kann einstweilige Verfügung beantragt werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Nutzer hat gegen den Plattformbetreiber einen Anspruch auf Kontosperre nach Hackerangriff auf Social-Media-Account

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einstweiliger Rechtsschutz bei einem Hackerangriff auf ein Social-Media-Konto

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 17.01.2006 - 11 W 21/05

    Vorlegung von Sachen: Durchsetzung der Besichtigung von Computersoftware und …

    Auszug aus OLG Rostock, 07.04.2026 - 3 W 62/25
    Konnte in der Folge statt der erstrebten Leistungsverfügung lediglich eine solche zur Sicherung der Antragstellerin ergehen, führt dies zu einem Teilunterliegen im Sinne von § 92 Abs. 1 ZPO für sie (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2006, Az.: 11 W 21/05, - zitiert nach juris -, Rn. 3 ff., 8 und 24, zur Durchsetzung eines Besichtigungsanspruchs nach § 809 BGB im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit derselben Kostenquotelung wie hier).
  • OLG Köln, 16.07.2025 - 26 W 5/25

    Anweisung des Standesamts zur Eintragung des weiteren männlich gewählten …

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 28.04.2025 zum Aktenzeichen 3 W 62/25 den amtsgerichtlichen Beschluss im Ausspruch über den neuen Vornamen ("P.") dahin abgeändert, dass dieser lautet "E.-H. W. O.-S. Z.-Y. B.-A.-T.".
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