Rechtsprechung
| OLG Rostock, 07.04.2026 - 3 W 62/25 |
Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse (4)
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern (Leitsatz)
§ 241 Abs 2 BGB, § 91a Abs 1 S 1 ZPO, § 92 Abs 1 ZPO, § 93 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO
Einstweiliger Rechtsschutz bei Hackerangriff auf ein Social-Media-Konto - damm-legal.de (Kurzinformation)
Bei einem Hackerangriff auf ein Social-Media-Konto kann einstweilige Verfügung beantragt werden
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Nutzer hat gegen den Plattformbetreiber einen Anspruch auf Kontosperre nach Hackerangriff auf Social-Media-Account
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Einstweiliger Rechtsschutz bei einem Hackerangriff auf ein Social-Media-Konto
Verfahrensgang
- LG Rostock, 07.04.2025 - 3 O 731/24
- OLG Rostock, 07.04.2026 - 3 W 62/25
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 17.01.2006 - 11 W 21/05
Vorlegung von Sachen: Durchsetzung der Besichtigung von Computersoftware und …
Auszug aus OLG Rostock, 07.04.2026 - 3 W 62/25
Konnte in der Folge statt der erstrebten Leistungsverfügung lediglich eine solche zur Sicherung der Antragstellerin ergehen, führt dies zu einem Teilunterliegen im Sinne von § 92 Abs. 1 ZPO für sie (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2006, Az.: 11 W 21/05, - zitiert nach juris -, Rn. 3 ff., 8 und 24, zur Durchsetzung eines Besichtigungsanspruchs nach § 809 BGB im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit derselben Kostenquotelung wie hier).
- OLG Köln, 16.07.2025 - 26 W 5/25
Anweisung des Standesamts zur Eintragung des weiteren männlich gewählten …
Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 28.04.2025 zum Aktenzeichen 3 W 62/25 den amtsgerichtlichen Beschluss im Ausspruch über den neuen Vornamen ("P.") dahin abgeändert, dass dieser lautet "E.-H. W. O.-S. Z.-Y. B.-A.-T.".
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