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| OLG Karlsruhe, 11.12.2002 - 3 Ws 229/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bestellung eines Verteidigers im Wiederaufnahmeverfahren bei sofortiger Beschwerde mit ausländerrechtlichen Fragestellungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Mosbach - 1 Qs 53/02
- OLG Karlsruhe, 11.12.2002 - 3 Ws 229/02
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2003, 116
- StV 2003, 237
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BGH, 24.06.1992 - StB 8/92
Zurückverweisung bei Entscheidung durch unzuständigen Spruchkörper
Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.12.2002 - 3 Ws 229/02
Der in der fehlenden funktionellen Zuständigkeit liegende Verfahrensmangel wird in der Beschwerdeinstanz ausgeglichen, da das Beschwerdeverfahren die uneingeschränkte Überprüfung der Erstentscheidung sowohl in tatsächlicher, als auch in rechtlicher Hinsicht ermöglicht und der Senat als Beschwerdegericht auch für die Entscheidung über einen Beschluss der Strafkammer gleichermaßen zuständig wäre (Senat B. v. 03.12.2002 - 3 Ws 292/02 - m. w. N.; OLG Karlsruhe Die Justiz 1982, 138; vgl. auch BGHSt 38, 312 ). - BGH, 18.12.1975 - 4 BJs 129/72
Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens - Rechtsmittel bei Ablehnung der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.12.2002 - 3 Ws 229/02
§ 372 Satz 1 StPO gilt insoweit nicht (BGH NJW 1976, 431). - KG, 21.08.1991 - 4 Ws 129/91
Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.12.2002 - 3 Ws 229/02
Da die Bestellung eines Verteidigers noch nach Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens etwa zur Teilnahme an der Beweisaufnahme nach § 369 StPO und zur Abgabe der Erklärung nach § 369 Abs. 4 StPO erfolgen kann (…vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 364 a Rdnr. 3;… Gössel in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 364 a Rdnr. 4) und das zu einer abschließenden Entscheidung über Zulässigkeit oder Begründetheit des Wiederaufnahmebegehrens führende Beschwerdeverfahren nach § 372 StPO als Teil des Wiederaufnahmeverfahrens anzusehen ist, findet die Vorschrift des § 364 a StPO auch auf die Verteidigerbestellung im Verfahren der sofortigen Beschwerde Anwendung (ebenso allerdings ohne Begründung: KG NStZ 1991, 593 ). - OLG Stuttgart, 07.12.1981 - 8 WF 75/81
Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr
Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.12.2002 - 3 Ws 229/02
Der in der fehlenden funktionellen Zuständigkeit liegende Verfahrensmangel wird in der Beschwerdeinstanz ausgeglichen, da das Beschwerdeverfahren die uneingeschränkte Überprüfung der Erstentscheidung sowohl in tatsächlicher, als auch in rechtlicher Hinsicht ermöglicht und der Senat als Beschwerdegericht auch für die Entscheidung über einen Beschluss der Strafkammer gleichermaßen zuständig wäre (Senat B. v. 03.12.2002 - 3 Ws 292/02 - m. w. N.; OLG Karlsruhe Die Justiz 1982, 138; vgl. auch BGHSt 38, 312 ).
- OLG Celle, 04.09.2019 - 2 Ws 253/19
Anwendbarkeit des § 48 Abs. 6 S. 3 RVG auf alle Verfahrensverbindungen
Denn der Verfahrensmangel kann im Beschwerdeverfahren in dem Sinne ausgeglichen werden, dass der Senat an die Stelle der an sich zur Entscheidung berufenen Strafkammer tritt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2000 - 3 Ws 395/00; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.12.2002 - 3 Ws 229/02;… so auch Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O. § 48 Rn. 211). - OLG Düsseldorf, 02.04.2007 - 3 Ws 94/07
Erstreckung; Ablehnung; Rechtsmittel
Denn der Verfahrensmangel kann im Beschwerdeverfahren in dem Sinne ausgeglichen werden, dass der Senat an die Stelle der an sich zur Entscheidung berufenen Strafkammer tritt (vgl. Senat in NStZ-RR 2001, 111; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 116). - OLG Stuttgart, 30.07.2003 - 4 Ws 163/03
Pflichtverteidigung: Erstrecken der Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung …
Der Gegenansicht des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 3 Ws 229/02) und des KG (NStZ 1991, 593) kann sich der Senat nicht anschliessen. - OLG Hamm, 02.07.2025 - 1 Ws 171/25
Bestellung eines Verteidigers im Wiederaufnahmeverfahren
Allerdings wäre eine (isolierte) Beiordnung für das Beschwerdeverfahren nach § 372 StPO durchaus denkbar; eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 364a StPO ist namentlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens (OLG Rostock, NStZ-RR 2004, 273), somit auch noch für das Verfahren über die sofortige Beschwerde nach § 372 S. 1 StPO gegen die Entscheidungen nach § 368 Abs. 1 bzw. § 370 Abs. 1 StPO möglich, da es als Teil des Wiederaufnahmeverfahrens anzusehen ist (so auch OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2003, 116;… Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 364a Rn. 1).
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