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| OLG Frankfurt, 20.07.1989 - 3 Ws 575/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1989, 3030
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 18.01.1996 - III ZR 73/95
Unterzeichnung einer Berufungsschrift mit einem Teil eines Doppelnamens
Ihren Vornamen B. und den weiteren Teil W. ihres Doppelnamens (vgl. zur Namensgestaltung von Ehegatten § 1355 BGB in der bei Einlegung der Berufung geltenden - heutigen - Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1993, BGBl. I 2054; zur Übergangsregelung Art. 7 des genannten Gesetzes) mußte die Rechtsanwältin nicht beifügen (vgl. auch OLG Frankfurt NJW 1989, 3030;… Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 129 Rn. 22). - BFH, 20.09.1991 - III R 36/90
Zur Unterzeichnung einer Prozeßvollmacht mit einem der beiden Namen eines …
Die Unterzeichnung einer Prozeßvollmacht mit einem der beiden Namen eines Doppelnamens ist daher formwirksam, wenn diese Unterzeichnung sich deutlich von einer Paraphe unterscheidet und sicher ist, daß die Unterschrift von dem jeweiligen Prozeßbeteiligten stammt (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 15. Dezember 1987 3 AZR 606/87, Der Betrieb - DB - 1988, 920; Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 20. Juli 1989 3 Ws 575/89, NJW 1989, 3030; vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 1988 1 BvL 9/85 und 1 BvL 43/86, NJW 1988, 1577, wonach bei Doppelnamen keine starre Pflicht zur Führung beider Namensteile besteht). - OVG Sachsen, 28.07.2005 - 3 B 549/04
Paß- und Ausweisrecht
So wird es zur Wahrung der Schriftform im Rechtsverkehr als ausreichend angesehen, wenn nur mit einem Teil des Doppelnamens unterschrieben wird (…vgl. BGH, Urt. v. 18.1.1996, NJW 1996, 997;… BFH, Urt. v. 20.9.1991, III R 115/89, BAG, , Urt. v. 15.12.1987, DB 1988, 920 jeweils zitiert nach juris; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.7.1989, 3 Ws 575/89; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.12.1999, NJW-RR 2000, 948; a.A. für eine Notarin in Ausübung ihres Amtes KG Berlin, Beschl. v. 22.4.2002, NJW-RR 2002, 1648). - OLG Hamburg, 20.11.2020 - 2 Rev 55/20
Revision im Strafverfahren: Anforderungen an die Unterzeichnung der …
Rn. 10 Ist, wie bei der Revisionsbegründung gemäß § 345 Abs. 2 StPO und anders als bei Revisionseinlegung nach § 341 Abs. 1 StPO, einfache Schriftform nicht ausreichend, sondern Unterzeichnung durch den Verteidiger oder einen Rechtsanwalt erforderlich, gehört zur Unterzeichnung die eigenhändige Unterschrift, die in der Regel aus einer Wiedergabe des vollen bürgerlichen (Familien-)Namens besteht, wobei bei Doppelnamen einer der Namen ausreicht, wenn keine Zweifel an der Identität der unterzeichnenden Person bestehen (vgl. OLG Frankfurt NJW 1989, 3030). - BFH, 20.09.1991 - III R 115/89
Bestimmung des Erstreckungsumfangs einer Vollmachtsurkunde auf die Durchführung …
Die Unterzeichnung einer Prozeßvollmacht mit einem der beiden Namen eines Doppelnamens ist daher formwirksam, wenn sie sich deutlich von einer Paraphe unterscheidet und sicher ist, daß die Unterschrift von dem jeweiligen Prozeßbeteiligten stammt (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 15. Dezember 1987 3 AZR 606/87, Der Betrieb - DB - 1988, 920; Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 20. Juli 1989 3 Ws 575/89, NJW 1989, 3030; vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 1988 1 BvL 9/85 und 1 BvL 43/86, NJW 1988, 1577 [BVerfG 08.03.1988 - 1 BvL 9/85], wonach bei Doppelnamen keine starre Pflicht zur Führung beider Teilnamen besteht).
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