Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 03.12.2024 - I-3 Wx 201/24 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- notar-drkotz.de
Beschwerde in Registersache durch Notar - Erfordernis der elektronischen Form
Papierfundstellen
- NJW-RR 2025, 252
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Frankfurt, 27.05.2026 - 5 WF 56/26
Kostenrechtliche Rechtsbehelfe in elektronischer Form
aa) Die Notarin, die als Vertreterin der Beschwerdeführer (§ 24 Abs. 1 Satz 2 BNotO) die Beschwerde formuliert hat, fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG und unterliegt der Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.09.2025 - 10 W 118/25, BeckRS 2025, 45650; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2024 - 3 Wx 201/24, NJW-RR 2025, 252). - OLG Frankfurt, 18.05.2026 - 5 WF 64/26
Elektronische Einreichungspflicht für von Notarin eingereichte Beschwerde
In beiden Fällen unterliegt sie der Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.09.2025 - 10 W 118/25, BeckRS 2025, 45650; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2024 - 3 Wx 201/24, NJW-RR 2025, 252; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.06.2024 - 20 W 105/23 , BeckRS 2024, 43107 je zum bevollmächtigten Notar; vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2025 - V ZB 27/24, NJW 2025, 1660, und BGH, Beschluss vom 04.04.2024 - I ZB 64/23, NJW 2024, 2255 je zu § 130d S. 1 ZPO und dem Agieren eines Rechtsanwalts im eigenen Namen).
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