Rechtsprechung
| LG Bonn, 27.10.2008 - 30 T 187/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Betriebs-Berater
Bestandskraft der Androhungsverfügung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Annahme einer Offenlegungspflicht gem. § 325 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) mangels Einlegung eines Einspruchs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Einspruchseinlegung gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung wegen Nichteinreichung des Jahresabschlusses
Besprechungen u.ä.
- gmbhr.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Die Praxis der Offenlegungsverpflichtung im Spiegel aktueller Rechtsprechung (RA und StB Dr. Klaus D. Höfner / RA und StB Sandra Bäumler)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- LG Bonn, 24.06.2008 - 30 T 40/08
Verspätete Jahresabschlussveröffentlichung: materielle Einwendungen gegen …
Auszug aus LG Bonn, 27.10.2008 - 30 T 187/08
Rn. 7 Das Beschwerdegericht muss nach § 139 Abs. 2 FGG den Verstoß gegen die Pflicht zur Einreichung der Jahresabschlussunterlagen für 2006 unterstellen, weil die Beschwerdeführerin gegen die Androhungsverfügung vom 01.05.2008 keinen Einspruch eingelegt hat und damit bestandskräftig feststeht, dass die Beschwerdeführerin zur Offenlegung nach §§ 325 ff. HGB verpflichtet war (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 24.06.2008, 30 T 40/08, nrwe.de).
- OLG Köln, 14.07.2016 - 28 Wx 6/16
Abgrenzung von Beschwerde- und Wiedereinsetzungsverfahren im Rahmen der …
Rn. 22 Angesichts des Vorgenannten und angesichts des sogleich zu lit. b) Ausgeführten kann dahinstehen, ob - trotz des fehlenden Verweises auf § 391 Abs. 2 HGB in § 335 Abs. 2 HGB - ohnehin nicht schon allein die Bestandskraft einer Androhungsverfügung dazu führen würde, dass aufgrund der sog. Tatbestandswirkung die Offenlegungspflicht als solches für das weitere Verfahren verbindlich feststeht (so zum ebenfalls nicht vom Verweis in § 335 HGB a.F. erfassten § 139 Abs. 2 FGG LG Bonn v. 24.06.2008 - 30 T 40/08, BeckRS 2008, 19914; v. 27.10.2008 - 30 T 187/08, BeckRS 2009, 03982;… Rausch, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 388 bis 392 FamFG (EHUG) Rn. 13 ff.; Stollenwerk/Krieg, GmbHR 2008, 575, 580; Wenzel, BB 2008, 769, 771). - LG Bonn, 16.09.2009 - 30 T 366/09
Kein Ordnungsgeld für Insolvenzgesellschaft, wenn die Kosten für die …
Wird gegen die nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB erlassene Androhungsverfügung kein oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, muss das Beschwerdegericht entsprechend § 139 Abs. 2 FGG (jetzt § 391 Abs. 2 FamFG) als bestandskräftig unterstellen, dass die Adressatin der Androhungsverfügung nach §§ 325 ff. HGB zur Offenlegung verpflichtet war (LG Bonn, Beschluss vom 24.06.2008, 30 T 40/08, nrwe.de; LG Bonn, Beschluss vom 27.10.2008, 30 T 187/08, nrwe.de).
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